Advanced Search

Municipal Elections Act. -German Translation

Original Language Title: Loi électorale communale. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

4 AOUT 1932. - Municipal Electoral Law. - German translation



The following text constitutes the informal coordinated version - at 1er January 1995 - in the German language of the coordinated communal electoral law of 4 August 1932 (Belgian Monitor of 12 August 1932), as amended successively by:
- the Royal Decree of 10 November 1934 amending certain provisions of the Municipal Law, the Municipal Electoral Law and the Rural Code (Belgian Monitor of 11 November 1934);
- the law of 30 July 1938 supplementing the municipal electoral law (Belgian Monitor of 4 August 1938);
- the decree of the Régent of 23 August 1948, setting in line the titles V and VI of the communal electoral law with article 10, 1°, of the law of 23 December 1946 establishing a Council of State (Belgian Monitor of 23/24 August 1948);
- the law of 17 May 1949 establishing prior verification of the eligibility of candidates for legislative, provincial and municipal elections (Belgian Monitor of 19 May 1949);
- the Act of 26 December 1950 to amend (a) Article 142 of the Electoral Code (legislative elections); (b) instructions for provincial electors; (c) Article 37 of the communal electoral law; (d) instructions for communal electors (Belgian Monitor of 12 January 1951);
- Act of 30 June 1953 amending certain articles of the Electoral Code (Belgian Monitor of 5 July 1953);
- Act of 17 March 1958 amending electoral legislation (Belgian Monitor of 29 March 1958);
- Law of 1er July 1969 fixing the age of the electorate to 18 years for communal councils (Belgian Monitor of 12 July 1969);
- the law of 26 June 1970 updating the French text and establishing the Dutch text of the Electoral Code, the law of 15 May 1949 organizing the simultaneous election for the Legislative Chambers and provincial councils and the municipal electoral law (Belgian Monitor of 17 July 1970);
- the Act of 29 June 1970 on the suspension of communal mandates due to military service (Belgian Monitor of 21 July 1970);
- the Act of 8 July 1970 amending the Electoral Code, the Act of 19 October 1921 organic of the provincial elections, the Act of 15 May 1949 organizing the simultaneous election for the Legislative Chambers and provincial councils and the coordinated laws of 4 August 1932 relating to the municipal elections (Belgian Monitor of 21 July 1970);
- the law of 13 July 1970 amending article 68 of the municipal electoral law (Belgian Monitor of 21 July 1970);
- Act of 5 July 1976 amending electoral legislation (Belgian Monitor of 29 July 1976);
- Act of 9 June 1982 amending Articles 1er, 4, 6, 23, 26, 65 and 77 of the communal electoral law coordinated by the Royal Decree of 4 August 1932 (Belgian Monitor of 25 June 1982);
- the Act of 15 July 1982 amending article 68 of the municipal electoral law (Belgian Monitor of 31 July 1982);
- the Act of 17 July 1985 amending section 67 of the Municipal Electoral Law on Incompatibility (Belgian Monitor of 15 August 1985);
- the law of 2 August 1988 amending the municipal electoral law coordinated on 4 August 1932 (Belgian Monitor of 12 August 1988);
- the Act of 8 August 1988 amending the municipal electoral law, coordinated on 4 August 1932, with a view to adapting the ballots (Belgian Monitor of 17 August 1988);
- the Act of 9 August 1988 amending the communal law, the municipal electoral law, the organic law of the public welfare centres, the provincial law, the electoral code, the organic law of the provincial elections and the law organizing the simultaneous election for the legislative chambers and the provincial councils (Belgian Monitor of 13 August 1988);
- the law of 26 May 1989 ratifying the royal decree of 24 June 1988 encoding the communal law under the title "New communal law" (Moniteur belge of 30 May 1989);
- Act of 16 June 1989 on various institutional reforms (Moniteur belge of 17 June 1989);
- the law of 29 October 1990 to amend the municipal electoral law, coordinated on 4 August 1932 (Belgian Monitor of 28 November 1990);
- the law of 7 January 1991 setting the age of eligibility of the councillors to 18 years (Belgian Monitor of 1er February 1991);
- the ordinary law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State (Belgian Monitor of 20 July 1993);
- the Act of 11 April 1994 on mandatory mentions of certain electoral documents (Belgian Monitor of 16 April 1994);
- the Act of 24 May 1994 to promote a balanced distribution of men and women on the lists of candidates for elections (Belgian Monitor of 1er July 1994);
- the Act of 7 July 1994 on the limitation and control of election expenses incurred for the elections of provincial and communal councils and for the direct election of the councils of social assistance (Belgian Monitor of 16 July 1994);
- the ministerial decree of 5 September 1994 defining the models of the instructions for the elector (models Ia and Iabis) in the electoral and municipal cantons designated for the use of an automated voting system during the elections for the renewal of the provincial and communal councils (Belgian Monitor of 10 September 1994);
- the Act of 17 November 1994 amending section 3 of the Act of 7 July 1994 on the limitation and control of election expenses incurred for the elections of the provincial and communal councils and for the direct election of the councils of social assistance and amending section 76 of the municipal electoral law.
This informal coordinated version in the German language has been prepared by the German Central Translation Service of the Deputy District Office in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN
TITEL I - Wählerliste
Artikel 1 - [§ 1 - Um Gemeinderatswähler zu sein, muss man:
1. Belgier sein,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
3. im Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sein,
4. sich in keinem der durch das Wahlgesetzbuch vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden.
§ 2 - Die in § 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen am Wahltag erfüllt sein; die in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Bedingungen müssen am Datum, an dem die Wählerliste abgeschlossen wird, erfüllt sein.
§ 3 - Wähler, die zwischen dem Datum des Abschlusses der Wählerliste und dem Wahltag die belgische Staatsangehörigkeit verloren haben, werden aus der Wählerliste gestrichen.
Wähler, gegen die nach dem Datum des Abschlusses der Wählerliste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, der für sie entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Wahl bedeutet
§ 4 - Dieser Liste werden bis zum Tag vor der Wahl die Personen hinzugefügt, die infolge eines Entscheids des Appellationshofes oder eines Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums als Gemeinderatswähler aufgenommen werden müssen.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 297 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 2 - [Die Stimmabgabe erfolgt in der Gemeinde, in der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 298 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 3 - [§ 1 - Am 1. August des Jahres, im Laufe dessen die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet, erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Liste der Gemeinderatswähler.
Es werden in dieser Liste aufgenommen:
1. Personen, die zum angegebenen Zeitpunkt im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sind und die die in Artikel 1 § 1 erwähnten anderen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen,
2. Gemeinderatswähler, die zwischen dem 1. August und dem Datum der Wahl das Alter von achtzehn Jahren erreichen,
3. Personen, deren Aussetzung des Wahlrechts vor dem Datum der Wahl endet.
[Für jede Person, die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, sind auf der Wählerliste Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Hauptwohnort angeben.] Die Liste wird gemäss einer durchlaufenden Numerierung pro Gemeinde oder gegeben
§ 2 - Die Artikel 13, 16 und 18 bis 39 of Wahlgesetzbuches kommen zur Anwendung, wobei jedoch in den Artikeln 18 und 19 der Verweis auf Artikel 10 § 2 dieses Gesetzbuches durch einen Verweis auf § 1 Absatz 3 des vorliegenden Artikels erset
[Art. 3 ersetzt durch Art. 299 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 3 erster Satz ersetzt durch Art. 1 § 1 of the G. vom 11. April 1994 (B.S. vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 23. April 1999)]
Art. 4 - [§ 1 - Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, Exemplare oder Abschriften der Wählerliste sofort nach deren Ausstellung Personen auszuhändigen, die im Namen einer politischen Partei auftreten, die spätestens am 1. August des Jahres der ordentlichen Wahl - oder bei der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 und in Artikel 77 Absatz 2 erwähnten ausserordentlichen Wahl innerhalb acht Tagen nach dem Beschluss des Gemeinderates oder der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur
Jede politische Partei kann zwei Exemplare oder Abschriften dieser Liste kostenlos erhalten, sofern sie in der Gemeinde eine Kandidatenliste für die Wahl einreicht.
Die Aushändigung zusätzlicher Exemplare oder Abschriften an die in Absatz 1 erwähnten Personen erfolgt gegen Zahlung des vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium festzulegenden Selbstkostenpreises.
Wenn die politische Partei keine Kandidatenliste einreicht, darf sie bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selbst nicht zu Wahlzwecken.
§ 2 - Jede Person, die als Kandidat auf einem im Hinblick auf die Wahl eingereichten Wahlvorschlag erscheint, kann gegen Zahlung des Selbstkostenpreises Exemplare oder Abschriften der Wählerliste er Modten, sofern sie einen Antrag gemäss de
Die Gemeindeverwaltung überprüft bei der Aushändigung, ob der Betreffende als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen ist.
Wen der Antragsteller nachträglich aus der Kandidatenliste gestrichen wird, darf er bei Strafe der in Artikel 197bis des Wahlgesetzbuches festgelegten strafrechtlichen Sanktionen keinen Gebrauch mehr von der Wählerliste machen, selzubst nweicht
§ 3 - Die Gemeindeverwaltung darf Personen, die nicht die Personen sind, die gemäss § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 einen Antrag eingereicht haben, keine Exemplare oder Abschriften der Wählerliste aushändigen. Personen, die diese Exemplare oder Abschriften erhalten haben, dürfen sie ihrerseits Drittpersonen nicht mitteilen.
Die in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 ausgehändigten Exemplare oder Abschriften der Wählerliste dürfen nur zu Wahlzwecken verwendet werden, dies auch ausserhalb des Zeitraums zwischen dem Datum der Aushr List und dem Datum]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 300 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 5 - [Spätestens am 31. August übermittelt die Gemeindeverwaltung dem ProvinzGovernor oder dem von ihm bestimmten Beamten zwei Exemplare der Liste der Gemeinderatswähler.
Was die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, werden diese Listen dem Governor of the Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt oder dem von ihm bestimmten Beamten übermittelt.
Was die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren betrifft, werden die in Absatz 1 erwähnten Exemplare dem Bezirkskommissar von Mouscron beziehungsweise dem beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern übermittelt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 301 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 6 - [Im Falle der in Artikel 7 Absatz 2 und 3 und in Artikel 77 Absatz 2 erwähnten ausserordentlichen Wahl erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Wählerliste entweder am Datum des Beschlusses des Gemeinder oder des Königlich ]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 302 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
TITEL II - [Aufteilung der Wähler und Wahlvorstände]
[Überschrift ersetzt durch Art. 303 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 7 - Die ordentliche Versammlung der Wähler zwecks Erneuerung der Gemeinderäte findet von Rechts wegen alle sechs Jahre am zweiten Sonntag im Oktober statt.
Die Wähler können aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses oder eines Königlichen Erlasses zwecks Zuteilung freigewordener und infolge Neueinstufung der Gemeinden zusätzlich geschaffener Stellen ebenfalls zu einer ausserordentlichen Versammlunge [Sie findet immer an einem Sonntag statt, und zwar innerhalb fünfzig Tagen nach dem Beschluss oder Königlichen Erlass.]
[Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes finden auf die in den Artikeln 272 und 273 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Wahlen Anwendung. ]
[Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 304 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 eingefügt durch Art. 304 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 8 - [...] Wenn die Anzahl Wähler nicht mehr als achthundert beträgt, versammeln sie sich in einer einzigen Wahlsektion. Im gegenteiligen Fall werden sie vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Wahlsektionen aufgeteilt, von denen keine mehr als achthundert oder weniger als hundertfünfzig Wähler zählen darf.
Das Kollegium weist jeder Wahlsektion ein getrenntes Wahllokal zu.
[Mehre Wahlsektionen können in den Räumen eines selben Gebäudes einberufen werden.
Wenn anders als mit einem Stimmzettel gewählt wird, kann der König die Anzahl Wähler pro Wahlsektion erhöhen, ohne dass diese Anzahl jedoch über zweitausend liegen darf.
Was die Gemeinden Voeren und Comines-Warneton betrifft, wird die Befugnis, die dem Provinzgouverneur oder seinem Beauftragten zugewiesen ist, vom beigeordneten Bezirkskommissar von Tongern beziehungsweise vom Bezirkskommissar von Mouscron ausgeb
[Art. 8 Abs. 1 erster Satz aufgehoben durch Art. 305 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 ersetzt durch Art. 305 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 9 - [Mindestens fünfunddreissig Tage vor der Wahl übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Präsidenten des Gerichtes erster Instanz oder dem Friedensrichter des Kantons, falls es kein Gericht in der Gemeinde gibtig
Mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl übermittelt der Friedensrichter diese Auszüge per Einschreiben dem von ihm gemäss Artikel 11 für jede Gemeinde seines Kantons benannten Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes.
Bis zum Wahltag übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Vorsitzenden jeder Wahlsektion die Beschlüsse, die für Wähler der betreffenden Sektion die Eintragung in die Wählerliste oder die Streichung aus dieser Liste beziehungsweise
[Art. 9 ersetzt durch Art. 99 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 10 - [In den Hauptgemeinden der Gerichtsbezirke führt der Präsident des Gerichtes erster Instanz oder, in seiner Ermangelung, der Magistrat, der ihn ersetzt, den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.
In den Hauptgemeinden der Gerichtskantone führt der Friedensrichter oder, in seiner Ermangelung, einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge des Dienstalters den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.
In den anderen Gemeinden wird der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes vom Friedensrichter des Kantons in der durch Artikel 95 § 4 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches festgelegten Reihenfolge unter den Wählern der Gemeinde ernannt, wobei jedoch
Muss in den in Absatz 1 und 2 erwähnten Fällen der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes in einer anderen Gemeinde wählen, so bestimmt er einen Stellvertreter, um ihn am Wahltag während seiner Abwesenheit zu vertreten.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 306 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 11 - [Die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes in der durch Artikel 95 § 4 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches festgelegten Reihenfolge unter den Wählern der Gemeinde ernannt, wobei jedoch
[Art. 11 ersetzt durch Art. 307 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 12 - [Spätestens am dreissigsten Tag vor der Wahl erstellt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes die List der Vorsitzenden der Wahlbürovorstände und übermittelt den Betreffenden eine Abschrift davon.
Er ersetzt in kürzester Frist diejenigen, die ihm binnen drei Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung einen triftigen Verhinderungsgrund mitgeteilt haben. ]
Mindestens vierzehn Tage vor der Wahl lässt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Vorsitzenden der [Wahlbürovorstände] die Wählerlisten ihrer Sektion zukommen.
[Art. 12 Abs. 1 ersetzt durch Art. 308 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 abgeändert durch Art. 308 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 13 - [Jeder Wahlbürovorstand oder der in Artikel 8 erwähnte alleinige Wahlvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, gegebenenfalls einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Beisitzern, vier Ersatzbeisitzern und einem Sekretär.
Kandidaten dürfen ihm nicht angehören.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 309 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 14 - [§ 1 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes benennt die Beisitzer, die seinem Wahlvorstand angehören, unter den Wählern der Gemeinde.
Der Hauptwahlvorstand oder der alleinige Wahlvorstand, wenn das Wahlkollegium aus einer Wahlsektion besteht, muss mindestens siebenundzwanzig Tage vor der Wahl gebildet werden.
§ 2 - Die Beisitzer für die Wahlbürovorstände werden gemäss Artikel 95 § 9 des Wahlgesetzbuches benannt.
Für diese Vorstände erfolgt die Benennung der Beisitzer mindestens zwölf Tage vor der Wahl. Der Vorsitzende jedes Wahlbürovorstandes benachrichtigt unverzüglich den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes von den vorgenommenen Benennungen. ]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 310 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 15 - Binnen achtundvierzig Stunden nach der Benennung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer benachrichtigt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes die Betreffenden durch unverschlossenen Einschreibebrief und fordert sie auf, ihr Amt an den falls sie verhindert sind, müssen sie den Vorsitzenden binnen achtundvierzig Stunden nach der Benachrichtigung davon in Kenntnis setzen. Der Vorsitzende ersetzt sie gemäss der im vorangehenden Artikel angegebenen Reihenfolge.
Der Vorsitzende, der Beisitzer oder der Ersatzbeisitzer, der seine Verhinderungsgründe nicht innerhalb der festgelegten Frist angibt oder der es ohne triftigen Grund unterlässt, sein Amt auszuüben, nachdem Gelder es angenommen hat, wird
Art. 16 - Der Sekretär wird vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes ernannt. Er ist nicht stimmberechtigt.
Art. 17 - Eine Liste mit der Zusammensetzung der Wahlvorstände wird dem Gemeindesekretariat übermittelt und wird dorm ausgelegt, damit jeder sie einsehen kann.
[Der Vorsitzende des Hauptwahlvores stellt Abschriften der Liste der Mitglieder der Wahlvorstände der Gemeinde jedem aus, der dies mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl beantragt hat; der Preis dieser Liste darfundert Franken
[Art. 17 Abs. 2 ersetzt durch Art. 311 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 18 - Fehlen die Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu der für den Wahlbeginn festgelegten Uhrzeit, vervollständigt der Vorsitzende von Amts wegen den Vorstand mit anwesenden Wählern, die gesturellten Bedingungen erfüllen.
Jede Beschwerde gegen eine solche Benennung ist von den Zeugen vor Beginn der Verrichtungen einzulegen. Der Vorstand entscheidet sofort und unwiderruflich.
Bei Verhinderung oder Abwesenheit des Vorsitzenden der Wahlsektion zu Beginn oder im Laufe der Verrichtungen vervollständigt der Vorstand sich selbst. Können die Vorstandsmitglieder sich über die zu treffende Wahl nicht einigen, ist die Stimme des ältesten ausschlaggebend. Dies wird im Protokoll vermerkt.
Art. 19 - Die Vorsitzenden der Wahlvorstände und die Beisitzer der Hauptwahlvorstände leisten folgenden Eid:
[« Ich schwöre, die Stimmen gewissenhaft zu zählen und das Stimmgeheimnis zu bewahren. »]
oder:
"I swear to faithfully identify the votes and keep the secret of the votes. »
oder:
"Ik zweer dat ik de stemmen getrouw zal opnemen en het geheim van de stemming zal bewaren. »
Die Beisitzer der Wahlbürovorstände, die Sekretäre und die Zeugen der Kandidaten leisten folgenden Eid:
["Ich schwöre, das Stimmgeheimnis zu bewahren. »]
oder:
"I swear to keep the secret of votes. »
oder:
"Ik zweer dat ik het geheim van de stemming zal bewaren. »
Die Beisitzer, der Sekretär und die Zeugen leisten den Eid vor Beginn der Verrichtungen vor dem Vorsitzenden; der Vorsitzende leistet ihn vor dem gebildeten Vorstand.
Der Vorsitzende oder Beisitzer, der im Laufe der Verrichtungen als Ersatz für ein verhindertes Mitglied ernannt wird, leistet den besagten Eid vor Antreten seines Amtes.
Diese Eidesleistungen werden im Protokoll vermerkt.
[Eidesformel in deutscher Sprache ersetzt durch Art. 1 § 3 Nr. 5 des G. vom 26. Juni 1970 (B.S. vom 17. Juli 1970)
Art. 20 - [Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten Anwesenheitsgeld. Dessen Höhe wird vom Gemeinderat festgelegt. Es darf nicht über dem aufgrund von Artikel 130 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches festgelegten Betrag liegen und sich auch nicht auf weniger als die Hälfte dieses Betrages belaufen.
Für die Anwendung von Absatz 1 wird der Hauptwahlvorstand dem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises gleichgesetzt.]
[Art. 20 ersetzt durch Art. 312 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 21 - [Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt jedem Wähler mindestens fünfzehn Tage vor der Wahl eine Wahlaufforderung an seinen augenblicklichen Wohnort. Konnte die Wahlaufforderung einem Wähler nicht übermittelt werden, wird sie im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo der Wähler sie bis zum Mittag des Wahltags abholen kann.
In den Wahlaufforderungen wird angeben, an welchem Tag und in welchem Raum der Wähler zu wählen hat, wieviel Sitze zu vergeben sind und wann die Wahlbüros öffnen und schliessen. [Darin wird auch die Vorschrift von Artikel 23 § 2 letzter Absatz aufgeführt.]
[In den Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass festzulegenden Muster entsprechen, werden Name, Vornamen, Geschlecht und Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners und die Nummer angeben, unter der er aufler
Eine Wahlaufforderungsbekanntmachung wird mindestens zwanzig Tage vor der Wahl gemäss den für Bekanntmachungen üblichen Formen und Zeiten in der Gemeinde veröffentlicht. Auf dem Plakat werden die in Absatz 2 erwähnten Angaben angeführt und die Wähler daran erinnert, dass diejenigen, die keine Wahlaufforderung erhalten haben, diese bis zum Mittag des Wahltags im Gemeindesekretariat abholen kön
[Art. 21 ersetzt durch Art. 313 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 ergänzt durch Art. 25 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 § 1 of the G. vom 11. April 1994 (B.S. vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 23. April 1999)]
TITEL III - Wahlverrichtungen
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel
Art. 22 - [Die Wahlvorschläge müssen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes am Samstag, dem [neundzwanzigsten] Tag vor der Wahl, oder am Sonntag, dem [achtundzwanzigsten] Tag vor der Wahl, zwischen dreizehn und sechhn Uh
Die Zeugenbenennungen werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes am Dienstag, dem fünften Tag vor der Wahl, zwischen vierzehn und sechzehn Uhr entgegengenumn.
Mindestens [dreiunddreissig] Tage vor der Wahl veröffentlicht der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes eine Bekanntmachung, in der der Ort festgelegt und an die Tage und Uhrzeiten erinnert wird, wo er die Wahlgenne und die Zeugenbenen
Fällt der [siebenundzwanzigste] Tag vor der Wahl auf einen gesetzlichen Feiertag, werden alle für diesen Tag [und für die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnten Tage] vorgesehenen Wahlverrichtungen um achtundvierzig Stunden vorver
[Art. 22 ersetzt durch Art. 4 § 4 of the G. vom 17. März 1958 (B.S. vom 29. März 1958); Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 13 § 1 Nr. 3 of the G. vom 8. Juli 1970 (B.S. vom 21. Juli 1970); Abs. 4 abgeändert durch Art. 13 § 1 Nr. 3 of the G. vom 8. Juli 1970 (B.S. vom 21. Juli 1970) und durch Art. 314 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Art. 22bis - [Nach der in Artikel 10 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen vorgesehenen Auslosung teilt der Minister des Innern den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände die auf diese Weise zugeteilten gemeinsamen laufenden Nummern
Wahlvorschlägen von Kandidaten, die sich in Anwendung von Artikel 10 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen auf ein geschütztes Listenkürzel und eine gemeinsame laufende Nummer berufen, muss eine Bescheinigung der von der politischen fehlt eine derartige Bescheinigung, lehnt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes für die Gemeindewahlen die Verwendung des geschützten Listenkürzels und der gemeinsamen laufenden Nummer für die Provinzialwahl von Amts wegen ab.]
[Art. 22bis eingefügt durch Art. 104 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und ersetzt durch Art. 315 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 23 - [§ 1] - [Wahlvorschläge müssen entweder von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern unterzeichnet werden oder:
- von mindestens hundert Gemeinderatswählern in Gemeinden mit zwanzigtausend Einwohnern und mehr,
- von mindestens fünfzig Gemeinderatswählern in Gemeinden mit zehntausend bis zwanzigtausend Einwohnern,
- von mindestens dreissig Gemeinderatswählern in Gemeinden mit fünftausend bis zehntausend Einwohnern,
- von mindestens zwanzig Gemeinderatswählern in Gemeinden mit zweitausend bis fünftausend Einwohnern,
- von mindestens zehn Gemeinderatswählern in Gemeinden mit fünfhundert bis zweitausend Einwohnern,
- von mindestens fünf Gemeinderatswählern in Gemeinden mit weniger als fünfhundert Einwohnern.
Als Bevölkerungszahl gilt diejenige der letzten allgemeinen Volkszählung.
Der Wahlvorschlag wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegen Empfangsbescheinigung von einem der drei von den Kandidaten in ihrer Annahmeakte zu diesem Zweck benannten Unterzeichner oder von einem der beiden zu diesem Zinder
[Im Wahlvorschlag werden der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie vorschlagen, angeben.] [Im Vorschlag wird ebenfalls Oktober 1921 über die Provinzialwahlen vorgesehene Listenkürzel angegeben, das auf dem Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll.] Den Personalien der verattheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Name ihres Ehegatten oder ihr
[Der Minister des Innern kann für die Gemeindewahl die Verwendung der Listenkürzel verbieten, die auf den Listen für die Provinzialwahl stehen und deren Gebrauch untersagt worden ist.]
Der Wahlvorstand darf die Wählereigenschaft der Unterzeichner, die als Wähler in der Gemeindewählerliste stehen, nicht bestreiten.
Die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigen ihre Annahme in einer schriftlichen, datierten und unterzeichneten Erklärung, die dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes binnen der in Artikel 22 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist gegen Empfangsbescheinigung au In der Annahmeakte können sie beschliessen, die der Listenverbindung aufgrund von [Artikel 10 § 2 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen] zugewiesene gemeinsame laufende Nummer nicht, deren Listenkürzel dagegen wohl zu benutzen.
Es wird davon ausgegangen, dass annehmende Kandidaten, deren Namen auf ein und demselben Wahlvorschlag stehen, eine einzige List bilden.
In der Annahmeakte können sie einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen, um den in den Artikeln 26, 28 und 30 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sitzungen des Hauptwahlvorstandes beizuwohnen; sollten Kandidaten in getrennten Annahmeakten verschiedene Personen benannt haben, so werden nur die von dem in der Vorschlagsreihenfolge als erstem vorkommendem Kandidaten unterzeichneten Benennungen berücksichtigt.
[...]
Diese haben das Recht, ihre Bemerkungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen.
[§ 2 - Die Kandidaten verpflichten sich in ihrer Annahmeakte, die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen und diese Ausgaben anzugeben.
Der Spitzenkandidat muss darüber hinaus innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum die Wahlausgaben für Wahlwerbung der Liste angeben.
Der Hauptzeuge der List oder die zu diesem Zweck von der List bevollmächtigte Person sammelt die Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben jedes Kandidaten und der List ein und hinterlegt sie innerhalb dreissig Tagen nach dem Wahldatum bei der
Die Annahmeakte und die Erklärung werden auf Sonderformularen erstellt und von den Antragstellern unterzeichnet.
Diese Formulare werden vom Minister des Innern bereitgestellt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Ab dem einunddreissigsten Tag nach den Wahlen können die Erklärungen während fünfzehn Tagen von allen Wählern des betreffenden Wahlkreises auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz eingesehen werden]
[§ 3] - Keine List darf mehr Kandidaten umfassen, als Ratsmitglieder zu wählen sind.]
[Auf ein und derselben List darf die Anzahl Kandidaten des gleichen Geschlechts nicht mehr als zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden.
Umfasst das auf diese Weise ermittelte Resultat Dezimalen, werden diese nach oben aufgerundet oder nach unten abgerundet, je nachdem ob sie 0.50 erreichen oder nicht.
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze kommen nur bei vollständiger Erneuerung der Gemeinderäte zur Anwendung.]
[Art. 23 ersetzt durch Art. 105 des G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und Aufbau des Artikels abgeändert durch Art. 26 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); § 1 Abs. 4 erster Satz ersetzt durch Art. 3 § 1 of the G. vom 11. April 1994 (B.S. vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 23. April 1999); § 1 Abs. 4 zweiter Satz eingefügt durch Art. 3 § 4 of the G. vom 11. April 1994 (B.S. vom 16. April 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 23. April 1999); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 316 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 7 abgeändert durch Art. 316 Nr. 3 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 Abs. 10 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 2. August 1988 (B.S. vom 12. August 1988); § 2 eingefügt durch Art. 26 Nr. 2 of the G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); § 3 ergänzt durch Art. 14 of the G. vom 24. May 1994 (B.S. vom 1. Juli 1994)
[Art. 23bis - § 1 - In den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt kann die Sprachzugehörigkeit des Kandidaten im Wahlvorschlag angeben werden.
§ 2 - Die Sprachzugehörigkeit des Betreffenden wird durch eine schriftliche Erklärung festgelegt, die unterzeichnet ist:
1. entweder von mindestens hundert Gemeinderatswählern, die der Sprachgruppe angehören, der der Betreffende im Wahlvorschlag angegliedert wird,
2. oder von mindestens zwei Mitgliedern des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die der Sprachgruppe angehören, der der Betreffende im Wahlvorschlag angegliedert wird,
3. oder von mindestens zwei ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern, die der Sprachgruppe angehören, der der Betreffende im Wahlvorschlag angegliedert wird, sofern die Sprachzugehörigkeit dieser Mitglieder gemäss den Bestimmungen
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 wird die Sprachzugehörigkeit der Gemeinderatswähler durch die Sprache ihres Personalausweises bestimmt oder, wenn dieser zweisprachig ist, durch die Sprache, in der die besonderen Vermerndgen im Personalausweis
[Art. 23bis eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
[Art. 23ter - Die gemäss Artikel 23 hinterlegten Erklärungen in bezug auf die Wahlausgaben werden bis zum hunderteinundzwanzigsten Tag nach dem Wahldatum bei der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz aufbewahrt.
Wenn innerhalb hundertzwanzig Tagen nach dem Wahldatum eine Anzeige gemäss Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstattet beziehungsweise eine Beschwerde gemäs Artikel 74 § 1 Absatz Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium auf seinen Antrag hin übermittelt.
Wenn innerhalb der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist keine Anzeige gemäss Artikel 12 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 erstattet beziehungsweise keine Beschwerde gemäss Artikel 74 § 1 Absatz 2 eingereicht wird, können die betreffenden Unterlagen von den Kandidaten abgeholt werden.]
[Art. 23ter eingefügt durch Art. 27 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999)
Art. 24 - Im Wahlvorschlag wird die Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten angegeben.
Ein Wähler darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag für ein und dieselbe Wahl unterzeichnen. Der Wähler, der gegen dieses Verbot verstösst, setzt sich den in Artikel 202 of the Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus.
[Art. 24bis - In Gemeinden mit weniger als fünftausend Einwohnern darf bei ordentlichen Wahlen zur Erneuerung des Gemeinderates und bei ausserordentlichen Wahlen, die sich auf sämtliche Mandate der Gemeinderatsmitglieder erstrecken, der Wahlvorschlag ne
Im Wahlvorschlag für diese besonderen Kandidaten wird deren Vorschlagsreihenfolge angegeben; zur Vermeidung der Nichtigkeit muss dieser Wahlvorschlag im Wahlvorschlag für die ordentlichen Kandidaten erfolgen, und in dieser Akte müssen die Kandidaten der beiden Kategorien unter genauer Angabe der Kategorie getrennt klassiert werden.
Ein Kandidat darf nicht gleichzeitig als ordentlicher Kandidat und als besonderer Ersatzkandidat vorgeschlagen werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird der Name des Kandidaten aus der Liste der besonderen Ersatzkandidaten gestrichen.]
[Art. 24bis eingefügt durch einzigen Artikel Nr. 1 of the G. vom 30. Juli 1938 (B.S. vom 4. August 1938)]
Art. 25 - [Fünf Tage vor der Wahl dürfen [die Kandidaten] so viele Zeugen benennen, wie es Wahlbürovorstände [und Zählbürovorstände] gibt, und ebenso viele Ersatzzeugen.
Niemand darf als Zeuge benannt werden, wenn er nicht Gemeinderatswähler im Verwaltungsbezirk ist.
Die Kandidaten geben das Wahlbüro [oder das Zählbüro] an, in dem die einzelnen Zeugen ihre Aufgabe während der gesamten Dauer der Verrichtungen erfüllen. Sie benachrichtigen selbst die von ihnen benannten Zeugen. Das Benachrichtigungsschreiben wird vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes gegengezeichnet.
Zeugen, die Wähler in einer anderen Gemeinde sind, müssen ihre Eigenschaft als Gemeinderatswähler durch Vorlage der Wahlaufforderung für die betreffende Gemeinde oder eines Auszuges aus der Wählerliste nachweisen.
Kandidaten können als Zeugen oder Ersatzzeugen benannt werden [...].
Kandidaten, die zusammen vorgeschlagen werden, dürfen für jeden Wahlvorstand nur einen Zeugen und einen Ersatzzeugen benennen.
Wurden für ein und dieselbe List mehrerere Zeugen für dasselbe Wahlbüro vorgeschlagen, nimmt der Hauptwahlvorstand die erforderlichen Ausscheidungen anhand von Auslosungen vor, bei denen den nicht berücksichtigten Zeugen gegebenenfalls ein and Diese Zeugen werden unverzüglich vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes davon benachrichtigt. Diese Auslosungen finden sofort nach Ablauf der für die Entgegennahme der Zeugenbenennungen festgelegten Frist statt, ungeachtet der Anzahl anwesender Mitglieder.
Zeugen haben das Recht, die in den Artikeln 42, 46 und 52 erwähnten Umschläge zu versiegeln und ihre Bemerkungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen.]
[Art. 25 ersetzt durch Art. 4 § 5 of the G. vom 17. März 1958 (B.S. vom 29. März 1958); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 3 Nr. 7 of the G. vom 26. Juni 1970 (B.S. vom 17. Juli 1970) und durch Art. 317 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 3 und 5 abgeändert durch Art. 317 Nr. 2 und 3 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 26 - [§ 1 - Artikel 119 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die Gemeindewahlen, wobei
- das Wort "zwanzigsten" durch das Wort " siebenundzwanzigsten" ersetzt wird,
- der Begriff "Hauptwahlvorstand des Bezirks" [sic, zu lesen ist: Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise Hauptwahlvorstand des Kollegiums] durch den Begriff "Hauptwahlvorstand" ersetzt wird.]
[§ 2 - Abgesehen von der Altersbedingung, die am Wahltag erfüllt sein muss, müssen die Wählbarkeitsbedingungen ab dem Tag erfüllt sein, an dem in Anwendung der Artikel 4, 6 oder 77 Absatz 2 die Liste der Gemeinderatswähler erstellt wird.
Der Hauptwahlvorstand muss die Kandidaten abweisen, die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen oder die an dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Tag nicht im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen waren, sowie diejenigen, die
[...]
[Der Hauptwahlvorstand weist ebenfalls die Listen ab, die den Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 12 nicht entsprochen haben. ]
[§ 3 - Die Artikel 120 bis 125quater des Wahlgesetzbuches finden unter Berücksichtigung der nachfolgenden Änderungen Anwendung auf die Gemeindewahlen:
1. Das Wort « neunzehnten » im ersten Absatz von Artikel 121 wird durch das Wort « sechsundzwanzigsten » ersetzt.
2. Das Wort « siebzehnten » im ersten Absatz der Artikel 123 und 124 wird durch das Wort « vierundzwanzigsten » ersetzt.
[2bis. In Artikel 123
a) wird in Absatz 3 die Nummer 2bis gestrichen,
b) wird in Absatz 3 Nummer 6 der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 23 Absatz 12 des vorliegenden Gesetzes ersetzt,
c) werden in Absatz 4 die Wörter « Nr. 2bis und » gestrichen,
d) muss Absatz 6 wie folgt gelesen werden:
"Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen in einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. »]
3. Das Wort « sechzehnten » im ersten Absatz von Artikel 125bis wird durch das Wort « dreiundzwanzigsten » ersetzt.
4. Das Wort "dreizehnten" im vorletzten Absatz von Artikel 125 und im ersten Absatz von Artikel 125ter wird durch das Wort " zwanzigsten" ersetzt.]
[5. In jedem dieser Artikel wird der Begriff « Hauptwahlvorstand des Bezirks » [sic, zu lesen ist: Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise Hauptwahlvorstand des Kollegiums] durch den Begriff « Hauptwahlvorstand » ersetzt.]
[§ 4 - Die Paragraphen 1 und 3 sind entsprechend anwendbar für die Überprüfung der in Artikel 23bis erwähnten Sprachzugehörigkeit.
Wird festgestellt, dass die in Artikel 23bis § 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, streicht der Hauptwahlvorstand die Angabe der Sprachzugehörigkeit. ]
[Art. 26 § 1 ersetzt durch Art. 318 Nr. 1 ersetzt durch G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 ersetzt durch Art. 5 of the G. vom 9. Juni 1982 (B.S. vom 25. Juni 1982; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 318 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 of the G. vom 2. August 1988 (B.S. vom 12. August 1988); § 2 ergänzt durch Art. 15 Nr. 1 of the G. vom 24. May 1994 (B.S. vom 1. Juli 1994); § 3 ersetzt durch Art. 106 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; § 3 Nr. 2bis eingefügt durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 24. May 1994 (B.S. vom 1. Juli 1994); § 3 Nr. 5 eingefügt durch Art. 318 Nr. 3 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 hinzugefügt durch Art. 3 of the G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
Art. 27 - Für ein und dieselbe Wahl darf ein Kandidat nicht auf mehr als einer Liste vorkommen.
[...]
Ein annehmender Kandidat, der [gegen dieses Verbot] verstösst, setzt sich den in Artikel 202 of Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen aus. Sein Name wird aus allen Listen gestrichen, auf denen er vorkommt.]
[Art. 27 Abs. 2 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 2. August 1988 (B.S. vom 12. August 1988); neuer Abs. 2 aufgehoben durch Art. 319 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); neuer Abs. 3 abgeändert durch Art. 319 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 28 - [Übersteigt die Anzahl der gemäss Artikel 23 ordnungsgemäss vorgeschlagenen ordentlichen Kandidaten die Anzahl der zu vergebenden Mandate nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand für gewählt.
Darüber hinaus werden die aufgrund von Artikel 24bis vorgeschlagenen besonderen Ersatzkandidaten gegebenenfalls vom Wahlvorstand gemäss der Vorschlagsreihenfolge zum ersten, zweiten und dritten Ersatzmitglied erklärt, wozabei
Das von den Vorstandsmitgliedern sofort verfasste und unterzeichnete Wahlprotokoll wird unverzüglich dem ständigen Ausschus des Provinzialrates mit den Wahlvorschlägen übermittelt, und Protokollauszüge werden den Gewählt
[Art. 28 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 2 des G. vom 30. Juli 1938 (B.S. vom 4. August 1938)]
Art. 29 - [Ist die Anzahl der gemäss Artikel 23 ordnungsgemäss vorgeschlagenen ordentlichen Kandidaten grösser als die der zu vergebenden Mandate, erklärt der Hauptwahlvorstand die gegebenenfalls gemäss Artikel 24bis eingereichten Kand
Die Liste der ordentlichen Kandidaten wird sofort ausgehängt.]
Auf dem Plakat werden in der Form des weiter unten festgelegten Stimmzettels die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen, ihr Beruf und ihr Wohnsitz in schwarzer Fettschrift wiedergeben. Wiedergegeben werden auch die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Anweisungen (Muster I). [...]
Ab dem [neunzehnten] Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Kandidaten und den Wählern, die sie vorgeschlagen haben, die offizielle Kandidatenliste, sofern sie darum bitten.
[Art. 29 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel Nr. 3 des G. vom 30. Juli 1938 (B.S. vom 4. August 1938); neuer Abs. 3 dritter Satz aufgehoben durch Art. 320 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); neuer Abs. 4 abgeändert durch Art. 13 § 1 Nr. 4 des G. vom 8. Juli 1970 (B.S. vom 21. Juli 1970)
Art. 30 - [Unmittelbar nach Abschluss der Kandidatenliste erstellt der Hauptwahlvorstand den Stimmzettel gemäss dem in der Anlage zu vorliegendem Gesetz befindlichen Muster II und den folgenden Anweisungen.
Die Kandidatenlisten werden auf dem Stimmzettel nebeneinander aufgenommen. [Über Name und Vorname jedes Einzelkandidaten] und über jeder Kandidatenliste stehen ein für die Stimmabgabe vorgesehenes Feld und eine in arabischen Ziffern gedruckte, Artestens einen Zentimeter hohe und mindestens vie Millimeter starke laufende Nummer das Listenkürzel wird in mindestens fünf Millimeter hohen, in waagerechter Anordnung angebrachten Grossbuchstaben gedruckt.]
[Ein kleineres Stimmfeld befindet sich [neben dem Namen und Vornamen jedes Kandidaten], Einzelkandidaten ausgenommen.]
Die Stimmfelder sind schwarz und weisen in der Mitte einen kleinen in der Farbe des Papiers gehaltenen Kreis von vier Millimeter Durchmesser auf.
[Die Namen und Vornamen der Kandidaten] werden in der Vorschlagsreihenfolge in die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören.
Die Listen werden ihrer laufenden Nummer nach auf dem Stimmzettel geordnet. [Listenverbindungen erhalten die [in Artikel 10 § 2 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen erwähnte gemeinsame laufende Nummer], und keine andere Liste darf eine dieser Nummern erhalten, selbst nicht, wen keine Listenverbindung in ]
[Die weiteren Nummern werden den anderen Listen durch aufeinanderfolgende Auslosungen zugeteilt. Eine erste Auslosung erfolgt unter den vollständigen Listen, die nächste Auslosung unter den unvollständigen Listen.]
Falls erforderlich kann der Vorstand beschliessen, zwei oder mehrerere unvollständige Listen in ein und dieselbe Spalte einzusetzen. Gegebenenfalls bestimmt er durch besondere Auslosungen, wo diese Spalten zu stehen kommen und welche Listennummern sie enthalten.
Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten eine unvollständige List bilden.]
[Art. 30 ersetzt durch Art. 4 § 6 of the G. vom 17. März 1958 (B.S. vom 29. März 1958); Abs. 2 ergänzt durch Art. 107 Nr. 1 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 of the G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988); Abs. 3 ersetzt durch Art. 107 Nr. 2 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 2 of the G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988); Abs. 5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 of the G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988); Abs. 6 ergänzt durch Art. 107 Nr. 3 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und abgeändert durch Art. 321 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 7 ersetzt durch Art. 107 Nr. 4 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
[Art. 30bis - [Für die Gemeinden Comines-Warneton und Voeren und für die Gemeinden, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, erstellt der Hauptwahlvorstand nacheinander den Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und den Stimmzettel für die Wahl des Sozialhilferates
Der Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates hat eine andere Farbe als der Stimmzettel für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder.]]
[Art. 30bis eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom 29. Oktober 1990 (B.S. vom 28. November 1990)]
[Art. 30ter] - Bei Berufung vertagt der Hauptwahlvorstand die in den Artikeln 28, 29 und 30 vorgesehenen Verrichtungen und tritt am [zwanzigsten] Tag vor der Wahl um achtzehn Uhr zusammen, um diese Verrichtungen durchzuführen, sobal
[Art. 30ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 17. May 1949 (B.S. vom 19. May 1949) und abgeändert durch Art. 13 § 1 Nr. 5 des G. vom 8. Juli 1970 (B.S. vom 21. Juli 1970); Numerierung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988)
Art. 31 - Sobald der Hauptwahlvorstand Wortlaut und Form of Stimmzettels festgelegt hat, lässt der Vorsitzende dieses Wahlvorstandes die Stimmzettel mit schwarzer Druckfarbe auf Wahlpapier drucken [beziehungsweise vervielfältigen]. [Dieses Paper ist weiss.] Die Verwendung jedes anderen Stimmzettels ist verboten.
[...]
In allen Fällen müssen die bei ein und derselben Wahl verwendeten Stimmzettel absolut identisch sein.
[Die Abmessungen der Stimmzettel werden durch Königlichen Erlass festgelegt unter Berücksichtigung der Anzahl zu wählender Mitglieder. ]
[Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch Art. 108 Nr. 1 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und durch Art. 322 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); früherer Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 322 Nr. 2 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); neuer Abs. 3 ersetzt durch Art. 322 Nr. 3 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 32 - Am Tag vor der Wahl übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Vorsitzenden der einzelnen Wahlsektionen unter versiegeltem Umschlag die für die Wahl erforderlichen Stimmzettel; auf dem Umschlag werden die Anschrift des Empfängers und die Anzahl darin enthaltener Stimmzettel vermerkt. Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Vorstandes entsiegelt und geöffnet werden.
Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes übermittelt gleichzeitig den Vorsitzenden der einzelnen Zählbürovorstände [den Vordruck] der Tabelle, die er gemäss den Vorschriften des Artikels 52 hat erstellen lassen und die Väsitzenden
[Art. 32 Abs. 3 abgeändert durch Art. 1 § 3 Nr. 8 of the G. vom 26. Juni 1970 (B.S. vom 17. Juli 1970)
KAPITEL II - Einrichtung der Wahllokale und Stimmabgabe
Art. 33 - Die [Wahllokale] und die Kabinen, in denen die Wähler ihre Stimmabgabe vornehmen, werden dem Muster III in der Anlage zum Wahlgesetzbuch entsprechend eingerichtet.
Der ständige Ausschuss des Provinzialrates kann jedoch Abmessungen und [Anordnung] den räumlichen Erfordernissen anpassen.
Es ist mindestens eine Wahlkabine für je hundertfünfzig Wähler vorhanden.
[...]
[Art. 33 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 1 § 3 Nr. 9 des G. vom 26. Juni 1970 (B.S. vom 17. Juli 1970); Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 343 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 34 - Die Wählerliste des Wahlkollegiums oder der Wahlsektion wird im Warteraum ausgehängt; gleiches gilt für die Anweisungen (Muster I) in der Anlage zu vorliegendem Gesetz und für den Wortlaut der Artikel 110 und 111 und des Titels V des Wahlgesetzbuches. Die Anweisungen (Muster I) werden ausserdem aussen an jedem Wahlbüro [...] ausgehängt.
Ein Exemplar des Wahlgesetzbuches und des Gemeindewahlgesetzes wird im Warteraum zur Verfügung der Wähler ausgelegt; ein zweites Exemplar wird in dem Teil des Lokals, in dem die Stimmabgabe erfolgt, zur Verfügung der Vorstandsmitglieder ausgelegt.
[Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 323 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 35 - Die Ordnungsbestimmungen der Artikel 108, 109, 110, 111 und 114 of Wahlgesetzbuches gelten für die Gemeindewahlen.
Art. 36 - [Artikel 142 des Wahlgesetzbuches gilt für die Gemeindewahlen.]
[Art. 36 ersetzt durch Art. 324 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 37 - [Der Wähler erhält aus der Hand des Vorsitzenden einen Stimmzettel.
Nachdem diese Stimmzettel so in vier zu einem Rechteck gefaltet worden sind, dass sich die Stimmfelder am Kopf der Listen an der Innenseite befinden, werden sie aufgefaltet vor den Vorsitzenden gelegt, der sie auf dieselbe Weise wilter zam sie erhalten auf der Rückseite einen Stempel mit dem Namen der Gemeinde, in der die Stimmabgabe stattfindet, und dem Datum der Wahl. Der Vorstand bestimmt mindestens fünf Stellen, an denen der Stempel aufgedrückt werden kann, und legt anschliessend diese Stelle durch das Los fest. Diese Auslosung wird auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zeugen ein oder mehrere Male während der Verrichtungen wiederholt. Ist der Vorstand der Ansicht, einem solchen Antrag nicht sofort stattgeben zu können, so kann das Vorstandsmitglied oder der Zeuge die Aufnahme der Ablehnungsgründe ins Protokoll verlangen.
Der Wähler begibt sich sofort in eine der Wahlkabinen; er gibt dorme Stimme ab, zeigt dem Vorsitzenden seinen ordnungsgemäss wieder in vier gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn in die Wahlurne ein, nachdem der Vorsitzende oder ein von ihmft Der Wähler darf bei Verlassen der Wahlkabine den Stimmzettel nicht so auffalten, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Tut er es doch, so nimmt der Vorsitzende den aufgefalteten Stimmzettel zurück, der sofort für ungültig erklärt wird, und verpflichtet den Wähler, nochmals zu wählen.
Ein Wähler, der infolge einer körperlichen Behinderung nicht imstande ist, sich allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand, und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen.]
[Art. 37 aufgehoben durch Art. 110 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und wieder aufgenommen durch Art. 325 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 38 - [Bei der ordentlichen Erneuerung der Gemeinde- und Provinzialräte werden die Wahlausgaben gemäss Artikel 8 des Grundlagengesetzes über die Provinzialwahlen verteilt.
Im Falle einer in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Wahl gehen alle Wahlausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für das vom Staat gelieferte Wahlpapier zu Lasten der Gemeinde, insbesondere:
1. das in Artikel 20 erwähnte Anwesenheitsgeld und die Fahrkostenentschädigungen, auf die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können,
2. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen. Der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest.]
[Art. 38 aufgehoben durch Art. 110 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und wieder aufgenommen durch Art. 326 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 39 - [...]
[Art. 39 aufgehoben durch Art. 110 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 40 - [§ 1] - Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Sitze zu vergeben sind.
Möchte der Wähler sich für eine [...] der vorgeschlagenen Listen entscheiden und ist er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten auf dieser Liste einverstanden, so gibt er seine Stimme im Kopffeld über der betreffenden Liste ab.
Möchte er diese Reihenfolge ändern, so gibt er eine oder mehrere Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des oder der von ihm unterstützten Kandidaten dieser Liste ab.
[...]
[§ 2 - Die Stimmabgabe ist gültig, selbst wenn die Markierung unvollständig eingezeichnet ist, es sei den, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.
Wenn ein Wähler den ihm überreichten Stimmzettel versehentlich beschädigt, kann er gegen Rückgabe des ersten, der sofort für ungültig erklärt wird, beim Vorsitzenden einen anderen verlangen.
Der Vorsitzende vermerkt auf den in Anwendung von Absatz 2 und von Artikel 37 Absatz 3 zurückgenommenen Stimmzetteln den Hinweis « Zurückgenommener Stimmzettel » und paraphiert sie.]
[Art. 40 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 111 Nr. 1 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; § 1 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 111 Nr. 2 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; Aufbau des Artikels abgeändert und § 2 eingefügt durch Art. 327 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 41 - [Nach Beendigung der Stimmabgabe fertigt der Vorstand nach den vom Vorsitzenden oder von einem Beisitzer und vom Sekretär geführten Listen eine Aufstellung der Wähler an, die in den Wählerlisten der Sektion eingetragen sind, aber n
Diese von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Aufstellung übermittelt der Vorsitzende des Vorstandes binnen drei Tagen dem Friedensrichter des Kantons.
Der Vorsitzende vermerkt auf dieser Aufstellung die vorgebrachten Bemerkungen und fügt ihr die Belege bei, die die Abwesenden ihm zur Rechtfertigung zukommen liessen.
Er fügt ihr eine Aufstellung der Wähler bei, die in Anwendung von Artikel 142 des Wahlgesetzbuches zur Wahl zugelassen wurden, obwohl sie nicht in den Wählerlisten der Sektion eingetragen waren.]
[Art. 41 ersetzt durch Art. 328 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 42 - Der Vorstand ermittelt die Anzahl Wähler, die an der Wahl teilgenommen haben, die Anzahl der [in Anwendung der Artikel 37 Absatz 3 und 40 § 2 Absatz 2] zurückgenommenen Stimmzettel und die Anzahl nicht verwendeter Stimmzettel
Die zurückgenommenen und die nicht verwendeten Stimmzettel kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge.
Die zum Ankreuzen benutzten Wählerlisten, die von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden ordnungsgemäss unterzeichnet wurden, kommen in einen dritten zu versiegelnden Umschlag.
Auf jedem Umschlag werden dessen Inhalt und der Name der Gemeinde, der Tag der Wahl und die Nummer des Wahlbüros angeben.
[Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch Art. 329 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Art. 42bis - [Die Bestimmungen des Artikels 147bis des Wahlgesetzbuches gelten für die Gemeindewahlen.]]
[Art. 42bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 8. Juli 1970 (B.S. vom 21. Juli 1970) und ersetzt durch Art. 114 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
KAPITEL III - Stimmenauszählung
Art. 43 - In Gemeinden, in denen das Wahlkollegium nur eine Wahlsektion bildet, nimmt der alleinige Wahlvorstand nach Abschluss der soeben erwähnten Verrichtungen die Stimmenauszählung gemäss den Bestimmungen der Artikel 49 ff. vor.
In Gemeinden, in denen das Wahlkollegium zwei oder drei Sektionen umfasst, zählt der Hauptwahlvorstand gemäss denselben Bestimmungen sämtliche Stimmzettel der verschieden Sektionen aus.
Art. 44 - [In Gemeinden mit mehr als drei Sektionen zählt der Hauptwahlvorstand keine Stimmen aus.
Zählbürovorstände bestehen aus einem Vorsitzenden, einem gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 ernannten Sekretär und:
1. zwei Beisitzern und zwei Ersatzbeisitzern, wenn weniger als neunzehn Ratsmitglieder zu wählen sind,
2. drei Beisitzern und drei Ersatzbeisitzern, wenn neunzehn bis siebenundzwanzig Ratsmitglieder zu wählen sind,
3. vier Beisitzern und vier Ersatzbeisitzern, wen mehr als siebenundzwanzig Ratsmitglieder zu wählen sind.
Die Vorsitzenden und Beisitzer der Zählbürovorstände werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes in der in Artikel 95 § 4 des Wahlgesetzbuches bestimmten Reihenfolge benannt; dieser setzt die Betreffenden umgehend von den auf diese Weise erfolgten Benennungen in Kenntnis.
Die Mitglieder der Zählbürovorstände leisten den in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Eid.
Die Bestimmungen der Artikel 149 Absatz 1, 150, 151 und 152 Absatz 1, 2 und 4 des Wahlgesetzbuches gelten unter Berücksichtigung der folgenden Änderungen für die Gemeindewahlen: In den Artikeln 150 und 151 [und in Artikel 161 Absatz 8, auf den Artikel 151 verweist,] wird der Begriff "Hauptwahlvorstand des Kantons" durch den Begriff "Hauptwahlvorstand" ersetzt.]
[Art. 44 ersetzt durch Art. 115 des G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; Abs. 5 abgeändert durch Art. 330 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 45 - Umfasst ein Wahlkollegium mehr als eine Wahlsektion, werden die Urnen mit den Stimmzetteln sofort nach Beendigung der Wahl vom Vorsitzenden und einem Beisitzer versiegelt. Den Zeugen ist es gestattet, ebenfalls ihr Siegel anzubringen. Insbesondere ist die Öffnung für den Einwurf der Stimmzettel zu versiegeln.
Soll die Auszählung in einem Lokal erfolgen, das nicht das Wahllokal ist, werden die Urnen mit den dazugehörigen Schlüsseln vom Vorsitzenden und von den Zeugen dorthin gebracht.
Jeder Urne wird ein Zettel mit Angabe der Anzahl laut Protokoll in die Urne eingeworfenen Stimmzettel beigefügt.
Art. 46 - In Wahlbüros, in denen keine Auszählung vorzunehmen ist, wird das Protokoll abgeschlossen, nachdem der Hinweis darin etragen wurde, dass der Vorsitzende die Aufbewahrung und gegebenenfalls die Beförderum der
Dieses Protokoll wird von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichnet und kommt in einen zu versiegelnden Umschlag. Dieser Umschlag und die in Artikel 42 erwähnten Umschläge werden zusammen in ein zu versiegelndes Paket verschlossen, das der Vorstandsvorsitzende binnen vierundzwanzig Stunden dem Vorsitzenden des Wahlkollegiums übermittelt.
Art. 47 - Sobald der Zählbürovorstand im Besitz der Urnen ist, die er auszuzählen hat, bestimmt der Vorsitzende - ausser bei Einvernehmen zwischen den Zeugen - durch Auslosung und für jede der Kandidatenlisten denjenigen der anwes Die nicht bestimmten Zeugen entfernen sich umgehend, und all dies wird im Protokoll vermerkt.
Art. 48 - [Der Zählbürovorstand beginnt mit der Stimmenauszählung, sobald er alle für ihn bestimmten Umschläge erhalten hat.]
[Art. 48 ersetzt durch Art. 331 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 49 - In den Zählbüros öffnet der Vorsitzende in Gegenwart der Vorstandsmitglieder und der Zeugen die Urnen und zählt die darin enthaltenen Stimmzettel, ohne sie auseinanderzufalten. Er kann einen oder zwei Beisitzer beauftragen, zusammen mit ihm diese Auszählung vorzunehmen.
Die Anzahl der in den einzelnen Urnen vorgefundenen Stimmzettel wird im Protokoll vermerkt.
Art. 50 - [§ 1] - [Der Vorsitzende und eines der Vorstandsmitglieder mischen alle vom Vorstand auszuzählenden Stimmzettel, falten sie auseinander und ordnen sie nach genden Kategorien:
1. Stimmzettel mit gültigen Stimmen für die erste List oder für Kandidaten dieser List,
2. ebenso für die zweite Liste und gegebenenfalls für alle weiteren Listen,
3. zweifelhafte Stimmzettel,
4. weisse oder ungültige Stimmzettel.
Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschieden Listen gebildeten Kategorien in zwei Unterkategorien aufgeteilt:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet.]
[§ 2 - Nach erfolgter Einteilung der Stimmzettel werden sie, ohne dass etwas an der Einteilung geändert wird, von den anderen Vorstandsmitgliedern und den Zeugen überprüft, die dem Vorstand ihre Bemerkungen und Beschwerdenter
Die Beschwerden, die Stellungnahme der Zeugen und der Beschluss des Vorstandes werden in das Protokoll aufgenommen.
Die zweifelhaften Stimmzettel und diejenigen, die zu einer Beschwerde Anlass gegeben haben, werden je nach Beschluss des Vorstandes der entsprechenden Kategorie zugeordnet.
Die Stimmzettel der einzelnen Kategorien werden nacheinander von zwei Vorstandsmitgliedern gezählt.
Die für ungültig erklärten und die beanstandeten Stimmzettel, die weissen Stimmzettel jedoch ausgenommen, werden von zwei Vorstandsmitgliedern und von einem der Zeugen paraphiert.]
[§ 3] - Alle auf die oben beschriebene Weise eingeteilten Stimmzettel werden in getrennte Umschläge verschlossen.
Der Vorstand stellt dementsprechend die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und für jede der Listen die Anzahlf
All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen.
[Art. 50 § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 117 Nr. 1 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; Aufbau des Artikels abgeändert und § 2 eingefügt durch Art. 332 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 117 Nr. 2 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 51 - Ungültig sind:
1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist,
[2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschieden Listen aufweisen,]
3. Stimmzettel, auf denen ein Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine oder mehrerere Vorzugsstimmen für einen oder mehrerere Kandidaten einer oder mehrer anderen Listen abgeben hat,
4. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe,
5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten.
Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld der Liste und für einen oder mehrerere Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet.
[Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 118 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 52 - Das Protokoll der Verrichtungen wird während der Sitzung erstellt und von den Vorstandsmitgliedern und den Zeugen unterzeichnet.
Umfasst das Wahlkollegium mehr als drei Wahlsektionen, werden die Ergebnisse der Stimmenauszählung im Protokoll der Reihe nach und nach den Angaben einer Mustertabelle vermerkt, die vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes angetigt
Diese Tabelle enthält die Anzahl der in den einzelnen Urnen vorgefunden Stimmzettel, die Anzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und die Anzahl gültiger Stimmzettel; sie enthält ferner für jede Liste in der Reihenfolge der laufenden Nummern die gemäss Artikel 50 festgelegten Ergebnisse der Stimmenauszählung.
Der Vorstand verkündet öffentlich das Ergebnis, das in der [in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Tabelle] festgehalten ist.
Ein Duplikat der Tabelle kommt in einen zu versiegelnden Umschlag und wird sofort vom Vorsitzenden zum Hauptwahlvorstand gebracht.
Der Umschlag trägt als Aufschrift den Namen der Gemeinde, die Nummer des Zählbüros, das Datum der Wahl und den folgenden Vermerk:
"Ergebnis der Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ...".
Diese Aufschrift erscheint ebenfalls oben auf der Unterlage, die in den Umschlag gesteckt wird.
Das Protokoll, dem das Paket mit den beanstandeten Stimmzetteln beigefügt wird, wird in einen zu versiegelnden Umschlag verschlossen, dessen Aufschrift den Inhalt angibt. Dieser Umschlag und diejenigen, die in den Artikeln 42 und 50 erwähnt sind, werden zusammen in ein zu versiegelndes Paket verschlossen, das der Vorsitzende dem Vorsitzenden des Wahlkollegiums binnen vierundzwanzig Stunden zukommen l
[Art. 52 Abs. 4 abgeändert durch Art. 333 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 53 - Sobald der Hauptwahlvorstand die [in Artikel 52 Absatz 2 und 3 erwähnten] Tabellen erhalten hat, geht er in Anwesenheit der Vorstandsmitglieder und der Zeugen sofort zur allgemeinen Stimmenauszählung über. Falls die Zählergebnisse aller Wahlsektionen des Wahlkollegiums nicht bis neun Uhr abends bei ihm eingehen, wird die Auszählung oder die Fortsetzung der Auszählung auf den genden Morgen um neun Uhr verschoben. Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes sorgt für die Aufbewahrung der besagten Tabellen.
[Auf Antrag des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes stellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Hauptwahlvorstand Rechengehilfen zur Verfügung, die unter Aufsicht des Vorstandes arbeiten. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium legt die Entschädigung fest, die diesen Rechengehilfen zu gewähren ist.]
[Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch Art. 334 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 119 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 54 - Die Wahl findet in einem einzigen Wahlgang statt.
Ist nur ein Ratsmitglied zu wählen, so wird der Kandidat, der die meisten Stimmen erzielt hat, für gewählt erklärt.
Bei Stimmengleichheit erhält der ältere den Vorzug.
Art. 55 - [Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe im Kopffeld oder für einen oder mehrerere Kandidaten dieser Liste.
Es wird davon ausgegangen, dass Einzelkandidaten jeweils eine getrennte List bilden.]
[Art. 55 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 56 - Der Hauptwahlvorstand teilt die Wahlziffer jeder List nacheinander durch 1, 12, 2, 22, 3, 32, 4, 42 und so weiter und ordnet die Quotienten nach der Reihenfolge ihrer Grösse, bis insgesamt soviel Quotienten erre weichtrden, sie Mitglieder zu wä
Die Sitze werden auf die Listen verteilt, indem jeder List so viele Sitze zuerkannt werden, wie ihre Wahlziffer Quotienten ergeben hat, die grösser sind als der letzte brauchbare Quotient beziehungsweise diesem entsprechen, ausser bei Anwendung von Artikel
Wenn eine List mehr Sitze erhält, als sie Kandidaten zählt, werden die nicht zuerkannten Sitze denjenigen hinzugefügt, die den anderen Listen zukommen; die Verteilung dieser Sitze auf diese Listen geschieht durch Fortsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens, wobei jeder neue Quotient der Liste, zu der er gehört, einen Sitz bringt.
Art. 57 - Wenn die Anzahl Kandidaten einer Liste der Anzahl Sitze entspricht, die der Liste zukommen, sind diese Kandidaten alle gewählt.
Wenn diese Anzahl grösser ist, werden die Sitze den Kandidaten zuerkannt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl ist die Vorschlagsreihenfolge massgebend. Bevor der Hauptwahlvorstand die Gewählten bestimmt, teilt er den Kandidaten individuall die Listenstimmen zu, die die Vorschlagsreihenfolge unterstützen. Diese Anzahl Listenstimmen wird ermittelt, indem die Anzahl Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld mit der Anzahl der durch diese Liste erzielten Sitze multipliziert wird. Die Zuteilung der Listenstimmen erfolgt durch Übertragung. Den Vorzugsstimmen, die der erste Kandidat der Liste erhalten hat, werden so viele Listenstimmen hinzugefügt, wie nötig sind, um die Wählbarkeitsziffer dieser Liste zu erreichen; ist ein Überschuss voren, so wird er auf die gleiche Art und Weise dem zweiten Kandidaten zugeteilt, und so weiter, bis alle Listenstimmen zugeteilt sind.
Die Wählbarkeitsziffer jeder Liste ergibt sich aus der Teilung der Anzahl in Betracht kommender Stimmabgaben durch die um eins erhöhte Anzahl Sitze, die der Liste zugeteilt worden sind. Die Anzahl der in Betracht kommenden Stimmabgaben wird ermittelt, indem die Anzahl Listenstimmzettel (mit Stimmabgabe im Kopffeld oder neben einem oder mehreren Kandidaten der Liste) mit der Anzahl der durch die Liste erzielten Sitze multipliziert wird
[Art. 57 Abs. 3 abgeändert durch Art. 121 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 58 - [Aus jeder Liste, von der ein oder mehrere Kandidaten gewählt sind, werden die nicht gewählten Kandidaten mit den meisten Stimmen oder bei Stimmengleichheit in der Reihenge ihrer Eintragung auf dem Stimmzritl zum ersten Wenn die Anzahl nicht gewählter Kandidaten jedoch weniger als drei beträgt, werden sie alle zu Ersatzmitgliedern erklärt.]
Vor dieser Bestimmung nimmt der Vorstand, nachdem er die ordentlichen Mitglieder bestimmt hat, eine neue individual Zuteilung der zugunsten der Vorschlagsreihenfolge abgebenen Listenstimmen vor; diese Zuteilung erfold wie die vorherige
[Art. 58 Abs. 1 ersetzt durch Art. 335 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 59 - Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der zu Gemeinderatsmitgliedern oder zu Ersatzmitgliedern gewählten Kandidaten werden öffentlich verkündet.
[Unmittelbar nach dieser Verkündung übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes dem Minister des Innern eine Aufstellung, in der für jede der vorgeschlagenen Listen die Wahlziffer und die Anzahl erzielter Sitze angeben sind.]
[Art. 59 ergänzt durch Art. 4 § 8 of the G. vom 17. März 1958 (B.S. vom 29. März 1958)]
Art. 60 - Das während der Sitzung verfasste und von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes und den Zeugen unterzeichnete Wahlprotokoll, die Protokolle der verschieden Vorstände, die Stimmzettel, die anderen im letzten Absatz der Artikel
Auf dem Paket mit diesen Unterlagen werden das Datum der Wahl und der Name der Gemeinde angeben.
Ein von den Mitgliedern des Hauptwahlvorstandes für gleichlautend bescheinigtes Duplikat des Protokolls des Hauptwahlvorstandes wird im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo jeder es einsehen kann.
Auszüge aus dem Protokoll werden den Gewählten zugesandt.
Art. 61 - Der ProvinzGoverneur hält die versiegelten Umschläge mit den zum Ankreuzen verwendeten Wählerlisten zur Verfügung der für die Anwendung von Titel VI des Wahlgesetzbuches zuständigen Friedensrichter.
Die Umschläge mit den Stimmzetteln, die Umschläge mit den nicht verwendeten Stimmzetteln ausgenommen, darf nur der ständige Aussschus des Provinzialrates, dem sämtliche Wahlunterlagen ausgehändigt werden, öffnen.
Die Stimmzettel werden vernichtet, nachdem die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.
TITEL IV - Wahlpflicht und Strafen
Art. 62 - Wählen ist Pflicht.
Die Bestimmungen der Artikel 207 bis 210 des Wahlgesetzbuches über die Sanktion der Wahlpflicht gelten für die Gemeindewahlen.
Für die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 210 dieses Gesetzbuches über die Rückfälligkeit, was das ungerechtfertigte Fernbleiben von der Wahl betrifft, sind nur Wahlen gleicher Art in Betracht zu ziehen.
[...]
[Art. 62 Abs. 4 aufgehoben durch Art. 343 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 63 - [...]
[Art. 63 aufgehoben durch Art. 122 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976)
Art. 64 - Die Bestimmungen von Titel V (Strafen) des Wahlgesetzbuches gelten für die Gemeindewahlen.
Die Bestimmungen von Artikel 202 dieses Gesetzbuches sind auf diejenigen [...] anwendbar, die am gleichen Tag nacheinander in zwei oder mehreren Sektionen derselben Gemeinde oder in verschieden Gemeinden gewählt haben, selbst wen sie in den Wähleren
[Art. 64 abgeändert durch Art. 336 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
TITEL V - [Wählbarkeit]
[Überschrift ersetzt durch Art. 337 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 65 - [Um zum Gemeinderatsmitglied gewählt werden und Gemeinderatsmitglied bleiben zu können, muss man:
1. Belgier sein,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
3. im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sein.
Nicht wählbar ist:
1. wem durch Verurteilung das Wählbarkeitsrecht entzogen worden ist,
2. wer in Anwendung des Artikels 6 des Wahlgesetzbuches vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
3. wer in Anwendung des Artikels 7 des Wahlgesetzbuches unter die Aussetzung des Wahlrechtes fällt,
4. Wer unbeschadet der Anwendung der in den Nummern 1 und 3 erwähnten Bestimmungen selbst mit Aufschub verurteilt wurde wegen eines der in den Artikeln 240, 241, 243 und 245 bis 248 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Verstösse, der in Ausüb
Die Wählbarkeitsbedingungen müssen spätestens am Wahltag erfüllt sein mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Bedingungen, die spätestens am Tag des Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein müssen.]
[Art. 65 ersetzt durch Art. 338 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 66 - [...]
[Art. 66 aufgehoben durch Art. 343 Nr. 3 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 67 und 68 - [...]
[Art. 67 und 68 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 34 Buchstabe a) und b) of G. vom 26. May 1989 (B.S. vom 30. May 1989)
[Art. 68bis - § 1 - In den in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden muss jedes Gemeinderatsmitglied, jeder Schöffe, jeder Bürgermeister und jeder, der das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen
§ 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die in § 1 erwähnten Mandatsträger Dadurch, dass sie gewählt oder ernannt worden sind, die in diesem Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen.
Diese Vermutung ist unwiderlegbar für jeden direkt von der Bevölkerung für das ausgeübte Mandat gewählten Mandatsträger und für den Bürgermeister, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 das Mandate des Bürgermeisters während mindestens drei aufeinanderfolgender Jahre ausgeübt hat.
Für andere Mandatsträger kann diese Vermutung auf Antrag [sic, zu lesen ist: Ersuchen] (1) eines Gemeinderatsmitgliedes hin widerlegt werden. Der Antragsteller muss zu diesem Zweck auf der Grundlage eines Gerichtsbeschlusses, des Eingeständnisses des Mandatsträgers oder der Art und Weise, wie der Mandatsträger sein Amt als individual Verwaltungsbehörde diessen, den Nachweibring
§ 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird schriftlich [sic, zu lesen ist: Das in § 2 erwähnte Ersuchen wird anhand eines Antrags] (1) bei der Verwaltungsabteilung des Staats eingereicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Ele
§ 4 - Der Staatsrat befindet über den Antrag unter Zurückstellung aller anderen Sachen.
Mit einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass wird das Verfahren vor dem Staatsrat geregelt.
§ 5 - Entscheidet der Staatsrat in bezug auf den Bürgermeister, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, so wird dessen Ernennung für nichtig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Bürgermeister ernannt werden und auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausüben.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass er diese In diesem Fall wird das Amt des Bürgermeisters in Anwendung von Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem anderen Schöffen oder von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf einen nicht direkt gewählten Schöffen, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird dessen Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates darf der Betreffende nicht mehr zum Schöffen gewählt werden und auch nicht dessen Amt in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausüben.
Entscheidet der Staatsrat in bezug auf denjenigen, der das Amt eines nicht direkt gewählten Schöffen in Anwendung von Artikel 107 des Gemeindegesetzes ausübt, dass die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird davon ausgegan In diesem Fall wird das Schöffenamt in Anwendung von Artikel 107 desselben Gesetzes ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids von einem anderen Ratsmitglied ausgeübt.
§ 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 seitens derjenigen, für die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, gilt als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Artikel 56 des Gemeindegesetzes. ]
[Art. 68bis eingefügt durch Art. 19 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 5. August 1998)]
Art. 69 bis 73 - [...]
[Art. 69 bis 73 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 34 Buchstabe c) bis g) of the G. vom 26. May 1989 (B.S. vom 30. May 1989)
TITEL VI - Grundlegende Bestimmungen
Art. 74 - [§ 1] - [Es ist ausschliesslich Kandidaten gestattet, beim ständigen Ausschuss Beschwerde gegen die Wahl einzulegen.
Beschwerden müssen zur Vermeidung des Verfalls [innerhalb vierzig Tagen] nach Erstellung des Protokolls schriftlich eingeleitet werden und Personalien und Wohnsitz des Beschwerdeführers enthalten.
Sie werden dem Provinzialsekretär ausgehändigt oder per Einschreiben an ihn gerichtet.
Der Beamte, dem die Beschwerde ausgehändigt wird, muss eine Empfangsbescheinigung ausstellen.
Das Zurückdatieren dieser Empfangsbescheinigung ist verboten und wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren belegt.]
[§ 2 - Eine Beschwerde, die auf einen Verstoss gegen Artikel 3 §§ 1 und 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder auf einen Verstoss gegen Artikel 23 § 2 gestützt istchu, mudigss inner fbenfalls Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium eingereicht werden.
§ 3 - Wer eine Beschwerde einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Franken belegt.
Ab der Verkündung der endgültigen Verurteilung, die auf eine aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte erstatte Anzeige gestützt ist, wird eine neue fünfzehntägige Frist eröffnet]
[Art. 74 § 1 ersetzt durch Art. 127 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; Aufbau des Artikels abgeändert, § 1 Abs. 2 abgeändert und §§ 2 und 3 hinzugefügt durch Art. 28 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999)
[Art. 74bis - [§ 1] - Die Wahlen können sowohl vom ständigen Ausschuss als auch vom Staatsrat nur wegen Unregelmässigkeiten, die die Aufteilung der Sitze zwischen den verschieden Listen beeinflussen können, für ungültig erkl.
[§ 2 - Ein gewählter Kandidat kann sowohl vom ständigen Ausschuss beziehungsweise von dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium als auch vom Staatsrat seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 2 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial- und Gemeindewahlen und die Direktwahl der Sozialhilferäte oder von Artikel 23 § 2 nicht einhält.
Ein gewählter Spitzenkandidat einer Gemeindeliste kann sowohl vom ständigen Ausschuss beziehungsweise von dem in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegium als auch vom Staatsrat seines Mandates enthoben werden, wenn er die Bestimmungen von Artikel 3 § 1 oder Artikel 7 desselben Gesetzes vom 7. Juli 1994 oder von Artikel 23 § 2 nicht einhält.
§ 3 - Das Gemeinderatsmitglied, das durch Beschluss des ständigen Ausschusses, des in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Kollegiums oder des Staatsrates seines Mandates enthoben wird, wird im Gemeinderat durch das erste Ersatzmitglied der Liste, auf der es gewählt worden war, ersetzt.]
[Art. 74bis eingefügt durch Art. 128 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; Aufbau des Artikels abgeändert und §§ 2 und 3 hinzugefügt durch Art. 29 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999)
Art. 75 - [§ 1 - Der ständige Ausschuss befindet über die Beschwerden.
Die von einem Mitglied des ständigen Ausschusses vorgenommene Darstellung der Sache und die Verkündung der Beschlüsse erfolgen in öffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein und die Namen des Berichterstatters und der anwesenden Mitglieder angeben.
Die Überprüfung der Stimmzettel darf nur in Gegenwart der gemäss Artikel 23 benannten Zeugen oder nach deren ordnungsgemässer Vorladung vorgenommen werden; die Umschläge mit den Stimmzetteln werden in ihrem Beisein und mit ihrer Mithilfe neu versiegelt.
Der ständige Ausschuss entscheidet innerhalb dreissig Tagen [nach Einreichen der Beschwerde]. [...]
Ergeht binnen dieser Frist keinerlei Beschluss, gilt die Beschwerde als abgelehnt, und das vom Hauptwahlvorstand verkündete Wahlergebnis wird [unbeschadet der Anwendung von Artikel 74 § 3] endgültig.
§ 2 - Der ständige Ausschuss darf eine Wahl nur aufgrund einer Beschwerde für ungültig erklären.
Liegt keine Beschwerde vor, beschränkt sich der ständige Ausschuss darauf, die Richtigkeit der Verteilung der Sitze unter die Listen und die Reihenfolge, in der die Ratsmitglieder und Erspratzmitglieder für gewählt erklzut wurden Gegebenenfalls ändert er von Amts wegen die Sitzverteilung und die Reihenfolge der Gewählten.
[Unbeschadet der Anwendung von Artikel 74 § 3 wird das vom Hauptwahlvorstand verkündete Wahlergebnis fünfundsiebzig Tage nach der Wahl endgültig.]
[Art. 75 ersetzt durch Art. 129 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976; § 1 Abs. 4 erster Satz abgeändert und zweiter Satz aufgehoben durch Art. 30 Nr. 1 of the G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); § 1 Abs. 5 ergänzt durch Art. 30 Nr. 2 of the G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 30 Nr. 3 of the G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999)
Art. 76 - [Der Provinzialsekretär notifiziert den Beschluss des ständigen Ausschusses oder das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der vorgeschriebenen Frist binnen drei Tagen dem Gemeinderat und - per Einschreiben - den Beschwerdeführern.
Weiteren wird:
1. der Beschluss des ständigen Ausschusses bei Ungültigkeitserklärung den beiden in Artikel 23 § 1 Absatz 1 erwähnten ausscheidenden Ratsmitgliedern oder de Artn drei in Artikel 23 § 1 Absatz 3 erwähnten Unterzeichnern aufise
2. der Beschluss, durch den der ständige Ausschuss - ob über eine Beschwerde befindet oder nicht - die Verteilung der Sitze unter die Listen, die Reihenfolge der gewählten Ratsmitglieder oder die Reihenfolge der Ersatzmitglieder änder
Beschliesst der ständige Ausschuss, die Wahlen für ungültig zu erklären oder die Verteilung der Sitze ändern, so wird dem Ersten Präsidenten des Staatsrates gleichzeitig eine beglaubit dieses Beschlusses, der ]
[Art. 76 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 17. November 1994 (B.S. vom 23. November 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 12. März 1999)
[Art. 76bis - [Personen, denen der Beschluss des ständigen Ausschusses notifiziert werden muss, können innerhalb acht Tagen nach der Notifizierung eine Beschwerde beim Staatsrat einlegen. Der Staatsrat befindet innerhalb einer Frist von sechzig Tagen über die Beschwerde. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat setzt den Beschluss nicht aus, ausser sie ist gegen einen Beschluss des ständigen Ausschusses zur Ungültigkeitserklärung der Wahlen oder zur Änderung der Sitzverteilung gerichtet. Wen der König den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde ernennt, bevor der Staatsrat seine Entscheidung verkündet, wird diese Ernennung ab der Notifizierung des Entscheids des Staatsrates wirksam, der die Wahlenig
[Art. 76bis eingefügt durch Art. 131 of the G. vom 5. Juli 1976 (B.S. vom 29. Juli 1976) und ersetzt durch Art. 32 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999)
Art. 77 - [[Der Registrar notifiziert den Entscheid des Staatsrates sofort dem ProvinzGoverneur und dem Gemeinderat; [...].]
[Wird eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium die Liste der Gemeinderatswähler am Tag der Notifizierung des getroffenen Beschlusses an den Gemeinderat; das Kollegium beruft die Wähler ein, um binnen fünfzig Tagen nach dieser Notifizierung neue Wahlen vorzunehmen.]
[Art. 77 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 of the E.R. vom 23. August 1948 (B.S. vom 23/24. August 1948) und abgeändert durch Art. 33 des G. vom 7. Juli 1994 (B.S. vom 16. Juli 1994, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 21. Januar 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 7 of the G. vom 9. Juni 1982 (B.S. vom 25. Juni 1982)
[Art. 77bis - § 1 - Die Artikel 74 bis 77 sind entsprechend anwendbar auf die in [Artikel 15 § 2 des neuen Gemeindegesetzes] erwähnte Schöffenwahl, wobei nur die Gemeinderatsmitglieder eine Beschwerde einreichen können.
§ 2 - Tritt in bezug auf die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und Schöffen der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ein Streitfall auf, werden die [in Titel VI] de Artfinierten Zuständigkeiten Ausschusses des Provinzialrates von dem in
[§ 3 - Für die Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt werden die Zuständigkeiten des ständigen Ausschusses von dem Kollegium wahrgenommen, das in Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, eingefügt durch Artikel 59 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, erwähnt ist.
Die Zuständigkeiten des Provinzialsekretärs werden vom Sekretär dieses Kollegiums wahrgenommen.]
[Art. 77bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988, offizielle deutsche Übersetzung B.S. vom 5. August 1998); §§ 1 und 2 abgeändert und § 3 hinzugefügt durch Art. 340 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 78 bis 83 - [...]
[Art. 78 bis 83 aufgehoben durch Art. 2 Nr. 34 Buchstabe h) bis m) des G. vom 26. May 1989 (B.S. vom 30. May 1989)
Art. 84 - [§ 1 - Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, werden ein oder mehrere im Gemeinderat freigewordene Sitze neubesetzt. Die Wahl erfolgt gemäss den Regeln der Artikel 54 ff.
§ 2 - Wenn bei der Wahl des zu ersetzenden Ratsmitgliedes Kandidaten derselben List in Anwendung von Artikel 58 als Ersatzmitglieder gewählt wurden, tritt das erste Ersatzmitglied in der in diesem Artikel angebeninder
Im Falle einer Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates oder gegen die Ablehnung des Gemeinderates, das Ersatzmitglied als Mitglied des Gemeinderates einzusetzen, entscheidet der ständige Auss gemäss Artikel 75 § 1 Absatz 2.
Der ständige Ausschuss muss binnen dreissig Tagen ab Eingang der Beschwerde beim Provinzialsekretariat entscheiden.
Sein Beschluss wird dem betreffenden Ersatzmitglied und gegebenenfalls den Personen, die Beschwerde beim ständigen Ausschuss eingereicht haben, notifiziert.
Sie können innerhalb acht Tagen ab der Notifizierung Beschwerde beim Staatsrat einlegen.
Der Governor kann ebenfalls eine solche Beschwerde innerhalb acht Tagen ab dem Beschluss einlegen.
§ 3 - Das neue Ratsmitglied beendet das Mandat seines Vorgängers.
Der Bürgermeister oder Schöffe, der ernannt oder gewählt wurde, um den Bürgermeister oder einen Schöffen zu ersetzen, beendet vorbehaltlich des Artikels 3 des neuen Gemeindegesetzes ebenfalls das Mandat seines Vorgängers. ]
[Art. 84 ersetzt durch Art. 341 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Art. 84bis - Die Betreffenden können während acht Tagen ab der Mitteilung der Beschlüsse des ständigen Ausschusses die Akte beim Provinzialsekretariat einsehen.]
[Art. 84bis eingefügt durch Art. 9 des E.R. vom 23. August 1948 (B.S. vom 23/24. August 1948)
Art. 85 - Die Anzahl Schöffen und Gemeinderatsmitglieder wird für jede Gemeinde durch die zum Zeitpunkt der Wahlen gültige Gemeindeeinstufungstabelle bestimmt, vorbehaltlich der durch Sondergesetze vorgenommenen Änderungen.
____
Notea
(1) Beschluss des Ausschusses für die deutsche Rechtsterminologie vom 23. Juni 1999

Anlage
Gemeinderatswahlen
[Muster I
Anweisungen für den Wähler
A) Wenn zwei oder mehrere Ratsmitglieder zu wählen sind
1. Die Wähler werden von acht bis dreizehn Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich vor dreizehn Uhr im Wahllokal befinden, werden jedoch noch zur Stimmabgabe zugelassen.
2. Der Wähler darf seine Stimme entweder am Kopf der List oder neben dem Namen eines oder mehrer Kandidaten derselben List abgeben.
3. Zusammen vorgeschlagene Kandidaten werden in derselben Spalte auf dem Stimmzettel der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführt. Die Reihenfolge der Listen wird durch das Los bestimmt.
4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten List einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift das Feld im Kopffeld über dieser List. Er verfährt in gleicher Weise, wenn er einem alleinstehenden Kandidaten seine Stimme geben möchte. Möchte er die Vorschlagsreihenfolge abändern, so gibt er einem oder mehreren Kandidaten seiner Wahl eine Vorzugsstimme, indem er auf die gleiche Weise das Feld neben dem Namen des/der betreffenden Kandidaten färbt.
5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl der Provinzialräte statt, erhält der Wähler ebenfalls einen Stimmzettel für diese Wahl. Nachdem der Wähler seine Stimme abgeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden je nach Fall seinen beziehungsweise seine in vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel mit dem Stempel nach aussen; er wirft ihn/sie in die Urne und verlässt den Raum, nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen. Der Wähler darf bei Verlassen der Wahlkabine den Stimmzettel nicht so auffalten, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Tut er es doch, so nimmt der Vorsitzende den aufgefalteten Stimmzettel zurück, der sofort für ungültig erklärt wird, und verpflichtet den Wähler, nochmals zu wählen. Wenn der Wähler seinen Stimmzettel wenn auch nur leicht beschädigt oder zerreisst, wird dieser Stimmzettel sofort zurückgenommen und für ungültig erklärt, und der Wähler muss seine Stimmabgabe wiederholen.
6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten.
7. Ungültig sind:
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat,
2) Saltbst letztgenannte Stimmzettel:
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat; wenn er Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschieden Listen abgegeben hat; wen er mehr als eine Listenstimme abgeben hat; wen er gleichzeitig eine Listenstimd
b) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wennn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten,
c) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann.
8. Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar.
B) Wenn nur ein Ratsmitglied zu wählen ist
1. Wie oben.
2. Der Wähler darf nur für einen einzigen Kandidaten für den Gemeinderat stimmen.
3. Die Namen und Vornamen der Kandidaten sind in der Vorschlagsreihenfolge in der ihrer List vorbehaltenen Spalte auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Name wird in Grossbuchstaben geschrieben; der Vorname, der unter dem Namen zu stehen hat, wird in Kleinbuchstaben geschrieben.
4. Der Wähler gibt seine Stimme für den Kandidaten seiner Wahl ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Feld über dem Namen dieses Kandidaten färbt.
5. Wie oben.
6. Wie oben.
7. Ungültig sind:
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat,
2) Saltbst letztgenannte Stimmzettel:
a) wenn der Wähler darauf keinen Namen oder mehr als einen Namen gekennzeichnet hat,
b) wenn ihre Form ... (und so weiter, wie oben).
8. Wie oben.
Anmerkung
Wen die Provinzialwahlen und die Gemeindewahlen gleichzeitig stattfinden, werden nur die Anweisungen für die Wahl der Provinzialratsmitglieder auf der Rückseite der an die Wähler gerichteten Wahlaufforderung aufgenommen, da die Art und Weise
[Muster I ersetzt durch Art. 342 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)

[Muster Ia
Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bei gleichzeitigen Wahlen zur Erneuerung der Provinzial- und Gemeinderäte bestimmt worden sind
1. Die Wähler werden von acht bis dreizehn Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um dreizehn Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen.
2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.
3. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimme abzugeben, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein.
4. Der Wähler nimmt zunächst seine Stimmabgabe für die Provinzialwahl vor. Nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, nimmt er seine Stimmabgabe für die Gemeindewahl vor und bestätigt diese ebenfalls.
5. Für jede Wahl:
- Ist ein Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge auf der von ihm unterstützten List einverstanden, so setzt er den Lichtstift auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser List.
- Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrerere Kandidaten ab, indem er den Lichtstift - nacheinander, wen er für mehrerere Kandidaten stimmt - auf den hellen Mittelpunkt des Feldes neben dem Nameneres oder
6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für die Gemeindewahl bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück und zeigt sie dem Vorsitzenden. Nachdem dieser sie überprüft hat, fordert er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Seine vom Vorsitzenden oder vom beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung erhält er zurück.
7. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt:
a) wenn sich bei der in Nr. 6 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung auf die Magnetkarte angebracht worden ist, die auf den Wähler schliessen lassen könnte,
b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat,
c) wenn aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne sich als unmöglich erweist.
In den im vorangehenden Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Magnetkarte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt
8. Wer sein Wahlrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht bis fünfzehn Tagen und mit einer Geldstrafe von sechsun
[Muster Ia eingefügt durch Art. 1 of the M.E. vom 5. September 1994 (B.S. vom 10. September 1994)]

[Muster II]
[Muster II ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988), Muster der Stimmzettel - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 17. August 1988, S. 11440 und 11441]

[Muster IIbis]
[Muster IIbis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 8. August 1988 (B.S. vom 17. August 1988) und ersetzt durch Art. 3 und 4 des G. vom 29. Oktober 1990 (B.S. vom 28. November 1990), Muster der Stimmzettel - Siehe Belgisches Staatsblatt vom 28. November 1990, S. 22194].