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Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung – Zoll-TE-Inf-V


Published: 2016-02-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2994786/zoll-touristenexport-informatik-verordnung--zoll-te-inf-v.html

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53. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes durch private Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung – Zoll-TE-Inf-V)

Aufgrund des § 6a des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird auf Antrag eines privaten Unternehmens bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt.

(2) Die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen. Als im Informatikverfahren durchgeführt gilt auch die elektronische Erfassung papiermäßig vorgelegter mit Ausgangsbestätigung versehener Ausfuhrbescheinigungen durch den Bewilligungsinhaber.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten an die Zollverwaltung gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG.

§ 2. (1) Die Erfassung der erforderlichen Daten für die Ausgangsbestätigung gemäß Anlage 1 hat im Rahmen des hier geregelten Verfahrens in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 6 (Notfallverfahren) kann das zuständige Zollamt von der unmittelbaren elektronischen Erfassung der Daten durch den Bewilligungsinhaber in elektronischer Form auf Grund von Abfertigungsspitzen absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200 Euro nicht übersteigen, und nur für im Rahmen der Bewilligung festgelegte Ausnahmefälle (z. B. Abfertigungsspitzen). Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ausstellung der Austrittbestätigung nachträglich elektronisch zu erfassen und der Zollbehörde zu übermitteln.

§ 3. Die Bestätigung des Ausgangs der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei papiermäßiger Vorlage erfolgt die Bestätigung mittels Stempelabdruck, der dem Muster laut Anlage 2 entspricht.

§ 4. (1) Der Zugang zu den elektronisch erfassten Daten ist vom Bewilligungsinhaber den Zollbehörden uneingeschränkt und mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 in Echtzeit zu gewährleisten.

(2) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung an die Zollbehörden und der Datenzugang der Zollbehörden entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung.

(3) Die Zugriffsberechtigung und die Nutzung der Daten im System des Bewilligungsinhabers haben durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die den Zollbehörden vom Bewilligungsinhaber zugewiesen werden.

(4) Der Bewilligungsinhaber bietet Gewähr dafür, dass die ihm zur Verfügung stehenden Daten ausschließlich zur Erfüllung der Förmlichkeiten nach § 1 verwendet werden.

§ 5. (1) Das bewilligungserteilende Zollamt hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, aus verwaltungsökonomischen Gründen, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, die Zeiträume und die Standorte, in denen die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen vorzunehmen ist, in der Bewilligung festzusetzen.

§ 6. (1) Im Falle eines Systemausfalles findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 1 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren abzuwickeln. Die notwendigen Unterlagen sind unverzüglich

1.

an das zuständige Zollamt mit Telefax oder per E-Mail zu übermitteln oder

2.

der Zollstelle direkt vorzulegen.

(2) Die zuständige Zollstelle überprüft die ihr nach Abs. 1 Z 1 übermittelten Unterlagen unverzüglich und erteilt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber oder versagt die Zustimmung zur Vornahme der Austrittsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.

(3) Förmlichkeiten des § 1, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens durchgeführt werden, gelten als im Informatikverfahren durchgeführt.

(4) Die erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 der im Notfallverfahren in schriftlicher Form vorgelegten Unterlagen sind vom Bewilligungsinhaber, sobald das System wieder verfügbar ist, unverzüglich im Informatikverfahren nachzuerfassen.

§ 7. Die Nichtbeachtung der in der Bewilligung festgelegten Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.

Schelling