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Prevention Act Or The Repair Of The Damage Resulting From Occupational Accidents, Accidents Occurring On The Way To Work And Occupational Diseases In The Public Sector. -German Translation

Original Language Title: Loi sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public. - Traduction allemande

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3 JULY 1967. - Law on the Prevention or Repair of Damage from Industrial Accidents, Accidents on the Road to Work and Occupational Diseases in the Public Sector. - German translation



The following text constitutes the informal coordinated version - as of 31 December 1998 - in the German language of the Act of 3 July 1967 on the prevention or repair of damage caused by accidents at work, accidents on the road to work and occupational diseases in the public sector (Belgian Monitor of 10 August 1967), as amended by:
- the Act of 13 August 1971 amending the Act of 3 July 1967 on compensation for damage caused by industrial accidents, occupational accidents and occupational diseases in the public sector (Belgian Monitor of 25 September 1971);
- the Royal Decree of 25 August 1971 setting out certain legal and regulatory provisions in line with the provisions of the Labour Accidents Act of 10 April 1971 (Belgian Monitor of 4 September 1971);
- the royal decree of November 8, 1971 setting out certain legal and regulatory provisions in line with the provisions of the law of August 2, 1971, organizing a regime of linking to the index of prices to the consumption of salaries, wages, pensions, allowances and subsidies of the public treasury, certain social benefits, the limits of pay to be taken into account in the calculation of certain social security contributions of workers, as well as the obligations imposed on social workers
- the Act of 12 June 1972 amending the Act of 3 July 1967 on compensation for damage caused by accidents at work, accidents at work and occupational diseases in the public sector (Belgian Monitor of 2 September 1972);
- the Act of 13 July 1973 amending the Act of 3 July 1967 on compensation for damage caused by industrial accidents, occupational accidents and occupational diseases in the public sector (Belgian Monitor of 8 August 1973);
- the Royal Decree of 16 May 1977 setting forth certain legal and regulatory provisions in line with the provisions of the Act of 1er March 1977 organising a regime for linking the Consumer Price Index of the Kingdom with certain expenditures in the public sector (Belgian Monitor of 20 July 1977);
- Royal Decree No. 280 of 30 March 1984 amending the Act of 3 July 1967 on compensation for damage caused by industrial accidents, accidents on the road to work and occupational diseases in the public sector (Moniteur belge of 6 April 1984);
- Royal Decree No. 419 of 16 July 1986 amending legislation and regulations relating to occupational accidents, accidents on the road to work and occupational diseases in the public sector (Belgian Monitor of 30 July 1986);
- the Royal Decree of 28 June 1990 adapting to the new Pivot Index, legislative or regulatory provisions relating to compensation for damage caused by occupational accidents, accidents on the road to work and occupational diseases in the public sector (Belgian Monitor of 4 August 1990);
- the Act of 31 July 1991 amending the Act of 3 July 1967 on compensation for damage caused by industrial accidents, occupational accidents and occupational diseases in the public sector (Moniteur belge of 7 September 1991);
- Act of 26 June 1992 on social and other provisions (Belgian Monitor of 30 June 1992);
- Act of 30 March 1994 on social provisions (Moniteur belge of 31 March 1994);
- Act of 20 May 1994 on the use of military personnel outside the armed forces (Belgian Monitor of 21 June 1994);
- the Act of 21 December 1994 on social and other provisions (Moniteur belge of 23 December 1994);
- Act of 20 December 1995 on tax, financial and other provisions (Belgian Monitor of 23 December 1995);
- Act of 29 April 1996 on social provisions (Moniteur belge of 30 April 1996);
- the Royal Decree of 3 April 1997 on measures for the accountability of public social security institutions, pursuant to Article 47 of the Act of 26 July 1996 on social security modernization and the sustainability of legal pension schemes (Belgian Monitor of 30 April 1997);
- the Act of 20 May 1997 on various measures in public service (Belgian Monitor of 8 July 1997);
- the Royal Decree of 8 August 1997 amending the Law of 3 July 1967 on compensation for damage caused by accidents of work, accidents occurring on the road to work and occupational diseases in the public sector pursuant to Article 3, § 1er4°, of the Act of 26 July 1996 to fulfil the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union (Belgian Monitor of 27 August 1997);
- the Act of 19 October 1998 amending the Act of 3 July 1967 on compensation for damage caused by industrial accidents, occupational accidents and occupational diseases in the public sector (Moniteur belge of 25 November 1998).
This informal coordinated version in the German language has been prepared by the German Central Translation Service of the Deputy District Office in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN
3. JULI 1967 - Gesetz über [die Vorbeugung von oder] den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
[Überschrift abgeändert durch Art. 2 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
KAPITEL I - Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes
Artikel 1 - [Die durch vorliegendes Gesetz festgelegte Regelung für den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter den Bedingungen und Grenmzen
1. Föderalverwaltungen und anderen staatlichen Dienste, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt,
2. [Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht des Staates unterliegen, einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, die in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt sind,]
3. Verwaltungen und anderen Dienste der Gemeinschafts- oder Regionalregierungen und der Verwaltungen und anderen Dienste des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,
4. Verwaltungen und anderen Dienste der Kollegien der Französischen und Flämischen Gemeinschaftskommissionen der Region Brüssel-Hauptstadt,
5. Lehranstalten, die von den oder im Namen der Gemeinschaften oder Gemeinschaftskommissionen organisiert werden,
6. grantierten Lehranstalten,
7. subsidierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren und subsidyierten Berufsberatungszentren,
8. Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, Kontrolle oder Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterliegen,
9. Provinzen, Gemeinden, Interkommunalen, von Provinzen oder Gemeinden abhängigen Einrichtungen, der Agglomerationen und Gemeindeföderationen.
In Abweichung von Absatz 1 gelten die am 5. Oktober 1948 koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen weiterhin für Militärpersonen und ihnen gleichstellte Personen.
[Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Abweichung ist nicht anwendbar auf Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, die zu den Enquetendiensten der Ständigen Ausschüsse für die Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste abgeordnet werden]
In Artikel 5 § 5 of the Gesetzes vom 20. May 1994 über den Einsatz von Militärpersonen ausserhalb der Streitkräfte erwähnte Militärpersonen werden jedoch in Bezug auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten, die sie während derwen Dauer ihres Einsatzes erle
[Art. 1 ersetzt durch Art. 64 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 38 of the K.E. vom 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
[Art. 1bis - [Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten wird vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt auf:
1. Diener des katholischen, protestantischen, orthodox, anglikanischen, israelitischen Kultes und Imame des islamischen Kultes,
2. [Mitglieder des akademischen und wissenschaftlichen Personals der in Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über das Unterrichtswesen aufgezählten universitären Einrichtungen und Mitglieder des akademischen, wissenschaftlichen, administrativen und technischen Personals der "Universitaire Instelling Antwerpen" und des "Universitair Centrum Limburg", die in Artikel 10 dessel
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 166 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992) und ersetzt durch Art. 65 of the G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 2 - [Unter Arbeitsunfall ist ein Unfall zu verstehen, der sich während und aufgrund der Ausübung des Amtes ereignet und bei dem eine Verletzung entsteht.
Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, dass der Unfall, der sich während der Ausübung des Amtes ereignet, durch die Ausübung dieses Amtes bedingt ist.
Als Arbeitsunfälle werden ebenfalls betrachtet:
1. Wegeunfälle, die Bedingungen erfüllen, um als Wegeunfälle im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle zu gelten,
2. Unfälle, die in Artikel 1 erwähnte Personalmitglieder ausserhalb der Ausübung ihres Amtes erleiden, die jedoch aufgrund einer vorhergehenden Handlung dieser Personalmitglieder in der Ausübung ihres Amtes von Dritten verursacht werden.
Zeigen das Opfer oder seine Berechtigten neben dem Bestehen einer Verletzung das Bestehen eines plötzlichen Ereignisses auf, wird bis zum Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, dass die Verletzung durch einen Unfall bedingt ist.
Es wird vorausgesetzt, dass das in Artikel 1 erwähnte Personalmitglied sich am Ort der Ausübung seines Amtes befindet, wenn:
1. es beurlaubt oder freigestellt wird, um in Kommissionen und Ausschüssen tätig zu sein, die in der Gewerkschaftsorganisation, deren Mitglied es ist, bestehen,
2. es einen Gewerkschaftsauftrag als zugelassener Gewerkschaftsvertreter oder als Vertreter des Personals, der in dieser Eigenschaft von der Behörde anerkannt ist, erfüllt,
3. es ihm ausdrücklich erlaubt ist, an Berufsausbildungsaktivitäten teilzunehmen.]
Unter Berufskrankheiten sind Krankheiten zu verstehen, die in Ausführung der Rechtsvorschriften über den Schadenersatz für Berufskrankheiten als solche anerkannt werden.
[Art. 2 früherer Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973)
[Art. 2bis ein Zweifel
Diese Notifizierung, der eine Abschrift der Unfallerklärung beiliegt, wird als eine fristgerecht beim Versicherungsträger eingereichte Erklärung der Arbeitsunfähigkeit betrachtet.
Die durch die Kranken- und Invalidenpflichtversicherung vorgesehenen Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen werden dem Personalmitglied, das ausser der Erklärungsformalität die Bedingungen erfüllt, um die Entschädigungen zu erhalten, ab Beginn
Die vorerwähnten Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen werden dem Opfer vom Versicherungsträger der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung gezahlt und von diesem unmittelbar bei der Behörde zurückgefordert.]]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 13. August 1971 (B.S. vom 25. September 1971), aufgehoben durch Art. 12 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973) und wieder eingefügt durch Art. 5 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
[Art. 2ter - ] Versicherungsverträge, die abgeschlossen wurden, um die in Artikel 1bis erwähnten Personen zu decken, werden von Rechts wegen spätestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem vorliegendes Gesetz für sie in Kraft trit
[Art. 2ter eingefügt durch Art. 72 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und neu nummeriert durch Art. 14 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
KAPITEL II - Entschädigungen
Abschnitt 1 - Verschiedene Entschädigungen
Art. 3 - [Gemäss den in Artikel 1 festgelegten Modalitäten:
1. hat das Opfer eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit Anrecht auf:
(a) eine Entschädigung für Kosten für medizinische, surgical, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie,
[b) eine Rente bei bleibender Arbeitsunfähigkeit,]
2. haben Berechtigte eines verstorbenen Opfers Anrecht auf:
(a) Bestattungsgeld,
(b) eine Rente als hinterbliebener Ehepartner, Waisenkind oder Berechtigter mit einer anderen Eigenschaft,
3. haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall oder die Berufskrankheit bedingt sind,
[4. hat das Personalmitglied, das durch eine Berufskrankheit [bedroht ist oder daran erkrankt ist] und aus diesem Grund zeitweilig sein Amt nicht mehr ausübt, Anrecht auf eine Entschädigung.]
Entschädigungen für Kosten für medizinische, surgical, medikamentöse Pflege, Krankenhauspflege, Prothesen und Orthopädie und Bestattungsgeld werden an diejenigen gezahlt, die diese Kosten getragen haben.
[Als durch eine Berufskrankheit bedroht ist das Personalmitglied anzusehen, bei dem eine Anfälligkeit für die Berufskrankheit oder die ersten Symptome dieser Krankheit festgestellt werden.]]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973); Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 13 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 3 Nr. 1 of the G. vom 20. May 1997 (B.S. vom 8. Juli 1997) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998); Abs. 3 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 of the G. vom 20. May 1997 (B.S. vom 8. Juli 1997)
[Art. 3bis - Vorbehaltlich der Anwendung günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen werden für Personalmitglieder, auf die vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt wurde, [während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit bis zur
[Vorbehaltlich der Anwendung günstigerer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen werden für Personalmitglieder, auf die vorliegendes Gesetz für anwendbar erklärt wurde, die Bestimmungen in Bezug auf zeitweilige vollständige Unfähigkeit Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist die Anwendung der bei zeitweiliger vollständiger Unfähigkeit vorgesehenen Bestimmungen auf den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der siebten Wochegre vor dem errechneten Genztstermin]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973); Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998); Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 20. May 1997 (B.S. vom 8. Juli 1997) und abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
[Art. 3ter - Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der Kosten für Instandsetzung oder Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate, wenn sie durch den Unfall beschädigt wurden.
Ist das Opfer infolge des in Absatz 1 erwähnten Schadens zeitweilig arbeitsunfähig, hat es während des Zeitraums, der für die Instandsetzung oder Ersetzung der Artthesen und orthopädischen Apparate erforderlich ist, Anrecht aufikel gemähr
[Art. 3ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973)
[Abschnitt 1bis - Verschiedene Vorteile
Art. 3quater - Der König bestimmt die Vorteile, die den in den Artikeln 1 und 1bis erwähnten Personalmitgliedern gewährt werden dürfen, um die Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten zu gewährleisten.]
[Abschnitt 1bis, der Art. 3quater enthält, eingefügt durch Art. 8 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Abschnitt 2 - Renten
A) Rente wegen bleibender [Arbeitsunfähigkeit]
[Überschrift abgeändert durch Art. 13 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 4 - [§ 1 - ] [Die Rente wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit wird auf der Grundlage der jährlichen Entlohnung, auf die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit Anrecht hat, berechnet. Sie steht im Verhältnis zum Prozentsatz der Arbeitsunfähigkeit, der dem Opfer zuerkannt wird.
Geht die jährliche Entlohnung über 849 050 Franken hinaus, wird sie nur bis zu diesem Betrag für die Festlegung der Rente berücksichtigt.
Anlässlich einer allgemeinen Aufwertung der Gehälter im öffentlichen Sektor und im Rahmen dieser Aufwertung kann der König diesen Betrag ändern.
§ 2 - Erfordert der Zustand des Opfers unbedingt die regelmässige Hilfe einer Drittperson, kann es Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung erheben, die unter Berücksichtigung der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage Der jährliche Betrag dieser zusätzlichen Entschädigung darf nicht über dem Betrag des vorerwähnten Einkommens mal zwölf liegen.
Wird das Opfer zu Lasten des Versicherers in einem Krankenhaus oder in einer Alten- und Pflegeeinrichtung aufgenommen, wird die Entschädigung für die im vorhergehenden Absatz erwähnte Hilfe einer Drittperson ab dem einundnetchent
Unbeschadet des Artikels 19 legt der König die Modalitäten zur Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit fest.]
[§ 3 - ] Gemäss § 1 festgelegte Renten wegen Unfällen, die sich seit dem 1. April 1984 ereignet haben, werden um 50 Prozent verringert, wenn die Invalidität weniger als 5 Prozent beträgt, und um 25 Prozent verringert, wenn die Invalidität mindestens 5 Prozent, aber weniger als 10 Prozent beträgt.]
[Art. 4 § 1 neu nummeriert durch Art. 1 of the K.E. Nr. 419 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986) und ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998); enüherer § 2 (neuer § 3) eingefügt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 419 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986) und neu nummeriert durch Art. 9 Nr. 2 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
[Art. 4bis - Bezieht das Opfer eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension, die nur unter der Bedingung gezahlt wird, dass die gesetzlich festgelegten Grenzen zugelassener Arbeit nicht überschritten werden, wird die Grundentlohnung ausschlieslich auf de
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 280 vom 30. März 1984 (B.S. vom 6. April 1984)]
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 kann die in Artikel 4 erwähnte Rente zusammen mit der Entlohnung und der Ruhestandspension bezogen werden, die aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den öndrlichen Beh Wenn das Opfer jedoch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes beantragt, darf seine Pension nicht gemäss dem zugunsten der Opfer von Arbeitsunfällen vorgesehenen bevorzugten Berechnungsmodus festgelegt werden.
Art. 6 - § 1 - Solange das Opfer weiterhin sein Amt ausübt, darf die Rente nicht mehr als 25 Prozent der Entlohnung betragen, auf deren Grundlage sie festgelegt wird.
§ 2 - [Einem Opfer, das als untauglich für die Ausübung seines Amtes anerkannt wird, aber andere Aufgaben ausüben kann, die mit seinem Gesundheitszustand vereinbar sind, kann gemäss den Modalitäten und in den Grenprezen, die in seinem Status fest
Das Opfer, dem eine neue Stelle zugewiesen wurde, bleibt Begünstigter der Besoldungsordnung, die zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit auf das Opfer anwendbar war.]
[§ 3 - Verschlimmert sich eine anerkannte bleibende Arbeitsunfähigkeit so sehr, dass ein Opfer seine neue Stelle zeitweilig nicht mehr ausüben kann, hat es während dieses Abwesenheitszeitraums Anrecht auf die in Artikel 3bis vorgesehen ]
[Art. 6 § 2 ersetzt durch Art. 66 of the G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 eingefügt durch Art. 10 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 7 - § 1 - Wenn das Opfer sein Amt niederlegt und eine in Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension erhält, darf die Rente nur bis zu 100 Prozent der letzten Entlohnung zusammen mit der Pension bezogen werden, wobei diesn gegebenenfallsm
Für [Opfer], deren Zustand unbedingt die regelmässige Hilfe einer Drittperson erfordert, kann dieser Höchstbetrag auf einen Satz von mehr als 100 Prozent gebracht werden, ohne über 150 Prozent hinausgehen zu dürfen.
Die Rente wird gegebenenfalls entsprechend verringert.
§ 2 - Das Opfer, das sein Amt niederlegt und kein Anrecht auf eine in Artikel 5 erwähnte Ruhestandspension hat, bezieht die gesamte in Artikel 4 bestimmte Rente.
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 11 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
B) Rente wegen Tod
Art. 8 - [Stirbt das Opfer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, wird folgenden Personen eine Leibrente gewährt, die 30 Prozent der in Artikel 4 erwähnten Entlohnung entspricht:
1. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Feststellung der Berufskrankheit weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist,
2. dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, unter der Bedingung:
a) dass die nach dem Unfall oder der Feststellung der Berufskrankheit eingegangene Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder
b) dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder
(c) dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Kinderzulagen bezog.
Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Unterhalt zu Lasten des Opfers bezog, hat ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 erwähnte Rente, ohne dass diese Rente über dem Unr
[Art. 8 ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973)
Art. 9 - [§ 1 - [Stirbt das Opfer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, haben Halbwaisen Anrecht auf eine zeitweilige Rente, die für jedes Kind 15 Prozent der in Artikel 4 erwähnten Entlohnung entspricht, ohne dass die Gesamt
1. eheliche Kinder sind, die vor dem Tod des Opfers geboren oder gezeugt wurden,
2. eheliche Kinder sind, die aus einer vorherigen Ehe des hinterbliebenen Ehepartners hervorgegangen sind,
3. Kinder sind, die vom Opfer oder von seinem Ehepartner spätestens am Tag seines Todes anerkannt wurden,
4. nicht anerkannte Kinder sind, die in Anwendung von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches Alimente erhalten haben. ]
§ 2 - In § 1 erwähnte Kinder, die Vollwaisen sind, und [...] Kinder, die nicht von der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Mutter anerkannt wurden, erhalten eine Rente, die für jedes die 20 Prozent der in Artikel 4 erwähnt
§ 3 - Die Rente, die in Anwendung von § 1 ehelichen Kindern, die aus einer vorherigen Ehe des hinterbliebenen Ehepartners hervorgegangen sind, und [...] Kindern, die vor dem Tod des Opfers von ihm anerkannt wurden, gewährt wird, wird um den Bet
Die auf diese Weise verringerte Rente und die andere Rente dürfen zusammen jedoch nicht unter der Rente liegen, die den Kindern des Opfers gewährt wird.
§ 4 - Kinder, die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind 20 Prozent der in Artikel 4 erwähnten Entlohnung des verstorbenen Adoptierenden entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent diesert
Kinder, die von zwei Personen adoptiert wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind:
(a) 15 Prozent der in Artikel 4 erwähnten Entlohnung entspricht, wenn einer der Adoptierenden den anderen überlebt, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf,
b) 20 Prozent der in Artikel 4 erwähnten Entlohnung entspricht, wenn einer der Adoptierenden vorher verstorben ist, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf.
Adoptivkinder, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 365 des Zivilgesetzbuches ihre Rechte in ihrer Ursprungsfamilie und in ihrer Adoptivfamilie geltend machen können, dürfen Rechte, auf die sie in jeder dieser Familien Anspruch hätäten, n anichth Sie dürfen sich jedoch entweder für die Rente, auf die sie in ihrer Ursprungsfamilie Anspruch haben, oder für die Rente, auf die sie in ihrer Adoptivfamilie Anspruch haben, entscheiden. Adoptivkinder können stets auf ihre Entscheidung zurückkommen, sollte sich erneut ein tödlicher Unfall in ihrer Ursprungs- oder Adoptivfamilie ereignen.
[Fallen Interessen von Adoptivkindern und von den in § 1 erwähnten Kindern zusammen, so darf die den Adoptivkindern gewährte Rente nicht höher als die den anderen Kindern gewährte Rente sein.]
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 355 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fälle.
§ 5 - Liegt die Zahl der Kinder über 3, wird der Satz von 15 Prozent beziehungsweise 20 Prozent für jedes Kind herabgesetzt, indem er mit einer Bruchzahl multipliziert wird, deren Zähler der Zahl 3 und deren Nenner der Zahl der Kinder entspricht.
Die Höchstsätze von 45 Prozent beziehungsweise 60 Prozent bleiben für alle Kinder anwendbar, solange ihre Zahl nicht unter 3 liegt. Bleiben nur noch zwei Kinder übrig, hat jedes von ihnen Anrecht auf eine Rente, die 15 beziehungsweise 20 Prozent entspricht.
§ 6 - Kinder haben Anrecht auf die Rente, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf jeden Fall bis zum Alter von 18 Jahren.
Die Rente wird bis zum Ende des Monats, im Laufe dessen das Recht erlischt, geschuldet.
[§ 7 - Die gerichtliche Feststellung der Abstammung wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur berücksichtigt, insofern das Verfahren zur Feststellung der Abstammung vor dem Datum des Todes infolge eines Arbeitsunfalls eingeleitet wur
[Art. 9 ersetzt durch Art. 7 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973); § 1 ersetzt, §§ 2 und 3 abgeändert und § 4 vorletzter Absatz ersetzt durch Art. 67 of the G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 7 hinzugefügt durch Art. 12 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 10 - Stirbt das Opfer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, kann [unter den im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmten Bedingungen] anderen Berechtigten als den in den Artikeln 8 und 9 erwähnten Personen eine Leibrente oder zeitweilige Rente gewährt werden.
[Art. 10 abgeändert durch Art. 1 Nr. 3 of the K.E. vom 25. August 1971 (B.S. vom 4. September 1971)]
Art. 11 - Aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährte Renten für den hinterbliebenen Ehepartner und Waisenrenten können zusammen mit den Witwen- und Waisenpensionen bezogen werden, die aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die Wenn die Berechtigten des Opfers jedoch die Anwendung des vorliegenden Gesetzes beantragen, darf ihre Pension nicht gemäss dem zugunsten von Berechtigten der Opfer von Arbeitsunfällen vorgesehenen bevorzugten Berechnungsmodus festgelegt werden.
C) Gemeinsame Regeln für beide Arten Renten
Art. 12 - [§ 1 - Auf Antrag des Opfers oder des hinterbliebenen Ehepartners wird höchstens ein Drittel des Wertes der Rente in Kapital umgewandelt.
Absatz 1 findet keine Anwendung für Berufskrankheiten oder falls der Grad bleibender [Arbeitsunfähigkeit] unter [16 Prozent] liegt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Umwandlung in Kapital erfolgt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Antragseinreichung, aber frühestens am ersten Tag des Monats nach Ablauf der vom König festgelegten Revisionsfrist.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 419 vom 16. Juli 1986 (B.S. vom 30. Juli 1986; § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 27. August 1997) und durch Art. 13 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 13 - Die Renten werden gemäss [dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches] erhöht oder verringert. Der König bestimmt, wie sie [an den Schwellenindex [138,01]]] gebunden werden.
[Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Grad bleibender [Arbeitsunfähigkeit] unter [16 Prozent] liegt.]
[Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom 18. November 1971), durch Art. 1 of the K.E. vom 16. May 1977 (B.S. vom 20. Juli 1977) und durch Art. 2 of the K.E. vom 28. Juni 1990 (B.S. vom 4. August 1990); Abs. 2 eingefügt durch Art. 78 of the G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994) und abgeändert durch Art. 2 of the K.E. vom 8. August 1997 (B.S. vom 27. August 1997) und durch Art. 13 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
KAPITEL III - [Gleichzeitiger Bezug und zivilrechtliche Haftung]
[Überschrift ersetzt durch Art. 68 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)]
Art. 14 - [§ 1 - Unabhängig von den Rechten, die aus dem vorliegenden Gesetz hervorgehen, kann gemäss den Regeln der zivilrechtlichen Haftung eine Klage vom Opfer oder von seinen Berechtigten eingereichte werden:
1. gegen Personalmitglieder, die den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht haben,
2. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, insofern der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit Schaden an Gütern des Opfers verursacht hat,
3. gegen Personen, die weder die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen noch Mitglieder ihres Personals sind, die aber für den Unfall haften,
4. gegen die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, zu deren Personal das Opfer gehört, oder gegen andere Mitglieder dieses Personals, wenn der Unfall sich auf dem Weg zur und von der Arbeit ereignet.
§ 2 - Unabhängig von den Bestimmungen von § 1 sind die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen verpflichtet, die aus vorliegendem Gesetz hervorgehenden Entschädigungen und Renten zu zahlen.
Jedoch kann der gemäss dem allgemeinen Recht gewährte Schadenersatz nicht zusammen mit Entschädigungen, die aus vorliegendem Gesetz hervorgehen, bezogen werden.
[§ 3 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beinhaltet von Rechts wegen, dass die weiter oben erwähnten jutischen Personen oder Einrichtungen, die Rente tragen, in alle Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel eintreten
Ausserdem treten die weiter oben erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die Entlohnung tragen, von Rechts wegen in alle Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel ein, die das Opfer gemäss § 1 gegen die Person, die für den Arbeitsunfall oder die Ber
[Was die in Artikel 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Personalmitglieder betrifft, tritt die Gemeinschaft oder Gemeinschaftskommission von Rechts wegen in deren Rechte ein bis zur Höhe der Gehaltssubvention oder der Entlohniger währ
[Art. 14 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973); § 3 aufgehoben durch Art. 166 Nr. 5 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und wieder aufgenommen durch Art. 69 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 5 of the G. vom 20. May 1997 (B.S. vom 8. Juli 1997)
[Art. 14bis - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen [und die Arbeitgeber der in Artikel 1bis erwähnten Personalkategorien] verpflichtet, die aus vorliegendem Geset
§ 2 - Der gemäss Artikel 29bis des vorerwähnten Gesetzes vom 21. November 1989 gewährte Schadenersatz, der in keinem Zusammenhang mit der Entschädigung für Verletzungen, so wie sie durch das vorliegende Gesetz abgedeckt ist, stehen kannden, darf zusammen mit Entschädigungen, die aus vorliegendem Gesetz her
§ 3 - Die in Artikel 1 erwähnten juristischen Personen und Einrichtungen [und die Arbeitgeber der in Artikel 1bis erwähnten Personalkategorien] können gegen den Versicherer, der die Haftung des Eigentümers oder Halters des Kraftfahrnugs deckt, oder geikel Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Gemeinsamen Guarantees Klage einreichen bis zur Höhe der aufgrund § 1 getätigten Auslagen und der entsprechenden Kapitale.
Sie können diese Klage auf dieselbe Weise wie das Opfer oder seine Berechtigten einreichen und in die Rechte eintreten, die das Opfer oder seine Berechtigten aufgrund von Artikel 29bis des vorerwähntem Gesetzes vom 21. November 1989 hätten geltend machen können bei Ausbleiben einer Entschädigung gemäss § 1.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 70 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995); §§ 1 und 3 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 20. May 1997 (B.S. vom 8. Juli 1997)
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 - Durch vorliegendes Gesetz festgelegte Renten und andere Entschädigungen werden nicht geschuldet, wenn das Opfer den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich verursacht hat.
Keine Rente oder Entschädigung wird demjenigen unter den Berechtigten geschuldet, der den Unfall oder die Krankheit vorsätzlich verursacht hat.
Art. 16 - [Renten und Entschädigungen, die Mitgliedern des Personals der in Artikel 1 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7 erwähnten Verwaltungen, Dienste oder Einrichtungen und Artikel 1bis erwähnten Personen gewährt werden, gehen zu Lasten Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage.
Die in Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen tragen die Renten und Entschädigungen, die ihren Personalmitgliedern in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährt werden. Dies gilt auch für Verfahrenskosten, ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage. Der König bestimmt, wenn nötig, zu diesem Zweck die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 71 des G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995)]
Art. 17 - [Die Nichtigerklärung einer Ernennung oder die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags kann der Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht entgegengesetzt werden, wenn sie nach dem Unfall oder der Feststellung der Berufskrankheit erfolgt.
§ 2 - Jeder Vertrag, der in Widerspruch zu vorliegendem Gesetz steht, ist von Rechts wegen nichtig.]
[Art. 17 ersetzt durch Art. 5 of the K.E. Nr. 280 vom 30. März 1984 (B.S. vom 6. April 1984)]
Art. 18 - Renten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes den Opfern oder ihren Berechtigten geschuldet werden, sind nur übertragbar oder pfändbar aus den Gründen und in den Grenzen, die auf Renten und Entschädigungen anwendbar sind, die in Ausf
Art. 19 - Alle Streitsachen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, einschliesslich der Streitsachen in Bezug auf die Bestimmung des Prozentsatzes bleibender [Arbeitsunfähigkeit], werden an die zuständige Gerichtsbehörde
[Art. 19 abgeändert durch Art. 13 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 20 - [[Klagen auf Zahlung der Entschädigungen verjähren in drei Jahren ab Notifizierung der angefochtenen administrativen Rechtshandlung.]
Die Verjährungen, die für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Klagen gelten, werden auf die Weise und aus den Gründen, die in den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle oder über den Schadenersatz für Berufskrankheiten vorgesehen sind Diese Verjährungen laufen gegen Minderjährige und Entmündigte. ]
[Art. 20 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973); Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 of the G. vom 20. May 1997 (B.S. vom 8. Juli 1997)
[Art. 20bis - [Im vorliegenden Gesetz vorgesehene Renten und Kapitale tragen ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat, in dem sie fällig werden, von Rechts wegen Zinsen.]
[Art. 20bis eingefügt durch Art. 10 of the G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973) und ersetzt durch Art. 6 of the K.E. Nr. 280 vom 30. März 1984 (B.S. vom 6. April 1984)]
[Art. 20ter - Alle Urkunden und Bescheinigungen, deren Vorlage für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes verlangt werden kann, werden unntgeltlich ausgestellt.]
[Art. 20ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Juli 1973 (B.S. vom 8. August 1973)
[Art. 20quater -...]
[Art. 20quater eingefügt durch Art. 72 of the G. vom 20. Dezember 1995 (B.S. vom 23. Dezember 1995) und neu nummeriert zu Art. 2ter durch Art. 14 des G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
[Art. 20quinquies - Wenn das Opfer einer Berufskrankheit für diese Krankheit im Rahmen sowohl des vorliegenden Gesetzes als auch der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten Rechte geltend machen kann, wird die gesamte Entschädigung, auf die dies Opfer oder seine Berechtigten Anspruch erheben können, ausschlieslich auf der Grundlage de wart
Wen das Opfer zu dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Zeitpunkt, an dem betreffenden Risiko zum letzten Mal ausgesetzt war, dem Anwendungsbereich beider Rechtsvorschriften unterlag, wird die gesamte Entschädigung aus
[Art. 20quinquies eingefügt durch Art. 45 of the G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)
KAPITEL V - Abänderungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 21 - (...)
[Abänderung von Art. 5 des allgemeinen G. vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen]
Art. 22 - (...)
[Abänderung von Art. 1 und 8 of K.E. Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm gleichgestellten Personals]
Art. 23 - Unbeschadet erworbener Anrechte auf Renten und andere Entschädigungen werden für Mitglieder eines Personals, auf das ein Königlichset Erlass die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung für anwendbar erklärt hat
Der König ist ermächtigt, Gesetze mit Bestimmungen über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle oder Berufskrankheiten von Inhabern öffentlicher Ämter an vorliegendes Gesetz anzupassen.
Art. 24 - Mitglieder und ehemalige Mitglieder eines Personals, auf das ein Königlicher Erlass die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung für anwendbar erklärt hat, und ihre Berechtigten können ab dem 1. Januar 1967 die Revision ihrer Entlohnung oder Pension erwirken, damit dem Abzug einer Arbeitsunfallrente ein Ende gesetzt wird.
Art. 25 - § 1 - Mitglieder und ehemalige Mitglieder eines Personals, auf das ein Königlicher Erlass die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung für anwendbar erklärt hat, und ihre Berechtigten können beantragen, dass für Arbederch Januar 1957 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die seit diesem Datum festgestellt wurden, diese Regelung angewandt wird.
Ist das Opfer zu mindestens 30 Prozent [arbeitsunfähig] oder verstorben, können das Opfer oder seine Berechtigten beantragen, dass für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1957 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die vor diesem Datum festgestellt wurden, diese Regelung angewandt wird, insofern für Wegeunfälle der Unfall sich nicht vor dem 15. Februar 1946 ereignet hat.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen können die Antragsteller sich nicht auf die Vermutung in Sinne von Artikel 2 Absatz 1 berufen.
§ 2 - Renten aufgrund von § 1 werden mit Wirksamkeit nicht vor 1. Januar 1967 gewährt.
§ 3 - Klagen auf Zahlung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Entschädigungen verjähren in drei Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses.
[Art. 25 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 13 of the G. vom 19. Oktober 1998 (B.S. vom 25. November 1998)]
Art. 26 - Mitglieder und ehemalige Mitglieder eines Personals, auf das ein Königlicher Erlass die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung für anwendbar erklärt hat, und ihre Berechtigten können beantragen, dass für Arbeitsunfäge Januar 1967 ereignet haben, oder für Berufskrankheiten, die seit diesem Datum festgestellt wurden, diese Regelung voll angewandt wird.
Wenn diese Personen jedoch unter die Anwendung der Gesetzesbestimmungen über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten fallen, kann die günstigere Schadenersatzregelung angewandt werden.
Art. 27 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.