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Änderung der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung


Published: 2014-11-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995143/nderung-der-kosmetikartikelerzeuger-verordnung.html

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275. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 und in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird verordnet:

Die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung, BGBl. II Nr. 42/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Beistrich und das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

„11.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges.“

2. § 1 Z 4 lit. a lautet:

„4a. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist/in, Kosmetiker/in, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz oder Schädlingsbekämpfer/in“

3. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Lehrgang gemäß § 1 Z 11

Kapitel

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

I. Chemie/Physik und Fachrechtsbereiche

Grundlagen anorganische Chemie

4

 

Grundlagen organische Chemie

4

 

Grundlagen Physik

4

 

Rohstoffkunde

10

 

Chemische Reaktionen

3

 

Stöchometrie

3

 

Toxikologie

4

 

Dermatologie

8

 

Natur-/Biokosmetik

8

 

Aromapraxis

8

 

Rechtliche Grundlagen

(einschließlich Kosmetikkennzeichnung und Werbeaussagen)

8

 

Recht für den Kosmetikbetrieb

12

 

Gefahrenguttransport

2

 

Fertigpackungsverordnung

2

 

Praktische Anwendungen des Kosmetikrechts (einschließlich GMP=Gute Herstellungspraxis)

4

 

Chemisches Rechnen

8

II. Recht und Betriebswirtschaft

Gewerberecht/Betriebsanlagenrecht

10

 

Wettbewerbsrecht

4

 

Arbeits- und Sozialrecht

4

 

Betriebsgründung

4

 

Grundlagen des Privatrechts unter Berücksichtigung des Konsumentenschutzrechts

4

 

Produkthaftungsrecht

4

 

Fachrechnen und Fachkalkulation

16

III. Erste Hilfe und Arbeitsschutz

Erste Hilfe und Arbeitsschutz

8

IV. Praktische Übungen/Herstellung

Gesichtspflegemittel

8

 

Körperpflegemittel

8

 

Seifen

8

 

Shampoo

4

 

Weitere Verfahren und Produkte

4

V. Erstellung einer Produktinformation (früher Dossier) samt praktischer Durchführung

Erstellung einer Produktinformation (früher Dossier) samt praktischer Durchführung

12

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 190 zu betragen.“

Mitterlehner