15 FEBRUARY 2016. - An Act to amend the Act of 5 July 1994 on blood and blood derivatives of human origin with regard to the altruistic character of blood donation by persons with hemochromatosis. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 15 February 2016 amending the Act of 5 July 1994 on blood and blood derivatives of human origin with regard to the altruistic character of blood donation by persons with hemochromatosis (Belgian Monitor of 14 March 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
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15. FEBRUAR 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs, was den altruistischen Charakter der Blutspende durch Personen mit Hämachromatose betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 5. Juli 1994 über Blut und Blutderivate menschlichen Ursprungs wird ein Artikel 11/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 11/1 - Ohne Abweichung von den in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Ausschlusskriterien für Spender von Vollblut und Blutbestandteilen darf eine Entnahme bei Personen, die asymptomatische Träger einer Mutation des HFE-Gens sinddit
Art. 3 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2013, werden zwischen den Wörtern ", insbesondere für die seltenen Blutgruppen" und den Wörtern ", kann die Häufigkeit" die Wörter "und für die in Artikel 11/1 erwähnten Personen" eingefügt.
Art. 4 - Der König legt die Bedingungen und die Parameter der Erhaltungsphase für die in Artikel 11/1 desselben Gesetzes erwähnten Personen fest.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt in Kraft am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS