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Änderung der Verordnung über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich


Published: 2004-01-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994973/nderung-der-verordnung-ber-den-technischen-prfdienst-der-bei-der-ama-eingerichteten-zahlstelle-im-weinbereich.html

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39. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich geändert wird

Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001 und des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den technischen Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich, BGBl. II Nr. 242/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet wie folgt:

“Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001 und des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:“

2. In § 2 entfällt die Absatzbezeichnung und wird die Wortfolge „und den Bezirksverwaltungsbehörden“ durch die Wortfolge „und den gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen“ ersetzt.

3. In § 4 wird die Wortfolge „der Bezirksverwaltungsbehörden“ durch die Wortfolge „der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen“ ersetzt.

4. Folgender § 5 wird angefügt:

§ 5. Der Inhaber einer Anlage, die zur Konzentrierung gemäß Anhang V, Abschnitt D Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.7.1999, S. 1, geeignet ist, hat der Bundeskellereiinspektion den Standort der Anlage bis 1. März 2004 mitzuteilen. Dies gilt auch für denjenigen, der mit derartigen Anlagen einen Handel betreibt. Auch jede Weitergabe einer derartigen Anlage ist samt Empfänger mitzuteilen. Die Bundeskellereiinspektion hat die gemeldeten Anlagen zu verschließen. Nicht ordnungsgemäß gemeldete Anlagen verfallen gemäß § 67 Weingesetz 1999. Wer beabsichtigt, eine Konzentrierung durchzuführen, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe der voraussichtlichen Einsatzdauer, der Menge des zu konzentrierenden Mostes und des Einsatzortes mindestens 3 Tage vor der Durchführung schriftlich (auch Telefax oder e-mail möglich) zu melden. Ebenso ist eine Öffnung der Anlage zu anderen Zwecken wie zB der Herstellung von Traubenmostkonzentrat oder zur Wartung zu beantragen.

Pröll