Advanced Search

Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung


Published: 2015-01-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994868/nderungen-der-dem-europischen-bereinkommen-ber-die-internationale-befrderung-von-gefhrlichen-gtern-auf-binnenwasserstraen-%2528adn%2529-beigefgten-verordn.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

8. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 2. Oktober 2014 sowie laut Mitteilungen jeweils vom 6. Jänner 2015 wurden die nachstehenden Änderungen sowie Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung (BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 45/2014) gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens angenommen:

 

[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut) siehe Anlagen]

 

Die vorliegenden Änderungen sind gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2015 in Kraft getreten.

 

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2014/103/EU der Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L335/15 vom 22.11.2014 S. 15, hinsichtlich des Anhangs III.1 umgesetzt.

Ostermayer