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Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (16. Novelle zum NVG 1972)


Published: 2015-01-13
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16. Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (16. Novelle zum NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Abkürzung des Kurztitels des Gesetzes lautet:

„NVG“

2. Im § 2 Z 1 wird der Ausdruck „das NVG 1972“ durch den Ausdruck „dieses Bundesgesetz“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 3 lit. b wird der Ausdruck „Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

4. Im § 2 Z 4, 5, 7, 12, 17 und 18 entfällt jeweils der Ausdruck „NVG 1972“.

5. Im § 2 Z 5 wird der Ausdruck „Alters(Berufsunfähigkeits)pension“ durch den Ausdruck „(vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension“ und der Ausdruck „§§ 47 und 51“ durch den Ausdruck „§§ 47, 51 und 51a“ ersetzt.

6. § 2 Z 8 bis 11 lauten:

„8.

L e i s t u n g: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.

9.

L a u f e n d e  L e i s t u n g: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).

10.

E i n m a l i g e  L e i s t u n g e n: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).

11.

Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).“

7. Im § 2 Z 13 und 14 wird der Ausdruck „nach dem NVG 1972“ jeweils durch den Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

8. Im § 13 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Einkommensteuerbescheid“ der Ausdruck „ , im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO,“ eingefügt.

9. Im § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 wird nach dem Ausdruck „Einkommensteuerbescheid“ jeweils der Klammerausdruck „(Feststellungsbescheid nach § 188 BAO)“ eingefügt.

10. § 14 Abs. 2 Einleitung lautet:

„Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht wegen des Anfalls einer Leistung nach diesem Bundesgesetz endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:“

11. Im § 15 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Bedachtnahme auf die jeweilige von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarte Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen“ durch den Ausdruck „Bedachtnahme auf den jeweils von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998)“ ersetzt.

12. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Höhe des Anpassungsfaktors sind - unbeschadet des § 72 Abs. 5 - zu gleichen Teilen die Erhöhung der Verbraucherpreise und zwei Drittel des Einkommensindex maßgeblich, die wie folgt zu berechnen sind:

1.

Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist. Dazu ist das arithmetische Mittel der für den Berechnungszeitraum von der Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten zu bilden. Die Erhöhung der Verbraucherpreise darf den Wert null nicht unterschreiten.

2.

Der Einkommensindex ist die durchschnittliche prozentuelle Veränderung der Erträge aus den Beiträgen der Pflichtversicherten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegenüber den jeweiligen Vorjahren. Sind die Beitragssätze unterschiedlich, so ist diese Berechnung für alle Jahre mit dem höchsten Beitragssatz durchzuführen. Der Einkommensindex darf den Wert null nicht unterschreiten.“

13. Im § 23 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ jeweils durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

14. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird der Antrag auf eine Pension, mit Ausnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, erst nach Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen gestellt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar oder Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en beantragt, so fällt sie erst mit dem Tag der Antragstellung oder dem von der antragstellenden Person gewünschten, nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Tag an, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem diesem Tag folgenden Monatsersten.“

15. Im § 24 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

16. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 60), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (§ 57 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird.“

17. Im § 25 Abs. 2 und 2a wird das Wort „Pensionsansprüchen“ jeweils durch das Wort „Leistungsansprüchen“ ersetzt.

18. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Hat eine versicherte Person, deren Anspruch nach Abs. 1 ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Fall des Todes der versicherten Person Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Leistung in der Höhe der halben ruhenden Leistung mit Ausnahme allfälliger Zuschüsse. Zu dieser Leistung gebühren allfällige Kinderzuschüsse in jener Höhe, wie sie zu der ruhenden Leistung gebühren.“

19. § 27 wird aufgehoben.

20. Im § 32 erster Satz wird der Ausdruck „des Anspruchsberechtigten“ jeweils durch den Ausdruck „der anspruchsberechtigten Person“ und der Ausdruck „mit der Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „mit dem Ende der Kindeseigenschaft nach § 57 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

21. Im § 35 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „zahlen“ durch das Wort „tragen“ ersetzt.

22. Im § 35 Abs. 4 wird das Wort „gerundet“ durch das Wort „aufgerundet“ ersetzt.

23. Im § 35 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen“ der Ausdruck „oder Partnerschaftsurkunden“ eingefügt.

24. Dem § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht (§ 8) ist die Versicherungsanstalt berechtigt, Leistungen so lange zurückzuhalten, bis die anspruchsberechtigte Person ihrer Melde- und Auskunftspflicht nachgekommen ist.“

25. § 37 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versicherungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.“

26. Im § 38 Abs. 1 wird der Ausdruck „Meldevorschriften (§ 6)“ durch den Ausdruck „Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten“ ersetzt.

27. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“

28. Im § 41 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

29. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.“

30. Im § 42 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 273/1972,“ der Ausdruck „oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

31. Im § 42 Abs. 2 Z 3 entfallen der zweite bis fünfte Satz.

32. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.“

33. Im § 45 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „in der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

34. Dem § 48 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

„Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 64 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.“

35. § 48 Abs. 4 wird aufgehoben.

36. Im § 48 Abs. 7 wird der Ausdruck „der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde“ durch den Ausdruck „von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat“ ersetzt.

37. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.

38. § 48 Abs. 10 wird aufgehoben.

39. Im § 51 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „aus der Liste der Notariatskandidaten“ durch den Ausdruck „aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en“ ersetzt.

40. § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 lautet:

§ 51a. Ab 1. Jänner 2015 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.“

41. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 lautet:

„(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.“

42. § 55 Abs. 6 Einleitung lautet:

„Dem früheren Ehegatten/der früheren Ehegattin gebührt nach Abs. 1 Z 1 60 vH, wenn“.

43. Im § 63 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des Ausscheidens einer versicherten Person (eines Notars/einer Notarin) nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach diesem Bundesgesetz hat.“

44. Im § 63 Abs. 3 Z 5 wird der Ausdruck „Pensionsversicherung der Angestellten“ jeweils durch den Ausdruck „Pensionsversicherung nach dem ASVG“ ersetzt.

45. § 64 Z 2 und 3 werden aufgehoben.

46. Im § 65 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 80 Abs. 1 lit. b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 80 Abs. 1 und 2)“ ersetzt.

47. § 67 Abs. 2 wird aufgehoben.

48. Im § 67 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

49. § 69 Abs. 1 Einleitung lautet:

„Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes zu entheben:“.

50. Im § 70 zweiter Satz entfällt das Wort „zusammentritt“.

51. Im § 71 wird das Wort „Rechnungsprüfer“ durch den Ausdruck „RechnungsprüferInnen und deren StellvertreterInnen“ ersetzt.

52. Im § 72 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „(§ 141 der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare“ durch den Ausdruck „(§ 141a der Notariatsordnung) und zehn ehemalige Notare/Notarinnen“ ersetzt.

53. Im § 72 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Notariatskammer“ der Ausdruck „oder in die Hauptversammlung gewählte ehemalige Notare/Notarinnen“ eingefügt.

54. Im § 72 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „des Präsidenten“ durch den Ausdruck „des Präsidenten/der Präsidentin samt StellvertreterIn“ ersetzt.

55. Im § 72 Abs. 4 Z 4 wird vor dem Ausdruck „aus dem Rechnungsabschluss“ der Ausdruck „aus dem Geschäftsbericht,“ eingefügt.

56. Im § 73 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ist der Präsident/die Präsidentin oder eines der drei weiteren Mitglieder zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so sind sie durch ihre gewählten StellvertreterInnen zu vertreten.“

57. Im § 74 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin zeitweilig an der Ausübung des Amtes verhindert, so ist er/sie durch den gewählten Stellvertreter/die gewählte Stellvertreterin zu vertreten.“

58. § 75 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

„Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig;“.

59. Im § 77 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

60. Im § 78 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „begeben wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.

61. Im § 79 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“.

62. Im § 80 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „bis auf 20 % und“ der Ausdruck „nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht,“ eingefügt.

63. Im § 87 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „im Einzelfall“ der Ausdruck „den Einkommensteuerbescheid,“ eingefügt.

64. Im § 87a Abs. 1 Einleitung entfällt der Ausdruck „nach Maßgabe des Abs. 2“.

65. § 88 lautet:

§ 88. Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt gilt § 460 ASVG mit der Maßgabe, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren StellvertreterIn) vom Vorstand festzusetzen ist.“

66. Die §§ 90 und 91 werden aufgehoben.

67. Im § 94 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Antrag auf Überweisungsbetrag“ jeweils durch den Ausdruck „Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages“ ersetzt.

68. Im § 112 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „1. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2015“ ersetzt.

69. Nach § 120 wird folgender § 121 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2015 (16. Novelle)

§ 121. (1) Die §§ 2 Z 1, 3 lit. b, 4, 5, 7 bis 14 sowie 17 und 18, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2, 15 Abs. 5, 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 bis 3, 32, 35 Abs. 3 bis 6, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, 45 Abs. 2 Z 4, 48 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 7 und 8, 51 Abs. 1, 51a, 52a Abs. 3, 55 Abs. 6, 63 Abs. 2a und Abs. 3 Z 5, 65 Abs. 2, 67 Abs. 5, 69 Abs. 1, 70, 71, 72 Abs. 1 sowie 4 Z 1 und 4, 73 Abs. 1a, 74 Abs. 2a, 75 Abs. 2, 77 Abs. 4, 78 Abs. 1 Z 1, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 87 Abs. 2, 87a Abs. 1, 88, 94 Abs. 5 und 112 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Es treten außer Kraft:

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27, 48 Abs. 4 und 10, 67 Abs. 2 sowie 90 und 91;

2.

rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2004 § 64 Z 2 und 3.“

Fischer

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