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Act Establishing Incompatibilities And Prohibitions On Ministers, Former Ministers And Ministers Of State, And Members And Former Members Of The Legislative Chambers. -German Translation

Original Language Title: Loi établissant des incompatibilités et interdictions concernant les ministres, anciens ministres et ministres d'Etat, ainsi que les membres et anciens membres des Chambres législatives. - Traduction allemande

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6 AOUT 1931. - An Act to establish incompatibility and prohibitions concerning ministers, former ministers and ministers of state, as well as members and former members of the Legislative Chambers. - German translation



The following text constitutes the informal coordinated version - as of 6 July 1987 - in the German language of the law of 6 August 1931 establishing incompatibility and prohibitions concerning ministers, former ministers and ministers of state, as well as members and former members of the Legislative Chambers (Belgian Monitor of 14 August 1931), as amended successively by:
- the Act of 23 December 1950 amending the Act of 6 August 1931 establishing incompatibility and prohibitions concerning ministers, former ministers and ministers of state, as well as members and former members of the Legislative Chambers (Belgian Monitor of 12 January 1951);
- the Act of 9 April 1965 on various measures in favour of university expansion (Belgian Monitor of 27 April 1965);
- the Act of 28 May 1971 on new measures for university expansion (Belgian Monitor of 17 July 1971);
- the Act of 28 June 1983 concerning the organization, jurisdiction and operation of the Court of Arbitration (Belgian Monitor of 8 July 1983);
- the Act of 6 July 1987 amending the Act of 6 August 1931 establishing incompatibility and prohibitions concerning Ministers, former Ministers and Ministers of State, as well as members and former members of the Legislative Chambers (Belgian Monitor of 13 August 1987).
This informal coordinated version in the German language has been prepared by the German Central Translation Service of the Deputy District Office in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DER VOLKSGESUNDHEIT
6. AUGUST 1931 - Gesetz zur Festlegung von Unvereinbarkeiten und Verboten für die Minister, ehemaligen Minister und Staatsminister und die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern
Artikel 1 - Mitglieder der Gesetzgebenden Kammern können nicht gleichzeitig Beamte oder besoldete Angestellte des Staates, [Provinzgreffiers,] vom Staat bezahlte Diener eines der Kulte, Rechtsanwälte der öffentlichen Verwaltungen
Sie dürfen weder im Interesse des Staates Streitsachen vor Gericht vertreten beziehungsweise darin eingreifen, noch dem Staat in solchen Sachen Stellungnahmen abgeben beziehungsweise ihn darin beraten, es sei den unntgeltlich.
[Sie dürfen Minister und Mitglied des Lehrpersonals an den staatlichen Universitäten in Gent, Lüttich und Mons, am Staatlichen Universitätszentrum in Antwerpen und an der Staatlichen Fakultät für Agrarwissenschaften in Gembloux sein.]
[Die im Dekret vom 20. Juli 1831 vorgesehene Eidesleistung setzt der Beschäftigung oder dem Amt des Gewählten ein Ende.]
[Weist der Betreffende zu diesem Zeitpunkt zehn Beschäftigungs- beziehungsweise Amtsjahre vor, die für seinen Anspruch auf Pension anzurechnen sind, so wird die Pension ihm auf einen innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereichten Diese Pension wird auf der Grundlage der Angaben berechnet, die berücksichtigt worden wären, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Beendigung des Amtes oder der Beschäftigung eingesetzt hätte.]
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch den einzigen Artikel des G. vom 6. Juli 1987 (B.S. vom 13. August 1987); Abs. 3 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 28. May 1971 (B.S. vom 17. Juli 1971; Abs. 4 ersetzt und Abs. 5 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 23. Dezember 1950 (B.S. vom 12. Januar 1951)
Art. 2 - Es ist Ministern, ehemaligen Ministern und Staatsministern, Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern untersagt, diese Eigenschaften in Akten oder Veröffentlichungen mit Bezug auf Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht
Art. 3 - Notare, Registrars oder alle anderen ministeriellen Amtsträger wie auch Verleger, die eine in Übertretung vorerwähnter Bestimmungte Akte abfassen, übertragen oder veröffentlichen, werden mit einer Geldstrafe von 50 Franken bis 10.000 Franken belegt.
Mit derselben Strafe werden Drucker belegt, die in Artikel 2 erwähnten Eigenschaften in Werbungen, Prospekten oder Mitteilungen mit Bezug auf Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht ichterwähnen.
Art. 4 - Ehemalige Minister dürfen in keinerlei Eigenschaft in die Verwaltung einer Gesellschaft oder in die Aufsicht über eine Gesellschaft eingebunden werden, die durch ihre Vermittlung zum Zeitpunkt, zu dem sie Minister waren, zur Inhaber
Jeder Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Geldstrafe von 1.000 Franken bis 10.000 Franken belegt.
Art. 5 - Mitglieder der Kammern dürfen frühestens ein Jahr nach Beendigung ihres Mandates zu einem vom Staat besoldeten Amt ernannt werden.
[Davon ausgenommen ist das Amt eines Ministers, eines Mitglieds des Schiedshofes, eines diplomatischen Vertreters und eines Provinzgouverneurs oder -greffiers. ]
[Ebenso ausgenommen ist das Amt eines [Mitglieds des Lehrpersonals] der in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Lehranstalten. ]
[Art. 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 108 of the G. vom 28. Juni 1983 (B.S. vom 8. Juli 1983); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 23. Dezember 1950 (B.S. vom 12. Januar 1951) und abgeändert durch Art. 55 § 2 of the G. vom 9. April 1965 (B.S. vom 27. April 1965)]
Art. 6 - Die vorhergehenden Artikel finden Anwendung auf die Kolonie.
Art. 7 - Ein Mitglied der Kammern, das die Auszeichnung eines nationalen Ordens aus anderen als militärischen Gründen annimmt oder vom König offene Briefe in Sachen Adelsverleihung erhält, hört unverzüglich auf zu tagen und nimmt sein Amt
Art. 8 - Buch I des Strafgesetzbuches findet ohne Ausnahme der Artikel 66, 67, 69 § 2 und 85 Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz bestimmten Verstösse.
Art. 9 - Die Artikel 228, 229 und 230 from Wahlgesetzbuches, reidiert durch das Gesetz vom 11. August 1928 und koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1928, werden aufgehoben.