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The Organisation Of The Electricity Market Act

Original Language Title: Loi relative à l'organisation du marché de l'électricité

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29 AVRIL 1999. - Electricity Market Organization Act



German translation of amendments
The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- articles 1 to 3 of the Act of 15 May 2014 amending the Act of 29 April 1999 on the organization of the electricity market with regard to the tender procedure for the establishment of new electricity production facilities and the financing of measures relating to the production of electricity and amending the organic law of 27 December 1990 creating budgetary funds (Belgian Monitor of 2 June 2014);
- articles 1 to 6 and 9 of the Act of 28 June 2015 on various energy provisions (Belgian Monitor of 6 July 2015).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen und der Finanzierung von Stromerzeugungsmaßnahmen und zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG.
Art. 2 - Artikel 5 § 4 of the Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "der Ausschreibung sind, enthalten." und den Wörtern "Gemäß Artikel 21" der Satz "Wenn das Lastenheft Anreize enthält, muss es vorher vom Ministerrat gebilligt werden." eingefügt.
2. Dieser Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wird der in Absatz 2 erwähnte Finanzierungsmechanismus nicht angewandt, werden die Anreize durch den Einnahmenhaushaltsplan des Staates finanziert.
Infolge des Ausschreibungsverfahrens gewährte Anreize werden nicht besteuert."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - Ein Haushaltsfonds "Flexible Stromerzeugung" wird geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes vom 22. May 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.
Er wird jährlich durch ein Drittel der Gebühr gespeist, die dem Staat aufgrund von Artikel 4/1 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung entrichtet wird.
Die Mittel dieses Fonds können verwendet werden, um die Auswirkungen auf die Verbraucher der Maßnahmen zuern, die zur Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau der flexiblen Stromerzeugungskapazitäten erforderlich sind, damit die Versorgungs Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. JUNI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 3 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. May 2014, wird eine Nr. 24sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"24sexies. "Richtlinie 2012/27/EU": Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,".
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 4ter - Ein Haushaltsfonds "Energiewende-Fonds" wird geschaffen. Er bildet einen Haushaltsfonds im Sinne von Artikel 62 des Gesetzes vom 22. May 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates.
Er wird durch die Gebühr gespeist, die dem Föderalstaat aufgrund von Artikel 4/2 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung entrichtet wird.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Verwendung dieses Fonds fest."
Art. 5 - In Artikel 12 § 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird eine Nr. 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"25. Die Tarife enthalten keine Anreize, die sich nachteilig auf die Gesamteffizienz des Marktes und des elektrischen Systems (auch die Energieeffizienz) auswirken oder die Teilnahme an der Laststeuerung (Demand Response) sowie den Zugang zum Marktinder für Ausglehs Mit den Tarifen sollen Effizienzverbesserungen bezüglich Auslegung und Betrieb der Infrastruktur erzielt werden und sie stellen für die Versorger Anreize dar, die Einbeziehung der Endkunden in die Gesamteffizienz des elektrischen Systems, wozu auch die Last
Art. 6 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. May 2014, wird eine Nr. 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"5bis. Förderung der Teilnahme der nachfrageseitigen Ressourcen, wie etwa die Laststeuerung (Demand Response), an den Großhandelsmärkten neben den Versorgern,".
(...)
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Energie,
der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung
Frau M.C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS