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Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni


Published: 2004-01-19
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30. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Donau-Universität Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten - BidokVUni)

Auf Grund des § 4 und § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, des § 16 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, des § 25 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998, und des § 4 Abs. 4 und des § 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Universitäten und die Donau-Universität Krems.

(2) Jeder Datenübermittlung an die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind Bezeichnung, Anschrift und Datenverarbeitungsregisternummer der Universität oder der Donau-Universität Krems sowie die Information über den Inhalt der nachfolgenden Datensätze voranzustellen.

(3) Die Universitäten und die Donau-Universität Krems haben bei der Übermittlung der Daten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzuhalten.

Personal

§ 2. (1) Jede Universität hat zu den Stichtagen 15. April und 15. Oktober jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal gemäß Anlage 1 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

(2) Die Donau-Universität Krems hat spätestens am 31. Oktober jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihr Personal im abgelaufenen Studienjahr gemäß Anlage 2 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

Raumdaten

§ 3. Jede Universität und die Donau-Universität Krems haben zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 3 für die Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

Daten für Zwecke der Bundesstatistik

§ 4. (1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems (Anlagen 1 und 2) werden im Wege der Evidenz gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bildungsstatistik übermittelt.

(2) Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben der Universitäten und der Donau-Universität Krems gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss gemäß der Univ.RechnungsabschlussVO, BGBl. II Nr. 292/2003, und die Donau-Universität Krems die Jahresendabrechnung unmittelbar nach deren Genehmigung im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Jede Universität hat bis 29. Februar 2004 die Daten ihres Personals nach dem Stand vom 31. Dezember 2003 (§ 121 Abs. 18 Universitätsgesetz 2002) gemäß Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 und bei der Übermittlung der Daten des Personals zum Stichtag 15. April 2004 darf das Feld „6 höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4“ leer übergeben werden.

Gehrer

Anlage 1

zu § 2 Abs. 1

Personal der Universitäten

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

1.

Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

Datensatzkennung gemäß 2.1

2

Datensatzkennung gemäß 2.2

3

Geschlecht (M, W)

4

Geburtsjahr

5

Staatsangehörigkeit gemäß 2.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1 gemäß 2.5

9

Beschäftigungsart 2 gemäß 2.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

11

Verwendung gemäß 2.6

12

Funktion gemäß 2.7

2.

Feldinhalt

 

2.1

Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.

 

2.2

Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 2.1 vorzugehen, jedoch zum nächstfolgenden Stichtag die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

 

2.3

Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

 

2.4

Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

 

2.5

Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002

M befristetes Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

 

2.6

Verwendung

11

Universitätsprofessor/in (§ 98 Universitätsgesetz 2002)

12

Universitätsprofessor/in, bis zwei Jahre befristet (§ 99 Universitätsgesetz 2002)

13

emeritierte/r oder pensionierte/r Universitätsprofessor/in

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

15

Privatdozent/in

16

nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb mit selbständiger Lehr- und Forschungstätigkeit oder               Entwicklung und Erschließung der Künste

17

Lehrbeauftragte/r (§ 107 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002)

21

nicht habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in und Mitarbeiter/in im Forschungs-, Kunst und Lehrbetrieb

22

Forschungsstipendiat/in

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002

25

Mitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 Universitätsgesetz 2002

30

professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen               Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

70

Wartung und Betrieb

 

2.7

Funktion

1

Rektor/in

2

Vizerektor/in

3

Vorsitzende/r des Senats

4

Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz              

5

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der               Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Anlage 2

zu § 2 Abs. 2

Personal der Donau-Universität Krems

Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.

Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

1.

Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

In Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2

Geschlecht (M, W)

3

Geburtsjahr

4

höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß 2.1

5

Beschäftigungsart 1 gemäß 2.2

6

Beschäftigungsart 2 gemäß 2.2

7

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

8

Verwendung gemäß 2.3

9

Funktion gemäß 2.4

2.

Feldinhalt

2.1

Höchste abgeschlossene Ausbildung

1

Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

 

2.2

Beschäftigungsart

Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

Beschäftigungsart 2:

B befristetes Beschäftigungsverhältnis

U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

 

2.3

Verwendung

11

Universitätsprofessor/in

12

Habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre

13

Nicht habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre mit selbständiger Lehrtätigkeit

21

Nicht habilitierte/r Mitarbeiter/in in Forschung und Lehre ohne selbständige Lehrtätigkeit

22

Studienassistent/in

30

Professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen

40

Professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

70

Wartung und Betrieb              

 

2.4

Funktion

1

Präsident/in

2

Vorsitzende/r des Kollegiums

3

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben

4

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Anlage 3

zu § 3

Raumdaten der Universitäten und der Donau-Universität Krems

1.

Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

2

Bezeichnung des Objektes

3

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

4

Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

5

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1

6

Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1

7

Nettogrundrissfläche des Objektes je Nutzungsart gemäß 2.2 in m2

8

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart gemäß 2.2 in m2

9

Hauptmietzins (Nutzungsentgelt) pro Monat

2.

Feldinhalt

Die Felder 1 und 3 bis 9 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1

Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität (Donau-Universität Krems) genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität (Donau-Universität Krems) in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität (Donau-Universität Krems) überwiegend verwendete anzuführen.

 

2.2

Nutzungsart

(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

2

Büros und Sitzungsräume

3

Werkstätten und Labors

4

Lager und Archive

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

6

Medizinisch ausgestattete Räume

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8

Technikräume

9

Verkehrserschließung