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Änderung der AEV Gerberei


Published: 2014-12-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995054/nderung-der-aev-gerberei.html

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329. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Gerberei geändert wird

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien, BGBl. Nr. 10/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 261/2007, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 lauten:

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1.

Konservieren von Häuten oder Fellen,

2.

Herstellen von Leder,

3.

Veredeln von Pelzen,

4.

Herstellen von Lederfaserstoffen,

5.

Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden Rückständen oder

6.

Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß den Z 1 bis 5

in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Abschnitt 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996),

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3.

Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV) oder

4.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);

2.

Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles, so dass im Monatsmittel ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 25 m3/t für Rinderhäute bzw. 180 l/Fell für Schaffelle ohne Wolle erzielt wird, durch

a)

Mehrfachverwendung oder Kreislaufführung von Restbrühen, Spülwässern oder Wässern aus der Anlagenreinigung, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen;

b)

Einsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen;

c)

Einsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;

d)

Einsatz wassersparender Maßnahmen in allen Nassprozessschritten (Chargenwäsche, etc.) unter Verwendung geeigneter Mess-, Steuer- oder Kontrollsysteme zur prozessabhängigen Wasserdosierung,

e)

Bevorzugter Einsatz rotierender Fässer in dafür geeigneten Nassprozessschritten unter Optimierung der zugehörigen Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.);

3.

soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.              

4.

weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser; haarerhaltendes Enthaaren in Abhängigkeit von der zu erreichenden Lederqualität;

5.

Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende Wieder- oder Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe, Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad (hochauszehrende Stoffe); Maximierung der Auszehrung und Minimierung des Chemikalieneinsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.); bei Einsatz der Chromgerbung: Anwendung von Gerbeverfahren, die eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen;

6.

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Arbeits- und Hilfsstoffen; weitestgehender Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (ÖNORM EN ISO 7827:2013 04 15); Auswahl und Einsatz solcher Biozide, die entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zugelassen wurden; Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren;               

7.

gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;

8.

bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung, Oxidation/Reduktion, Filtration, Adsorption, Flotation) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;

9.

bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 8 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;

10.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – VI, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.“

2. In § 3 wird nach der Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 1“ die Wortfolge „und 2“ eingefügt.

3. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

Sofern unter Z 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).“

4. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Fußnote g)“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Fußnote i)“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „eines Untersuchungsjahres“ durch die Wortfolge „eines Untersuchungsmonates“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1.

Sofern unter Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“

7. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV:

1.

im Rahmen der Eigenüberwachung:

a.

kontinuierliche Messung des Abwasseranfalles,

b.

wöchentliche Messung der Parameter Absetzbare Stoffe, Ammonium, Biochemischer Sauerstoffbedarf, Chemischer Sauerstoffbedarf und Gesamter org. geb. Kohlenstoff,

c.

monatliche Messung des Parameters Chrom – Gesamt,

d.

monatliche Messung des Parameters Sulfid,

e.

quantitative Erfassung des Monatsmittelwertes des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen Wasserverbrauchs in Wasserwerkstatt bis zur Gerbung sowie in den der Gerbung nachfolgenden Nassprozessschritten und

f.

quantitative Erfassung des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen jährlichen Chemikalienverbrauchs in den Nassprozessschritten,

2.

im Rahmen der Fremdüberwachung: dreimonatliche Messung beim Parameter AOX.“

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.“

9. Dem § 5 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) § 1, § 2, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 sowie § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes:

1.

Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

2.

Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.“

10. Folgender § 6 wird angefügt:

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

1.

IE-Richtlinie,

2.

Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen.“

11. Die Anlagen A und B lauten:

„Anlage A

Abschnitt 1 Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

 

   

I)

II)

   

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

 
 

A.1 Allgemeine Parameter

     
 

Temperatur

30 ºC a)

30 ºC

 
 

Fischtoxizität GF

b)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 
 

Absetzbare Stoffe

c)

0,3 ml/l

10 ml/l

d)

 
 

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

 
 

A.2 Anorganische Parameter

     
 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/l

durch Absetzbare Stoffe begrenzt

 
 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 
 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

1,0 mg/l

e)

3,0 mg/l

f) g)

 
 

Chrom – VI

ber. als Cr

h)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 
 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

durch Absetzbare Stoffe begrenzt

 
 

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

i)

j)

 
 

Gesamter geb. Stickstoff TNb

ber. als N

k)

l)

-

 
 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

 
 

Sulfat

ber. als SO4

-

m)

 
 

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

2,0 mg/l g)

 
 

A.3 Organische Parameter

     
 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC

70 mg/l

n) o)

-

 
 

Chem. Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

200 mg/l

p) o)

-

 
 

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

25 mg/l

-

 
 

Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 
 

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

q)

 
 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

a)

Im Einzelfall ist bei der Verarbeitung von Rinderhäuten eine Emissionsbegrenzung bis 35°C zulässig, wenn die spezifische Wärmemenge im Abwasser nicht größer ist als 31.700 MJ/t Rohhaut.

b)

Der Parameter GF ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

d)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.

e)

Der Abwasserteilstrom aus der Gerbung (einschließlich der Spülwässer und der Wässer aus der Abwelkung) sowie aus der Lederfaserstoffherstellung ist gesondert zu erfassen und zu reinigen; unbeschadet der Festlegung für das Gesamtabwasser ist im Ablauf aus dieser Teilstromreinigung eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/l einzuhalten.

f)

Fußnote e) ist anzuwenden, wenn aus einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 eine Tagesabwassermenge in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die einem Tageswasserverbrauch von größer als 10 m3 (bestimmt als arithmetisches Mittel des Tageswasserverbrauches von 60 aufeinanderfolgenden Tagen) entspricht.

g)

Für Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 aus Betrieben und Anlagen, die eine in Anhang I der IE-Richtlinie genannte industrielle Tätigkeit durchführen, gilt zusätzlich eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/l im Monatsmittel.

h)

Die Emissionsbegrenzung ist nur bei Abwasser aus der Färbung von Pelzen (§ 1 Abs. 2 Z 3) vorzuschreiben; sie ist am Teilstrom aus der Beize (einschließlich Spülwasser) einzuhalten.

i)

Die Emissionsbegrenzung gilt bei einer Abwassertemperatur von größer als 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf gleichmäßig über einen Tag verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert nicht größer ist als 12 °C.

j)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Kläranlage festzulegen (ÖNORM B 2503, August 2012).

k)

Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

l)

Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an TNb eines Tages.

m)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den Baustoffen und den Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation festzulegen (ÖNORM B 2503, August 2012).

n)

Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 700 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

o)

Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.

p)

Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 2 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

q)

Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt.

Abschnitt 2 Zusätzliche oder abweichende Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

A 1 Allgemeine Parameter

 

Oberflächenspannung

60 mN/m

r)

A 2 Organische Parameter

 

TOC

70 mg/l

s) t) u)

CSB

200 mg/l

v) w) u)

 

r)

Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 des Bemessungswertes der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, mit "≥" 65 mN/m festzulegen. Solch eine Abflusssituation liegt ab jenem Tag vor, an dem an zwei der drei vergangenen Tage die definierten Abflussbedingungen aufgetreten sind. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen. Im Einzelfall ist eine niedrigere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass durch die kombinierte Wirkung der Verminderung von schaumrelevanten Stoffen gemeinsam mit der Änderung der Oberflächenspannung die gleiche Wirkung wie bei der alleinigen Erhöhung der Oberflächenspannung erreicht wird.

s)

Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 1 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.

t)

Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß r) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 100 mg/l TOC zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.

u)

Bei den Parametern TOC und CSB reicht es aus, wenn entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB überwacht wird.

v)

Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischproben von größer als 4 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 95% zulässig. Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage bzw. im Ablauf der gesamten Reinigungsanlage.

w)

Wenn es im Einzelfall aufgrund der Vorbelastung erforderlich ist, ist bei einer Abflusssituation, bei der die Wasserführung des Vorfluters auf unter 75 m3 pro m3 der Summe der Bemessungswerte der Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2 absinkt, die sich gemäß t) ergebende Ablaufkonzentration mit maximal 275 mg/l CSB zu begrenzen. Als Bemessungswert ist die Summe der projektsgemäßen Einleitungen in ein Oberflächengewässer anzusetzen.

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Fischtoxizität GF, Aluminium, Arsen, Chrom-Gesamt, Eisen, Ammonium, Gesamter geb. Stickstoff TNb, Phosphor-Gesamt, Sulfat, TOC, CSB, BSB5, AOX, Schwerflüchtige lipophile Stoffe und Kohlenwasserstoff-Index sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.

2.

Die Parameter Temperatur, Absetzbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI und Sulfid sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Parameter Fischtoxizität, Absetzbare Stoffe, Aluminium, Arsen, Chrom-Gesamt, Eisen, Gesamter geb. Stickstoff TNb, Phosphor-Gesamt, TOC, CSB, BSB5, AOX, Schwerflüchtige lipophile Stoffe und Kohlenwasserstoff-Index beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4.

Der Emissionsbegrenzung des Parameters Gesamter geb. Stickstoff TNb liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Gesamter geb. Stickstoff TNb gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

 

Parameter

Analysenmethode

Gesamter gebundener Stickstoff TNb

DIN 38409-H27, Juli 1992

Kohlenwasserstoff-Index

ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01

Oberflächenspannung

Plattenmethode, ÖNORM EN 14370, 1. November 2004 in Verbindung mit dem ÖWAV-Arbeitsbehelf 38, Januar 2012“

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