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Act Relating To La Résiliation Unilatérale Des Concessions De Vente Exclusive To Indeterminate (Moniteur Belge Of 5 October 1961). -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Moniteur belge du 5 octobre 1961). - Traduction allemande

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27 JULY 1961. - Law relating to the unilateral termination of exclusive indefinite sale concessions (Belgian Monitor of 5 October 1961). - German translation



The following text constitutes the informal coordinated version - at 1er January 1989 - in the German language of the law of 27 July 1961 relating to the unilateral termination of exclusive sale concessions for indefinite duration, as amended by the law of 13 April 1971 on the unilateral termination of the concessions of sale (Belgian Monitor of 21 April 1971).
This informal coordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service of the Office of the Deputy Arrondissement in Malmedy.

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
27. JULI 1961 - Gesetz über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge
Artikel 1 - [§ 1 - Ungeachtet jeglicher anderslautender Klausel unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes:
1. Alleinvertriebsverträge,
2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast alle Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vertreibt,
3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen darstellen, dass der Vertragshändler
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Vertriebsvertrag jede Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, im eigenen Namen und für eigene Rechnung Erzeugnisse
[Art. 1 abgeändert durch Art. 1 of the G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 2 - [Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz unterliegt, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen,] kann er ausser bei schwerem Verstoss einer der Parteien gegen ihre Verpflichtungen nur unter Einhaltung einer annehmbaren Künder
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 3 - [Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel 2 erwähnten Vertriebsvertrag] aus anderen Gründen als der schwerwiegenden Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Diese Entschädigung wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente veranschlagt:
1. Beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach Kündigung des Vertrags erhalten bleibt,
2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Durchführung des Vertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber zugute kommen,
3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet.
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.
[Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]
[Art. 3bis - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Gesetz unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen
Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert ]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 4 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor den Richter seines eigen Wohnsitzes oder vor
Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wird dieses Gericht ausschliesslich das belgische Gesetz anwenden.
Art. 5 - [Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren untergeordneten Vertragshändlern abschliesst.
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag des Vertragshändlers unabhängig von dessen Willen oder Schuld gekündi worden ist, kann der untergeordnete Vertrag
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers umdler einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom Lizenzgeber gekündigt wird
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten ungeachtet jeglicher gegenteiliger Vereinbarung, die vor [Ablauf] des Vertriebsvertrags getroffen wurde.
Sie gelten für [Vertriebsverträge], die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossen wurden.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 13. April 1971 (Belgisches Staatsblatt vom 21. April 1971)]