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Act For A Period Of No Business Of Some Members Of The Integrated Police For The Career Condition To Go On Early Retirement, On Cumulation With A Public Sector Pension, Guaranteed Income To The

Original Language Title: Loi en matière d'assimilation d'une période de non-activité de certains membres de la police intégrée pour la condition de carrière pour partir en pension anticipée, en matière de cumul avec une pension du secteur public, en matière de revenu garanti aux

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18 DECEMBER 2015. - An Act respecting the assimilation of a period of non-activity of certain members of the integrated police for the condition of career to leave on an early pension, in terms of cumulative with a public sector pension, in respect of guaranteed income to older persons, and in respect of pensions of civil aviation personnel. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 18 December 2015 on the assimilation of a period of non-activity of certain members of the integrated police for the condition of career for early retirement, in terms of cumulative with a public sector pension, in respect of guaranteed income to the elderly, and in respect of pensions of civil aviation personnel (Moniteur belge of 24 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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18. DEZEMBER 2015 - Gesetz über die Gleichsetzung eines Zeitraums der Inaktivität bestimmter Mitglieder der integrierten Polizei im Hinblick auf die Erfüllung der Labahufnbedingung für die Inanspruchnahme des Vorruhestands, über den gleich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors
KAPITEL 1 - Bestimmungen in Bezug auf die Gleichsetzung eines Zeitraums der Inaktivität bestimmter Mitglieder der integrierten Polizei im Hinblick auf die Erfüllung der Laufbahnbedingung für die Inanspruchnahme des Vorruhestands
Art. 2 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 of the Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. May 2014, wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"3. werden die von einem Mitglied des Einsatzkaders der integrierten Polizei in Anspruch genommenen Zeiträume der Inaktivität vor der Pensionierung, die gewährt werden aufgrund von Artikel XII.XIII.1 RSPol, so wie durch Königlichen Erlass vo November 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei eingefügt, ebenfalls berücksichtigt."
Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei wirksam.
KAPITEL 2 -- Bestimmungen in Bezug auf den gleichzeitigen Bezug einer Pension des öffentlichen Sektors
Abschnitt 1 - Gleichzeitiger Bezug einer Ruhestandspension wegen körperlicher Untauglichkeit und eines Ersatzeinkommens
Art. 4 - Artikel 91 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 dürfen eine Ruhestandspension wegen körperlicher Untauglichkeit und ein in Artikel 76 Nr. 10 Buchstabe b), d) oder e) erwähntes Ersatzeinkommen unbegrenzt gleichzeitig bezogen werden."
Art. 5 - In Artikel 92 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 72 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 91 Absatz 2" ersetzt.
Art. 6 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2013 und findet ebenfalls auf die am 31. Dezember 2012 laufenden Pensionen und gleichzeitigen Bezüge Anwendung.
Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der Altersgrenze und von Berufseinkünften
Art. 7 - In Artikel 81 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 wird Buchstabe a), teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 158/2014 des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2014, wie folgt ersetzt:
"(a) Ruhestandspensionen, die Personen gewährt werden, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vor ihrem 65. Geburtstag von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sind,".
[Siehe auch Entscheid Nr. 54/2016 des Verfassungsgerichtshofes vom 21. April 2016]
Art. 8 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2013.
[Siehe auch Entscheid Nr. 54/2016 des Verfassungsgerichtshofes vom 21. April 2016]
TITEL 3 - Pensionen des Privatsektors
KAPITEL 1 - Bestimmungen in Bezug auf das garantirte Einkommen für Betagte
Art. 9 - Artikel 18 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 3 - In Abweichung der Paragraphen 1 und 2 wird der ausgezahlte Betrag des garantirten Einkommens ab dem 1. September 2015 mit 1.02 multipliziert."
Art. 10 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. September 2015.
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des Flugpersonals der Zivilluftfahrt
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung der Artikel 116 Absatz 2 und 119 des Gesetzes vom 28. Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, in Sachen Pension des Flugpersonals der Zivilluftfahrt]
Art. 12 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2012.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS