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Law On Guarding Companies, Security Firms And Internal Caretaking Services (Moniteur Belge Of 29 May 1990). -German Translation

Original Language Title: Loi sur les entreprises de gardiennage, sur les entreprises de sécurité et sur les services internes de gardiennage (Moniteur belge du 29 mai 1990). - Traduction allemande

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10 AVRIL 1990. - Guardianship Companies Act, Security Companies and Internal Guarding Services (Belgian Monitor, May 29, 1990). - German translation



The following text is the informal coordinated version - as of 9 June 1999 - in the German language of the Guardianship Companies Act, on security companies and internal security guarding services, as amended from time to time by:
- the Act of 19 July 1991 organizing the profession of private investigator (Belgian Monitor of 2 October 1991);
- the Act of 18 July 1997 amending the Act of 10 April 1990 on custodial enterprises, security companies and internal security services, the Act of 19 July 1991 organizing the profession of private investigator and the Act of 3 January 1933 on the manufacture, trade and port of arms and ammunition trade (Belgian Monitor of 28 August 1997);
- the Act of 17 November 1998 on the integration of the maritime police, the aeronautical police and the railway police in the gendarmerie (Belgian Monitor of 11 December 1998);
- the decision of the Court of Arbitration No. 124/98 of 3 December 1998 (Belgian Monitor of 25 December 1998);
- the decision of the Court of Arbitration No. 126/98 of 3 December 1998 (Belgian Monitor of 25 December 1998);
- the Act of 19 April 1999 amending the Code of Criminal Investigation, the Rural Code, the Provincial Law, the new communal law, the Law on Police Function, the Law of 10 April 1990 on Custodial Companies, on Security Companies and Internal Guarding Services, the Law on River Fishing, the Law on Hunting and the Law of 7 December 1998 organizing an integrated police service, structured at two levels (Monitor's note);
- the Act of 9 June 1999 amending the Act of 10 April 1990 on custodial enterprises, security companies and internal care services (Belgian Monitor of 29 July 1999).
This informal coordinated version in the German language has been prepared by the German Central Translation Service of the Deputy District Office in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
10. APRIL 1990 - Gesetz über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - § 1 - [Als Wachunternehmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person, die [...] eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Dritten ständig oder gelegentlich folgende Dienstleistungen zu erbringen:
1. Bewachung und Schutz von beweglichen und unbeweglichen Gütern,
2. Personenschutz,
3. Bewachung und Schutz von Werttransporten,
4. Verwaltung von Alarmzentralen,
[5. Überwachung und Kontrolle von Personen im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit an öffentlich zugänglichen Orten.]
Als Werte im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 gelten alle Güter, die aufgrund ihres wertvollen Charakters oder ihrer Spezifität gefährdet sind. Jedoch kann der König bestimmte Werte vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausschliessen.]
[...]
§ 2 - [Als interner Wachdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jeder durch eine natürliche oder juristische Person an öffentlich zugänglichen Orten für den Eigenbedarf in Form der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 aufgefgeführten Tätigke
§ 3 - [Als Sicherheitsunternehmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person, die eine Tätigkeit ausübt, die darin besteht, Dritten ständig oder gelegentlich Dienstleistungen in puncto Planung, Installation, Wartung odersystem
In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 12 gilt die natürliche oder juristische Person, die Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 ausschliesslich im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit von Fahrzeugen ausübt, wie sie im Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind, nicht als Wachunternehmen.]
§ 4 - Bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Alarmsystemen und Alarmzentralen handelt es sich um Systeme und Zentralen, die dazu dienen, gegen Personen oder Güter gerichtete Straftaten zu verhüten oder festzustellen.
[§ 1 und § 3 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 1 Abs. 1 teilweise für nichtig erklärt und Abs. 3 für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 126/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998); § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinzugefügt und § 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
KAPITEL II - Genehmigung und Zulassung
Art. 2 - § 1 - [Niemand darf ein Wachunternehmen betreiben oder einen internen Wachdienst organisieren oder sich als solches beziehungsweise solcher bekannt machen, ohne dafür die vorherige, nach Stellungnahme des Ministers der Justiz erteilte Genehmigung des Ministers
Die Genehmigung, in der die genehmigten Tätigkeiten aufgeführt werden, wird nur dann erteilt, wenn der Antragsteller allen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und den vom König festgelegten Bedingungen bezüglich [...] dertech
In der Genehmigung können die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und die Anwendung bestimmter Mittel und Methoden ausgeschlossen oder spezifischen Bedingungen unterworfen werden.
Sie wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann für Zeiträume derselben Dauer verlängert werden. Sie kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 zeitweilig aufgehoben oder entzogen werden.
[Die Genehmigung kann auf Antrag des Wachunternehmens oder des Unternehmens, das den internen Wachdienst organisiert, gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten aufgehoben werden.]
[Die in Artikel 1 § 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen, die nur gelegentlich die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten organisieren und dafür ausschliesslich auf natürliche Personen zurückgreifen, die diese Tätigkeiten unntgeltlich Artüben, unterliegen weder der in Artikel 2 § 1 erwähnten Die natürlichen Personen, die dazu eingesetzt werden, sind den in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht unterworfen und dürfen diese Tätigkeiten ausüben, nachdem der Bürgermeister der Gemeinde Minister, in der diese Tätigkeiten stattfinden, ihnen nach Stellungnahme des Korpschefizei der loka
Jeder Beschluss wird diesem Beamten mitgeteilt, der diese Angaben gemäss den nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom König definierten Modalitäten in einer Datei registriert.]
§ 2 - Wachunternehmen dürfen keine anderen als die in Artikel 1 § 1 aufgeführten Tätigkeiten ausüben, für die sie die Genehmigung gemäss § 1 erhalten haben. Sie können jedoch für die Ausübung der in Artikel 1 § 3 erwähnten Tätigkeiten zugelassen werden.
[Wachunternehmen dürfen die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Tätigkeiten nicht für öffentlich-rechtliche Personen an öffentlich zugänglichen Orten ausüben, es sei denn mit der Erlaubnis des Ministers des Innern.]
§ 3 - Wenn Wachunternehmen juristische Personen sind, müssen sie nach den Bestimmungen des belgischen Rechts oder gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats [der Europäischen Union] gegründet sein.
[Der Betriebssitz des Wachunternehmens muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen.]
[Wenn das Wachunternehmen über keinen Betriebssitz in Belgien verfügt, muss es eine natürliche Person angeben, die es vertritt und die in Belgien die für die Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Auskünfte besitzt. Der Minister des Innern legt die List dieser Auskünfte fest.]
§ 4 - Der König kann spezifische Regeln für Wach- und Schutztätigkeiten im internationalen Güterverkehr festlegen.
[§ 1 Abs. 5 ersetzt und § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 1 Abs. 1 ersetzt, § 1 Abs. 2 abgeändert, § 1 Abs. 6 und 7 eingefügt, § 2 Abs. 2 ersetzt, § 3 Abs. 2 ersetzt und § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. 29. Juli 1999)
Art. 3 - Kein Sicherheitsunternehmen oder interner Wachdienst darf die in Artikel 1 § 1 erwähnten Tätigkeiten ausüben, wenn die zivilrechtliche Haftung, die daraus entstehen kann, nicht durch eine Versicherung abgedeckt ist, die das Wachunterneh Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat.
Die Versicherung gewährt dem Geschädigten einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer. Der Versicherer kann gegen den Geschädigten keine Nichtigkeit, keine Ausnahme und keinen Verfall der Ansprüche geltend machen. Der Versicherer kann sich jedoch einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer vorbehalten. Der König bestimmt die näheren Regeln in bezug auf die Versicherung, insbesondere den Umfang der Deckung.
Art. 4 - [Niemand darf ein Sicherheitsunternehmen betreiben oder sich als solches bekannt machen, ohne dafür die vorherige Zulassung des Ministres des Innern erhalten zu haben.]
Die Zulassung wird nur dann gewährt, wenn das Unternehmen den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und den vom König festgelegten Bedingungen bezüglich der finanziellen Mittel und der technischen Ausrüstung genügt.
Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und kann für Zeiträume derselben Dauer verlängert werden. Sie kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 zeitweilig aufgehoben oder entzogen [oder auf Antrag des Sicherheitsunternehmens gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten aufgehoben] werden.
[...]
[Abs. 3 ergänzt und Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
KAPITEL III - Ausübungsbedingungen
Art. 5 - Personen, die effektive Leitung eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsunternehmens gewährleisten, und Personen, die im Verwaltungsrat eines Wach- oder Sicherheitsunternehmens sitzen, müssen folgende Bedingungen erfüllen
1. [nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnisstrafe von Geestens sechs Monaten wegen irgendeiner Straftat oder zu einer kürzeren Gefgnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensbra Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen Ausführungserlassen oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.]
Bei Personen, die wegen ähnlicher Taten im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind oder wegen irgendeiner Straftat im Ausland zu einer Gefängnistrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dasshnte
[Dash Wach- oder Sicherheitsunternehmen oder der interne Wachdienst ist inner verpflichtet, den Minister des Innern unverzüglich zu benachrichtigen, sobald das Unternehmen oder der Dienst Kenntnis davon erhält, dass eine Person diese Bedingung
2. [Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein,]
3. [ihren Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,]
4. nicht gleichzeitig die Tätigkeiten eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionstellers oder -händlers oder irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person aucht
5. die vom König festgelegten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung erfüllen,
6. [im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines Polizeidienstes, wie er im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definiert ist, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie er im Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste definiert ist, gewesen sein, und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten List aufgeführt ist,
7. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben,
[8. den für eine leitende Funktion erforderlichen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen
Die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung auf Verwaltungsratsmitglieder, sofern sie nicht die effektive Leitung des Unternehmens gewährleisten.
Die in Nr. 3 festgelegte Bedingung findet keine Anwendung auf Sicherheitsunternehmen.
[Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 und 3, Nr. 2 und Nr. 6 ersetzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 Nr. 6 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998) und die Wörter « und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten List aufgeführt ist » beschränkt für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998), soweit sie sich auf militärische Ämter beziehen; Abs. 1 Nr. 1 Abs. 1 ergänzt, Nr. 3 ersetzt und Nr. 8 hinzugefügt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 6 - [Personen, die in einem Wachunternehmen, einem Sicherheitsunternehmen oder einem internen Wachdienst eine andere als die in Artikel 5 erwähnten Funktionen ausüben, müssen gende Bedingungen erfüllen:
1. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Gefängnistrafe von Geestens sechs Monaten wegen irgendeiner Straftat oderset zu einer kürzeren Gefängnisstrafe wegen Diebstahl, Erpressung, Vertrauensbrauch, Betrug Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und in seinen Ausführungserlassen, im Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition und in seinen Ausführungserlassen oder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Bei Personen, die wegen ähnlicher Taten im Ausland rechtskräftig verurteilt worden sind oder wegen irgendeiner Straftat im Ausland zu einer Gefängnistrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sind, wird davon ausgegangen, dasshnte
Jede Person, die diese Bedingung infolge eines rechtskräftigen Urteils nicht mehr erfüllt, ist verpflichtet, die Personen, die die effektive Leitung des Wachunternehmens, des internen Wachdienstes oder des Sicherheitsunternehmens gewährleisten, unverzüch
Das Wach- oder Sicherheitsunternehmen oder der interne Wachdienst ist verpflichtet, den Minister des Innern unverzüglich zu benachrichtigen, sobald das Unternehmen oder der Dienst Kenntnis davon erhält, dass eine Person diese Bedingung
2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein,
3. [ihren Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,
4. nicht gleichzeitig die Tätigkeiten eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionstellers oder -händlers oder irgendeine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund der Tatsache, dass sie von derselben Person aucht
5. die vom König festgelegten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und ärztlicher und psychotechnischer Untersuchung erfüllen,
6. im Laufe der vorangehenden fünf Jahre weder Mitglied eines Polizeidienstes, wie er im Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt definiert ist, noch eines öffentlichen Nachrichtendienstes, wie er im Gesetz vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste definiert ist, gewesen sein, und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten List aufgeführt ist,
7. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
[8. den für die Ausübung von Wachtätigkeiten erforderlichen Leumundsbedingungen entsprechen und keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichen
Die in den Nummern 2, 3 und 5 festgelegten Bedingungen finden keine Anwendung auf das Verwaltungs- oder Logistikpersonal der in vorliegendem Artikel erwähnten Unternehmen. [Die in Artikel 1 Nr. 8 aufgeführte Bedingung findet keine Anwendung auf Wachleute, die ausschliesslich in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Tätigkeiten ausüben.]
Als Verwaltungs- und Logistikpersonal im Sinne des vorliegendes Gesetzes gilt das Personal, das in keiner Weise an der Ausübung der in Artikel 1 aufgefgeführten Tätigkeiten teilnimmt.
Die in den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen sowie die Bedingungen in Zusammenhang mit der in Nr. 5 erwähnten psychotechnischen Untersuchung finden keine Anwendung auf das Personal von Sicherheitsunternehmen.
Personen, die gleichzeitig leitende und ausführende Funktionen erfüllen, müssen sowohl die in Artikel 5 als auch die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen erfüllen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 Nr. 6 teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998) und die Wörter « und kein [...] öffentliches Amt bekleidet haben, das in einer vom König festgelegten List aufgeführt ist » beschränkt für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 124/98 vom 3. Dezember 1998 (B.S. vom 25. Dezember 1998), soweit sie sich auf militärische Ämter beziehen; Abs. 1 Nr. 1 ergänzt, Nr. 3 ersetzt und Nr. 8 hinzugefügt und Abs. 2 ergänzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
[Art. 6bis - Die Untersuchung bezüglich der Leumundsbedingungen, denen die in den Artikeln 5 und 6 erwähnten Personen entsprechen müssen, erfolgt auf Verlangen des vom Minister Art des Innern bestimmten Beamten oder auf Verlangen des Ministers der Justiz im Rahmen seiner Sie wird je nach Fall von den in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Personen oder von der Staatssicherheit durchgeführt.
Die Angaben, die untersucht werden dürfen, sind Auskünfte gerichts- oder verwaltungspolizeilicher Art und berufliche Angaben, die im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4, 5 Absatz 1 Nr. 8, 6 Absatz 1 Nr. 4 und 6 Absatz 1 Nr. 8 von Bedeutung sind.
Personen, die einer in Absatz 1 erwähnten Untersuchung unterzogen werden, müssen vorher und ein einziges Mal gemäss den vom Minister des Innern festzulegenden Modalitäten ihr Einverständnis dazu geben.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 7 - Unter den vom König festgelegten Bedingungen erteilt der Minister of Innern Einrichtungen, die für die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Berufsausbildung sorgen, eine Zulassung.
Art. 8 - § 1 - Personen, die im Dienst oder für Rechnung eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes tätig sind, können Dienstkleidung tragen unter der Voraussetzung, dass:
1. keine Verwechslung mit der Dienstkleidung von Bediensteten der öffentlichen Macht möglich ist,
2. das Modell vom Minister des Innern gebilligt worden ist.
§ 2 - Die Regeln des allgemeinen Rechts finden Anwendung in bezug auf den Erwerb, den Besitz, das Mitführen und die Benutzung von Waffen durch Personen, die im Dienst oder für Rechnung von Wachunternehmen oder internen Wachdiensten tätig sind.
[Ausschliesslich Personalmitglieder besagter Unternehmen und Dienste oder für deren Rechnung tätige Personen, die eine Ausbildung in einem gemäss dem Gesetz vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition zugelassenen Schiessstand erfolgreich abgeschlossen haben, sind für die Erfüllung ihrer Aufträge befugt, Waffen zu besitzen, Wachleuten, die über keine ausreichende Berufserfahrung von mindestens sechs Monaten verfügen, müssen bei der Erfüllung bewaffneter Aufträge ständig eine erfahrene Wachperson oder mehrere erfahrene Wachleute zur Seite stehen. Der König bestimmt, was unter den Begriffen « ausreichende Berufserfahrung » und « erfahrene Wachleute » zu verstehen ist.]
Ausserhalb dieser Aufträge werden Feuerwaffen in einer Waffenkammer unter der Verantwortung eines zu diesem Zweck bestimmten Personalmitglieds aufbewahrt.
Für jede Feuerwaffe wird in einem Register angeben, welchem Personalmitglied sie zu welchem Zeitpunkt und für welchen Auftrag zur Verfügung stand.
Der König kann die Anzahl und die Art der benutzten Feuerwaffen einschränken und festlegen, welchen Anforderungen die Waffenkammer entsprechen muss.
[...]
[Für die Erfüllung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Aufträge darf keine Waffe benutzt werden.]
§ 3 - Der Minister of Innern stellt Personen, die in Artikel 1 §§ 1 und 2 erwähnte Tätigkeiten ausüben, eine Identifizierungskarte aus, deren Muster von ihm festlegt wird. Sie können diese Tätigkeiten nur ausüben, sofern sie besagte Identifizierungskarte bei sich tragen. Sie müssen die Karte vorzeigen, sobald ein Mitglied eines Polizeidienstes dies verlangt. [Das Unternehmen selbst darf seinem Personal kein derartiges Dokument ausstellen.] Diese Personen müssen ausserdem ein deutlich lesbares Identifikationsabzeichen mit Angabe ihres Namens, der Nummer der Identifikationskarte und des Namens ihres Unternehmens tragen.
§ 4 - Gemäss den vom König festgelegten Normen billigt der Minister des Innern die technischen Spezifitäten der Fahrzeuge, die Wachunternehmen und interne Wachdienste bei der Ausübung ihrer Wachtätigkeiten benutzen möchten. Besagte Fahrzeuge dürfen nicht mit Fahrzeugen, die von der öffentlichen Macht benutzt werden, zu verwechseln sein.
§ 5 - [Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Wachunternehmen und interne Wachdienste bei der Erfüllung ihrer Aufträge bestimmte Mittel und Methoden anwenden können. Er kann ausserdem Bedingungen für den Nutzer der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 erwähnten Dienstleistung auferlegen, damit Massnahmen ergriffen werden, um eine grösstmögliche Sicherheit zu gewährleisten.
In Notfällen und bei schwerer und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern im Interesse der öffentlichen Ordnung die Erfüllung bestimmter Aufträge oder die Anwendung bestimmter Mittel oder Methoden auf öntlich
Niemand kann, ohne sein ausdrückliches Einverständnis dazu gegeben zu haben, von einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst speziell bewacht oder beschützt werden.
[§ 6 - Wenn die in Artikel 1 § 1 Nr. 5 ünen die mit dieser Kontrolle beauftragten Wachleute von einer Person desselben Geschlechts wie sie selbst verlangen Die Wachleute können die Aushändigung dieser Gegenstände verlangen. Die Wachleute verweigern jedem, der sich dieser Kontrolle oder Aushändigung widersetzt oder in dessen Besitz eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand gefunden worden ist, den Zugang zu Orten, für die Zugangskontrolle eingerichtet worden ist. Solche Kontrollen können erst stattfinden, nachdem der zuständige Bürgermeister seine Erlaubnis für ihre Durchführung erteilt hat. Der Minister des Innern legt die Modalitäten für die Erteilung dieser Erlaubnis fest.]
[§ 7 - Wachleute, die einem internen Wachdienst angehören und in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Tätigkeiten ausüben, dürfen Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte sind, festhalten, sofern unverzügli
[§ 2 Abs. 2 ersetzt und Abs. 6 aufgehoben, § 3 ergänzt und § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 2 ergänzt, § 6 und § 7 eingefügt durch Art. 8 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 9 - [Wenn Wachunternehmen und interne Wachdienste in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 erwähnte Tätigkeiten ausüben, setzen sie den Bürgermeister der betroffen Gemeinde vorher davon in Kenntnis. Der Bürgermeister hält diese Informationen zur Verfügung des Ministers des Innern, der sie jederzeit verlangen kann.]
Bei der Bewachung und dem Schutz von Gütertransporten, die über das Gebiet von mehr als einer Gemeinde verlaufen, informieren sie vorher die territorial zuständigen Gendarmeriebehörden.
Diese Information muss ihnen zeitig übermittelt werden und auf jeden Fall alle Angaben in bezug auf die Art, die Orte, die Tage und Zeiten des Transports umfassen, die für eine ordnungsgemässe Erfüllung der Polizeiaufgaben unverzichtbar sind.
Wachunternehmen, internal Wachdienste, [Sicherheitsunternehmen sowie in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen] beantworten unverzüglich jede seitens der Gerichts- und Verwaltungsbehörden oder der Kontrolle
[Abs. 1 ersetzt und Abs. 4 ergänzt durch Art. 9 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 10 - [Unbeschadet des Artikels 30 des Strafprozessgesetzbuches und des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Julikevern über die Untersuchungshaft teilen Wachunternehmen, interne Wachdienste, [Sicherheitsunternehmen sowie in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Personen,] Personalmitglieder dieser Unternehmen beziehungsweise Dienste und für
[Art. 10 ersetzt durch Art. 8 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997) und ergänzt durch Art. 10 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 11 - Unbeschadet des Artikels 422bis des Strafgesetzbuches und jeder anderen gesetzlichen Verpflichtung, in Gefahr befindlichen Personen Beistand zu leisten, ist es Wachunternehmen untersagt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten:
a) sich in einen politischen Konflikt oder einen Arbeitskonflikt einzumischen oder darin einzugreifen,
b) während oder anlässlich von Gewerkschaftsaktivitäten oder Aktivitäten mit politischer Zielsetzung einzugreifen.
Es ist Wachunternehmen und internen Wachdiensten ebenfalls untersagt, politische, philosophische, religiöse oder gewerkschaftliche Anschauungen [oder die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse] sowie die Äusserung dieser Anschauungen [od
Es ist Wachunternehmen untersagt, Dritten Informationen über ihre Kunden und deren Personalmitglieder mitzuteilen.
[Es ist Wachunternehmen und internen Wachdiensten untersagt, die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit auf öffentlicher Strasse oder an öffentlichen Orten auszuüben]
[Abs. 2 ergänzt durch Art. 9 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997) und Abs. 4 hinzugefügt durch Art. 11 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 12 - [Die in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihre Bestandteile dürfen erst in den Handel gebracht oder Benutzern auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gesturellt werden, nachdem sie gemäs einem vom K
Die in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihre Bestandteile, die in den Handel gebracht oder Benutzern auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gestellt worden sind, müssen jederzeit mit dem Protom übereinstimmen
Der König legt ebenfalls die Bedingungen für die Installierung, die Wartung und die Benutzung der in Artikel 1 § 4 erwähnten Alarmsysteme und Alarmzentralen und ihrer Bestandteile fest.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 12 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 13 - Auf sämtlichen von einem Wachunternehmen, einem internen Wachdienst oder einem Sicherheitsunternehmen ausgehenden Unterlagen muss die in Artikel 2 erwähnte Genehmigung beziehungsweise die in Artikel 4 erwähnte Zulassung ange
KAPITEL IV - Kontrolle
Art. 14 - [Wach- und Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste senden dem Minister of Innern jedes Jahr an dem von ihm festgelegten Datum einen Tätigkeitsbericht zu, dessen Inhalt er festlegt.
Der Minister des Innern legt der Abgeordnetenkammer jedes Jahr vor dem 30. Oktober einen schriftlichen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes vor.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997)
Art. 15 - [§ 1 - Personen, die von Wachunternehmen, internen Wachdiensten oder Sicherheitsunternehmen für die in Artikel 1 § 1 oder § 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Tätigkeiten eingesetzt werden, üben diese Tätigkeiten ausschlieslich
Das Wachunternehmen, der interne Wachdienst oder das Sicherheitsunternehmen trifft alle erforderlichen Vorsichtsmassnahmen und das mit derset effektiven Leitung beauftragte Personal führt alle notwendigen Kontrollen durch, damit die Personalmitglieder oder die für ih
[§ 2 - ]Unbeschadet der Möglichkeit, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, kann jede Person, die Unregelmässigkeiten bei Wachtätigkeiten feststellt, den Minister des Innern hiervon in Kenntnis setzen.
[§ 1 eingefügt und § 2 numeriert durch Art. 13 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 16 - Die Mitglieder der Gemeindepolizei, der Gendarmerie, der Gerichtspolizei und die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten überwachen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Sie haben das Recht, Protokolle anzufertigen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls zugeschickt.
Die mit der Kontrolle beauftragten Personen haben jederzeit Zutritt zum Unternehmen. Sie können von allen hierzu notwendigen Schriftstücken Kenntnis nehmen.
Die Beamten und Bediensteten können bei der Ausübung ihres Amtes den Beistand der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.
Eine Kopie des Protokolls zur Feststellung des Verstosses wird dem vom König bestimmten Beamten zwecks Verhängung einer administrativen Geldstrafe übermittelt.
KAPITEL V - Sanktionen
Art. 17 - Unbeschadet der Artikel 18 und 19 kann der Minister des Innern gemäss einem vom König festzulegenden Verfahren:
1. [die gemäss den Artikeln 2 und 4 erteilte Genehmigung oder Zulassung für alle oder bestimmte Tätigkeiten, für alle oder nur bestimmte Orte, an denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, entziehen oder für einen Zeitraum
2. die Identifikationskarte, die den in Artikel 8 § 3 erwähnten Personen gemäss besagter Bestimmung ausgestellt worden ist, für alle oder einen Teil der Tätigkeiten, für alle oder nur bestimmte Orte, an denen diese Tätigkeiten
3. die den in Artikel 7 erwähnten Einrichtungen erteilte Zulassung entziehen oder für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aufheben, wenn die Einrichtung die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse nichtin
Die in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse werden mit Gründen versehen und nach Anhörung der Betroffenen gefasst.
Das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren umfasst Bestimmungen zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte, die Begründung und die Notifizierung der Beschlüsse.
[Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997) und Absatz 1 Nr. 1 erneut ersetzt durch Art. 14 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 18 - [Verstösse gegen Artikel 8 § 2 Absatz 2 bis 5 und Artikel 11 werden mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 1 000 000 Franken geahndet. Verstösse gegen Artikel 10 werden mit einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken geahndet.]
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung auf Straftaten, die in vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen definiert sind.
Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches kann die Strafe bei Rückfälligkeit binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für die gleiche Straftat verhängten Strafe betragen.
Die in Artikel 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldstrafen und Kosten, zu denen ihre Verwalter, die Mitglieder Artihres leitenden und ausführenden Personals, ihre Angestellten und ih
[...]
Für die Anwendung der Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere der Artikel 63 und 182, gilt in bezug auf die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständige Verwaltung, dass sie durch die in vorliegendem Artikel erwähndift
Die Einziehung der Alarmsysteme und Alarmzentralen, die nicht vom König gebilligt worden sind, wird immer ausgesprochen.
[Abs. 1 ersetzt und Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); Abs. 1 erneut ersetzt durch Art. 15 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 19 - § 1 - [Mit einer administrativen Geldstrafe von 1 000 bis 1 000 Franken kann jede natürliche oder juristische Person bestraft werden, die gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse, ausgenommen die in Artikel 18 erwähnten Straftaten]
Die in Artikel 1 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der administrativen Geldstrafe, die ihren Verwaltern, den Mitgliedern ihres leitenden und ausführenden Personals, ihren Angestellten oder Beauftragten auferle
[Als Sicherheit für die Zahlung von administrativen Geldstrafen stellen Wachunternehmen und Sicherheitsunternehmen mit weniger als fünf der in Artikel 6 erwähnten Personen dem Fonds für Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen, interne Wachdienste und Privatdetektive ein Der Minister des Innern legt die Modalitäten und das Verfahren für die Erbringung dieser Sicherheit fest.]
§ 2 - Das Protokoll zur Feststellung eines Verstosses wird dem vom König zwecks Verhängung der administrativen Geldstrafe bestimmten Beamten sowie dem Prokurator des Königs übermittelt.
[Der Prokurator des Königs verfügt über eine einmonatige Frist ab Empfang des Protokolls, um die Qualifizierung der Taten zu untersuchen und gegebenenfalls den in Absatz 1 erwähnten Beamten zu informieren, dass er es aufgrundies
§ 3 - Nachdem derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, die Möglichkeit erhalten hat, seine Verteidigungsmittel vorzubringen, entscheidet der zuständige Beamte, ob eine administrative Geldstrafe auferlegt werden soll.
Im Beschluss, der mit Gründen versehen wird, wird die Höhe der Geldstrafe festgelegt.
Er wird demjenigen, der gegen das Gesetz verstösst, sowie der natürlichen oder juristischen Person, die für die Zahlung der administrativen Geldstrafe zivilrechtlich haftbar ist, [und gegebenenfalls den in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetze In Anlage dazu wird eine Aufforderung, die Geldstrafe binnen der vom König festgelegten Frist zu zahlen, beigefügt.
[§ 4 - Wenn derjenige, der gegen das Gesetz verstösst, oder die zivilrecht haftbare Person oder die in Artikel 2 § 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Person es versäumt, die Geldstrafe binnen der festgelegten Frist Durch diese Beschwerde wird die Ausführung des Beschlusses aufgeschoben.]
§ 5 - Der König legt die Frist und die Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldstrafe und die Frist für die Einreichung des Antrags beim Gericht erster Instanz fest.
§ 6 - Drei Jahre nach den Taten, die einem in § 1 erwähnten Verstoss zugrunde liegen, kann keine administrative Geldstrafe mehr verhängt hängen.
[§ 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 1 Abs. 1 ersetzt und Abs. 3 eingefügt, § 3 Abs. 3 ergänzt und § 4 ersetzt durch Art. 16 of the G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
KAPITEL VI - Schluss-, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 20 - Der König legt die Höhe der von jedem Unternehmen, jedem Dienst oder jeder Einrichtung, dessen beziehungsweise deren Tätigkeiten genehmigungs- oder zulassungspflichtig sind, zu zahlenden Gebühren fwenest, die zur Deckung der Kosten
[Das Aufkommen der Gebühren wird dem Einnahmenhaushaltsplan des Staates zugewiesen und dient der Speisung des Fonds für Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen, interne Wachdienste und Privatdetektive, der durch Artikel 20t Bervat
[Abs. 2 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 19. Juni 1991 (B.S. vom 2. Oktober 1991)
Art. 21 - [Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf natürliche Personen, die in Artikel 1 § 1 erwähnte Tätigkeiten ausüben, wenn ihre Rechtsstellung und ihre Funktion aufgrund eines anderen Gesetzes definiert sind.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); abgeändert durch Art. 26 of the G. vom 19. April 1999 (B.S. vom 13. May 1999); erneut ersetzt durch Art. 17 des G. vom 9. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
[Art. 21bis - Die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 6 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 6 vorgesehenen Bedingungen finden keine Anwendung auf die ehemaligen Personalmitglieder der besonderen Polizeidienste. ]
[Art. 21bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 17. November 1998 (B.S. vom 11. Dezember 1998)]
Art. 22 - § 1 - Unternehmen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition gewährte Abweichung geniessen, und in Artikel 1 § 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Unternehmen verfügen rifber eine Frist
§ 2 - Wachunternehmen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) und b) [sic, zu lesen ist: Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2] vorgesehene Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche Personen ausüben
§ 3 - [Bei Personen, die am 29. May 1990 bei einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst beschäftigt waren [und am 1. Januar 1999 bei einem genehmigten Wachunternehmen oder einem genehmigten internen Wachdienst beschäftigt waren], wird davon ausgegangen, dass sie, wenn sie dorm leitende Funktionen innehatten, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben und dass sie, wenn sie dormirt ausführende Funktionen [mit Ausnahme der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeit] innehatten, die in Artikel 6 Abrfhn
Bei Personen, die am 29. May 1990 bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigt waren [und am 1. Januar 1999 bei einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen beschäftigt waren], wird davon ausgegangen, dass sie, wenn sie dorm leitende Funktionen innehatten, die in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben und dass sie, wenn sie dorm ausführende Funktionen innehatten, die in Artikel 6 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Bedingungen erfüllt haben.]
§ 4 - Personen, die Mitglieder eines Polizeidienstes oder eines öffentlichen Nachrichtendienstes [...] gewesen sind oder ein öffentliches [oder militärisches] Amt, das in der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 6 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten List aufgeführt ist, bekleidet haben und die am Tag der Veröffentlichung des Gesetzes Verwalter, Mitglieder des le Artitenden oder ausführenden Personals eines Wachunternehmens 6 und Artikel 6 Absatz 1 Nr. 6 festgelegten Bedingungen nicht unterworfen.
[Clattering]
Bei einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst beschäftigte Personen können die in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten während höchstens sechs Monaten nach Notifizierung der in Absatz 1 ]
[§ 3 und § 4 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 19. Juli 1991 (B.S. vom 2. Oktober 1991); § 3 ersetzt durch Art. 15 of the G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert und § 5 hinzugefügt durch Art. 18 des G. vom 19. Juni 1999 (B.S. vom 29. Juli 1999)
Art. 23 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1934 über das Verbot von Privatmilizen und zur Ergänzung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Vorliegendes Verbot findet keine Anwendung auf die im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnten Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und internen Wachdienste. »
[Art. 23bis - Es wird ein Beirat für private Sicherheit geschaffen, dessen Auftrag darin besteht, den Minister des Innern bezüglich der Politik in bezug auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Angelegenheiten sowie in bezug auf verwandte Angelegenheiten zu
Der König bestimmt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Organisation dieses Rats.]
[Art. 23bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 18. Juli 1997 (B.S. vom 28. August 1997)
Art. 24 - Vorliegendes Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Der König kann jedoch für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes ein früheres Datum für das Inkrafttreten festlegen.