Advanced Search

The Labour Law (Moniteur Belge Of 30 March 1971, Erratum. - Moniteur Belge Of 12 October 1971) - German Translation

Original Language Title: Loi sur le travail (Moniteur belge du 30 mars 1971, erratum. - Moniteur belge du 12 octobre 1971) - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

16 MARCH 1971. - Labour Law (Moniteur belge du 30 mars 1971, erratum. - Moniteur belge du 12 octobre 1971) - German translation



The following text constitutes the informal coordinated version - at 1er January 1989 - in the German language of the Labour Act of 16 March 1971, as amended by:
- the Act of 30 June 1971 on administrative fines applicable in cases of violation of certain social laws (Belgian Monitor of 13 July 1971);
- the Act of 24 February 1978 on the employment contract of paid athletes (Belgian Monitor of 9 March 1978);
- Act of 20 July 1978 amending the Labour Act of 16 March 1971 (Belgian Monitor of 29 September 1978);
- Royal Decree No. 15 of 23 October 1978 extending the statute of limitations of public action contained in certain social laws (Belgian Monitor of 9 November 1978);
- Act of 27 July 1979 amending the Labour Act of 16 March 1971 (Belgian Monitor of 24 August 1979);
- the Act of 29 June 1983 concerning the compulsory schooling (Moniteur belge of 6 July 1983);
- Royal Decree No. 225 of 7 December 1983 on measures for the limitation of additional work (Belgian Monitor of 15 December 1983);
- the law of reorganization of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge of 24 January 1985);
- the Act of 17 May 1985 amending Article 8 of the Labour Act of 16 March 1971 (Belgian Monitor of 11 July 1985, erratum: Belgian Monitor of 9 October 1985);
- the Act of 4 February 1987 amending article 36, § 2, of the Labour Act of 16 March 1971 (Belgian Monitor of 21 March 1987);
- the Act of 17 March 1987 on the introduction of new working regimes in companies (Belgian Monitor of 12 June 1987).
This informal coordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service of the Office of the Deputy Arrondissement in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
16. MÄRZ 1971 - Gesetz über die Arbeit
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1. Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person erbringen,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte Personen beschäftigen,
3. einem Beschäftigungszweig gleichgesetzt: Gruppen von Arbeitgebern und ihnen gleichgestellten Personen, die ausserhalb eines Wirtschaftsbereichs identische oder verwandte Tätigkeiten ausüben,
4. einem Unternehmen gleichgesetzt: Einrichtungen von Arbeitgebern oder ihnen gleichgestellten Personen, die eine Tätigkeit ausserhalb eines Wirtschaftsbereichs ausüben.
Art. 2. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist unter einem judgendlichen Arbeitnehmer ein Arbeitnehmer zu verstehen, der unter achtzehn Jahre alt ist.
Der König kann jedoch gegebenenfalls unter Bedingungen, die Er festlegt, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes über judgendliche Arbeitnehmer auf Arbeitnehmer zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren für anwendbar erklären.
Art. 3. § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II über die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit gelten nicht:
1. für Personen, die vom Staat, von den Provinzen, den Gemeinden, den von ihnen abhängenden öffentlichen Einrichtungen und den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wen sie von Einrichtungen beschäfttaligt werden
2. für Arbeitnehmer, die durch einen Heimarbeitsvertrag gebunden sind,
3. Für Personen, die in einem Familienbetrieb beschäftigt sind, in dem gewöhnlich nur Verwandte, Verschwägerte oder Mündel unter der ausschlieslichen Leitung des Vaters, der Mutter beziehungsweise des Vormunds arbeiten,
4. Für Personen, die in einem Jahrmarktunternehmen beschäftigt sind,
5. für das Schiffahrtspersonal der Fischereiunternehmen und für das fliegende Personal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt,
6. [für Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.]
§ 2 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt I über die Sonntagsruhe gelten ausserdem nicht:
1. Für das Schiffahrtspersonal, das Arbeiten im Bereich des Transports über Wasser durchführt, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag für Binnenschiffer gebunden sind,
2. für die in Unterrichtsanstalten beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 3 - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt II über die Arbeitszeit gelten ausserdem nicht:
1. für die vom König bestimmten Arbeitnehmer, die einen Führungs- beziehungsweise Vertrauensposten haben,
2. für die durch einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte gebundenen Arbeitnehmer,
3. Für Handelsvertreter.
[§ 1 Nr. 6 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 27. Juli 1979 (B.S. vom 24. August 1979)
Art. 4. Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Bestimmungen von Artikel 3 gegebenenfalls unter Bedingungen, die Art festlegt, ganz oder teilweise für anwendbar erklären auf die in diesem
Wenn der Nationale Arbeitsrat die den paritätischen Kommissionen durch Absatz 1 erteilte Aufgabe wahrnimmt, ist er nur beschlussfähig, wen die Hälfte der die Arbeitgeber vertretenden Mitglieder und die Hälfte der die Arbeitnehmer Allein die Vertreter der Arbeitgeber und die Vertreter der Arbeitnehmer haben beschliessende Stimme. Darüber hinaus muss der Vorschlag einstimmig angenommen werden.
Art. 5. Die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses darf nicht angeführt werden:
1. gegenüber judgendlichen Arbeitnehmern,
2. gegenüber Arbeitnehmern, die keine judgendlichen Arbeitnehmer sind, wenn die Arbeit:
a) aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, das wegen Verstoss gegen die Bestimmung über die Regelung der Arbeitsbeziehungen nichtig ist,
b) in Spielsälen geleistet wird.
KAPITEL II - Arbeitsverbot
Abschnitt I - Kinderarbeit
Art. 6. [Es ist verboten, Minderjährige, die der Vollzeitschulpflicht noch unterworfen sind, arbeiten zu lassen oder sie eine Tätigkeit verrichten zu lassen, die aus dem Rahmen ihrer Erziehung beziehungsweise Ausbildung fällt.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 10 § 1 of the G. vom 29. Juni 1983 (B.S. vom 6. Juli 1983)
Art. 7. Individual Abweichungen von Artikel 6 können gewährt werden, um die Beteiligung von Kindern als Schauspieler oder Statisten zu ermöglichen:
1. an kulturellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder künstlerischen Veranstaltungen,
2. an Aufnahmen für Film, Fernsehen und Rundfunk,
3. an Modenschauen und Vorführungen von Kleiderkollektionen.
Diese Abweichungen werden nur für eine bestimmte Dauer und für bestimmte Tätigkeiten gewährt. Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten dürfen nicht nach 23 Uhr und die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Tätigkeiten nicht nicht nach 22 Uhr ausgeübt werden.
Darüber hinaus kann die Ausübung dieser Tätigkeiten von der Einhaltung der vom König festgelegten allgemeinen Bedingungen und der in der Erlaubnis vorgesehenen Einzelbedingungen abhängig gemacht werden.
Der König legt das Verfahren für den Erhalt einer Erlaubnis fest und bestimmt die Beamten, die sie erteilen.
Abschnitt II - Verbot, bestimmte Arbeiten durchzuführen
Art. 8. [Arbeitnehmerinnen und judgendliche Arbeitnehmer dürfen keine unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage durchführen. Dieses Verbot gilt nicht für Arbeitnehmerinnen, die den Beruf eines Bergbauingenieurs ausüben.]
Der König kann judgendlichen Arbeitnehmern die Durchführung von unterirdischen Arbeiten, die keine unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage sind, verbieten oder sie von der Einhaltung bestimmter Schutzmassnahmen abhängig
[Abs. 1 ersetzt durch einzigen Art. des G. vom 17. May 1985 (B.S. vom 11. Juli 1985, Err. vom 9. Oktober 1985)
Art. 9. Judgendliche Arbeitnehmer dürfen keine Arbeiten durchführen, die ihre Kräfte übersteigen, ihre Gesundheit gefährden oder ihrer Sittlichkeit schaden. Der König kann die Arbeiten bestimmen, die auf jeden Fall als solche zu betrachten sind.
Art. 10. Der König kann Arbeitnehmerinnen und judgendlichen Arbeitnehmern die Durchführung von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten verbieten oder sie von der Einhaltung bestimmter Schutzmassnahmen abhängig machen.
[Art. 10bis - Personen, die durch beziehungsweise in Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1978 über den Arbeitsvertrag für entlohnte Sportler festgesetzte Altersgrenze nicht erreicht haben, können nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags für entlohnte Sportler beschäftigt werden.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 24. Februar 1978 (B.S. vom 9. März 1978)
KAPITEL III - Arbeits- und Ruhezeit
Abschnitt I - Sonntagsruhe
Art. 11. Es ist verboten, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen.
Art. 12. Folgende Tätigkeiten dürfen sonntags ausgeübt werden, sofern der normal Betrieb des Unternehmens es nicht ermöglicht, sie an einem anderen Wochentag auszuüben:
1. Überwachung der Betriebsräume,
2. Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, sofern sie für die regelmässige Weiterführung des Betriebs notwendig sind, und Arbeiten, die zwar keine Produktionsarbeiten sind, aber für die Wiederaufnahme des Betriebs am nächsten
3. Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht,
4. dringende Arbeiten an Maschinen oder Material und Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind,
5. Arbeiten, die notwendig sind, um eine Beschädigung von Rohstoffen oder Produkten zu vermeiden.
Die in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten können sowohl von den im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern als auch von anderen Arbeitnehmern ausgeübt werden.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Bestimmungen der Artikel 76 und 77 der durch den Königlichen Erlass vom 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche.
Art. 13. Arbeitnehmer können sonntags in Unternehmen oder zur Durchführung von Arbeiten beschäftigt werden, die vom König bestimmt werden.
Art. 14. § 1 - In Einzelhandelsgeschäften, die nicht zu denen gehören, wo die Sonntagsarbeit in Ausführung von Artikel 13 erlaubt worden ist, dürfen Arbeitnehmer sonntags von 8 Uhr morgens bis mittags beschäftigt werden.
In bestimmten Gemeinden kann der König jedoch:
1. diese Sonntagsbeschäftigung verbieten oder ihre Dauer begrenzen,
2. diese Sonntagsbeschäftigung für eine Dauer von höchstens sechs Wochen pro Jahr zu anderen Uhrzeiten oder während einer grösseren Anzahl Stunden als in Absatz 1 vorgesehen erlauben, wen besondere Umstände es erfordern.
§ 2 - In Badeorten und heilklimatischen Kurorten und in Touristikzentren dürfen Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandelsgeschäften und in Frisiersalons beschäftigt werden.
Der König bestimmt:
1. was unter Badeorten, heilklimatischen Kurorten und Touristikzentren zu verstehen ist,
2. unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden dürfen.
Art. 15. Der König kann zulassen, dass Arbeitnehmer zwölf Sonntage pro Jahr beschäftigt werden, wobei von dieser möglichen Sonntagsbeschäftigung keinesfalls mehr als vier Wochen hintereinander Gebrauch gemacht werden darf, und zwar:
1. in Betrieben, die nicht das ganze Jahr über arbeiten oder wo zu bestimmten Jahreszeiten intensiver gearbeitet wird,
2. in Betrieben, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben und in denen die Arbeit durch ungünstige Witterung beeinträchtigt werden kann.
Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von Absatz 1 sonntags arbeiten lässt, muss den vom König bestimmten Beamten binnen vierundzwanzig Stunden davon in Kenntnis setzen.
Art. 16. Arbeitnehmer, die in Anwendung der Artikel 12, 13, 14 und 15 sonntags arbeiten, haben Anrecht auf Ausgleichsruhe im Laufe der sechs Tage, die auf diesen Sonntag folgen.
Die Ausgleichsruhe muss einen ganzen Tag betragen, wenn die Sonntagsarbeit mehr als vier Stunden gedauert hat, und mindestens einen halben Tag, wenn sie vier Stunden nicht überschritten hat; im letzteren Fall muss die Ausgleichsruhe vor oder nach 13 Uhr gewährt werden, und es darf an diesem Tag nicht länger als fünf Stunden gearbeitet werden.
Der König kann eine andere Ausgleichsruheregelung vorschreiben. Er darf die in Absatz 2 vorgesehene Dauer der Ausgleichsruhe jedoch nicht ändern, es sei denn, um sie auf die eigentliche Dauer der am Sonntag geleisteten Arbeit festzulegen.
Art. 17. [Arbeitnehmer, die Schichtarbeit leisten, können sonntags beschäftigt werden unter der Bedingung, dass ihre Arbeit einmal in der Woche für vierundzwanzig Stunden an einem Stück unterbrochen wird, wobei mindestens achtzehn dieser Stunden
[Art. 17 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 17. März 1987 (B.S. vom 12. Juni 1987)
Art. 18. Die Ruhezeitregelung wird auf dem Wege von Verordnungen festgelegt:
1. für die vom Staat betriebenen Unternehmen,
2. für die Bahn- und Vizinalbahnunternehmen; diese Verordnungen bedürfen der Billigung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministers.
Abschnitt II - Arbeitszeit
Art. 19. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden pro Tag und [vierzig Stunden] pro Woche nicht überschreiten.
Unter Arbeitszeit ist die Zeit zu verstehen, während deren das Personal dem Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Auf Antrag der zuständigen paritätischen Kommission kann der König die Zeit bestimmen, während deren das Personal dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und zwar:
1. für Transportunternehmen,
2. für Arbeitnehmer, die Transportarbeiten durchführen,
3. für Arbeitnehmer, die in der Hauptsache nicht kontinuierliche Arbeiten durchführen.
Für Arbeitnehmer der See- und Binnenschiffahrtsunternehmen kann der König auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission die Anwendungsmodalitäten der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen festlegen.
Die Arbeitszeit der in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage beschäftigten Arbeitnehmer umfasst die Zeit, die normalerweise notwendig ist, um an den Arbeitsort hinunter- beziehungsweise hinauf- und um vom Arbeitsort wiederlangauf- beziehungs
[Abs. 1 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978)]
[Art. 19bis - Die Zeit, die ein judgendlicher Arbeitnehmer, der der in Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht erwähnten Teilzeitschulpflicht noch unterliegt, dem Teilzeitunterricht oder einer für die Erfüllung der Schulpflicht anerkannten Ausbildung widmet, wird als Arbeitszeit gerechnet.]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 145 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 20. § 1 - Die tägliche Arbeitszeitgrenze kann auf neun Stunden erhöht werden, wenn die Arbeitsregelung neben dem Sonntag noch einen halben, einen ganzen oder mehr als einen ganen Ruhetag umfasst.
§ 2 - Sie kann auf zehn Stunden erhöht werden für Arbeitnehmer, die wegen der Entfernung des Arbeitsortes nicht jeden Tag zu ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort zurückkehren können.
Unter Arbeitnehmern, die nicht jeden Tag zu ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort zurückkehren können, sind diejenigen zu verstehen, die mehr als vierzehn Stunden von zu Hause weg sein müssen.
Die Abwesenheitsstunden werden ab dem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort auf der Grundlage der Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel berechnet, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.
Der König kann die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen vorgesehene tägliche Arbeitszeitgrenze ändern. Er kann die darin vorgesehene Regelung auch auf alle Arbeitnehmer einer Baustelle oder Werkstatt ausdehnen, wenn die Mehrheit der dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht jeden Tag zu ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort zurückkehren
[Art. 20bis - § 1 - Ein kollektives Arbeitsabkommen, das gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wird, kann die Überschreitung der in Artikel 19 festgelegten Grenzen zulassen.
Dieses kollektive Arbeitsabkommen muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit und Anzahl Arbeitsstunden, die während des Kalenderjahres oder jeglicher anderen Periode von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten zu leisten sind,
2. Anzahl Stunden, die im Verhältnis zur täglichen Arbeitszeitgrenze, die in dem durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Stundenplan festgelegt ist, weniger oder mehr geleürehr werden darf, wobei die weniger oder mehr geleisteten Stunden
3. Anzahl Stunden, die im Verhältnis zur wöchentlichen Arbeitszeitgrenze, die in dem durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Stundenplan festgelegt ist, weniger oder mehr geleistet werden darf, wobei die weniger oder mehr gelef
§ 2 - Die durch das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage vorgesehenen Ruhetage und die durch das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags werden bei der Berechnung der im Jahr einzuhaltenden Arbeitszeit als Arbeitszeit gerechnet.
§ 3 - Überschreitungen der durch Artikel 19 festgelegten Grenzen, die sich aus der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 ergeben, werden bei der Berechnung der jährlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt.]
[Art. 20bis eingefügt durch Art. 76 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 21. [Die wöchentliche Arbeitszeit des heilhilfsberuflichen Personals, das von Anstalten oder Personen beschäftigt wird, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen, und die der Apotheker kann ungleich auf die sieben
[Art. 21 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 27. Juli 1979 (B.S. vom 24. August 1979)
Art. 22. [Die [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Arbeitszeitgrenzen dürfen überschritten werden:
1. bei Schichtarbeit,
2. für die Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art nicht unterbrochen werden dürfen,
3. für die Durchführung von Inventar- und Bilanzarbeiten unter der Bedingung, dass diese Arbeitszeitgrenze pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr nicht an mehr als sieben Tagen überschritten wird.]
[Art. 22 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 77 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 23. [Der König kann die Überschreitung der [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Grenzen in Beschäftigungszweigen, Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenzen nicht angewendet werden k
[Art. 23 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978), ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 78 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 24. [§ 1 - Der König kann die Überschreitung der [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Grenzen erlauben:
1. für Arbeitnehmer, die Vor- oder Zusatzarbeiten durchführen, die zwangsläufig ausserhalb der für die allgemeine Produktionsarbeit festgesetzten Zeit durchgeführt werden müssen; der König bestimmt, was unter Vor- oder Zusat
2. für Arbeitnehmer, die Transport-, Lade- und Abladearbeiten durchführen.]
§ 2 - Der König kann höhere Grenzen als die [in den Artikeln 19 und 20 und aufgrund von Artikel 20bis] festgelegten Grenzen für Arbeitnehmer festsetzen, die in Beschäftigungszweigen tätig sind, wo:
1. die zur Durchführung der Arbeit nötige Zeit wegen der Art dieser Arbeit nicht genau bestimmt werden kann,
2. das verarbeitete Material sich sehr schnell verändern kann.
[§ 1 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978) und ersetzt durch Art. 3 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983); §§ 1 und 2 abgeändert durch Art. 79 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 25. [Um eine ausserordentliche Arbeitszunahme bewältigen zu können, dürfen die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen überschritten werden aufgrund einer Erlaubnis, die mitnvert
[Art. 25 ersetzt durch Art. 4 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]
Art. 26. [§ 1 - Die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen dürfen von den Arbeitnehmern des Unternehmens überschritten werden zur Durchführung:
1. von Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht,
2. von dringenden Arbeiten an Maschinen oder Material, insofern die Durchführung dieser Arbeiten ausserhalb der Arbeitsstunden notwendig ist, um eine ernsthafte Störung im normalen Betriebsablauf zu verhindern,
3. von Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich geworden sind, wobei die vorherige Zustimmung der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens vorliegen muss oder, sofern die Zustimmung nicht beantragt werden kannach in beiden Fällen ist der vom König bestimmte Beamte auf dem laufenden zu halten.
§ 2 - Die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Grenzen können überschritten werden zur Durchführung von Arbeiten für Rechnung Dritter, wenn es um Arbeiten geht:
1. die zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, durchgeführt werden,
2. die dringend an Maschinen oder Material vorzunehmen sind.
§ 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Bestimmungen der Artikel 76 und 77 der durch den Königlichen Erlass vom 15. September 1919 koordinierten Gesetze über die Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. ]
[Art. 26 ersetzt durch Art. 5 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]
[Art. 26bis - § 1 - [Die in Artikel 22 Nr. 1 und 2, 23, 24, 25 und 26 § 1 Nr. 3 und § 2 vorgesehenen Überschreitungen sind nur erlaubt unter der Bedingung, dass während eines Quartals beziehungsweise einer längeren Periode von höchstens einem Jahr durchschnittlich nicht mehr als vierzig Stunden pro Woche gearbeite die besagte Periode wird vom König oder durch ein gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt.
Bei Anwendung der in Artikel 20bis vorgesehenen Abweichung ist die in Absatz 1 erwähnte Periode für die Anwendung der Artikel 25 und 26 dieselbe wie die, die festgelegt worden ist durch das für die Anwendung dieses Artikels 20bis abgeschabmensen Arbe
Die Überschreitungen der durch die Artikel 19 und 20 festgelegten Grenzen, die sich aus der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 ergeben, werden bei der Berechnung dieses Durchschnitts nicht berücksichtigt.
[Die Ruhetage, die durch das Gesetz vom 4. Januar 1974 über die Feiertage und durch oder aufgrund eines kollektiven Arbeitsabkommens vorgesehen sind, und die durch das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags gelten bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Fall der in Absatz 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen als Arbeitszeit
Zu keinem Zeitpunkt im Laufe eines Quartals beziehungsweise einer längeren vom König oder durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegten Periode von höchstens einem Jahr darf die Gesamtarbeitszeit die für das Quartal beziehungsweise
Im Sinne des vorliegenden Artikels ist unter einem Quartal die Periode zu verstehen, die sich mit den Lohnzahlungen deckt, deren Abschlusstag im selben Kalenderquartal liegt.
§ 2 - Die in Artikel 22 Nr. 3 erwähnten Überschreitungen sind nur erlaubt, wenn die Ausgleichsruhe, die den Überschreitungen der in Artikel 19 festgelegten wöchentlichen Arbeitszeitgrenze entspricht, innerchenb dreizehnen
§ 3 - [Bei Anwendung der Artikel 25 und 26 § 2 und sofern nicht inner gleichzeitig von der in Artikel 20bis erwähnten Abweichung Gebrauch gemacht wird, darf der Durchschnitt über die in § 1 vorgesehene Periode um fünfundsechz
Ist in Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Höchstzahl von mehr als fünfundsechzig Stunden festgelegt worden, kann der König auch von der in § 1 Absatz 3 [sic: zu lesen ist: Absatz 5] festgelegten Fünndsechzig
Als Ausgleichsruhe muss jeweils ein voller Ruhetag gewährt werden pro Überschreitung, die die Dauer der in Artikel 19 festgelegten täglichen Arbeitszeit erreicht. Ein Ausgleichsruhetag muss auf einen Tag fallen, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte, hätte er in Anwendung des vorliegenden Artikels keine Ausgleichsruhe bekommen, und wird bei der Berechnung des in § 1 vorgesehenen
Kann die Ausgleichsruhe aufgrund der Bestimmung von Absatz 3 nicht in der in Absatz 1 erwähnten Periode gewährt werden, wird sie binnen drei Monaten nach Ende der Periode gewährt, in der sie nicht hat gewährt werden knen Wenn die Dauer dieser letzteren Periode jedoch sechs Monate überschreitet, wird die Ausgleichsruhe nicht mehr gewährt.]
[Art. 26bis eingefügt durch Art. 6 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 80 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 27. [Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2 und [26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2] vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit auch im Fall der gleichzeitigen Anwendung mehrer Bestimmungen elf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten.]
Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die Arbeitszeit jedoch ausser bei Anwendung von Artikel [26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2] auf zwölf Stunden pro Tag begrenzt.
Der König kann die Überschreitung der in Absatz 1 vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen, Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht angewendet werden kann, erlauben.]
[Art. 27 ersetzt durch Art. 7 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 81 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 28. § 1 - Die durch oder aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts festgelegten Arbeitszeitgrenzen können aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens herabgesetzt werden.
§ 2 - In Unternehmen oder Beschäftigungszweigen, wo ungesunde, gefährliche oder schwere Arbeiten durchgeführt werden, kann der König unter bestimmten Bedingungen oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern die Arbeitszefrit gegebenenfalls
§ 3 - Die aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes hervorgehenden Verringerungen der Arbeitszeit dürfen auf keinen Fall eine Verringerung der Entlohnung mit sich bringen.
[§ 4 - Für die Anwendung der Artikel 26bis und 29 muss die Arbeitszeit berücksichtigt werden, die festgelegt ist durch das für das Unternehmen gültige kollektive Arbeitsabkommen, [das gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde], auch wenn dieses Abkommen nicht durch Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.]
[§ 2 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978); § 4 eingefügt durch Art. 8 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983) und abgeändert durch Art. 82 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Art. 29. [§ 1 - Überarbeit wird mit einem Betrag entlohnt, der die Höhe der normalen Entlohnung um mindestens 50% übersteigt. Diese Erhöhung wird auf 100% angehoben, wenn die Überarbeit an einem Sonntag oder während der aufgrund der Rechtsvorschriften über die Feiertage gewährten Ruhetage durchgeführt wird.]
[§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist jede Arbeit, die über neun Stunden pro Tag oder vierzig Stunden pro Woche beziehungsweise über die gemäss Artikel 28 festgelegten niedrigeren Grenzen hinaus geleistet wird, als zuberarbe
In Abweichung von Absatz 1 wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und Grenzen geleistet wird, die auf eine in den Artikeln 20, 20bis, 22 Nr. 1 und 2 und 23 vorgesehene Arbeitsregelung anwendbar sind, nicht als Überarbeit
[Art. 29 abgeändert durch einzigen Art. des G. vom 20. Juli 1978 (B.S. vom 29. September 1978) und ersetzt durch Art. 9 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983); § 2 ersetzt durch Art. 83 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
Abschnitt III - Arbeitszeitregelung für judgendliche Arbeitnehmer
Art. 30. Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Feiertagen: die in Anwendung der Rechtsvorschriften über die bezahlten Feiertage festgelegten Feiertage,
2. Überarbeit: Arbeit, die über die durch oder aufgrund von Artikel 31 festgelegte Anzahl Arbeitsstunden hinaus geleistet wird, und Arbeit, die gemäss Artikel 29 § 2 als Überarbeit betrachtet wirdwen, unabhängig danit
Art. 31. Die Arbeitszeit der judgendlichen Arbeitnehmer darf zehn Stunden pro Tag nicht überschreiten. Der König kann diese Anzahl Stunden verringern und eine wöchentliche Grenze festlegen.
Art. 32. § 1 - Judgendliche Arbeitnehmer dürfen nur in den durch Artikel 12 Nr. 3 und 4 [und Artikel 26] vorgesehenen Fällen sonntags oder an Feiertagen arbeiten oder Überarbeit leisten.
Ein Arbeitgeber, der in Anwendung des vorliegenden Paragraphen Arbeit verrichten lässt, teilt dies dem vom König bestimmten Beamten binnen drei Tagen schriftlich mit.
§ 2 - Ausserdem kann der König im Rahmen der Grenzen, die durch oder aufgrund von Abschnitt I und durch oder aufgrund der Rechtsvorschriften über die bezahlten oder festgelegt sind, für die Durchführung bestimmter
§ 3 - Auf keinen Fall dürfen judgendliche Arbeitnehmer öfter als jeden zweiten Sonntag arbeiten, ausser wenn sie dazu die vorherige Erlaubnis des in § 1 Absatz 2 erwähnten Beamten erhalten.
[§ 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]
Art. 33. § 1 - Judgendliche Arbeitnehmer, die Überarbeit leisten, haben Anrecht auf Ausgleichsruhe, deren Dauer der Dauer der Überarbeit entspricht, die sie gele geleistet haben. Die Ausgleichsruhe wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ausser bei einer Abweichung, die von dem in Artikel 32 § 1 Absatz 2 erwähnten Beamten gewährt wird, wird die Ausgleichsruhe auf einmal genommen, und zwar vor Ende der Woche, die derjenigen folgt, in der die Überarbeit geleistet
§ 2 - Jugendliche Arbeitnehmer, die sonntags oder an einem Feiertag arbeiten, haben Anrecht auf Ausgleichsruhe gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes beziehungsweise von Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzerlasses vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr.
Art. 34. Judgendliche Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als viereinhalb Stunden ununterbrochen arbeiten.
Wenn die tägliche Arbeitszeit viereinhalb Stunden überschreitet, wird eine halbstündige Ruhe gewährt. Überschreitet sie sechs Stunden, beträgt die Ruhe eine Stunde, wovon eine halbe Stunde auf einmal genommen werden muss.
Was die vorgeschriebene Ruhe betrifft, kann der König Sonderregelungen treffen, ohne ihre Dauer zu verkürzen. Er kann jedoch mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Kommission die Ruhezeit von einer Stunde auf eine halbe Stunde herabsetzen, wenn technische Gründe es erforderlich machen, insbesondere wen in Schichten gearbeitet wird.
Abschnitt IV - Nachtarbeit
Art. 35. Nachtarbeit ist Arbeit, die zwischen 20 und 6 Uhr durchgeführt wird.
Diese Zeitgrenzen werden entweder auf 22 und 5 Uhr oder auf 23 und 6 Uhr festgelegt für judgendliche Arbeitnehmer über sechzehn Jahre und Arbeitnehmerinnen:
1. die Arbeiten durchführen, die wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden können,
2. die Schichtarbeit leisten.
[Die Zeitgrenzen werden jedoch entweder auf 23 und 5 Uhr oder auf 24 und 6 Uhr festgelegt, wenn die Schichtarbeit in einem Unternehmen erfolgt, das die Fünftagewoche anwendet.]
[Art. 35 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 17. März 1987 (B.S. vom 12. Juni 1987)
Art. 36. § 1 - Arbeitnehmerinnen und judgendliche Arbeitnehmer dürfen keine Nachtarbeit leisten.
Der König kann jedoch für die Durchführung bestimmter Arbeiten oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und judgendlichen Arbeitnehmern gegebenenfalls unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erlauben, dass in bestimmten Beschäftigungs
Absatz 2 gilt nicht für jundliche Arbeitnehmer unter sechzehn Jahren, ausser wenn sie eine in Artikel 7 erwähnte Tätigkeit ausüben.
§ 2 - Die Zeitspanne zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Arbeit muss für judgendliche Arbeitnehmer mindestens zwölf aufeinanderfolgende Stunden und für Arbeitnehmerinnen mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden betragen.
[Der König kann jedoch gegebenenfalls unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erlauben, dass die Zeitspanne zwischen der Beendigung und der Wiederaufnahme der Arbeit für Arbeitnehmerinnen, die Transportarbeiten durchführen, weniger
[§ 2 ergänzt durch einzigen Art. des G. vom 4. Februar 1987 (B.S. vom 21. März 1987)]
Art. 37. Arbeitnehmer, die nicht die in Artikel 36 Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer sind und auf die Kapitel III Abschnitt II Anwendung findet, so wie es durch oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 bestimmt ist, dürfen keine Nachtarbeit leisten
1. in Hotels und Motels, auf Campingplätzen, in Restaurants und Restaurationsbetrieben, bei Bankettlieferanten, in Kaffeehäusern und Schankstätten,
2. in öffentlichen Show- und Spielunternehmen,
3. in Zeitungsunternehmen,
4. in Nachrichtenagenturen und Reisebüros,
5. in Schiffsreparatur- und -wartungsunternehmen,
6. in Einzelhandelsunternehmen, die Kraftstoffe und Motorenöle für Kraftfahrzeuge verkaufen, aber nur was die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer betrifft,
7. in Unternehmen, die Parkplätze für Kraftfahrzeuge betreiben,
8. in Unternehmen, die Gas, Strom, Dampf oder Kernenergie erzeugen, verarbeiten oder transportieren, und in Wasserversorgungsunternehmen,
9. wen Einrichtungen oder Personen betroffen sind, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen,
10. zur Durchführung von landwirtschaftlichen Arbeiten,
11. zur Durchführung von Arbeiten, die wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden können oder die nur zu bestimmten Uhrzeiten stattfinden können,
12. zur Durchführung von Transport-, Lade- und Abladearbeiten,
13. in Apotheken,
14. in Foto- und Filmunternehmen und im Bereich des Kabelfernsehens und -rundfunks tätigen Unternehmen,
15. in Unternehmen, die Erdölprodukte an Privatleute liefern,
16. in Unternehmen, in denen das verarbeitete Material sich sehr schnell verändern kann und im Falle einer zu langen Arbeitsunterbrechung verderben würde,
17. zur Durchführung von Schichtarbeit,
18. zur Durchführung von Inventar- und Bilanzarbeiten an höchstens sieben Tagen pro Kalenderjahr,
19. in Bäckereien und Konditoreien.
Art. 38. Das Nachtarbeitsverbot findet keine Anwendung auf die in Artikel [26] vorgesehenen Fälle.
Diese Abweichung vom Nachtarbeitsverbot ist nur für judgendliche Arbeitnehmer, die über sechzehn Jahre alt sind, und nur bis spätestens 23 Uhr erlaubt.
Ein Arbeitgeber, der in Anwendung des vorliegenden Artikels judgendliche Arbeitnehmer Nachtarbeit verrichten lässt, teilt dies dem vom König bestimmten Beamten binnen drei Tagen schriftlich mit.
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]
[Art. 38bis - Ausser in den Artikeln 12 Nr. 3 und 4, 22 Nr. 3, 24 § 2, [26], 37 Nr. 5 und 12 und 38 vorgesehenen Fällen ist es verboten, ausserhalb der Arbeitszeit, die in der Arbeitsordnung oder der in Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen vorgesehenen Mitteilung festgelegt ist, Arbeit verrichten zu lassen oder zuzulassen, dass gearbeitet wird.]
[Art. 38bis eingefügt durch Art. 32 des G. vom 30. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971) und abgeändert durch Art. 12 of the K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983)]
KAPITEL IV - Mutterschutz
Art. 39. Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum Urlaub geben. Zu diesem Zweck händigt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest aus, in dem bestätigt wird, dass die Entbindung normalerweise am Ende der beantragten Urlaubsperiode erfolgen soll. Wenn die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum stattfindet, wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.
Die Arbeitnehmerin darf während acht Wochen nach der Geburt keine Arbeit leisten.
Auf ihren Antrag hin wird die Arbeitsunterbrechung über die achte Woche hinaus verlängert, und zwar um eine Dauer, die der Periode entspricht, in der sie ab der sechsten Woche vor dem genauen Entbindungsdatum weitergearbeitet hat.
Art. 40. Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des postnatalen Urlaubs darf dertig
Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.
Wen der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wen kein Entlassungsgrund vorliegt, zahlt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Pauschalentschädigung, diecht dem Brutt
Art. 41. Es ist schwangeren Arbeitnehmerinnen untersagt, Arbeiten durchzuführen, für die anerkannt ist, dass sie als solche eine Gefahr für ihre Gesundheit oder die Gesundheit ihres Kindes darstellen.
Der König stellt die List dieser gefährlichen Arbeiten auf.
Art. 42. Die schwangere Arbeitnehmerin darf keine Arbeiten durchführen, die wegen besonderer, dem Unternehmen oder dem Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin eigener Umstänhr, unter denen sie durchgeführt werden, ihre Gesundheit oder
In Unternehmen, denen ein Arbeitsarzt zur Verfügung steht, schreibt dieser die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und der ihres Kindes vor. Zu diesem Zweck kann er unter anderem die Arbeiten bestimmen, deren Durchführung in Anwendung von Absatz 1 verboten ist. Ausserdem untersucht er so früh wie möglich jede schwangere Arbeitnehmerin, die in Zusammenhang mit ihrem Zustand auf eine Krankheit oder eine Gefahr hinweist, die auf ihre Arbeit zurückzuführen sein könnte.
Wenn dem Unternehmen kein Arbeitsarzt zur Verfügung steht, beauftragt der Arbeitgeber auf seine Kosten einen anderen Arzt mit der Durchführung der in Absatz 2 vorgesehenen Aufgabe.
Art. 43. Eine schwangere Arbeitnehmerin, die ihre Arbeit in Anwendung der Artikel 41 und 42 ganz oder während einer bestimmten Anzahl Stunden unterbrechen muss, hat das Recht, nach Möglichkeit andere mit ihrem Zustand zu vereinbarende Arbeiten durch
Sobald die Periode des Arbeitsverbots, der Reduzierung der Arbeit oder der Zuweisung anderer Arbeiten endet, muss die Arbeitnehmerin wieder unter denselben Bedingungen wie früher beschäftigt werden.
Art. 44. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen keine Überarbeit im Sinne von Artikel 29 § 2 leisten.
Der König kann die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt II in bezug auf die Arbeitszeit für anwendbar erklären auf schwangere Arbeitnehmerinnen, auf die diese Bestimmungen nicht anwendbar sind.
Art. 45. Die Artikel 41 bis 44 gelten ebenfalls für Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind stillen.
KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt I - Aussetzung der Anwendung des Gesetzes
Art. 46. Der König kann die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel III Abschnitt II in bezug auf die Arbeitszeit und der Bestimmungen von Artikel 37 ganz oder teilweise aussetzen:
1. im Kriegsfall oder angesichts von Ereignissen, die eine Gefahr für die nationale Sicherheit bedeuten,
2. aus wirtschaftlichen Gründen nationaler Art, auf gleichlautende Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats hin.
Abschnitt II - Konsultation
Art. 47. Der König holt zur Ausübung der Ihm durch das vorliegende Gesetz zugewiesenen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 46 vorgesehen sind, die Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die Stellungnahme ab.
Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen.
Abschnitt III - Aufsicht
Art. 48. Arbeitgeber mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen müssen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, einhalten.
Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise für anwendbar auf die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen erklären.
Art. 49. Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Art. 50. Die in Artikel 49 erwähnten Beamten und Bediensteten dürfen bei der Durchführung ihres Auftrags:
1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Einrichtungen, Teile von Einrichtungen, Räume oder andere Arbeitsstellen enei betreten, wo Personen beumenschäftigt sind, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführ
2. jegliche Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vornehmen und alle Informationen einholen, die sie für nötig halten, um sich von der tatsächlichen Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu vergewissern; sie dürfen unter anderem:
a) den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die Arbeitnehmer und die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretungen, der Ausschüsse für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und der Betriebsrä
b) sich vor Ort sämtliche Bücher, Register und Dokumente vorlegen lassen, deren Führung durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben ist, und davon Kopien oder Auszüge anfertigen,
(c) von sämtlichen Büchern, Registern und Dokumenten Kenntnis nehmen und Kopien anfertigen, wenn sie es zur Erfüllung ihres Auftrags für nötig halten,
das Anschlagen der Dokumente anordnen, deren Anbringung durch vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgesehen ist.
Art. 51. Die in Artikel 49 erwähnten Beamten und Bediensteten haben das Recht, Verwarnungen zu erteilen, dem Zuwiderhandelnden eine Frist zur Behebung des Vertosses festzusetzen und Protokolle aufzunehmen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft ha
Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Protokolls muss eine Kopie des Protokolls dem Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen ab der Feststellung der Straftat notifiziert werden.
Art. 52. Die in Artikel 49 erwähnten Beamten und Bediensteten können in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.
Abschnitt IV - Strafbestimmungen
Art. 53. Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuchs wird beziehungsweise werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. wer entgegen den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 oder der Erlasse in Ausführung dieser Artikel Kinder hat arbeiten lassen oder sie eine Tätigkeit hat verrichten lassen,
2. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass gearbeitet wird,
3. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die Bestimmungen der Artikel 28 § 3, 29 und 42 Absatz 3 nicht eingehalten haben,
4. wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Aufsicht behindert.
Art. 54. Was die in Artikel 53 Nr. 1, 2 und 3 vorgesehenen Straftaten betrifft, wird die Geldstrafe so oft angewendet, wie Personen entgegen den Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse gearbeitet oder Tätigfeiten verrichtet haben, wobei Straben
Art. 55. Der Vater, die Mutter oder der Vormund, die ihr minderjähriges Kind oder Mündel Arbeiten oder Tätigkeiten entgegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verrichten lassen oder zulassen, dass sie verrichten, werden
Das Polizeigericht erkennt auch bei Rückfälligkeit über diese Verstösse.
Art. 56. Bei Rückfälligkeit im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 57. Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldstrafen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 58. Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs ausser Kapitel V - Kapitel VII und Artikel 85 jedoch inbegriffen - finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Straftaten.
Art. 59. Die öffentliche Klage, die sich aus Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ergibt, verjährt in [drei Jahren] ab der Handlung, die Anlass der Klage war.
[Art. 59 abgeändert durch Art. 13 of the K.E. Nr. 15 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 9. November 1978)]
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 60. In Artikel 1 § 1 of the Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 1957, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der König kann besondere Massnahmen ergreifen bezüglich der medizinischen Überwachung aller jugendlichen Arbeitnehmer, die dem Gesetz über die Arbeit unterliegen. »
Art. 61. In das Gesetz vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 47bis - Gemäss Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, kann jeder Arbeitnehmer beim zuständigen Rechtsprechungsorgan eine Klage einreichen, die auf die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen abzielt. »
Art. 62. Bis zum Inkrafttreten der die Polizeigerichte betreffenden Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuchs wird die dem Richter des Polizeigerichts durch Artikel 50 Nr. 1 zugeteilte Befugnis vom Friedensrichter ausgeübt.
Art. 63. Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um ihren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Art. 64. Es werden aufgehoben:
1. die am 28. Februar 1919 koordinierten Gesetze über die Kinderarbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juni 1921 und 15. Juli 1957, durch die Königlichen Erlasse vom 16. Februar 1952 und 15. Januar 1954 und durch den Königlichen Erlass Nr. 40 vom 24. Oktober 1967,
2. das Gesetz vom 9. Juli 1936 zur Einführung der Vierzigstundenwoche in den Industriebetrieben oder den Industriesektoren, wo die Arbeit unter gesundheitsgefährdenden, gefährlichen oder schweren Bedingungen durchgeführt wird, abgeändert durch den Königlichen 15. Januar 1954 und durch das Gesetz vom 15. Juli 1964,
3. das Gesetz vom 6. Juli 1964 über die Sonntagsruhe, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1966,
4. das Gesetz vom 15. Juli 1964 über die Arbeitszeit im öffentlichen und im privaten Sektor der nationalen Wirtschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 1968,
5. der Königliche Erlass Nr. 40 vom 24. Oktober 1967 über die Frauenarbeit.
Art. 65. Die Erlasse zur Ausführung der durch Artikel 64 aufgehobenen Gesetze und Erlasse bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer in Kraft.
Die durch Artikel 64 Nr. 1 aufgehobenen Erlasse zur Ausführung der am 28. Februar 1919 koordinierten Gesetze über die Kinderarbeit hören jedoch auf jeden Fall ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes auf, wirksam zu sein.
Art. 66. Solange der König keinen Erlass zur Ausführung von Artikel 13 hat ergehen lassen, können Arbeitnehmer in den nachstehenden Unternehmen und Einrichtungen oder zur Durchführung folgender Arbeiten sonntags beschäftigt werden:
1. in Hotels und Motels, auf Campingplätzen, in Restaurants und Restaurationsbetrieben, bei Bankettlieferanten, in Kaffeehäusern und Schankstätten,
2. in öffentlichen Show- und Spielunternehmen,
3. in Zeitungsunternehmen,
4. in Nachrichtenagenturen und Reisebüros,
5. in Schiffsreparatur- und -wartungsunternehmen,
6. in Einzelhandelsunternehmen, die Kraftstoffe und Motorenöle für Kraftfahrzeuge verkaufen, aber nur was die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer betrifft,
7. in Unternehmen, die Parkplätze für Kraftfahrzeuge betreiben,
8. in Unternehmen, die Gas, Strom, Dampf oder Kernenergie erzeugen, verarbeiten oder transportieren, und in Wasserversorgungsunternehmen,
9. in Einrichtungen und Dienststellen, die Gesundheitspflege, Präventivpflege oder Hygieneleistungen erbringen,
10. zur Durchführung von dringenden oder unerlässlichen landwirtschaftlichen Arbeiten,
11. in Betrieben, wo die Arbeit wegen ihrer Art weder unterbrochen noch aufgeschoben werden kann,
12. in Unternehmen, die Transporte auf dem Land- oder auf dem Luftweg durchführen, und in Fischereiunternehmen,
13. in Apotheken und Drogerien und in Geschäften, die medizinische oder surgical Geräte verkaufen,
14. in Fotounternehmen, nur was Filmoperateure betrifft, die Privatleute auf öffentlicher Strasse fotografieren,
15. in Unternehmen der Filmindustrie, die das Tagesgeschehen dokumentieren, was Arbeitnehmer betrifft, die mit den mit der gefilmten Presse verbundenen Arbeiten beauftragt sind,
16. in Unternehmen, die Kino- und Fernsehfilme produzieren, was Arbeiter betrifft, die mit Beleuchtungs- und Maschinenarbeiten und mit Auf- und Abbau des Bühnenbildes beauftragt sind,
17. in den im Bereich des Kabelfernsehens und -rundfunks tätigen Unternehmen,
18. in Nahrungsmittelunternehmen, deren Produkte für den sofortigen Verzehr bestimmt sind,
19. in Einzelhandelsunternehmen, die Lebens- oder Nahrungsmittel verkaufen,
20. in Tabakläden und Naturblumengeschäften,
21. in öffentlichen Badeanstalten,
22. in Unternehmen für den Verleih von Büchern, Stühlen und Fortbewegungsmitteln,
23. in Arbeitsvermittlungsstellen,
24. in Unternehmen, die in Bahnhöfen, Flughäfen und Häfen Wechselgeschäfte durchführen,
25. zur Durchführung von Pannenbehebungsarbeiten an Kraftfahrzeugen und Versorgungsautomaten,
26. bei der Mitwirkung an Veranstaltungen aller Art, insbesondere der Mitwirkung an Salons, Ausstellungen, Museen, Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsmessen, Märkten, Strassenverkäufen zu herabgesetzten Preisen, Umzügen und Sportveranstaltun
27. zur Durchführung von Lade-, Ablade- und Verholarbeiten in Häfen, an Anlegestellen und in Bahnhöfen,
28. zur Durchführung von Arbeiten als Jagd- und Fischereiaufseher,
29. zur Durchführung von Arbeiten, die vom König bestimmt werden und die zum Nutzen der Allgemeinheit oder wegen lokaler oder anderer Notwendigkeiten gewöhnlich den ganzen Sonntag oder während eines Teils des Sonntags durchgeführt werden m