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Law Amending The Law Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Stay, The Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/06/01/2017010640/monitor

1 JUNE 2016. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of June 1, 2016 amending the law of December 15, 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of June 28, 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
1. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung und der Richtlinie 2011/95/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähr
Art. 3 - In Artikel 1/1 § 2 Nr. 4 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, werden die Wörter "und von Familienmitgliedern der Begünstigten des subsidiären Schutzstatus" aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 10 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2014 und 4. May 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 4 werden im zweiten Satz die Wörter "bestand, die Partner ein gemeinsames minderjähriges Kind haben oder Familienmitglieder eines Ausländers betroffen sind, der als Flüchtling anerkannt ist oder dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt
"Diese Bedingungen in Bezug auf die Art und die Dauer des Aufenthalts finden keine Anwendung, wenn es sich um Familienmitglieder eines Ausländers handelt, dem gemäß Artikel 49 § 1 Absatz 2 oder Artikel 49/2§ 2 oder 3 als Person, die international
2. Nummer 5 Absatz 1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Bedingungen in Bezug auf die Art und die Dauer des Aufenthalts finden keine Anwendung, wenn es sich um Familienmitglieder eines Ausländers handelt, dem gemäß Artikel 49 § 1 Absatz 2 oder Artikel 49/2§ 2 oder 3 als Person, die international
3. Nummer 6 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Diese Bedingung in Bezug auf die Art des Aufenthalts findet keine Anwendung, wenn es sich um behinderte Alleinstehende handelt, die älter als achtzehn Jahre und Kind eines Ausländers sind, dem gemäß Artikel 49 § 1 Absatz 2 oder 3 oder
Art. 5 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juli 2011 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. May 2016, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann in einem der folgenden Fälle beschließen, dass der Ausländer, dem aufgrund von Artikel § 49 1 Absatz 2 oder Artikel 49/2 § 2 als Person, die internationalen Schutz genießt, der Aufenthalt imattenz
1. wenn der internationale Schutzstatus vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose gemäß Artikel 55/3 oder 55/5 aufgehoben worden ist. Der Minister oder sein Beauftragter berücksichtigt das Maß der Verankerung des Ausländers in der Gesellschaft,
2. wenn der internationale Schutzstatus vom Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose gemäß Artikel 55/3/1 § 1 oder 55/5/1 § 1 entzogen worden ist.
" . "
Wen der Minister oder sein Beauftragter einen wie in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beschluss in Betracht zieht, berücksichtigt er Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts im Königreichd
Unbeschadet der Anwendung von § 2 kann der Minister oder sein Beauftragter ebenfalls dem Aufenthaltsrecht der in Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 bis 7 erwähnten Familienmitglieder ein Ende setzen, wenn dem Aufenthaltsrecht des Ausländers, dem nachgekommen worden ist, aufgrund von Absatz 1 oder 2 ein Ende gesetzt worden ist oder dieses Recht entzogenen word ist."
Art. 6 - Artikel 18 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. März 2014 und 4. May 2016, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann beschließen, dass Ausländer, die als Person, die internationalen Schutz genießt, aufgrund von Artikel 14 die Erlaubnis erhalten haben, och im Königreich niederzulassen, oder aufgrund von Artikel 15bicht
Wen der Minister oder sein Beauftragter einen wie in Absatz 1 erwähnten Beschluss zur Beendigung des Aufenthaltsrechts in Betracht zieht, berücksichtigt er Art und Stabilität der Familienbande der betreffenden Person, Dauer ihres Aufenthalts
Art. 7 - Artikel 49 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Satz von § 1 werden zwischen den Wörtern "denen der Aufenthalt im Königreich" und den Wörtern "gestattet ist" die Wörter "für begrenzte Dauer" eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Aufenthaltsschein, der festhält, dass dem Ausländer der Aufenthalt für begrenzte Dauer gestattet ist, ist fünf Jahre gültig.
Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags wird dem anerkannten Flüchtling der Aufenthalt für unbegrenzte Dauer gestattet, es sei denn, die Rechtstellung als Flüchtling ist inzwis
3. In § 2 Absatz 1 wird vor dem ersten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Minister oder sein Beauftragter kann während des Aufenthalts für begrenzte Dauer des Ausländers jederzeit den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersuchen, die Rechtsstellung als Flüchtling gemäß Artikel 57/6 Absatfz 1 Nr.
4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "einen Beschluss zur Entziehung" durch die Wörter "einen Beschluss zur Aufhebung oder Entziehung" ersetzt und werden die Wörter "die Entziehung dieser Rechtsstellung" durchfzieh
5. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Erwartung eines definitiven Beschlusses wird die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts für unbegrenzte Dauer wie in § 1 Absatz 3 vorgesehen gegebenenfalls ausgesetzt. Wenn die Gültigkeitsdauer des in § 1 Absatz 2 erwähnten Aufenthaltsscheins während der Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzstatus abläuft, wird dieser Aufenthaltschein in Erwartung eines definitiven Beschlusses erneuert."
6. In § 3 werden die Wörter "entscheidet der Minister oder sein Beauftragter, ob der Betreffende gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entfernt werden kann" durch die Wörter "kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthalt des Auslänzen
Art. 8 - Artikel 49/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. May 2013 und 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch die Wörter ", es sei denn, der subsidiäre Schutzstatus ist inzwischen aufgrund von Artikel 55/5 oder 55/5/1 aufgehoben beziehungsweise entzogen worden oder der Ausländer hat inzwischen auf seinen Schutzstatus verz
2. Paragraph 3 wird durch die Wörter ", es sei denn, der subsidiäre Schutzstatus ist inzwischen aufgrund von Artikel 55/5 oder 55/5/1 aufgehoben beziehungsweise entzogen worden oder der Ausländer hat inzwischen auf seinen Schutzstatus verz
3. Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"In Erwartung eines definitiven Beschlusses wird die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts für unbegrenzte Dauer wie in § 3 vorgesehen gegebenenfalls ausgesetzt. Wenn die Gültigkeitsdauer des in § 2 erwähnten Aufenthaltsscheins während der Überprüfung der Berechtigung des internationalen Schutzstatus abläuft, wird dieser Aufenthaltsschein in Erwartung eines definitiven Beschlusses erneuert."
4. In § 5 werden die Wörter "entscheidet der Minister oder sein Beauftragter, ob der Betreffende gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes entfernt werden kann" durch die Wörter "kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthalt des Auslänzen
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
T. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS