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Niederspannungsgeräteverordnung 2015 – NspGV 2015


Published: 2016-01-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994841/niederspannungsgerteverordnung-2015--nspgv-2015.html

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21. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 2015 – NspGV 2015)

Auf Grund

1.

des § 3 Abs. 4 und 6 sowie des § 7 Abs. 1, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2015, und

2.

des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015,

wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

Umsetzung

§ 2. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU entsprochen.

(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/35/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/35/EU.

Geltungsbereich

§ 3. Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 V und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind.

Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele

§ 4. (1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.

(2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.

Freier Warenverkehr

§ 5. Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.

Stromversorgung

§ 6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dürfen den Anschluss elektrischer Betriebsmittel an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität nicht von Sicherheitsanforderungen abhängig machen, die über die Sicherheitsziele nach § 4 und Anhang I hinausgehen.

2. Abschnitt

Konformität elektrischer Betriebsmittel

Vermutung der Konformität auf der Grundlage harmonisierter Normen

§ 7. Bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Sicherheitszielen nach § 4 und Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Vermutung der Konformität auf der Grundlage internationaler Normen

§ 8. (1) Soweit keine harmonisierten Normen gemäß § 7 festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Abs. 4 veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des § 4 und Anhang I übereinstimmen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Abs. 2 übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.

(4) Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Vermutung der Konformität auf der Grundlage nationaler Normen

§ 9. Sind keine harmonisierten Normen nach § 7 festgelegt und veröffentlicht worden und sind keine internationalen Normen nach § 8 veröffentlicht worden, so hat die Marktüberwachungsbehörde im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel, die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt worden sind, als mit den Sicherheitszielen nach § 4 und Anhang I übereinstimmend zu erachten, die ein Sicherheitsniveau bieten, das dem in Österreich geforderten Niveau entspricht.

EU-Konformitätserklärung

§ 10. (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der Sicherheitsziele gemäß § 4 und Anhang I nachgewiesen wurde.

(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in Modul A in Anhang III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie muss bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Österreich in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, in deutscher Sprache verfasst sein.

(3) Unterliegt ein elektrisches Betriebsmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.

(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

§ 11. Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 12. (1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem elektrischen Betriebsmittel oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des elektrischen Betriebsmittels dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels anzubringen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat auf bestehenden Mechanismen aufzubauen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte einzuleiten.

Konforme elektrische Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen

§ 13. (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach einer Beurteilung gemäß § 9i Abs. 1 ETG 1992 fest, dass ein elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, muss sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das betreffende elektrische Betriebsmittel bei seinem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweist oder dass es vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Aus der Unterrichtung müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden elektrischen Betriebsmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

§ 14. (1) Unbeschadet des § 9i ETG 1992 muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

1.

die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von § 12 angebracht;

2.

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

3.

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

4.

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

5.

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

6.

die in § 9a Abs. 6 ETG 1992 oder § 9c Abs. 3 ETG 1992 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

7.

eine andere Anforderung nach den §§ 9a oder 9c ETG 1992 ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so muss die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 16. Die Marktüberwachungsbehörde darf die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die von der Niederspannungsgeräteverordnung 1995 erfasst sind, dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Inkrafttreten

§ 17. Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Niederspannungsgeräteverordnung 1995 – NspGV 1995), BGBl. Nr. 51/1995 außer Kraft.

Mitterlehner