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An Act To Amend The Programme Law (I) Of March 29, 2012 Concerning The Control Of Abuse Of Addresses Fictitious By Recipients Of Social Benefits, To Introduce The Systematic Transmission Of Some Consumption Data For Companies To Say

Original Language Title: Loi modifiant la loi-programme (I) du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de dis

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/05/13/2016000809/monitor

13 MAI 2016. - An Act to amend the Program Law (I) of March 29, 2012 concerning the control of the abuse of fictitious addresses by beneficiaries of social benefits, with a view to introducing the systematic transmission of certain consumer data from distribution companies and distribution network manager to the BCSS improving datamining and datamatching in the fight against social fraud. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of May 13, 2016 amending the Programme Law (I) of March 29, 2012 concerning the control of the abuse of fictitious addresses by beneficiaries of social benefits, with a view to introducing the systematic transmission of certain consumer data from distribution companies and management of distribution networks to the BCSS improving datamining and datamatching in the fight against social fraud (Moniteur 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 in Bezug auf die Kontrolle des Missbrauchs fiktiver Addressn durch die Anspruchsberechtigten von Sozialleistungen im Hinblick auf die Einführung der systematischen Übermittlung bestimmter Verbrauchsdaten durch Verteilungsunternehmen und Verteilernetz
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Systematische Übermittlung bestimmter Verbrauchsdaten durch Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber an die ZDSS zur Verbesserung des Data-Mining und Data-Matching im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs
Art. 2 - Artikel 101 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird wie folgt ersetzt:
"Art. 101 - § 1 - Entsprechend der Regelmäßigkeit ihrer Datenerfassung und mindestens einmal pro Kalenderjahr übermitteln Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in elektronischer Form bestimt Verbrasdaten und Es handelt sich um Daten, die von Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreibern ausgewählt werden, weil der Verbrauch des Privatkunden den durchschnittlichen Verbrauch, der unter Berücksichtigung der offiziell mitgeteilten Haushaltszum
Die Familienmodelle und der durchschnittliche Verbrauch pro Familienmodell werden jährlich vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Absprache mit Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreibern festgelegt.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und den Sozialinspektoren die in Absatz 1 erwähnten Daten nach Abgleich mit den Daten des Nationalregisters, wie im Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, unter der Bedingung, dass die erwähnten Einrichtungen dem Anspruchsberechtigten, auf den diese Daten sich beziehen, eine Sozialleistung gewähren, entrifweder aufgrund Nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit müssen sie in Verbindung mit anderen im Netzwerk verfügbaren Sozialdaten und personenbezogenen Sozialdaten, so wie sie im Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind, überprüfen können, ob die Sozialleistung aufgrund einer fiktiven Address gewährt wird."
§ 2 - Was die in § 1 erwähnte Datenverarbeitung betrifft, wird als für die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 101/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 101/1 - § 1 - Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS) können die gemäß Artikel 101 erfassten Daten mit anderen Daten, über die OESS verfügen, aggregieren, um Analysen relationaler Daten durchzuführen Die Analyse erfolgt aufgrund verschlüsselter Daten. Daten, aus denen ein Risiko für die Benutzung einer fiktiven Address hervorgeht, werden isoliert und entschlüsselt.
§ 2 - Damit Datecateategorien im Rahmen von Artikel 101 § 1 einer OESS übermittelt werden können, ist eine Ermächtigung seitens eines sektoriellen Ausschusses, der beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingerichtet ist, erforderlich. In der Ermächtigung werden die Bedingungen in Bezug auf die Frist für die Aufbewahrung verschlüsselter und entschlüsselter Daten festgelegt.
§ 3 - Für die in Artikel 101/1 § 1 erwähnten Analysen relationaler Daten wird als für die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die OESS bestimmt, die die die Analysis relationaler Daten durchführt."
Art. 4 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 102 - Die in Artikel 101 erwähnten Daten können nur als zusätzlicher Hinweis gebraucht werden, um festzustellen, ob ein Anspruchsberechtigter eine fiktive Address nutzt."
Art. 5 - In Artikel 103 desselben Gesetzes wird das Wort "beantragen" durch das Wort "verwenden" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 105 - Der Geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt die Modalitäten, unter anderem die Struktur und den Inhalt der Mitteilungen, mit denen die Daten übermittelt werden, die Art und den Zeitput
KAPITEL 3 - Und Inkrafttreten evaluation
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und den Sozialinspektoren
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. May 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz des Privatlebens
P. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS