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Law On The Prohibition Of Manufacture And Marketing Of Products Derived From Seals. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'interdiction de fabriquer et de commercialiser des produits dérivés de phoques. - Traduction allemande

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16 MARS 2007. - Law on the Prohibition of the Manufacture and Marketing of Seal Products. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 16 March 2007 on the prohibition of the manufacture and marketing of seal products (Belgian Monitor of 18 April 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE
16. MÄRZ 2007 - Gesetz über das Verbot zur Herstellung und Inverkehrbringung von Robbenprodukten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Herstellung: Herstellung und Aufbereitung für den Handel oder die Lieferung an den Verbraucher, darin einbegriffen Aufbereitungsweise, Verpackung und Etikettierung,
2. Inverkehrbringung: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten.
Art. 3 - § 1 - Es ist verboten:
1. Robben für die Herstellung gleich welcher Produkte zu verarbeiten,
2. solche Produkte in den Verkehr zu bringen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 Nrn. 1 und 2 dürfen Robben, die von den Inuit auf traditionelle Weise gejagt werden, für Herstellung und Inverkehrbringung von Robbenprodukten verwendet werden.
Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse ermittelt und festgestellt von:
1. den mit der Grenzkontrolle beauftragten Bediensteten,
2. Vertraglichen und statutarischen Bediensteten, die von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden.
Art. 5 - In der Ausübung ihres Auftrags dürfen die in Artikel 4 erwähnten Bediensteten, die mit ordnungsgemässen Legitimationsurkunden ausgestattet sind:
1. sich alle Informationen und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags für notwendig erachten, und alle zweckdienlichen Feststellungen machen,
2. jederzeit Zugang zu Fahrzeugen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, und zu Grundstücken und Betriebsräumen erhalten, in denen Robben oder Robbenprodukte im Sinne des vorliegenden Gesetzes verarbeitet beziehungsweisecht den Verkehr Vor acht und nach achtzehn Uhr dürfen sie Betriebsräume, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht betreten,
3. Haussuchungen in Privatwohnungen mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht zwischen fünf und einundzwanzig Uhr oder mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in dieser Wohnung lebt, jederzeit vornehmen,
4. bei Feststellung eines Verstosses Robben oder Robbenprodukte, die Gegenstand dieses Verstosses sind, das Material, das zum Begehen des Verstosses gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoss hervorgebrachten Sachen oder die Vermögensvorteile
Art. 6 - Die von den in Artikel 4 erwähnten Bediensteten aufgenommenen Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird den Zuwiderhandelnden innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum der Feststellung per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 35 bis 500 EUR belegt, wer gegen Artikel 3 verstösst, durch den die Verarbeitung
Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht darüber hinaus die Schliessung der Einrichtung, in der die Straftaten begangen wurden, für einen Zeitraum von einem Monat bis zu drei Jahren anordnen.
Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 7 erwähnten Verstösse.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, 16. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
Mr. VERWILGHEN
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX