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An Act To Amend The Law On Road Traffic Police, Coordinated On 16 March 1968, And The Act Of 19 May 2010 On The Establishment Of The Crossroads Bank For Vehicles. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, et la loi du 19 mai 2010 portant création de la Banque-Carrefour des véhicules. - Traduction allemande

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28 AVRIL 2016. - An Act to amend the Road Traffic Police Act, coordinated on 16 March 1968, and the Act of 19 May 2010 establishing the Bank-Carrefour des véhicules. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 28 April 2016 amending the Law on Road Traffic Police, coordinated on 16 March 1968, and the Act of 19 May 2010 establishing the Bank-Carrefour des véhicules (Belgian Monitor of 20 May 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
28. APRIL 2016 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 19. May 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte teilweise umgesetzt.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei
Art. 3 - Artikel 62 Absatz 8 of am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat, kann die Abschrift des Protokolls durch das Informationsschreiben, das in Artikel 5 der Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte erwähnt ist, ersetzt werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. May 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank
Art. 4 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 19. May 2010 zur Schaffung der Zentralen Fahrzeugdatenbank wird durch eine Nr. 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"16. national Kontaktstelle: die von einem EU-Mitgliedstaat im Rahmen der Richtlinie 2015/413/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte benannte Behörde oder die von einem Vertragsstaat im Rahmen eines internationalen Vertrags übersch
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Der in Artikel 2 Nr. 11 Buchstabe a) erwähnte Verwaltungsdienst wird als belgische national Kontaktstelle im Sinne von Artikel 2 Nr. 16 bestimmt."
Art. 6 - Artikel 9 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. für die Ausführung der Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und der internationalen Verträge über den grenzüberschreitenden Austausch von Daten im Hinblick auf die Ident
Art. 7 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Was den Datenaustausch im Rahmen der Richtlinie 2015/413/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte betrifft, hat jede betroffene Person das Recht, Informationen über die registrierten personenbezikt
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 7. November 2013.
Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
J. JAMBON
Der Minister der Mobilität
F. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS