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Law Amending Articles 1, 35 And 39 Of The Act Of August 14, 1986 To The Protection And Welfare Of Animals To Increase The Penalty For Abuse Caused To An Animal And To Prohibit Sexual Intercourse With Animals. -Mead

Original Language Title: Loi modifiant les articles 1er, 35 et 39 de la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux en vue d'augmenter la peine en cas de sévices occasionnés à un animal et d'interdire les relations sexuelles avec les animaux. - Traduc

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19 MARCH 2007. - An Act to amend sections 1er35 and 39 of the Act of 14 August 1986 on the protection and well-being of animals with a view to increasing the penalty in the event of animal abuse and prohibiting sexual relations with animals. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 19 March 2007 amending articles 1er35 and 39 of the Act of 14 August 1986 on the protection and well-being of animals with a view to increasing the penalty in cases of animal abuse and prohibiting sexual relations with animals (Belgian Monitor of 13 July 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
19. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1, 35 und 39 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere im Hinblick auf die Erhöhung des Strafmasses bei Tiermisshandlung und das Verbot von Geschlechtsverkehr mit Tieren
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 1 - Niemand darf ausser bei höherer Gewalt Taten begehen, die nicht durch das vorliegende Gesetz vorgesehen sind und durch die ein Tier unnötig umkommt oder ihm unnötig eine Verstümmelung, ein Schaden oder Schmerzen zugefgt »
Art. 3 - Artikel 35 of the Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 26. März 1993, 4. May 1995 und 23. Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
A) Nummer 1 wird aufgehoben.
B) Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“9. Geschlechtsverkehr mit Tieren hat."
(C) Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird derjenige, der ausser bei höherer Gewalt Taten begehgnit, die nicht durch das vorliegende Gesetz vorgesehen sind und durch die ein Tier unnötig »
Art. 4 - Artikel 39 of the Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. May 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 39 - § 1 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen Verurteilung wegen eines der in den Artikeln 35 Absatz 1 und 36 vorgesehenen Verstösse werden die Gefängnisstrafen und die Geldbussen verdoppelt.
§ 2 - Bei einem Rückfall binnen drei Jahren nach der vorherigen Verurteilung wegen eines in Artikel 35 Absatz 2 erwähnten Verstosses wird die maximum Gefängnisstrafe auf ein Jahr erhöht und wird die Geldbusse verdoppelt.
§ 3 - In diesen Fällen kann das Gericht ausserdem eine endgültige oder zweimonatige bis fünfjährige Schliessung der Einrichtung anordnen, in der die Verstösse begangen wurden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX