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Law Concerning The Protection Of Workers Compensation

Original Language Title: Loi concernant la protection de la rémunération des travailleurs

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12 AVRIL 1965. - Law on the Protection of Workers ' Compensation



German translation
The following text constitutes the informal coordinated version in the German language of the Act of 12 April 1965 concerning the protection of the remuneration of workers (Belgian Monitor of 30 April 1965), with the exception of articles 49 to 52, 54 and 55, as amended successively by:
- the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code (Moniteur belge of 31 October 1967);
- the Act of 16 June 1970 on units, benchmarks and measuring instruments (Belgian Monitor of 2 September 1970);
- Royal Decree 1er March 1971, bringing the text of certain legal provisions in line with the provisions of the Act of 5 December 1968 on collective labour agreements and joint commissions (Belgian Monitor of 11 March 1971);
- the Labour Act of 16 March 1971 (Moniteur belge of 30 March 1971);
- Royal Decree No. 5 of 23 October 1978 concerning the holding of social documents (Moniteur belge of 2 December 1978);
- Royal Decree No. 225 of 7 December 1983 on measures for the limitation of additional work (Belgian Monitor of 15 December 1983);
- the law of reorganization of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge of 24 January 1985);
- the Act of 27 June 1985 amending articles 5 and 9 of the Act of 12 April 1965 concerning the protection of the remuneration of workers (Belgian Monitor of 19 October 1985);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989);
- Act of 12 June 1991 on consumer credit (Belgian Monitor of 9 July 1991);
- Act of 26 June 1992 on social and other provisions (Belgian Monitor of 30 June 1992);
- Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Belgian Monitor of 30 March 1994);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- the Act of 7 April 1999 on the ALE Work Contract (Belgian Monitor of 20 April 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 22 May 2001 on the schemes for the participation of workers in the capital and profits of companies (Belgian Monitor of 9 June 2001);
- the Act of 26 June 2002 on business closures (Belgian Monitor of 9 August 2002);
- the Act of 10 February 2003 on the responsibility of and for staff serving public persons (Moniteur belge of 27 February 2003);
- the Royal Decree of 27 December 2004 establishing the rules governing the burden of proof and the rules of procedure for the execution of Article 1409, § 1erParagraph 4 and § 1erbis, paragraph 4, of the Judicial Code (Moniteur belge, 31 December 2004);
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004);
- the Act of 23 December 2005 on the pact of solidarity between generations (Belgian Monitor of 30 December 2005);
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006).
This informal co-ordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy District Office in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
12. APRIL 1965 - Gesetz über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Lehrlinge und Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person gegen Entlohnung Arbeitsleistungen erbringen,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die die unter Nr. 1 erwähnten Personen beschäftigen.
Ausser bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Personen, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, Arbeitnehmer im Sinne des vorliegenden Artikels sind.
Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht günstigere Sondervorschriften, die für bestimmte Arbeitnehmerkategorien durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes erlassen worden sind oder erlassen werden.
[Art. 1bis - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom 7. April 1999 (B.S. vom 20. April 1999)]
Art. 2 - In vorliegendem Gesetz wird unter "Entlohnung" Folgendes verstanden:
1. Geldlohn, auf den der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht hat,
2. Trinkgelder oder Bedienungsgelder, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses oder aufgrund der Gepflogenheiten Anrecht hat,
3. geldwerte Vorteile, auf die der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zu Lasten des Arbeitgebers Anrecht hat.
Auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates kann der König den Begriff "Entlohnung", so wie er in Absatz 1 bestimmt wird, erweitern.
[Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt Folgendes jedoch nicht als Entlohnung:
1. Entschädigungen, die direkt oder indirekt vom Arbeitgeber gezahlt werden:
(a) als Urlaubsgeld,
b) die als Ergänzung zu den infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldeten Entschädigungen zu betrachten sind,
c) die als Ergänzung zu den für die verschieden Zweige der sozialen Sicherheit gewährten Vorteilen zu betrachten sind,
2. Auszahlungen in bar oder in Aktien oder Anteilen zugunsten der Arbeitnehmer gemäss der Anwendung des Gesetzes vom 22. May 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften.]
[In Abweichung vom vorhergehenden Absatz Nr. 1 Buchstabe c) kann der König jedoch nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Erlask bestimmt die werden
[Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes kann der König eine Unterscheidung machen, insbesondere:
- Isleeveseed
- I nach Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ersten Gewährung der Zusatzentschädigung [und je nach dem Zeitraum, während dessen die Zusatzentschädigung gewährt wird, wobei insbesondere berücksichtigt wird
- I nach Höhe des Betrags der Zusatzentschädigung, unter Berücksichtigung des höchsten Vorteils, den der Arbeitnehmer erhalten könnte, ohne dass es notwendig ist, dass die Bedingungen zum Erhalt dieses höchsten Vorteils tatsä
- I nach Datum der unter Buchstabe a) erwähnten Regelung, auf der die Gewährung der Zusatzentschädigung basiert,
- I nach Datum der ersten Gewährung der Zusatzentschädigung an den Arbeitnehmer,
- I nachdem, ob die unter Buchstabe a) erwähnte Regelung, auf der die Gewährung der Zusatzentschädigung basiert, ausdrücklich bestimmt oder nicht, dass die Zusatzentschädigung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit
- I nachdem, ob der Arbeitnehmer im berücksichtigten Monat die Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die Zusatzentschädigung zahlen muss, wieder aufgenommen hat.]
[Art. 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 32 of the G. vom 22. May 2001 (B.S. vom 9. Juni 2001); Abs. 4 eingefügt durch Art. 146 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 5 eingefügt durch Art. 146 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 5 zweiter Gedankenstrich ergänzt durch Art. 50 of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
KAPITEL II -- Schutz der Entlohnung
Art. 3 - Es ist dem Arbeitgeber untersagt, die Freiheit des Arbeitnehmers, nach eigenem Ermessen über seine Entlohnung zu verfügen, in irgendeiner Weise einzuschränken.
[Art. 3bis - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf die Zahlung der ihm geschuldeten Entlohnung durch den Arbeitgeber. Dieses Anrecht auf die Zahlung der Entlohnung bezieht sich auf die Entlohnung vor Anrechnung der in Artikel 23 erwähnten Abzüge. ]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 81 des G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)]
Art. 4 - Die Geldentlohnung muss in einer in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Währung gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Belgien ausübt.
Wird diese Tätigkeit im Ausland ausgeübt, muss die Geldentlohnung auf Antrag des Arbeitnehmers ganz oder teilweise entweder in einerset in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel geltenden Währung oder in einer Währung, die in dem Land
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Wechselkursgarantie, die er für seine Bestellung oder Ausschreibung erhält, auf die Entlohnung des Arbeitnehmers ausgedehnt wird.
Art. 5 - [§ 1 - Die Zahlung der Geldentlohnung muss entweder in die Hand oder in Giralgeld erfolgen.
[Erfolgt die Zahlung der Entlohnung in die Hand, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Quittung über diese Zahlung zur Unterschrift vorlegen.]
§ 2 - Für Arbeitnehmer, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, erfolgt die Zahlung der Geldentlohnung mit schriftlicher Einwilligung des Arbeitnehmers in Giralgeld.
§ 3 - Für Arbeitnehmer, die im Privatsektor beschäftigt sind, wird der Beschluss, ob die Zahlung der Geldentlohnung gemäss der einen oder gemäss der anderen der in § 1 erwähnten Modalitäten erfolgt, vom Betriebsrat gefa
In Ermangelung eines Betriebsrates oder eines innerhalb dieses Rates gefassten einstimmigen Beschlusses kann die Zahlung gemäss den in § 1 vorgweresehen Modalitäten aus einer Vereinbarung hervorgehen zwischen dem Arbeitgeber einerseits und der Gewer
In Ermangelung eines in Anwendung der vorhergehenden Absätze gefassten Beschlusses erfolgt die Zahlung der Geldentlohnung mit schriftlicher Einwilligung des Arbeitnehmers in Giralgeld. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung erfolgt die Zahlung in die Hand.
§ 4 - In den in § 3 erwähnten Beschlüssen und Vereinbarungen müssen die im Unternehmen anwendbaren Zahlungsweisen und die Modalitäten und Fristen für eine Änderung der Zahlungsweise angeben werden.
Die Post- oder Bankgebühr darf nicht von der Entlohnung abgezogen werden.
§ 5 - Im Falle einer Zahlung in Giralgeld bestimmt der König die erlaubten Zahlungsweisen und den Zeitpunkt, ab dem vorausgesetzt wird, dass die Entlohnung dem Arbeitnehmer ausgezahlt wurde.
§ 6 - Ist die Entlohnung des Arbeitnehmers oder das Bank- oder Postscheckkonto, auf das seine Entlohnung eingezahlt wird, Gegenstand einer Pfändung oder Abtretung, folerfolgt die Zahlung des nicht abtretbaren und nicht pfändbaren
Nach Einholung der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König das Verfahren, durch das der Arbeitgeber über die Abtretung oder Pfändung des Kontos des Arbeitnehmers informiert wird.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 27. Juni 1985 (B.S. vom 19. Oktober 1985); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 of the G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 of the G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 6 - § 1 - Ein Teil der Entlohnung darf in Naturalien gezahlt werden, wenn diese Zahlungsweise aufgrund der Art des betreffenden Industriezweigs oder des betreffenden Berufs gebräuchlich oder wünschenswert ist.
Dieser Teil wird schriftlich geschätzt und dem Arbeitnehmer bei seiner Einstellung zur Kenntnis gebracht.
Er darf ein Fünftel der Bruttogesamtentlohnung nicht überschreiten.
Er darf zwei Fünftel nicht überschreiten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Haus oder eine Wohnung zur Verfügung stellt.
Er darf die Hälfte nicht überschreiten, wenn es sich um folgende Arbeitnehmer handelt, die komplett beim Arbeitgeber untergebracht und verpflegt werden:
1. Hausangestellte,
2. Hausmeister,
3. Lehrlinge oder Praktikanten.
§ 2 - Als Naturalentlohnung darf nur Folgendes gewährt werden:
1. Wohnung,
2. Gas, Strom, Wasser, Heizung und Brennstoff,
3. Nutzung eines Grundstücks,
4. am Arbeitsplatz verzehrte Nahrung,
5. Werkzeuge, Dienst- oder Arbeitskleidung und deren Unterhalt, sofern keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung den Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese bereitzustellen oder zu unterhalten,
6. für die Arbeit nötige Stoffe oder Materialien, die gemäss dem Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers oder dem üblichen Gebrauch zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Die Naturalentlohnung darf weder alkoholische Getränke noch für die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Familie schädliche Produkte umfassen.
§ 3 - Mit der Zahlung in Naturalien darf der Arbeitgeber keine Gewinnerzielung bezwecken.
Die in § 2 Nrn. 2, 5 und 6 erwähnten Vorteile müssen auf den Selbstkostenpreis, der den normalen Handelswert keinesfalls überschreiten darf, geschätzt werden.
Der Wert der Nahrung und der Wohnung, die nicht in § 1 Absatz 4 erwähnt ist, muss pauschal auf die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge festgelegten Beträge geschätzt werden. In diesem Fall ist die Versorgung mit Strom, Heizung und Wasser in der pauschalen Schätzung einbegriffen.
Ausser für die im vorhergehenden Absatz erwähnte Nahrung und Wohnung obliegt der Beweis, dass die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen eingehalten werden, dem Arbeitgeber.
§ 4 - Auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommission [...] oder des Nationalen Arbeitsrates kann der König für bestimmte Arbeitnehmerkategorien oder aufgrund der in bestimmten Berufen festen Bräuche von den Bestimmungen von § 1 Absatz 3, 4 und 5 und
[Art. 6 § 4 abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
Art. 7 - Der Arbeitgeber und seine Angestellten dürfen eine Zahlungsklage gegen den Arbeitnehmer nur aufgrund von Lieferungen oder Diensten erheben, die vorgenommen beziehungsweise geleistet wurden:
1. gemäss den folgenden Bestimmungen des Gesetzes vom 15. May 1956 über die Belegschaftseinrichtungen:
(a) Artikel 1 Buchstabe b) für die Arbeitnehmer der öffentlichen Dienste,
(b) Artikel 3 Absatz 2 für die anderen Arbeitnehmer,
2. für den vom Arbeitnehmer ausgeübten Handel.
Art. 8 - Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Lieferungen und Dienste, die im Rahmen von Artikel 7 vom Ehepartner oder von den Kindern des Arbeitgebers oder seiner Angestellten oder von jeglicher Person, die bei dem Arbeitgeber
Es wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Lieferungen und Dienste, die zugunsten des Ehepartners oder der Kinder des Arbeitnehrges und zugunsten der Personen, die bei ihm wohnen, vorgenommen beziehungsweise geleistet wurden, zugun
Art. 9 - Die Entlohnung muss in regelmässigen Abständen und mindestens zweimal pro Monat mit höchstens sechzehn Tagen Abstand gezahlt werden, ausser was Folgendes betrifft:
1. die Entlohnung der Angestellten, die mindestens jeden Monat gezahlt werden muss,
2. die den Handelsvertretern geschuldeten Provisionen, die gemäss den Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Festlegung des Statuts der Handelsvertreter gezahlt werden,
3. die Provisionen, die anderen Arbeitnehmern als den Handelsvertretern geschuldet werden, die mindestens alle drei Monate gezahlt werden müssen,
4. die Gewinnbeteiligungen und andere ähnliche Leistungen, die gemäss der Parteivereinbarung, der Werkstattordnung oder jeder anderen geltenden Ordnung gezahlt werden.
Bei Vorauszahlung muss der Betrag ungefähr dem entsprechen, was als Nettoentlohnung geschuldet wird.
Muss die Entlohnung mindestens zweimal pro Monat gezahlt werden, so muss eine der Zahlungen eine endgültige Zahlung der Entlohnung des Monats darstellen.
Für die Arbeitnehmer mit Werklohn, Stücklohn oder Akkordlohn muss jedoch mindestens jeden Monat eine teilweise oder endgültige Zahlung erfolgen.
[Durch einen vom König für allgemeinverbindlich erklärten Beschluss der zuständigen paritätischen Kommission kann von den Bestimmungen von Absatz 1 abgewichen werden.]
[Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 3 muss die Entlohnung zu den Zeitpunkten und innerhalb der Fristen gezahlt werden, die durch ein kollektives Arbeitsabkommen festgelegt werden.
In Ermangelung eines kollektiven Arbeitsabkommens muss die Entlohnung zu den Zeitpunkten und innerhalb der Fristen gezahlt werden, die durch die Arbeitsordnung oder jede andere geltende Ordnung festgelegt werden; in den Bestimmungen dieser Ordnungen darf das Datum der Zahlung der Entlohnung nicht nach dem siebten Werktag nach dem Arbeitszeitraum, für den die Zahlung vorgesehen ist, festgelegt werden.
In Ermangelung eines kollektiven Arbeitsabkommens oder in Ermangelung von Bestimmungen in der Arbeitsordnung oder in jeder anderen geltenden Ordnung muss die Entlohnung spätestens am vierten Werktag nach dem Arbeitszeitraum, für den die Zahlung vorgesehen ist,
[Art. 9 Abs. 5 ersetzt durch Art. 16 Nr. 2 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971; früherer Absatz 6 ersetzt durch Abs. 6 bis 8 durch Art. 2 des G. vom 27. Juni 1985 (B.S. vom 19. Oktober 1985)
[Art. 9bis - § 1 - Bei Anwendung von Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit muss die normal Entlohnung für jede Arbeitsstunde, die über die Vierzigstundengrenze oder über eine durch kollektives Arbeitsabkommen festgelegte niedrigere Grenze hicheus geleistet wird, zum gleif
Wird die Ausgleichsruhe aufgrund der Bestimmung von Artikel 26bis § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes nicht gewährt, wird die noch geschuldete Entlohnung am Ende der du Art diesen word Absatz vorgesehenen sechspumongen Frist gezahlt und auf die
Kann die Ausgleichsruhe nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Ablauf eines auf bestimmte Zeit oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossenen Vertrags gewährt werden oder wird ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag Entlohnung gemäss Artikel 11 gezahlt und auf die gleiche Art und Weise festgestellt werden wie die Entlohnung, die zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsendes geschuldet wird oder worden wäre.
§ 2 - Falls Überstunden geleistet werden, die gemäss Artikel 29 desselben Gesetzes Anrecht auf eine Lohnzulage geben, muss diese gemäss den in Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Regeln gezahlt werden.
[...]]
[Art. 9 bis eingefügt durch Art. 13 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983); früherer Paragraph 3 umgegliedert zu Art. 9quater durch Art. 84 § 1 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
[Art. 9ter - Bei Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit hat der Arbeitnehmer für jeden Zahlungszeitraum Anrecht auf die Zahlung seiner normalen Entlohnung für die durch das kollektive Arbeitsabkommen festgelegte durchschnittliche Wochenarbeitszeit.
Hat der Arbeitnehmer an dem Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet, oder am Ende des durch das kollektive Arbeitsabkommen festgelegten Zeitraums weniger geleistet als die vertragliche durchschnittliche Arbeitszeit, behält er die ihm ausg
Hat er dagegen mehr Stunden geleistet, wird ihm die Entlohnung für die mehr geleisteten Arbeitsstunden geschuldet.]
[Art. 9ter eingefügt durch Art. 85 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
[Art. 9quater - Bei Anwendung einer Arbeitsregelung auf der Grundlage [der Artikel 20 § 2, 20bis und 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit] [und von Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge] muss der Arbeitnehmer über den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur Tages- und Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert werden.
[Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest.]
[Früherer Artikel 9bis § 3 umgegliedert zu Art. 9quater durch Art. 84 § 1 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985; Abs. 1 abgeändert durch Art. 84 § 2 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985) und Art. 184 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 2 ersetzt durch Art. 84 § 3 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
[Art. 9quinquies - Die Bestimmungen von Artikel 9ter finden ebenfalls auf den Teilzeitarbeitnehmer Anwendung, der gemäss einer in Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehenen Gleitzeitregelung beschäftigt wird.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes beziehen sich jedoch nur auf die Zahlung der normalen Entlohnung für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit.]
[Art. 9quinquies eingefügt durch Art. 185 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 10 - [Für die Entlohnung werden ab ihrer Fälligkeit von Rechts wegen Zinsen geschuldet.
Diese Zinsen werden auf die Entlohnung vor Anrechnung der in Artikel 23 erwähnten Abzüge berechnet.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 82 des G. vom 26. Juni 2002 (B.S. vom 9. August 2002)]
Art. 11 - Wenn das Arbeitsverhältnis endet, muss die noch geschuldete Entlohnung unverzüglich und spätestens bei der ersten Lohnauszahlung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, unbeschadet, was die Handelsvertreter betriff
In diesem Fall muss die Zahlung der noch geschuldeten Entlohnung auf Antrag des Arbeitnehmers über die Postverwaltung, das Postscheckamt oder eine Bank erfolgen.
Die Post- oder Bankgebühr darf nicht von der Entlohnung abgezogen werden.
Art. 12 - Der Beleg für die Endabrechnung, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, ausstellt, beinhaltet keinerlei Verzicht auf seine Rechte.
Er gilt nur als Empfangsbestätigung.
Art. 13 - Die Entlohnung muss so gezahlt werden, dass der Arbeitnehmer nicht an einem gewöhnlichen Inaktivitätstag vorstellig werden muss.
Art. 14 - Vorbehaltlich einer Parteivereinbarung muss die Zahlung in die Hand am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe erfolgen.
Ausser für Arbeitnehmer, die dort beschäftigt werden, darf die Zahlung in keinem Fall an folgenden Orten erfolgen:
1. in einer Kantine oder in einem Raum, in dem Getränke, Lebensmittel oder irgendwelche Waren verkauft werden,
2. an Vergnügungsorten,
3. in Räumen, die an die unter den Nummern 1 und 2 erwähnten Orte angrenzen, oder in deren Nebengebäuden.
Art. 15 - Bei jeder endgültigen Zahlung wird dem Arbeitnehmer eine Abrechnung übergeben.
Binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes bestimmen die paritätischen Kommissionen die Angaben, die diese Unterlage enthalten muss.
Diese Beschlüsse der paritätischen Kommissionen können [...] vom König für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Bei Untätigkeit der paritätischen Kommissionen oder in Ermangelung einer paritätischen Kommission ergreift der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen.
[Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch Art. 16 Nr. 3 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
Art. 16 - Selbst aufgrund einer Vollmacht oder eines mündlichen oder schriftlichen, entgeltlichen oder unntgeltlichen Allgemein- oder Sonderauftrags ist es:
1. dem Arbeitgeber, seinem Ehepartner, seinen Kindern, den Personen, die bei ihm wohnen, oder seinen Angestellten untersagt, die Entlohnung des Arbeitnehmers folgenden Personen zu übergeben:
a) dem Betreiber, Inhaber, Geschäftsführer oder Konzessionär einer Kantine, eines Raums, in dem Getränke, Lebensmittel oder irgendwelche Waren verkauft werden, oder eines Vergnügungsorts,
b) dem Ehepartner, den Kindern oder den Personen, die bei ihm wohnen, oder den Angestellten der unter Buchstabe a) erwähnten Personen,
c) jeglicher Person, die bei einer der unter Buchstabe a) aufgezählten Personen wohnt,
2. den unter Nr. 1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Personen untersagt, die Entlohnung des Arbeitnehmers entgegenzunehmen.
Art. 17 - Es ist jeder Person, selbst wenn sie aufgrund einer Vollmacht oder eines mündlichen oder schriftlichen Allgemein- oder Sonderauftrags handelt, untersagt:
1. dem Arbeitnehmer gewohnheitsmässig, sogar unntgeltlich, einen Geldvorschuss zu gewähren und die Entlohnung dieses Arbeitnehmers im Nachhinein vom Arbeitgeber oder im Auftrag des Arbeitgebers entgegenzunehmen,
2. gewohnheitsmässig die Entlohnung des Arbeitnehmers gegen Entgelt entgegenzunehmen.
Art. 18 - [...] Es ist dem Arbeitgeber untersagt, dem Arbeitnehmer, dessen Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, bei seinem Dienstantritt, während oder am Ende seines Arbeitsverhältnisses unter irgen
[...]
[Art. 18 Unterteilung in Paragraphen aufgehoben durch Art. 16 Nr. 4 des K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971; enüherer Paragraph 2 aufgehoben durch Art. 16 Nr. 5 des K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
KAPITEL III - Messung der Arbeit
Art. 19 - [Wenn für die Messung der Arbeit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Entlohnung von Längen-, Flächen-, Kapazitäts- oder Volumeneinheiten Gebrauch gemacht wird, ist es untersagt, von anderen Masseinheiten Gebra
Gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen werden die benutzten Messgeräte geeicht und werden sie mit einer Kennzeichnung oder einem Zeichen versehen oder wird ihnen eine Eichbescheig
[Art. 19 ersetzt durch Art. 32 § 7 Nr. 1 of the G. vom 16. Juni 1970 (B.S. vom 2. September 1970)
Art. 20 - [Im Hinblick auf die Bestimmung der Entlohnung der Arbeitnehmer kann der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats:
a) in bestimmten Industriezweigen den Gebrauch von Masseinheiten, die nicht dem gesetzlichen System der Masseinheiten angehören, verbieten,
b) vorschreiben, dass andere als die in Artikel 19 erwähnten Messgeräte geeicht werden und dass sie mit einer Kennzeichnung oder einem Zeichen versehen werden oder dass Eichbescheinigungen ausgestellt werden,
c) für bestimmte Industriezweige den Gebrauch besonderer Messgeräte auferlegen.
Die Art und Weise, wie die in Absatz 1 Buchstabe b) und c) erwähnten Geräte geeicht werden, und die Bedingungen, die sie erfüllen müssen, werden vom König festgelegt.]
[Art. 20 ersetzt durch Art. 32 § 7 Nr. 2 of the G. vom 16. Juni 1970 (B.S. vom 2. September 1970)
Art. 21 - [Die in den Artikeln 19 und 20 erwähnten Verrichtungen werden von den Personen durchgeführt, die mit der Ausführung des Gesetzes über die Masseinheiten, Eichmasse und Messgeräte beauftragt sind.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 32 § 7 Nr. 3 of the G. vom 16. Juni 1970 (B.S. vom 2. September 1970)
Art. 22 - Ungeachtet gegenteiliger Vereinbarung hat der Arbeitnehmer das Recht, die Messungen, Wägungen oder jegliche anderen Verrichtungen zu überprüfen, mit denen die Quantität oder Qualität der verrichteten Arbeit bestimmt und folglich der
KAPITEL IV - Abzüge von der Entlohnung
Art. 23 - Nur Folgendes darf auf die Entlohnung des Arbeitnehmers angerechnet werden:
1. aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften, der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und der Sonder- oder kollektiven Abkommen in Bezug auf zusätzliche Vorteile in Sachen soziale Sicherheit vorgenommene Abzüge,
2. aufgrund der Werkstattordnung auferlegte Geldbussen,
3. [Entschädigungen und Schadenersatzleistungen, die in Ausführung von Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, Artikel 24 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer und Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 über die Haftung von und für Personalmitglieder(n) im Dienste von öffentlich-rechtlichen Personen zu leisten beziehungsweise zu erbringen sind,]
4. vom Arbeitgeber gewährte Geldvorschüsse,
5. die zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen des Arbeitnehmers geleistete Sicherheit.
Der Gesamtbetrag der Abzüge darf ein Fünftel der bei jeder Lohnauszahlung geschuldeten Geldentlohnung nicht überschreiten, nach Vornahme der Abzüge aufgrund der steuerrechtlichen Vorschriften, der Rechtsvorschrifialeten über die so
Diese Einschränkung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Arbeitnehmer mit arglistiger Täuschung gehandelt hat oder vor Auszahlung der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Entschädigungen und Schadenersatzleistungen seinem Arbeverh
[Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 7 of the G. vom 10. Februar 2003 (B.S. vom 27. Februar 2003)]
KAPITEL V - Pfändung und Abtretung der Entlohnung
Art. 24 - 26 - [...]
[Art. 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 35 Nr. 31) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967)
KAPITEL VI - Verfahren zur Abtretung der Entlohnung
Art. 27 - Die Abtretung der Entlohnung muss anhand einer anderen Urkunde erfolgen als derjenigen, die die Hauptverpflichtung enthält, deren Ausführung sie gewährleistet.
Diese Urkunde wird in so vielen Exemplaren ausgefertigt wie es Parteien mit unterschiedlichem Interesse gibt.
[In den Fällen, in denen das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zur Anwendung kommt, müssen die Bestimmungen der Artikel 28 bis 32 in der Urkunde wiedergegeben werden.]
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind zur Vermeidung der Nichtigkeit vorgeschrieben.
[Art. 27 Abs. 3 ersetzt durch Art. 113 of the G. vom 12. Juni 1991 (B.S. vom 9. Juli 1991)
Art. 28 - Erhebt der Zedent keinen Einspruch gemäss Artikel 29, wird die Abtretung wirksam, nachdem der Zessionar:
1. dem Zedenten seine Absicht, die Abtretung auszuführen, notifiziert hat,
2. dem Schuldner der abgetretenen Forderung eine Abschrift der in Nr. 1 erwähnten Notifizierung geschickt hat,
3. dem Schuldner der abgetretenen Forderung nach Ablauf der Einspruchsfrist eine beglaubigte Abschrift der Abtretungsurkunde geschickt hat.
Gemäss Art. 10 of the K.E. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004), selbst ersetzt durch Art. 27 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006), wird zwei Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, Art. 28bis wie folgt eingefügt:
« [Art. 28bis - Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält die in Artikel 28 Nr. 1 erwähnte Notifizierung das Formular zur Anmeldung eines Kindes zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird.]
[Art. 28bis eingefügt durch Art. 6 of the K.E. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] »
Art. 29 - Binnen zehn Tagen nach Versendung der in Artikel 28 Nr. 1 erwähnten Notifizierung kann der Zedent Einspruch erheben gegen die Absicht, die Abtretung auszuführen, vorausgesetzt, er setzt den Schuldner der abgetreten Forderung
Binnen fünf Tagen nach Versendung des Schreibens des Zedenten muss der Schuldner der abgetretenen Forderung den Zessionar davon in Kenntnis setzen.
Im Falle eines Einspruchs darf der Schuldner der abgetretenen Forderung im Hinblick auf die Ausführung der Abtretung keine Abzüge von der Entlohnung vornehmen, solange die Abtretung nicht gemäss Artikel 31 für gültig erklärten word
Gemäss Art. 10 of the K.E. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004), selbst ersetzt durch Art. 27 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006), und gemäss Art. 29 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) lautet Art. 29 zwei Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, wie folgt:
"Art. 29 - Binnen zehn Tagen nach Versendung der in Artikel 28 Nr. 1 erwähnten Notifizierung kann der Zedent Einspruch erheben gegen die Absicht, die Abtretung auszuführen, vorausgesetzt, er setzt den Schuldner der abgetrevonen
[...]
Binnen fünf Tagen nach Versendung des Schreibens des Zedenten muss der Schuldner der abgetretenen Forderung den Zessionar davon in Kenntnis setzen.
Im Falle eines Einspruchs darf der Schuldner der abgetretenen Forderung im Hinblick auf die Ausführung der Abtretung keine Abzüge von der Entlohnung vornehmen, solange die Abtretung nicht gemäss Artikel 31 für gültig erklärten word
[Art. 29 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] »
Art. 30 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in den Artikeln 28 und 29 erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, wobei die Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind.
Art. 31 - Im Falle eines Einspruchs lädt der Zessionar den Zedenten im Hinblick darauf, die Gültigkeitserklärung der Abtretung zu hören, per Einschreibebrief, der von einem Gerichtsvollzieher versandt wird, vor den Friedensrichter
Ungeachtet des Betrags der Abtretung entscheidet der Friedensrichter in letzter Instanz. Falls die Abtretung für gültig erklärt wird, kann sie vom Schuldner der abgetretenen Forderung auf einfache Notifizierung, die ihm binnen fünf Tagen ab dem Urteil vom Greffier gemacht wird, ausgeführt werden.
Gemäss Art. 10 of the K.E. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004), selbst ersetzt durch Art. 27 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006), und gemäss Art. 29 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) wird zwei Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, Art. 31bis wie folgt eingefügt:
[Art. 31bis - [§ 1 - Der Zedent, der in Anwendung von Artikel 1409 § 1 Absatz 4 oder von Artikel 1409 § 1bis Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches Anspruch auf eine Erhung seiner nicht abtretbaren Einkünfte rifheben kann
§ 2 - Die Erklärung wird ab dem Monat, nachdem der Dritte sie empfangen hat, wirksam, sofern dieser über eine Frist von zehn Werktagen vor dem gewöhnlichen Zahlungsdatum verfügt, die Eigenschaft als Kind zu
§ 3 - Anfechtungen werden vom Zessionar oder Zedenten dem Friedensrichter durch einfache schriftliche Erklärung vorgelegt, die bei der Kanzlei hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird. Zessionar und Zedent werden per Gerichtsbrief zur Sitzung vor den Richter geladen.
Der Schuldner der abgetretenen Forderung wird per Gerichtsbrief über den Zwischenstreit informiert und ist verpflichtet, ab dem nächsten Zahlungstermin den Betrag der angewandten Erhöhung, die angefochten wird, nichtsser Verfügung zu stell
Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar bleibt diese Nichtverfügbarkeit bis zur Notifizierung der Entscheidung über die Anfechtung wirksam.
Der Richter entscheidet vor allem anderen. Gegen seine Entscheidung ist weder Einspruch noch Berufung möglich. Sie wird dem Zessionar, dem Zedenten und dem Schuldner der abgetretenen Forderung sofort per Gerichtsbrief notifiziert.
Wurde die Erhöhung vom Schuldner der abgetretenen Forderung nicht angewandt, wird die Entscheidung zur Anerkennung der Eigenschaft als Kind zu Lasten ab dem Monaties, nachdem der vorerwähnte Schuldner sie empvorfhnen hat, wirksam
Wurde die Erhöhung vom Schuldner der abgetretenen Forderung angewandt und gemäss Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt, wird der Betrag der nicht zur Verfügung gestellten Erhöhung je nach Fall dem Zedenten beziehungswear
Sind bei einem Eintreibungsverfahren - von Beginn an oder in dessen Verlauf - mehrere Gläubiger einbezogen, gilt die Entscheidung als kontradiktorisch allen Gläubigern gegenüber.
§ 4 - Bei Änderung der Umstände wird die Erhöhung wegen Kind zu Lasten gemäss den Paragraphen 2 und 3 angepasst.
Kommt der Zedent unrechtmässiger- und unberechtigterweise in den Genuss der Erhung, werden die entsprechenden Beträge auf der Grundlage einer Entscheidung gemährs § 3 des vorliegenden Artikels ohne Einschränkung wieder dem abtre
[Art. 31bis eingefügt durch Art. 8 of the K.E. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und ersetzt durch Art. 22 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] »
Art. 32 - Endet das Arbeitsverhältnis des Zedenten, bevor die Abzüge den Betrag der vom Friedensrichter für gültig erklärten Abtretungeichen, übermittelt der Schuldner der abgetretenen Forderung dem Zessionar die in Artikel 31 Absatz
Die Gültigkeitserklärung bleibt wirksam und die Abtretung kann von jedem neuen Arbeitgeber in Höhe des ursprünglichen Betrags der Abtretung abzüglich der bereits abgezogenen Beträge vorgenommen werden, sofern der Zessionar
Art. 33 - Endet das Arbeitsverhältnis des Zedenten, bevor die Abzüge den Betrag der Abtretung erreichen, oder ist der Betrag der Abtretung erreicht, übermittelt der Schuldner der abgetretenen Forderung dem Zedenten eine Aufhnstellung der periodlot
Art. 34 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung, wenn die Abtretung der Entlohnung durch eine authentische Urkunde festgestellt wird.
Gemäss Art. 29 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) lautet Art. 34 zwei Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, wie folgt:
"Art. 34 - [Unbeschadet von Absatz 2 und von Artikel 34bis findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung, wenn die Abtretung der Entlohnung durch eine authentische Urkunde festgestellt wird.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Abtretungsverfahrens wird in der authentischen Urkunde angeben, dass der Zedent vom Notar über den Mechanismus der Erhung wegen Kind zu Lasten informiert worden ist und dass er bestätigt, von Letzterem
[Art. 34 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] »
Gemäss Art. 29 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) wird zwei Monate nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, Art. 34bis wie folgt eingefügt:
[Art. 34bis - § 1 - Der Zedent, der in Anwendung von Artikel 1409 § 1 Absatz 4 oder von Artikel 1409 § 1bis Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches Anspruch auf eine Erhung seiner nicht abtretbaren Einkünfte errifen
§ 2 - Die Erklärung wird ab dem Monat, nachdem der Dritte sie empfangen hat, wirksam, sofern dieser über eine Frist von zehn Werktagen vor dem gewöhnlichen Zahlungsdatum verfügt, die Eigenschaft als Kind zu
§ 3 - Anfechtungen werden vom Zessionar oder Zedenten dem Pfändungsrichter durch einfache schriftliche Erklärung vorgelegt, die bei der Kanzlei hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei gesandt wird. Zessionar und Zedent werden per Gerichtsbrief zur Sitzung vor den Richter geladen.
Der Schuldner der abgetretenen Forderung wird per Gerichtsbrief über den Zwischenstreit informiert und ist verpflichtet, ab dem nächsten Zahlungstermin den Betrag der angewandten Erhung, die angefochten wird, nicht zur Verfügung zu stellen
Unbeschadet einer eventuellen Vereinbarung zwischen Zedent und Zessionar bleibt diese Nichtverfügbarkeit bis zur Notifizierung der Entscheidung über die Anfechtung wirksam.
Der Richter entscheidet vor allem anderen. Gegen seine Entscheidung ist weder Einspruch noch Berufung möglich. Sie wird dem Zessionar, dem Zedenten und dem Schuldner der abgetretenen Forderung sofort per Gerichtsbrief notifiziert.
Wurde die Erhöhung vom Schuldner der abgetretenen Forderung nicht angewandt, wird die Entscheidung zur Anerkennung der Eigenschaft als Kind zu Lasten ab dem Monaties, nachdem der vorerwähnte Schuldner sie empvorfhnen hat, wirksam
Wurde die Erhöhung vom Schuldner der abgetretenen Forderung angewandt und gemäss Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt, wird der Betrag der nicht zur Verfügung gestellten Erhöhung je nach Fall dem Zedenten beziehungswear
Sind bei einem Eintreibungsverfahren - von Beginn an oder in dessen Verlauf - mehrere Gläubiger einbezogen, gilt die Entscheidung als kontradiktorisch allen Gläubigern gegenüber.
§ 4 - Bei Änderung der Umstände wird die Erhöhung wegen Kind zu Lasten gemäss den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels angepasst.
Kommt der Zedent unrechtmässiger- und unberechtigterweise in den Genuss der Erhung, werden die entsprechenden Beträge auf der Grundlage einer Entscheidung gemäss § 3 ohne Einschränkung wieder dem abtretbaren Teil zugeführ
[Art. 34bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)] »
Art. 35 - Die Bestimmungen der Kapitel V und VI finden Anwendung auf die in Artikel 2 letzter Absatz Nr. 1 vorgesehenen Leistungen.
Die Bestimmungen von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer finden Anwendung auf die in Artikel 2 letzter Absatz Nr. 2 und 3 vorgesehenen Leistungen.
KAPITEL VII - Überwachung
Art. 36 - Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen müssen die Arbeitgeber die Bestimmungen der in Ausführung [des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente] ergangenen Erlasse einhalten.
Der König kann die Bestimmungen [des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978] und seiner Ausführungserlasse für die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen ganz oder teilweise für anwendbar erklären.
[Art. 36 Abs. 1 abgeändert durch Art. 59 Nr. 1 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); Abs. 2 abgeändert durch Art. 59 Nr. 2 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 37 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 37 ersetzt durch Art. 205 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 38 - [Ausserdem dürfen diese Beamten in der Ausübung ihres Auftrags zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Arbeitsplätze oder andere Räumlichkeiten, wo die Zahlung der Entlohnung erfolgt, und die Räumlich
Zu Wohnräumen haben sie jedoch nur Zugang mit der vorherigen Ermächtigung des Richters am Polizeigericht. ]
[Art. 38 ersetzt durch Art. 205 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 39 - 40 - [...]
[Art. 39 und 40 aufgehoben durch Art. 205 § 2 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 41 - Falsche Gewichte, falsche Masse und alle falschen Waagen oder Messgeräte sowie Gewichte, Masse und Geräte, die den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes nicht genügen, werden von den Eichbeamten beschlagnahmt und eingezogen und zers
Geräte, die keine anderen Unregelmässigkeiten als das Fehlen des Eichzeichens aufweisen, werden von den Eich- oder Überwachungsbediensteten beschlagnahmt und nach dem Urteil zurückgeben.
KAPITEL VIII - Strafbestimmungen
Art. 42 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches wird beziehungsweise werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. [der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 6, [9 bis 9quinquies], 11, 13, 14, 15 Absatz 1, 18, 23 und 27 bis 34 [oder der in Ausführung derikel 6 § 4, 9quater und 15 Absatz
2. jede in den Artikeln 16 und 17 erwähnte Person, die gegen die Bestimmungen dieser Artikel verstossen hat,
3. jede Person, die den Arbeitnehmer in der Ausübung des ihm durch Artikel 22 gewährten Überprüfungsrechts behindert hat,
4. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten und die Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert haben.
[Art. 42 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 16 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 14 des K.E. Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 (B.S. vom 15. Dezember 1983), Art. 186 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und Art. 60 of G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 43 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 44 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Der Betreiber, Inhaber, Geschäftsführer oder Konzessionär einer Kantine, eines Raums, in dem Getränke, Lebensmittel oder irgendwelche Waren verkauft werden, oder eines Vergnügungsorts haftet zivilrechtlich für die Zahln der Geldbussen
Art. 45 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches ausser Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40% of the in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.]
[Art. 45 ersetzt durch Art. 96 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 46 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war.
[Art. 46 abgeändert durch Art. 8 of the K.E. Nr. 15 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 9. November 1978) und Art. 25 § 1 Nr. 3 of the G. vom 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)]
KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 - Die Nichtigkeit des Vertrags kann nicht wirksam gemacht werden hinsichtlich der Entlohnungsansprüche, die hervorgehen aus Arbeitsleistungen
1. aufgrund eines Vertrags, der wegen Verstoss gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Vorschriften über die Arbeitsbeziehungen nichtig ist,
2. in Spielsälen.
[Art. 47bis - Gemäss Artikel 119 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, kann jeder Arbeitnehmer beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, die auf die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Arbeitsentlohnung für Männer und Frauen abzielt.]
[Art. 47bis eingefügt durch Art. 61 of the G. vom 16. März 1971 (B.S. vom 30. März 1971)]
Art. 48 - Die Bestimmung von Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt nicht die Bestimmungen von Artikel 6 des Gesetzes vom 27. November 1891 zur Bekämpfung der Landstreicherei und der Bettelei.
Art. 49 - (Abänderungsbestimmungen)
Art. 50 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 51 - (Abänderungsbestimmungen)
Art. 52 - (Abänderungsbestimmungen)
Art. 53 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern, um ihren Wortlaut mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
Art. 54 - (Aufhebungsbestimmungen)
Art. 55 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Bestimmungen der Kapitel V und VI sind jedoch nicht anwendbar auf Abtretungen mit einem feststehenden Datum vor der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes.