Advanced Search

Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014


Published: 2014-11-18
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995107/luftverkehrsregeln-2014--lvr-2014.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

297. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014)

Auf Grund der § 3, § 4, § 5, § 7, § 21, § 120a, § 121, § 124, § 131 und § 145a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013 wird

1.

hinsichtlich der §§ 42, 43, 45 und 46 sowie der Anhänge C und D der Verordnung vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport

verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Allgemeine Regeln

§ 4.

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

§ 5.

Bordgewalt

§ 6.

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

§ 7.

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

§ 8.

Reiseflughöhe

§ 9.

Flüge zur Hagelabwehr

§ 10.

Schleppflüge

§ 11.

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

§ 12.

Fallschirmabsprünge

§ 13.

Freiballonfahrten

§ 14.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

§ 15.

Kunstflüge

§ 16.

Verbandsflüge

§ 17.

Unbemannte Freiballone

§ 18.

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 19.

Zivile Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete

§ 20.

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

3. Abschnitt
Flugplan

§ 21.

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 22.

Form der Flugplanabgabe

4. Abschnitt
Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

§ 23.

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

§ 24.

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

5. Abschnitt
Luftraumklassifizierung

§ 25.

Luftraumklassifizierung

6. Abschnitt
An- und Abflugverfahren, Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 26.

An- und Abflugverfahren

§ 27.

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 28.

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

7. Abschnitt
Ausrüstungsvorschriften

§ 29.

Notsender

§ 30.

Transponder

8. Abschnitt
Luftraumreservierung

§ 31.

Temporäre zivile Luftraumreservierung

9. Abschnitt
Übungs- und Erprobungsflüge

§ 32.

Übungsflüge

§ 33.

Erprobungsflüge

§ 34.

Durchführung von Erprobungsflügen

§ 35.

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 36.

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

10. Abschnitt
Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 37.

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 38.

Ausnahmeantrag

11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

§ 39.

Anwendungsbereich

§ 40.

Sonderverfahren

§ 41.

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

12. Abschnitt
Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

§ 42.

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 43.

Art der Luftraumreservierung

§ 44.

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 45.

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 46.

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

13. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 47.

Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

§ 48.

Zuständigkeit

§ 49.

Übergangsbestimmungen

§ 50.

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 51.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf

1.

alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, mit Ausnahme von Einsatzflügen (§ 145 LFG) und dem operationellen Luftverkehr im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA)

2.

alle Luftfahrzeuge mit österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 LFG) außerhalb des Geltungsbereiches der SERA (§ 2), soweit keine abweichenden Vorschriften anzuwenden sind,

3.

Flugmodelle (§ 24c LFG), unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f LFG), unbemannte Freiballone und selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät (§ 22 LFG), soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist,

4.

unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG), wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern in den einzelnen Bestimmungen keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festgelegt sind,

5.

von der zuständigen Militärflugleitung genehmigte Ein-, Aus- und Durchflüge von Zivilluftfahrzeugen durch militärisch reservierte Bereiche und

6.

Militärluftfahrzeuge im militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des § 145a LFG nach Maßgabe der Sonderbestimmungen des Teils 11.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 2. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

 

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. a)

Ambulanz- und Rettungsflüge: Ambulanz- und Rettungsflüge im Sinne des § 2 der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

b)

Suchflüge: Suchflüge des Such- und Rettungsdienstes einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

c)

Evakuierungsflüge: Bergung von Menschen aus unmittelbar drohenden Gefahren in Unglücks- und Katastrophenfällen einschließlich Ausbildungs- und Trainingsflüge

2.

Flugplatzbetriebsleiter: Vom Zivilflugplatzhalter bestellte Person, welche für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (§ 2 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 72/1962 in der jeweils geltenden Fassung)

3.

Militärflugleitung: ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche als Flugverkehrsdienststelle zuständig ist.

4.

Militärisch reservierte Bereiche: Die gemäß § 121 LFG zur zeitweiligen militärischen Nutzung festgelegten, allseits begrenzten Lufträume:

a)

militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area – MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,

b)

militärische Kontrollzonen (Military Control Zone – MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,

c)

militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone – MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und

d)

militärische Trainingsgebiete (Military Trainings Area – MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.

5.

Obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB): jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Keplerschen Kraft zu bewegen vermögen.

6.

Schleppflug: Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) andere Luftfahrzeuge (Segelflugzeuge) oder Schleppgegenstände (z.B. Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

7.

SERA (Standardised European Rules of the Air): Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1, zuletzt geändert durch Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38, einschließlich des Anhanges und der Anlagen

8.

SERA.XXXX: Zitierung einer Bestimmung des Anhanges der SERA

9.

Tag: der nicht unter den Begriff der Nacht im Sinne des Art. 2 Z 97 der SERA fallende Zeitraum.

10.

Temporäre Zivile Luftraumreservierung (TRA): Lufträume der Klasse C oder D von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden.

11.

Zustimmung: eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

(2) Die in SERA enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

2. Abschnitt

Allgemeine Regeln

Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung

§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten.

(2) Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (§ 120a LFG) einzuhalten.

 

Bordgewalt

§ 5. Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben den Anweisungen des verantwortlichen Piloten Folge zu leisten, die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften trifft. Diese Verpflichtung besteht für die Insassen nach der Landung und auch nach Verlassen des Luftfahrzeuges solange und insoweit weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich ist.

 

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen

§ 6. (1) Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:

1.

bei Ambulanz- und Rettungsflügen

2.

Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes

3.

Evakuierungsflügen

4.

Ausbildungs- und Trainingsflügen der Z 1, 2 und 3

5.

auf Flugplätzen:

a)

zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

b)

bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen

6.

im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.

7.

bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)

8.

bei Fallschirmabsprüngen.

              (2) Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.

(3) Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.

 

Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge

§ 7. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen Ausnahmen von den Bestimmungen der SERA über Mindestflughöhen (SERA.3105) zu bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen ausgenommen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 nur mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 unterflogen werden.

 

Reiseflughöhe

§ 8. Die Bestimmungen der SERA über Reiseflughöhen für Flüge nach Sichtflugregeln sind auf Segelflüge und Freiballonfahrten nicht anzuwenden.

 

Flüge zur Hagelabwehr

§ 9. Grundsätzlich sind für Flüge zur Hagelabwehr die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Wenn es für die zweckentsprechende Durchführung solcher Flüge notwendig ist, sind sie von den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Anhanges der SERA betreffend den Sichtflug (SERA.5001 und SERA.5005) ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge im kontrollierten, nicht freigabepflichtigen Luftraum ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen.

Schleppflüge

§ 10. (1) Für Schleppflüge sind die Bestimmungen der SERA anzuwenden. Sie dürfen nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.2005 lit. a durchgeführt werden.

(2) Bei Schleppflügen mit Schleppgegenständen (z.B. Banner, Schleppsack) hat der Pilot mit einer Person, welche über Erfahrung mit Schleppflügen verfügt oder vom Piloten über die Sicherheitsrisiken entsprechend belehrt wurde, ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, dass der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss. Diese Person muss sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schleppgegenstandes in solcher Nähe zur Aufnahmestelle befinden, dass die Wahrnehmung allfälliger Sicherheitsprobleme gewährleistet ist.

 

Allgemeine Zulässigkeit von Fallschirmabsprüngen

§ 11. (1) Fallschirmabsprünge sind nur unter Sichtwetterbedingungen gemäß SERA.5001 zulässig.

(2) Vor Beginn eines Fallschirmabsetzfluges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen vertraut zu machen, die für den beabsichtigten Fallschirmabsprung von Bedeutung sein können.

(3) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls davon zu überzeugen, dass während des Absprunges keine Zusammenstoßgefahr bestehen wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls durch Beobachtungen anderer Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher vereinbarter Weise mitteilen.

Fallschirmabsprünge

§ 12. (1) Fallschirmabsprünge bei Tag sind nur nach Sichtflugregeln zulässig.

(2) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle oder bei Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, der Militärflugleitung zulässig. Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise in kontrollierten Lufträumen durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Im kontrollierten Luftraum ist die erforderliche Zustimmung für jeden Absprung einzuholen.

(3) Fallschirmabsprünge auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter dem Sprungbetrieb grundsätzlich zugestimmt hat.

(4) Die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung von kontrollierten Flügen oder von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(5) Bei Fallschirmabsprüngen in kontrollierten Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe muss das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhalten.

(6) Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr (Abs. 5) sind nur mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. Militärflugleitung zulässig. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Sie ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Fallschirmabsprünge bei Nacht sind nur zulässig

1.

auf kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle oder

2.

außerhalb dieser Bereiche mit Zustimmung der Bezirkskontrollstelle oder zuständigen Anflugkontrollstelle oder der Militärflugleitung innerhalb von militärisch reservierten Bereichen.

Die erforderliche Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.

(8) Die gemäß Abs. 7 erforderliche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn das zum Absetzen der Fallschirmspringer verwendete Luftfahrzeug mit der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle oder einer von dieser beauftragten Flugverkehrsdienststelle Hörbereitschaft im Flugfunk-Sprechfunkverkehr gemäß SERA.8035 aufrechterhält und keine Gefährdung des öffentlichen Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu befürchten ist. Die Zustimmung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(9) Generelle Auflagen zu Fallschirmabsprüngen können von der zuständigen Behörde festgelegt werden und sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Freiballonfahrten

§ 13. (1) Die Bestimmungen der §§ 15 und 20 sowie über den Flugplan (SERA Abschnitt 4), über kontrollierte Flüge und Flüge nach Instrumentenflugregeln (SERA.5015 bis SERA.5025) finden auf Freiballonfahrten keine Anwendung.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden, wenn der verantwortliche Pilot mindestens eine Stunde vor dem beabsichtigten Aufstieg der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle folgende Angaben übermittelt hat:

1.

Kennzeichen und vorherrschende Farbe(n) des Freiballons,

2.

Aufstiegsort,

3.

voraussichtliche Aufstiegszeit,

4.

voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit und größte Flughöhe,

5.

beabsichtigte oder wahrscheinliche Grenzüberquerungen (wenn möglich mit Angabe des in Betracht kommenden Grenzabschnittes),

6.

voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur Beendigung der Fahrt,

7.

allfällige verfügbare Sprechfunkausrüstung (einschließlich der Funksenderfrequenzen),

8.

Anzahl der Personen an Bord und

9.

Name des verantwortlichen Piloten.

(3) Der verantwortliche Pilot hat dafür zu sorgen, dass die tatsächliche Aufstiegszeit unverzüglich an die nächste in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle übermittelt wird, falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2 Z 3) abweicht.

(4) Der verantwortliche Pilot hat der nächsten in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle unverzüglich zu melden, dass er die Freiballonfahrt beendet hat, oder dass eine gemäß Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt wird.

(5) Eine Meldung der Beendigung der Freiballonfahrt ist nicht erforderlich, wenn entweder in der Fahrtanmeldung (Abs. 2 Z 6) oder über Funk angezeigt wird, dass auf jene Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des Freiballons einzuleiten wären.

(6) Nachtfahrten mit Freiballonen außerhalb des Flugplatzverkehrs kontrollierter Flugplätze sind nur zulässig, sofern die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle der Fahrt zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit die Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die Verkehrslage gewährleistet ist. Sie ist insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(7) Auf Freiballonfahrten bei Tag sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 über Meldungen an Flugverkehrskontrollstellen nicht anzuwenden; für Freiballonfahrten innerhalb kontrollierter Lufträume gilt dies nur dann, wenn ein geeigneter Sekundärradar-Transponder mit Höhencode auf den zu diesem Zweck aufgetragenen Modus und Code eingestellt ist.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern

§ 14. (1) Hänge- und Paragleiter dürfen keinesfalls in Betrieb genommen werden, wenn dadurch die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt werden könnte. Vor der Inbetriebnahme ist vom Piloten der Luftraum zu beobachten; wenn sich ein anderes Luftfahrzeug nähert, ist die Inbetriebnahme jedenfalls zu unterlassen.

(2) Der Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs ist nur zulässig, wenn bei kontrollierten Flugplätzen die Flugplatzkontrollstelle, bei nicht kontrollierten Zivilflugplätzen der Flugplatzbetriebsleiter, zugestimmt hat.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten für den Betrieb von Hänge- und Paragleitern im Bereich des Flugplatzverkehrs von Militärflugplätzen, ausgenommen im Falle einer Mitbenutzung gemäß § 62 Abs. 3 LFG, mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Militärflugleitung zulässig ist.

(4) Die Inbetriebnahme von Hänge- und Paragleitern in Übungsgeländen (§ 119 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205) von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- und Paragleiter und diesen Zivilluftfahrerschulen zur Verfügung stehenden Übungsbereichen eines Zivilflugplatzes ist nur mit Zustimmung des in Betracht kommenden verantwortlichen Geschäftsführers, seines Stellvertreters oder eines beauftragten Zivilfluglehrers zulässig.

(5) Zustimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb von Hänge- und Paragleitern das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

 

Kunstflüge

§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 durchgeführt werden.

(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges

1.

sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und

2.

einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Kunstflüge sind verboten

1.

über dichtbesiedeltem Gebiet,

2.

über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,

3.

über Menschenansammlungen im Freien und

4.

in einer Höhe von weniger als 1700 ft über Grund.

(5) Ausnahmen von Abs. 4 Z 3. und 4. dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der jeweiligen zuständigen Behörde zu erteilen. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

 

Verbandsflüge

§ 16. Verbandsflüge mit Zivilluftfahrzeugen gemäß SERA.3135 sind nur nach den Sichtflugregeln gemäß SERA.5005 zulässig.

 

Unbemannte Freiballone

§ 17. (1) Unbemannte Wetterballone (§ 24i LFG) sind unbemannte Freiballone im Sinn des Art. 2 Z 138 SERA, die die Kriterien eines leichten Ballons gemäß Anlage 2 Z 1.1 lit. a SERA erfüllen und ausschließlich für meteorologische Zwecke genutzt werden. Unbemannte Wetterballone dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden.

(2) Der Betrieb sonstiger unbemannter Freiballone ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Anlage 2 SERA zulässig. Darüber hinaus ist für jeden Flug eines unbemannten Freiballons im kontrollierten Luftraum die Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle – innerhalb militärisch reservierter Bereiche der Militärflugleitung – einzuholen. Auf nicht kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe ist der Flug eines unbemannten Freiballons nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebsleiter zugestimmt hat.

(3) Genehmigungen und Zustimmungen gem. Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

 

Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät

§ 18. (1) Der Betrieb von Flugmodellen (§ 24c LFG), unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (wie Drachen, Fesselballone, Raketen und dergleichen) in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(2) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über dicht besiedelten Gebieten oder über Menschenansammlungen im Freien ist unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Der Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät und von Flugmodellen über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist verboten.

(4) Der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät (sofern nicht gemäß § 128 LFG verboten) ist unbeschadet anderer Bestimmungen innerhalb von Sicherheitszonen

1.

bei kontrollierten Flugplätzen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde und

2.

bei unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters

zulässig. Bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone ist der Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(5) Der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Kontrollzonen ist verboten. Ausgenommen davon ist der Betrieb von Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum Zeitpunkt der Festlegung einer Kontrollzone bereits bestanden haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 innerhalb von Kontrollzonen ist nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig.

(6) Bewilligungen und Zustimmungen gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb weder das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungs- oder Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 gelten für den Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und von selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät innerhalb von militärischen Nahkontrollbezirken, militärischen Kontrollzonen und militärischen Flugplatzverkehrszonen mit der Maßgabe, dass dieser nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig ist.

 

Zivile Luftraumbeschränkungsgebiete

§ 19. Nach SERA.3145 werden Luftsperrgebiete und Flugbeschränkungsgebiete mit den im Anhang B ersichtlichen (räumlichen und zeitlichen) Grenzen und den Bedingungen der jeweiligen Flugbeschränkungen festgelegt.

 

Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen

§ 20. Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen sind nur zulässig, wenn es sich beim Sicherheitspilot gemäß SERA.3220 um einen Piloten mit entsprechender Lizenz und Berechtigungen für das betreffende Luftfahrzeug handelt.

3. Abschnitt

Flugplan

Ergänzende Bestimmung zur Flugplanabgabe gemäß SERA.4001

§ 21. Ausnahmen von der Flugplanpflicht gemäß SERA.4001 lit. b Z 5 für grenzüberschreitende Flüge ziviler Luftfahrzeuge sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

 

Form der Flugplanabgabe

§ 22. (1) Der Flugplan ist entweder persönlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form abzugeben. Im Interesse der raschen Abwicklung des Luftverkehrs kann die Meldestelle für Flugverkehrsdienste die persönliche Flugplanabgabe anordnen. Wenn die Bodenfunkstelle des Abflugplatzes im Interesse einer raschen Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat, kann der Flugplan auch mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abgegeben werden.

(2) Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen ist der Flugplan – sofern Flugplanpflicht besteht – mittels Flugfunk-Sprechfunkverbindung abzugeben, sobald ein Gebiet durchflogen wird, in dem diese hergestellt werden kann.

4. Abschnitt

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht)

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

§ 23. Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 lit. a und b auch bei einer Flugsicht von weniger als 5 km, jedoch

1.

nicht unter 1500 m Flugsicht zulässig, wenn die Geschwindigkeit dieser Flüge 140 kt IAS oder weniger beträgt, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden oder

2.

nicht unter 800 m Flugsicht zulässig, wenn der Flug mit einem Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit durchgeführt wird, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

 

Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht

§ 24. (1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind gemäß SERA.5005 lit c zulässig.

(2) Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600m (2000ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km von dem angenommenen Standort des Luftfahrzeuges. In kontrollierten Lufträumen kommen die Flughöhen nach SERA.5005 lit. c Z 5 zu tragen. Diese dürfen außer bei Start und Landung nicht unterschritten werden.

(3) Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen oder für damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Flüge (wie insbesondere Rückflüge vom Einsatzort) sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 lit c Z 3. umschriebenen Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

5. Abschnitt

Luftraumklassifzierung

Luftraumklassifizierung

§ 25. Nach der Klassifizierung gemäß dem 6. Abschnitt des Anhanges der SERA werden Lufträume im Anhang A festgelegt. Jener Teil des Luftraumes in Österreich, der mit keiner anderen Luftraumklasse im Anhang A festgelegt ist, wird mit der Luftraumklasse G klassifiziert.

6. Abschnitt

An- und Abflugverfahren, Flugfunk--Sprechfunkverbindung

An- und Abflugverfahren

§ 26. (1) Beim Anfliegen, Überfliegen oder Abfliegen von Flugplätzen sind die von der zuständigen Behörde mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Verminderung von Lärmbelästigungen gegebenenfalls aufgetragenen Verfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die zuständige Behörde auf bestimmten Flugplätzen unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen besondere An- und Abflugverfahren auftragen, welche besondere Anforderungen an den Piloten oder die Ausrüstung oder die Leistung des Luftfahrzeuges stellen. Die Durchführung von Flügen nach diesen besonderen An- und Abflugverfahren ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Sie sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen erforderlich ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

 

Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 27. (1) Die Verpflichtung zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer Flugfunk-Sprechfunkverbindung im Sinne der SERA besteht gegenüber der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle oder Militärflugleitung.

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung des Abs. 1 sind kontrollierte Flüge im Flugplatzverkehr eines kontrollierten Flugplatzes – ausgenommen Instrumentenflüge und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung – wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht und von der zuständigen Flugplatzkontrollstelle etwas anderes aufgetragen ist. Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen zu beachten, die durch optische Signale und Zeichen (gemäß Anhang 1, Abschnitt 3 bis 5 SERA) gegeben werden

 

Ausfall der Flugfunk-Sprechfunkverbindung

§ 28. (1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der Flugfunk-Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen der SERA ausschließt, so hat der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der folgenden Absätze einzuhalten, sofern von der Flugverkehrsdienststelle kein anderes Verfahren aufgetragen wurde.

(2) Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat der Pilot eines kontrollierten Fluges

1.

a) den Transponder auf Code 7600 zu stellen,

b)

den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen fortzusetzen,

c)

auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz zu landen und

d)

auf dem raschesten Weg seine Landung der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle zu melden, oder

2.

wenn es angebracht erscheint, den Flug nach Instrumentenflugregeln nach untenstehendem Abs. 3 abzuschließen.

(3) Fällt die Flugfunk-Sprechfunkverbindung aus und sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen gegeben oder hält der Pilot eines Fluges nach Instrumentenflugregeln es für unangebracht den Flug nach den Bedingungen des Abs. 2 Z 1 abzuschließen, so hat der Pilot in Lufträumen in denen Flugverkehrskontrolle mit Radar ausgeübt wird, nach folgenden Bestimmungen vorzugehen:

1.

Der Transponder ist auf Code 7600 zu stellen.

2.

Die zuletzt zugewiesene Flughöhe und Geschwindigkeit, oder, wenn die Mindestflughöhe höher als die zuletzt freigegebene Flughöhe ist dann diese, ist für sieben Minuten beizubehalten. Die sieben Minuten beginnen

a)

zum Zeitpunkt des Erreichens der letzten freigegebenen Flughöhe oder Mindestflughöhe,

b)

zum Zeitpunkt an dem der Transponder auf Code 7600 gestellt wurde oder

c)

zum Zeitpunkt der unterbliebenen Meldung eines Pflichtmeldepunktes,

was auch immer der spätere Zeitpunkt ist.

3.

Flughöhe und Geschwindigkeit sind dabei gemäß dem bei den Flugverkehrsdienststellen eingereichten Flugplan einzuhalten.

4.

Wenn der Flug radargeführt wird oder sich auf einem seitlich versetzten Parallelkurs unter Ausnutzung von RNAV ohne festgelegte Freigabegrenze befindet, ist der Flug spätestens zum nächsten Wegpunkt in die Flugstrecke laut geltendem Flugplan zu führen. Es muss dabei die Mindestflughöhe beachtet werden. In Bezug auf die zu befliegende Strecke oder den Beginn des Sinkfluges zum Zwecke der Landung auf einem Flughafen, ist der geltende Flugplan heranzuziehen.

5.

Der Flug ist nach dem geltenden Flugplan bis zu der zur Verwendung vorgesehenen Funknavigationshilfe fortzusetzen, die als Anflughilfe für den Zielflugplatz dient; erfolgt die Ankunft über dieser Funknavigationshilfe vor dem in Z 6 bezeichneten Zeitpunkt, so sind bis zu diesem Zeitpunkt Warteschleifen in der Warterunde der bezeichneten Funknavigationshilfe zu fliegen.

6.

Der Sinkflug von der in Z 5 bezeichneten Funknavigationshilfe ist möglichst genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen und bestätigten Anflugzeitpunkt zu beginnen.

7.

Wenn ein Anflugzeitpunkt nicht empfangen oder bestätigt wurde, so ist der Sinkflug zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunftszeit, oder so nah als möglich zur voraussichtlichen Ankunftszeit zu beginnen. Die voraussichtliche Ankunftszeit wird dem geltenden Flugplan entnommen.

8.

Es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren auszuführen.

9.

Nach Möglichkeit ist innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit, laut geltendem Flugplan, oder dem zuletzt erhaltenen und bestätigten Anflugzeitpunkt, welche dieser Zeiten auch immer die spätere ist, zu landen.

10.

Falls eine Landung nicht möglich ist, ist zu einem Ausweichflugplatz, allenfalls zu dem im Flugplan angegebenen, zu fliegen.

(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes für den übrigen Flugverkehr im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde zu legen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges, dessen Flugfunk-Sprechfunkverbindung ausgefallen ist, sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 oder 3 verhält, wenn nicht

1.

mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise festgestellt wird, dass der Pilot von diesen Bestimmungen abweicht oder

2.

die sichere Nachricht vorliegt, dass das Luftfahrzeug gelandet ist.

7. Abschnitt

Ausrüstungsvorschriften

Notsender

§ 29. (1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen dürfen bis zu einer höchstzulässigen Abflugmasse von 20 000 kg – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird – grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt nach gültigen einschlägigen Standards zugelassene Notsender (Crash-Sender) funktionsbereit mitgeführt werden.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

1.

Flüge mit Luftfahrzeugen über 5 700 kg höchstzulässiger Abflugmasse, sofern österreichisches Bundesgebiet landungslos überflogen wird,

2.

Flüge mit Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr und innerhalb solcher Bereiche, die von Beobachtern am Boden optisch überwacht werden (wie Kunstflugräume),

3.

Flüge mit Luftfahrzeugen bei Notsenderausfall, wenn den Umständen nach nicht sofort Ersatz beschafft werden kann, und die im Hinblick auf den Such- und Rettungsdienst erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind,

4.

Freiballonfahrten, wenn für Funkverbindung zu einem Verfolgerfahrzeug vorgesorgt ist und

5.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Über die Fälle des Abs. 2 hinaus können für die Durchführung von Luftfahrtveranstaltungen weitere Ausnahmen anlässlich der Genehmigung der Luftfahrtveranstaltungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt bewilligt werden.

 

Transponder

§ 30. (1) Der Betrieb von kraftangetriebenen Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Gyrocoptern ist in den in Anhang A angeführten Lufträumen (Luftraumklasse E) grundsätzlich nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig. An diesen Transpondern ist bei Flügen mit diesen Luftfahrzeugen, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen wurde, unaufgefordert der Code 7000 inklusive automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Zivilluftfahrzeugen bereits eingebaute Transponder, die nicht in Mode S betrieben werden können, bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin verwendet werden. Im Falle des Austausches dieser Transponder ist Abs. 1 anzuwenden.

 

8. Abschnitt

Luftraumreservierung

Temporäre zivile Luftraumreservierung

§ 31. Als temporäre zivile Luftraumreservierung gelten die Lufträume der Klasse C oder D von definierter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, die in der Zeit der jeweiligen Aktivierung, temporär als Luftraum der Klasse G klassifiziert werden. Die vertikale und horizontale Ausdehnung sowie die Benutzungsbedingungen sind nach §120a LFG von der Austro Control GmbH anzuordnen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

9. Abschnitt

Übungs- und Erprobungsflüge

Übungsflüge

§ 32. (1) Übungsflüge sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach der ZLPV 2006 für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

(2) Übungsflüge dürfen nur innerhalb folgender Luftraumgrenzen um Zivilflugplätze durchgeführt werden:

1.

nach unten: Erdoberfläche

2.

nach oben: Flugfläche 195

3.

seitlich: lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km – bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt.

Übungsflüge sind nur im Betriebszeitraum des jeweiligen Zivilflugplatzes zulässig und dürfen nur mit jenen Arten von Zivilluftfahrzeugen durchgeführt werden, für welche der betreffende Zivilflugplatz genehmigt ist.

(3) Innerhalb kontrollierter Lufträume sind Übungsflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Zustimmungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(4) Dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien dürfen bei Übungsflügen nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(5) Werden in einem Übungsbereich gemäß Abs. 2 mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(6) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

 

Erprobungsflüge

§ 33. Erprobungsflüge sind auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen bewilligte oder zulässige Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebautem Luftfahrtgerät bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanforderungen zu erfüllen.

 

Durchführung von Erprobungsflügen

§ 34. (1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes nicht gefährdet ist oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen sichergestellt ist.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

 

Meldungen über Erprobungsflüge

§ 35. (1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

1.

vor Beginn jedes Erprobungsfluges

a)

die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie

b)

allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;

2.

die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

1.

an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder – wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet – an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und

2.

bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle.

              

Besonders bewilligungspflichtige Flüge

§ 36. (1) Flüge, bei denen die Piloten oder das Luftfahrzeug besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, wie insbesondere bei einer reduzierten Vertikalstaffelung (Reduced Vertical Separation Minimum – RVSM) oder einem Allwetterflugbetrieb (All Weather Operation – AWO), dürfen nur durchgeführt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde, sofern sie nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift zu genehmigen sind.

(2) Die Anwendung von Mindestausrüstungslisten (Minimum Equipment Lists – MELs) oder von Konfigurationsabweichungslisten (Configuration Deviation Lists – CDLs) ist nur gestattet, wenn für diese Dokumente eine Genehmigung von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

(3) Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind grundsätzlich die für die gewerbliche Luftfahrt geltenden Bestimmungen anzuwenden. Für nicht gewerbliche Flüge können vereinfachte Betriebsverfahren festgelegt werden.

(4) Zur Erteilung von Bewilligungen gemäß Abs. 1 bis 3 für Flüge mit Militärluftfahrzeugen, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, ist die zuständige Behörde der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

10. Abschnitt

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

Ausnahmen gemäß Art. 4 SERA

§ 37. Bei Flügen nach § 3 Abs. 1 Z 1 nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.

Ausnahmeantrag

§ 38. Die zuständige Behörde kann gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 Ausnahmen zu den Sichtflugregeln auf Antrag der in Art. 4 genannten Stellen bewilligen. Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass auch bei Unterschreitung der Mindestflugsichtweiten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

 

11. Abschnitt

Sonderbestimmungen für militärisch operationellen Flugverkehr

Anwendungsbereich

§ 39. Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, § 145a LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 2 LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß § 8 Abs. 4 LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden. Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist unzulässig.

Sonderverfahren

§ 40. (1) Bei Flügen im Rahmen des militärisch operationellen Flugverkehrs darf von den in SERA und dieser Verordnung festgelegten Verfahren abgewichen werden soweit die Erfüllung der militärischen Aufgabe dies erfordert. Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen ausschließlich bei der militärischen Luftraumüberwachung gemäß § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, oder mit Zustimmung des verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeugs unterschritten werden.

(2) Die dabei anzuwendenden Verfahren werden gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt.

Kundmachung von Tiefflugstrecken und Tieffluggebieten

§ 41. Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete können durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

12. Abschnitt

Militärisch reservierte Bereiche und militärische Luftraumbeschränkungen

Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 42. (1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang C bestimmten Grenzen, festgelegt

1.

die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln 1 bis 3 (MTMA Tulln 1 bis 3) und Zeltweg 1 bis 5 (MTMA Zeltweg 1 bis 5),

2.

die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTR Tulln) und Zeltweg (MCTR Zeltweg),

3.

die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen (MATZ Aigen) und Wiener Neustadt 1 (MATZ Wiener Neustadt 1),

4.

die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener Neustadt 2 (MATZ Wiener Neustadt 2) sowie

5.

die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständigen Militärflugleitung. Normbetriebszeiten sind vorab, davon abweichende Betriebszeiten so schnell als möglich in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

 

Art der Luftraumreservierung

§ 43. (1) In militärisch reservierten Bereichen werden aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt Aufgaben der Flugsicherung im Sinne des § 119 LFG von den örtlich zuständigen Militärflugleitungen als Flugverkehrsdienststelle durchgeführt. Die für die militärischen Trainingsgebiete zuständige Militärflugleitung ist, sofern im Anhang C im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist, die Militärische Kontrollzentrale (Military Control Center – MCC).

(2) In militärisch reservierten Bereichen ist der Ein-, Aus- und Durchflug mit Zivilluftfahrzeugen unter Beachtung von SERA nur nach Freigabe durch die zuständige Militärflugleitung zulässig, sofern aufgrund der Luftraumklassifizierung eine Freigabepflicht besteht.

(3) Für Flüge nach Sichtflugregeln ist unmittelbar vor einem Einflug in einen Bereich gemäß § 42 Z 1 bis 4 außerhalb der Normbetriebszeiten der örtlich zuständigen Militärflugleitung jedenfalls die Information einzuholen, ob die örtlich zuständige Militärflugleitung im Dienst ist.

(4) Besondere Verfahren zur Nutzung militärisch reservierter Bereiche sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §121 Abs. 3 LFG festzulegen.

 

Klassifizierung militärisch reservierter Bereiche

§ 44. (1) Die militärisch reservierten Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind der Luftraumklasse D gemäß SERA.6001 zugeordnet. Die Luftraumklassifizierung der militärischen Trainingsgebiete gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 bleibt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch während einer zeitlichen militärischen Nutzung unverändert.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche kann definierten Teilen für eine zeitlich beschränkte Nutzung die Luftraumklasse G zugewiesen werden. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Bereiche erfolgt durch die zuständige Militärflugleitung. Solche Bereiche und ihre Nutzungsbedingungen sind auf luftfahrtübliche Weise kundzumachen.

 

Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete

§ 45. (1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang D ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.

(2) Hinsichtlich der in Anhang D bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.

Militärische Übungs- und Erprobungsflüge

§ 46. (1) Militärische Übungs- und Erprobungsflüge dienen der militärischen Flugausbildung und der Erprobung von militärisch genutzten Luftfahrzeugen sowie Luftfahrtgeräts im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009.

(2) Militärische Übungsflüge dürfen nur innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 Abs. 1 während ihrer zeitlichen militärischen Nutzung durchgeführt werden.

(3) Militärische Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume außerhalb militärisch reservierter Bereiche sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist unter Berücksichtigung des Flugzweckes zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Die Bestimmungen des § 36 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei militärischen Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

13. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Flugverkehrsdienststelle, Militärflugleitung

§ 47. (1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen (§ 120 LFG) der Austro Control GmbH, soweit sie Flugverkehrsdienste ausüben.

(2) Innerhalb militärisch reservierter Bereiche gemäß § 42 sind die Aufgaben der Flugsicherung durch die örtlich zuständige Militärflugleitung auszuüben. Nähere Bedingungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

 

Zuständigkeit

§ 48. Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Austro Control GmbH.

 

Übergangsbestimmungen

§ 49. Alle Bescheide, die gemäß den Luftverkehrsregeln 2010, BGBl. II Nr. 80/2010, erteilt wurden, behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 50. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifizierungsnummer 2014/369/A).

 

Inkrafttreten

§ 51. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. Dezember 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Regelung des Luftverkehrs 2010 (Luftverkehrsregeln 2010 – LVR 2010), BGBl. II Nr. 80/2010 tritt mit Ablauf des 10. Dezember 2014 außer Kraft.

Stöger   Klug