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Änderung der Fachkundebeurteilungsverordnung


Published: 2016-02-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994824/nderung-der-fachkundebeurteilungsverordnung.html

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35. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Fachkundebeurteilungsverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 10 Abs. 5 des Bundesgesetzes über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG), BGBl. I Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Verordnung über die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter (Fachkundebeurteilungsverordnung – FachKBV), BGBl. II Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „iVm Anhang V der EMAS-V (Verordnung Nr. 761/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, ABl. L 114/1 vom 24.4.2001)“ durch die Wortfolge „in Verbindung mit Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: EMAS-V), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „ , Entscheidungsstrukturen“ durch die Wortfolge „und Entscheidungsstrukturen sowie einschließlich Qualitätskontrollmechanismen und Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit;“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Anhangs V der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 20 EMAS-V“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Einzelgutachter“ durch die Wortfolge „Umwelteinzelgutachter“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Anhang V der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 20 EMAS-V“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Anhang V 5.2.1 lit. a bis g der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 20 Abs. 2 EMAS-V“ ersetzt.

7. In § 5 wird die Wortfolge „Anhang V 5.3 der EMAS-V“ durch die Wortfolge „Art. 23 und Art. 24 EMAS-V“ ersetzt.

8. In § 6 lit. a wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

9. In § 6 lit. b erster Satz wird die Wortfolge „Umwelteinzelgutachter, oder“ durch die Wortfolge „Umwelteinzelgutachter oder“ ersetzt.

10. In § 6 lit. b zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/die beantragten NACE Code/s“ durch die Wortfolge „den beantragten NACE Code bzw. die beantragten NACE Codes“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck „Umwelt-“ durch das Wort „Umweltmanagementsystemen“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 2 Z 2 werden der Strichpunkt am Ende der lit. d und das Wort „und“ am Ende der lit. e jeweils durch einen Beistrich ersetzt;der Strichpunkt am Ende der lit. f wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. g wird angefügt:

„g)

allgemeine Funktionsweise der zu begutachtenden und zu validierenden Tätigkeit, um die Eignung des Managementsystems in Hinblick auf die Interaktion der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen mit der Umwelt bewerten zu können;“

13. In § 9 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt; der Strichpunkt am Ende der lit. c wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. d wird angefügt:

„d)

Umweltaspekte und Umweltauswirkungen, einschließlich der Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung;“

14. In § 9 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „und“ am Ende der lit.g durch einen Beistrich ersetzt; der Ausdruck „IATA-DGR“ in der lit.h wird durch den Ausdruck „IKAO-TI“ und der Strichpunkt am Ende der lit. h durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. j wird angefügt:

„j)

einschlägige branchenspezifische Referenzdokumente;“

15. Nach § 9 Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

„6.

Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen einschließlich Umweltaspekte und Umweltleistung in der Gebrauchsphase und danach sowie Integrität der für die umweltrelevante Entscheidung bereitgestellten Daten.“

16. In § 9 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „dem/den beantragten Sektoren“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren“ ersetzt.

17. In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „dem/der beantragten Sektoren und“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren;“ ersetzt.

18. In § 9 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „dem/den beantragten Sektoren.“ durch die Wortfolge „dem beantragten Sektor bzw. den beantragten Sektoren und“ ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

„5.

Kenntnisse der einschlägigen branchenspezifischen Referenzdokumente.“

19. In § 11 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „dem/r Prüfenden“ durch die Wortfolge „dem Prüfungskandidaten bzw. der Prüfungskandidatin“ ersetzt.

20. In § 14 erster Satz wird das Zitat „Bundes-Kommissionsgebührenverordnung BGBl. Nr. 246/1976 i.d.F. BGBl. Nr. 526/1982“ durch das Zitat „Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013“ ersetzt.

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