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Bill To Amend The Law Of 8 December 1992 On Protection Of Privacy With Respect To The Treatment Of The Personal Data With Regard To The Organ Of Control Of Police Information. -German Translation

Original Language Title: Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande

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23 AOUT 2015. - An Act to amend the Protection of Privacy Act of 8 December 1992 with respect to the processing of personal data with respect to the Police Information Control Board. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 23 August 2015 to amend the Act of 8 December 1992 on the protection of privacy with regard to the processing of personal data with respect to the Police Information Control Board (Belgian Monitor of 18 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 2 - In Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"§ 2/1 - Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den ausführlichen Haushaltsplan des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen zu prüfen, ihn zu billigen und dessen Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Konten
Das Kontrollorgan fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form es unbeschadet der Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 36ter/13 Nr. 1 erwähnte jährliche um
Art. 3 - In Artikel 36ter/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Vor Amtsantritt leisten die Mitglieder des Kontrollorgans den durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20. Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 36ter/1/1 - Der Präsident des Kontrollorgans nimmt unter Berücksichtigung der Kollegialität die Leitung der Versammlungen des Kontrollorgans und die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er sorgt für das reibungslose Funktionieren des Kontrollorgans, die ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge und die Anwendung der in Artikel 36ter § 3 erwähnten Geschäftsordnung. In der vorerwähnten Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Mitglied die Aufgaben des Präsidenten übernimmt, wenn dieser abwesend oder verhindert ist."
Art. 5 - Artikel 36ter/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Sachverständige erhalten ein Gehalt, das der Tabelle A3 of the Statutes der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens entspricht.
Ihr bereits erworbenes finanzielles Dienstalter wird berücksichtigt; darüber hinaus haben sie Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhungen in dieser Tabelle.
Das Status der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten Sachverständigen."
Art. 6 - Artikel 36ter/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen dem in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten, Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erlangen. Das Berufsgeheimnis bleibt selbst nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt bestehen."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 7 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2015.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS