Advanced Search

Law On Economic Regulation And Prices. -Informal Coordination In The Federal Version German

Original Language Title: Loi sur la réglementation économique et les prix. - Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

22 JANVIER 1945. - Economic Regulation and Prices Act. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the federal version of the Decree-Law of 22 January 1945 concerning the repression of regulatory offences relating to the supply of the country (Moniteur belge of 24 January 1945, err. of 11 February 1945), as amended successively by:
- the Decree-Law of 7 May 1945 giving the Minister of Supply the power to carry out certain investigations (Belgian Monitor of 17 May 1945);
- the Decree-Law of 14 May 1946 strengthening the control of prices (Belgian Monitor of 16 May 1946, err. of 23 May 1946);
- the Decree-Law of 18 May 1946 concerning the suppression of offences against the regulation of prices, the supply of the country and the fixing of salaries and wages (Belgian Monitor of 19 May 1946);
- the Decree-Law of 7 June 1946 supplementing the Decree-Law of 22 January 1945, concerning the repression of the offences of the regulation relating to the supply of the country (Moniteur belge of 23 June 1946);
- the Decree-Law of 29 June 1946 concerning the unjustified intervention of intermediaries in the distribution of products, materials, etc., and amending the Decree-Law of 22 January 1945 concerning the repression of violations of the regulations relating to the supply of the country (Belgian Monitor of 4 July 1946);
- the Act of 14 February 1948 amending the Decree-Law of 22 January 1945, amended and supplemented by the Decree-Laws of 14 and 18 May and of 7 and 29 June 1946, concerning the repression of regulatory offences relating to the supply of the country (Belgian Monitor of 18 February 1948);
- the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code (Moniteur belge of 31 October 1967);
- the Act of 23 December 1969 amending and supplementing the Decree-Law of 22 January 1945, amended and supplemented by the Decree-Laws of 7 May 1945, 14 and 18 May 1946, 7 and 29 June 1946 and by the law of 14 February 1948, concerning the suppression of the offences of the regulation relating to the supply of the country (Moniteur belge of 30 December 1969);
- the Law of 30 July 1971 on Economic Regulation and Prices - Law Amending the Decree-Law of 22 January 1945 concerning the Suppression of Offences to Regulation respecting the Supply of the Country (Belgian Monitor of 31 August 1971);
- the Act of 17 July 1975 on accounting and annual accounts of enterprises (Belgian Monitor of 4 September 1975, erroneous of 20 September 1975);
- Act of 6 July 1983 amending the Law of 22 January 1945 on Economic Regulation and Prices (Belgian Monitor of 27 July 1983);
- the Law of 5 August 1991 on the Protection of Economic Competition (Belgian Monitor of 11 October 1991);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Act of 14 January 2002 on health care measures (Belgian Monitor of 22 February 2002);
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005, err. of 31 January 2006);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2010, err. of 13 January 2011 and 24 January 2011);
- the Act of 3 April 2013 incorporating Book IV "Protection of competition" and Book V "Competition and price developments" in the Economic Law Code and incorporating the definitions specific to Book IV and Book V and the provisions for the application of the law specific to Book IV and Book V, in Book Ier the Code of Economic Law (Moniteur belge, 26 April 2013, err. of 16 February 2015);
- the Act of 20 November 2013 incorporating Book XV, "Implementation of the Law" in the Code of Economic Law (Belgian Monitor of 29 November 2013);
- the Act of 27 March 2014 concerning the insertion of Book XVIII "Instruments of crisis management" in the Economic Law Code and incorporating the provisions of the law specific to Book XVIII, in Book XV of the Code of Economic Law (Belgian Monitor of 29 April 2014);
- the Act of April 25, 2014 adapting in tax legislation the names of the federal public service administrations Finance and bearing various other legislative amendments (Belgian Monitor of May 16, 2014).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER BEVORRATUNG
22. JANUAR 1945 - [Gesetz über die Wirtschaftsregelung und die Preise]
[Überschrift ersetzt durch Art. 3 § 1 of the G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971)
KAPITEL 1
Artikel 1 - [...]
[Art. 1 aufgehoben durch Art. 9 Nr. 1 of the G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)]
Art. 2 - [ § 1] - Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann entweder für das Staatsgebiet des Königreichs oder für bestimmte Teile davon Höchstpreise in den aufgrund von Artikel 1 § 1 weiter oben geregelten Angelegenheiten fest
[ § 2] - Er kann ebenfalls die Obergrenze des Gewinns festlegen, den jeder Verkäufer oder Zwischenhändler für sich beanspruchen darf.
[ § 2bis - [...]]
[ § 3 - [...]]
[§4] - [Der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister kann alle Modalitäten vorschreiben, die notwendig sind für Anwendung und Ausführung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen, [insbesondere die Preiserhungsmeld
[Er kann sich das Beweismaterial zur Verfügung stellen lassen, das für die Untersuchung der eingereichten Preiserhöhungsmeldungen notwendig ist.
Er kann insbesondere vorschreiben, dass alle Bücher, Register und anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten Bediensteten vor Ort vorgelegt werden.]
[...]
[Für die Festlegung der im vorliegenden Artikel erwähnten Höchstpreise oder Obergrenzen zieht der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister vorher den Ausschus für Preisregulierung, dessen Status vom König festgelegt ist
[ § 5 - [...]]
[Art. 2 § 1 (früherer Absatz 1) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 2 (früherer Absatz 2) nummeriert durch Art. 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 2bis eingefügt durch Art. 1 Buchstabe a) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013); § 4 (früherer Absatz 3) nummeriert und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 1969 (B.S. vom 30. Dezember 1969); § 4 Abs. 1 ergänzt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 4 früherer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 24 Nr. 2 des G. vom 17. Juli 1975 (B.S. vom 4. September 1975); § 4 neuer Absatz 4 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Buchstabe b) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971); § 5 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe c) des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971) und aufgehoben durch Art. 6 des G. vom 20. November 2013 (B.S. vom 29. November 2013)]
[Art. 2bis - [...]]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 36 of the G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002) und aufgehoben durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 3. April 2013 (B.S. vom 26. April 2013)]
Art. 3 - 4 - [...]
[Art. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 27. März 2014 (B.S. vom 29. April 2014)]
[Art. 4bis - 4ter - [...]]
[Art. 4bis und 4ter eingefügt durch Art. 1 of the Erlassg. vom 7. Juni 1946 (B.S. vom 23. Juni 1946) und aufgehoben durch Art. 55 § 1 Buchstabe b) des G. vom 5. August 1991 (B.S. vom 11. Oktober 1991)
KAPITEL 2
Art. 5 - Die Bestimmungen der Kapitel 2 und 3 finden Anwendung auf die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung
a) der Verstöße, die in Kapitel 1 und den in Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels ergangenen Erlasse erwähnt sind,
(b) der im Erlassgesetz vom 22. September 1939 über die Zubereitung von Weizenmehl erwähnten Verstöße,
(c) [der Verstöße gegen die Ministeriellen Erlasse zur Ausführung des Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen durchzuführen, abgeändert und ergänzt durch das Erlassgesetz vom 5. May 1945, sowie der Verstöße gegen das Erlassgesetz vom 7. May 1945 zur Ermächtigung des Ministers der Bevorratung, bestimmte Untersuchungen durchzuführen, oder gegen die Ministeriellen Erlasse zu seiner Ausführung,],
(d) der im Erlassgesetz vom 23. September 1939 zur Regelung der Nutzung und des Verkaufs von einheimischem Weizen erwähnten Verstöße,
e) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung dieser Erlassgesetze,
(f) der Verstöße gegen die Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 5. März 1935 über die Bürger, die den Betrieb von öffentlichen Diensten in Kriegszeiten entweder durch freiwillige Verpflichtung oder durch Requirierung gewährleisten, und gegen das Gesetz vom 16. Juni 1937, durch das der König ermächtigt wird, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um im Kriegsfall die Mobilisierung der Nation und den Schutz der Bevölkerung zu sichern, dessen Ausführung dem Minister der Bevorratung oderle
[g) der Verstöße gegen Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und gegen die Erlasse zur Ausführung dieses Artikels.]
[Art. 5 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 3 of the Erlassg. vom 7. May 1945 (B.S. vom 17. May 1945); einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 19 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)]
Art. 6 - § 1 - [Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind folgende Personen befugt, die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße, auch allein, zu ermitteln und durch Protokoll festzustellen
a) die vom Minister der Bevorratung bestellten Bediensteten,
b) die vom Minister der Landwirtschaft bestellten Bediensteten,
c) die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellten Bediensteten,
d) die Bediensteten der Verwaltung der direkten Steuern, [der Generalverwaltung Zoll und Akzisen] und der Registrierungs- und Domänenverwaltung,
(e) die Mitglieder des Aufsichtspersonals des Hohen Kontrollausschusses,
(f) die Apotheken-Inspektoren,
(g) die Lebensmittelinspektoren und -kontrolleure,
(h) die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft,
i) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene beauftragten vereidigten Bediensteten sowie die Gendarmen,
(j) die Ingenieure der Arbeit, die Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure des Ministeriums der Arbeit und der Sozialfürsorge,
(k) die mit der Ausübung der Polizeigewalt auf Gemeindeebene beauftragten nicht vereidigten Bediensteten und die Feldhüter.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 279 bis 282bis des Strafprozessgesetzbuches unterliegen die weiter oben aufgezählten Beamten und Bediensteten für die Ermittlung und Feststellung von Verst Generalößen gegen die Gesetze und Erlasse über April 1810 über die Organisation des gerichtlichen Standes und die Verwaltung der Justiz, abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 184 vom 5. Juli 1935, vorgesehen sind.]
§ 2 - Die wegen der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Verstöße aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
[Art. 6 § 1 ersetzt durch Art. 2 of the Erlassg. vom 18. May 1946 (B.S. vom 19. May 1946; § 1 Abs. 1 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 95 of the G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 16. May 2014)]
Art. 7 - § 1 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 genannten Bediensteten sowie die Gerichtspolizeioffiziere:
1. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, einschließlich der Bestandsaufnahme der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere in Depots, privaten Lagern, Fabriken, Betrieben, Lagerräumen, Verkaufsstellen und
2. Haustiere und geerntetete oder an den Zweigen hängende oder auf dem Halm stehende Bodenerzeugnisse zählen oder zählen lassen,
3. jeglichen Transport unabhängig von der Beförderungsart kontrollieren.
Die Transporteure müssen auf erste Aufforderung hin stehen bleiben und den Motor abstellen und die zur Feststellung von Art und Menge der beförderten Güter nötige Hilfe leisten.
Sollte die Überprüfung vor Ort nicht möglich sein, muss der Transport auf Befehl des auffordernden Bediensteten an einen Ort gebracht werden, an dem die Überprüfung möglich ist; dies alles auf Kosten des Transporteurs, wen ein Verstoß zu sein
4. kostenfrei die für die Bestimmung der Art der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter sowie die für die Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben entnehmen.
Gegebenenfalls müssen Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der vorgenannten Sachen die für Beförderung und Aufbewahrung der Proben notwendigen Behälter liefern,
5. zwet Sie können fotografische oder andere Kopien der von ihnen zu kontrollierenden Unterlagen anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen und Feststellungen anhand von Fotoaufnahmen machen,
6. Zuwiderhandelnde, deren Identität nicht unmittelbar festgestellt werden kann oder die keinen regulären Wohnort im Land haben, festhalten. Die Zuwiderhandelnden werden dem Bürgermeister, dem Polizeikommissar oder dem Brigadekommandanten der Gendarmerie vorgeführt, der sich ihrer Identität vergewissert und sie gegebenenfalls dem Prokurator des Königs überantwortet. Ist ein Zuwiderhandelnder ein Ausländer ohne regulären Wohnort im Land, so kann ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, auch wenn der Verstoß mit einer Strafe von weniger als drei Monaten Gefängnis geahndet wird. Die Freilassung des Beschuldigten, gegen den der Haftbefehl erlassen worden ist, muss immer von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, eine Kaution zu hinterlegen.
7. Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie Produktions-, Verarbeitungs- und Beförderungsmittel oder jegliche anderen Gegenstände, die dazu gedient haben, sie zu produzieren
[Sie können ebenfalls die im Besitz des Zuwiderhandelnden befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere gleicher Art und Bestimmung wie diejenigen, die Gegenstand des Verstoßes sind, beschlagnahmen.]
[Sie können die beschlagnahmten Gegenstände versiegeln beziehungsweise unter Verschluss halten.]
Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort oder an einem sonstigen Ort führen, den die protokollierenden Bediensteten bestimmen. Letztere können die beschlagnahmten Sachen zum Verkauf anbieten. In diesem Fall wird der Verkaufserlös hinterlegt, bis über den Verstoß befunden worden ist.
Dieser Erlös nimmt die Stelle der beschlagnahmten Sachen ein, sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenenen,
8. ordnungsgemäß angeordnete Requirierungen zustellen, ausführen oder ausführen lassen,
9. jeglichen Zuwiderhandelnden festnehmen und dem Prokurator des Königs vorführen,
10. Vertreter der Staatsgewalt, die dann verpflichtet sind, ihnen Beistand zu leisten, oder Sachverständige anfordern, entweder um die Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten beziehungsweise zu kontrollen
11. von den Gemeindeverwaltungen die zur Ausführung ihres Auftrags nötigen Mittel requirieren. Zu diesem Zweck können die Verwaltungen in der Person des Bürgermeisters, eines der Schöffen, des Gemeindesekretärs oder eines der Offiziere der Gemeindepolizei requiriert werden.
Die Verwaltungen können unter anderem verpflichtet werden, beschlagnahmte Gegenstände entgegenzunehmen, ihre Beförderung zu gewährleisten und als ihre Wächter aufzutreten.
§ 2 - Bei der Ausführung ihres Auftrags können die in Artikel 6 des vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Bediensteten, nötigenfalls in Begleitung der angeforderten Sachverständigen:
1. jederzeit:
a) alle öffentlich zugänglichen Orte, unter anderem öffentliche Märkte, Hallen und Verkaufsräume, Fischhallen und Warenbörsen, Orte, wo Ausstellungen, Messen, Kirmessen, öffentlich zugängliche Wohltätigkeitsverans
b) bei allen Erzeugern, Industriellen oder Kaufleuten eintreten: vorliegender Absatz betrifft unter anderem Landwirtschafts- und Gemüsebaubetriebe, Bauernhöfe, Molkereien, Werkstätten, Fabriken, Lagerräume, Geschäfte, Verk
c) alle Orte betreten, in Bezug auf die sie Grund zur Annahme haben, dass zu industriellen, kommerziellen oder spekulativen Zwecken gehaltene Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere dorm vorhanden sind,
(d) Wohnungen, Räumlichkeiten oder eingefriedete Grundstücke betreten, die an oben erwähnte Orte und Einrichtungen angrenzen.
Als angrenzende Wohnung, Räumlichkeit oder eingefriedetes Grundstück gilt unter anderem jeglicher Raum oder jegliches eingefriedete Grundstück, das entweder in demselben unbeweglichen Gut oder in demselben Landwirtschafts-, Industrie- oder
Die unter Buchstabe c) weiter oben erwähnten Haussuchungen in Privatwohnungen müssen von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden.
Wen die in Artikel 6 weiter oben erwähnten Bediensteten der Ansicht sind, zur Feststellung des Vorhandenseins eines Verstoßes eine Haussuchung in Privatwohnungen durchführen zu müssen, die nicht in den Absätzen a) bis d) weiter oben erwäh Die Haussuchung muss von mindestens zwei Bediensteten durchgeführt werden.
Wenn die Bediensteten jemanden verfolgen, der unter Verdacht steht, Tiere, Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel oder Handelsgüter zu befördern, die Gegenstand einer Straftat sind, können sie auch jederzeit alle öffentlichen oderten in diesem Fall müssen die Bediensteten nicht zu zweit sein, um die Haussuchung durchzuführen,
2. jederzeit Bahnhöfe, Hallen, Depots, Lagerräume, zugehörige Teile, Konvois und Wagen der Eisenbahn, Vizinaleisenbahnen, Straßenbahnen, Autobusse, Trolleybusse oder anderen öffentlichen oder privaten Beförderungsmittel beänh
§ 3 - Die durch die Anwendung von Artikel 7 entstehenden Gerichtskosten werden gemäß den Bestimmungen des Tarifs in Strafsachen festgestellt, festgelegt, gezahlt und gegebenenfalls beigetrieben, nachdem sie von der ersuchenden Behörde veranschlagt worden sie
Diese Kosten werden auf die im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz für die Zahlung der Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehenen Haushaltsmittel angerechnet.
Die aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zuerkannten Kosten werden auf Betreiben der Greffiers der Gerichtshöfe und Gerichte mit den Mitteln gezahlt, die Registrierungs- und Domänenverwaltung ihnen für die Zahlung der Gerichtskosten
Die aufgrund einer Kostenaufstellung zuerkannten Kosten werden auf Veranlassung des Ministeriums der Justiz (Dienst Gerichtskosten in Strafsachen) ausgezahlt.
[Art. 7 § 1 einziger Absatz Nr. 7 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel § 1 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 1 einziger Absatz Nr. 7 neuer Absatz 3 eingefügt durch einzigen Artikel § 1 of the G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 (Art. 91 § 30) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
KAPITEL 3
Art. 8 - § 1 - Jegliche willentliche Ver- oder Behinderung der Erfüllung der Aufgaben der in Artikel 6 erwähnten Bediensteten wird mit einer Geldbuße von 100 bis 100.000 [EUR] und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat oder mit nuriner einer
Bei Rückfall wird die Geldbuße verdoppelt und droht dem Zuwiderhandelnden eine Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren.
Als Personen, die willentlich die Erfüllung der Aufgaben ver- oder behindert haben, werden diejenigen betrachtet, die sich weigern, aufgrund des vorliegenden Erlassgesetzes beantragte Auskünfte oder Unterlagen zu übermitteln
§ 2 - Mit den im vorliegenden Artikel vorgesehenen Strafen können Provinzial- und Gemeindebehörden, Beamte und Bedienste von Staat, Provinzen und Gemeinden sowie die davon abhängigen Einrichtungen belegt werden, die sich weigern
[Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 9 - § 1 - [Die in Artikel 5 des vorliegenden Erlassgesetzes erwähnten Verstöße werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis 1.000.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geah
[Bei Rückfall werden Geldbuße und Gefängnisstrafe verdoppelt; sie werden immer zusammen ausgesprochen. Der Betrag der Geldbuße, zuzüglich der Zuschlagzehntel, darf jedoch nicht niedriger sein als der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind.]
Wenn der Wert der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, 10.000 Franken überschreitet, beträgt die Gefängnisstrafe mindestens drei Monate.
§ 2 - Die Einziehung der Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere, die Gegenstand des Verstoßes sind, wird gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 des Strafgesetzbuches ausgesprochen. Die Gerichtshöfe und Gerichte sind außerdem befugt, sie auch dann auszusprechen, wenn der Gegenstand des Verstoßes Eigentum eines Dritten ist.
Sie sind ebenfalls befugt, die Einziehung von Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und jeglichen anderen Gegenständen auszusprechen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, Erzeugnisse [Sie können die aufgrund von Artikel 7 § 1 Nr. 7 Absatz 2 beschlagnahmten Sachen einziehen.]
§ 3 - Gerichte und Gerichtshöfe können den Zuwiderhandelnden außerdem zur Zahlung einer Geldsumme verurteilen, die dem unrechtmäßig erzielten Gewinn oder der unerlaubten Preiserhöhung entspricht.
Diese Geldsumme wird wie die Geldbuße beigetrieben.
Die aufgrund der Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels ausgesprochenen Verurteilungen werden zu Lasten der Erben der Verurteilten beigetrieben.
§ 4 - Für jeden Verstoß der Erzeuger in Bezug auf ihre Zählungs-, Erzeugungs- und Lieferungsverpflichtungen im Agrarbereich kann der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Einziehung des gesamten oderhandrie eines Teils des Viehbestands Die so angeordnete Einziehung kann von den vom Ministerium der Bevorratung bestimmten Bediensteten ausgeführt werden; diese verfügen für die Ausführung ihres Auftrags über die in Artikel 7 des vorliegenden Erlassgesetzes vorgesehenen Befugnisse. Der Minister der Bevorratung legt fest, was mit dem eingezogenen Viehbestand geschehen soll.
§ 5 - (a) Wenn der Verstoß von einem Importer, einem Erzeuger, einem Hersteller, einem Vertreiber oder einem Kaufmann begangen worden ist, können die Gerichtshöfe und Gerichte die Schließung der Einrichtung für eine Höchstdauer von einem Jahr aussprechen. Diese Schließung kann auch zu Lasten des Dritten ausgeführt werden, der die Einrichtung nach Feststellung des Verstoßes, der zur Schließung geführt hat, übernommen hat.
In diesem Fall wird der Dritte jedoch in das Verfahren herangezogen und das Urteil wird ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er nachweisen kann, dass er gutgläubig war und keine Kenntnis von der drohenden Schließung hatte.
Sie können ebenfalls zu Lasten des Zuwiderhandelnden das Verbot beziehungsweise die Einschränkung des Rechts aussprechen, den Beruf oder das Gewerbe, bei dessen Ausübung der Verstoß begangen worden ist, beziehungsweise einen verwandten Diese Maßnahme kann definitiv oder zeitweilig sein.
Wenn es sich um einen Wandergewerbetreibenden handelt, kann der Entzug der Karte, die in Artikel 2 der dem Erlass vom 29. Dezember 1936 beigefügten Rechtsvorschriften über das Wandergewerbe vorgesehenen ist, für eine Dauer von höchstens drei Monaten ausgesprochen werden.
(b) Die Schließung der Einrichtung oder das Verbot beziehungsweise die Einschänkung des Rechts, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, wird achtundvierzig Stunden nach der Zustellung der Verurteilungsentscheidung wirksam. Wird gegen diese Entscheidung verstoßen, so ergreift der Prokurator des Königs jegliche angemessene Maßnahme, damit sie eingehalten wird, unter anderem durch Versiegelung des Unternehmens, und der Zuwiderhandelnde kann zu einer Gefängni
§ 6 - Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die Verurteilungsentscheidung ganz oder auszugsweise in den von ihnen bestimmten Zeitungen oder durch jedes andere Mittel wie Film oder Funk veröffen wird oder während Gänzliches oder teilweises Vernichten, Verbergen oder Zerreißen der Plakate, das willentlich vom Verurteilten oder auf seine Anstiftung oder seinen Befehl vorgenommen wird, setzt ihn den in § 5 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels vorgesehenen Stra
[Art. 9 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 Abs. 2 ersetzt durch einzigen Artikel § 2 of the G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 Abs. 2 abgeändert durch einzigen Artikel § 3 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 5 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000) ]
Art. 10 - § 1 - [Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstöße. ]
Bei Zusammentreffen mehrer im vorhergehenden Absatz erwähnter Verstöße können Geldbußen jedoch endlos kumuliert werden.
In Abweichung von Artikel 69 des Strafgesetzbuches werden die Komplizen jeglichen in den Artikeln 5, 8, 9 und 11 erwähnten Verstoßes mit den für die Zuwiderhandelnden vorgesehenen Strafen bestraft.
§ 2 - [...]
§ 3 - [Der Richter kann die vorläufige Vollstreckung der Verurteilungen ungeachtet jeglichen Rechtsmittels anordnen.]
[Art. 10 § 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel § 4 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 2 aufgehoben durch einzigen Artikel § 5 des G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948); § 3 ersetzt durch einzigen Artikel § 6 of the G. vom 14. Februar 1948 (B.S. vom 18. Februar 1948)
Art. 11 - § 1 - Ist der Prokurator des Königs der Ansicht, er müsse keine Hauptgeffolgnisstrafe beantragen, kann er den Zuwiderhandelnden durch Einschreibebrief davon in Kenntnis setzen, dass er die Verfolgung vermeiden kann
1. dem ihm angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten Betrag zahlen, dessen Höhe den Höchstbetrag der in vorliegendem Erlass festgelegten Geldbuße überschreiten kann,
2. dem angegebenen Einnehmer des Registrierungsamtes je nach Fall den Betrag des unrechtmäßig gemachten Gewinns oder die Summe, die der unerlaubten Preiserhöhung entspricht, innerhalb einer bestimmten Frist zahlen,
3. auf die ihm angegebenen Gegenstände, die der Einziehung unterliegen, verzichten oder, falls diese Gegenstände nicht beschlagnahmt sind, sie innerhalb einer bestimmten Frist an einem bestimmten Ort abgeben,
4. wenn er landwirtschaftlicher Erzeuger ist, bestimmte Leistungen erbringen, die ihm im Rahmen seiner gewöhnlichen Verpflichtungen oder zusätzlich dazu angegeben werden,
[5. an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten alle oder einen Teil der in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere derselben Art wie diejenigen, die Gegenstand des Verstoßes sind, zum Verkauf anbie
Bei der Mitteilung der oben definierten Vorschläge fordert der Prokurator des Königs den Zuwiderhandelnden auf, ihm innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob er die ihm gemachten Vorschläge annimmt.
Wird der Vergleich vollständig innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt, erlischt die Strafverfolgung. Es darf kein Vergleich mehr angeboten werden, nachdem das erkennende Gericht mit dem Verstoß befasst worden ist.
[Das Vergleichsverfahren schließt die in § 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene vorläufige Schließung aus.]
§ 2 - Der Prokurator des Königs oder, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird.
Artikel 9 § 5 Buchstabe b) ist anwendbar auf diesen Beschluss.
[Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt das in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Vergleichsverfahren aus.]
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anordnen, dass die beschlagnahmten Erzeugnisse, Grundstoffe, Lebensmittel, Handelsgüter oder Tiere zum Verkauf angeboten werden. Der Erlös wird hinterlegt, bis über die Straftat befunden worden ist, und nimmt sowohl hinsichtlich der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den Betroffenenen die Stelle der beschlagnahmten Gegenstände ein.
[Art. 11 § 1 Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch Art. 7 of the Erlassg. vom 14. May 1946 (B.S. vom 16. May 1946; § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983; § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 6. Juli 1983 (B.S. vom 27. Juli 1983)
[Art. 11bis - Die eigens zu diesem Zweck von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellten Bediensteten können, wenn sie Verstöße gegen die Bestimmungen von Kapitel 1 des vorliegenden Gesetzes feststellen, eine Sumchtverg Price und Modalitäten für Zahlung und Einnahme werden vom König festgelegt.]
[Art. 11bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1971 (B.S. vom 31. August 1971)
KAPITEL 4
Art. 12 - Vorliegendes Erlassgesetz ersetz das Erlassgesetz vom 27. Oktober 1939 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Bevorratung des Landes und zur Vorbeugung und Bestrafung des Missbrauchs im Handel mit bestimmten Lebensmitteln oder Handelsgütern. Es ersetzt besagtes Erlassgesetz für die Anwendung der Bestimmungen, die sich auf Letzteres beziehen.
Art. 13 - Vorliegendes Erlassgesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.