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An Act To Amend The Law Of 21 December 1998 On Security At Football Matches With Regard To The Targeted Clubs. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 21 décembre 1998 relative à la sécurité lors des matches de football en ce qui concerne les clubs visés. - Traduction allemande

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21 JULY 2016. - An Act to amend the Security Act of 21 December 1998 in football matches with regard to the clubs concerned. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of July 21, 2016 amending the law of December 21, 1998 on security in football matches with regard to the clubs concerned (Belgian Monitor of July 29, 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
21. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, was die betroffen Klubs betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 27. Juni 2016 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "mindestens eine Mannschaft der ersten Amateurklasse" durch die Wörter "mindestens eine Mannschaft der ersten oder zweiten Amateurklasse" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "mindestens eine Mannschaft der zweiten Amateurklasse" durch die Wörter "mindestens eine Mannschaft der dritten Amateurklasse" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 24ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2016, werden die Wörter "eines Klubs der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten belgischen Amateurklasse" durch die Wörter "eines Klubs der zwei ersten Nationalklassen oder der ersten zwei belgischen Amateurklassen" ersetzt.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS