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Law On Various Provisions (Iii) German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (III) Traduction allemande

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1er MARS 2007. - Law on Miscellaneous Provisions (III) German Translation



The following is the translation into the German language of articles 6 to 20, 22 to 28, 129 to 133 and 136 to 138 of the law of 1er March 2007 on various provisions (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL III - Wirtschaft
KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
Art. 6 - In Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, werden zwischen den Wörtern « an die Betreffenden zahlt, » und den Wörtern « befreit nur die vom Versicherten » die Wörter « sondern diese Zahlung über einen Versicherungsvermittler wie in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen erwähnt tätigt, » eingefügt.
Art. 7 - In Artikel 68-2 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. May 2003, werden die Wörter « eine Überschwemmung » so ausgelegt, dass sie ebenfalls « das Abfliessen von Wasser aufgrund ungenügender Aufnahme durch den Boden infolge atmosphärischer Niederschläge » umfassen.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
Art. 8 - Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b) of the Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt ersetzt:
"b) natürliche Personen, die in einem Versicherungsunternehmen de facto die Verantwortung für Personen tragen, die mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beauftragt sind, oder solche Personen kontrollieren,".
Art. 9 - Artikel 2 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen », « Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler » und « Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens » werden durch die Wörter « Versicherungsunternehmenmit
2. Im französischen Text werden die Wörter "in relation to the public" durch die Wörter "in contact with the public" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert :
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« Juristische und natürliche Personen, die Arbeitnehmer beschäftigen und als Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, bestimmen gemäss Artikel 4 einen Vertriebsbeauftragten. Der Vertriebsbeauftragte muss die in Artikel 10 Nr. 1, 2bis und 3 erwähnten Anforderungen bezüglich der Fachkenntnisse, der Eignung und des beruflichen Leumunds erfüllen. »
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « die sich » und dem Wort « direkt » die Wörter « bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler » eingefügt und werden im französischen Text die Wörter « in relation to the public » durch die Wörter
Art. 11 - In Artikel 9 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « von Rechts wegen » durch die Wörter « von Amts wegen » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 10 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert :
1. Nr. 4 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt :
« Der Versicherungsvertrag enthält eine Bestimmung, die das Versicherungsunternehmen verpflichtet, bei Beendigung des Vertrags die CBFA davon in Kenntnis zu setzen. »
2. Nr. 6ter wird wie folgt ersetzt:
« gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12bis, 12ter und 12quater einhalten, ».
Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999, den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 2 wird das Wort « Personen » durch das Wort « Versicherungsvermittler » ersetzt.
2. Ein § 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 4bis - Die Fachkenntnisse und die Grundausbildung erwähnt in vorliegendem Artikel sind Gegenstand regelmässiger ergänzender Schulungen. Die CBFA ist für die Anerkennung dieser ergänzenden Schulungen zuständig. »
Art. 14 - In Artikel 11bis Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und das Gesetz vom 22. Februar 2006, werden die Wörter « Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen » durch das Wort « Versicherungsunternehmen » ersetzt.
Art. 15 - In Kapitel IIbis « Informationspflichten » desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein Abschnitt 3, der einen Artikel 12quinquies umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3 - Von Versicherungsunternehmen zu erteilende Auskünfte".
Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 12quinquies - Die Bestimmungen von Artikel 12bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 und §§ 3 und 4 und von Artikel 12quater sind entsprechend anwendbar auf Versicherungsunternehmen bei ihren direkten Kundenkontakten. »
Art. 17 - Artikel 13bis § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Wurde in den in Absatz 1 erwähnten Fällen der Verstoss nach der einmonatigen Frist nicht behoben und im Falle der Konkurseröffnung gegen den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler verfällt die Eintragung des Versdericherungs Die CBFA setzt den betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler davon in Kenntnis. »
Art. 18- Artikel 15 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:
" - es versäumt, der CBFA die Vertragsbeendigung beziehungsweise den Vertragsbruch erwähnt in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 mitzuteilen,".
2. Der Text des sechsten Gedankenstrichs, der den siebten Gedankenstrich bilden wird, wird wie folgt ersetzt:
" - es versäumt, in den Artikeln 12bis, 12ter und 12quater erwähnte Informationen anzugeben,".
Art. 19 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes » und die Wörter « zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes » jeweils durch die Wörter « am 15. März 2006 » ersetzt und die Wörter « innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes » durch die Wörter « spätestens am 31. Januar 2007 » ersetzt.
2. Paragraph 2 wird aufgehoben.
Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - Versicherungsvermittler müssen spätestens am 15. Juni 2006 den Nachweis erbringen, dass Personen, die der in Artikel 10bis erwähnten tatsächlichen Leitung angehören, die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllen. Rückversicherungsvermittler müssen spätestens am 31. Januar 2007 den Nachweis erbringen, dass Personen, die der in Artikel 10bis erwähnten tatsächlichen Leitung angehören, die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf den beruflichen Leumund erfüllen. »
TITEL IV - Mittelstand
(...)
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer
Art. 22 - Artikel 11 of the Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. September 1990 und das Gesetz vom 10. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "lifer" durch das Wort "sechs" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Im früheren Absatz 3, der Absatz 2 bilden wird, wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter « ein juristischer Ersatzbeisitzer » durch die Wörter « mehrere juristische Ersatzbeisitzer » ersetzt.
Art. 24 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « für die Dauer von vier Jahren gewählt unter den Präsidenten, Vizepräsidenten und Richtern der Gerichte erster Instanz - ob ordentliche Magistrate oder Honorarmagistrate, unter die Ausschluss der Untersuchungsrichter
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der König ernennt unter denselben Bedingungen die juristischen Ersatzbeisitzer und legt die Reihenfolge fest, in der sie den juristischen Beisitzer ersetzen. »
Art. 25 - In Artikel 16 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « der juristische Ersatzbeisitzer » durch die Wörter « einer der juristischen Ersatzbeisitzer » ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1977, werden die Wörter « Der König legt die Formen fest, in denen das Ablehnungsrecht ausgeübt werden muss. » gestrichen.
Art. 27 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "lifer" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Art. 28 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Abänderungen sind auf laufende Mandate in den in Artikel 6 desselben Gesetzes aufgezählten Organen anwendbar.
(...)
TITEL X - Finanzen
KAPITEL I - Abänderung der Rechtsvorschriften in Sachen Einkommensteuern
Art. 129 - In Artikel 27 Absatz 2 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter « der Räte » und die Wörter « den Räten » durch die Wörter « der Gemeinschafts- und Regionalparlamente » beziehungsweise die Wörter « den Gemeinschafts- und Regionalparlamenten » ersetzt.
Art. 130 - In Artikel 52bis Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, werden die Wörter « der Exekutive » durch die Wörter « der Regierung » ersetzt.
Art. 131 - In Artikel 53 Nr. 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, werden die Wörter « der Räte » durch die Wörter « der Gemeinschafts- und Regionalparlamente » ersetzt.
Art. 132 - Artikel 64bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juli 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Regionalregierung oder von dem durch diese Regionalregierung benannten Regierungsmitglied erteilt. »
Art. 133 - In Artikel 113 § 1 Nr. 3 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2004, werden die Wörter « der Exekutive » durch die Wörter « der Regierung » ersetzt.
(...)
KAPITEL III - Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 136 - In Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 4 of the Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « die in der Tarifstelle 89.01 A der Einfuhrabgaben erwähnt sind » durch die Wörter « die unter den KN-Code 8906 10 00 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften fallen » ersetz
Art. 137 - In Artikel 55 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. März 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2003, werden die Wörter « und 5 » durch die Wörter «, 5 und 6 » ersetzt.
Art. 138 In Artikel 93quaterdecies § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter « von der Regierung oder den Exekutiven auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer Billigung » durch die Wörter « von der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX