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Law On The Reception Of Applicants For Asylum And Certain Other Categories Of Aliens

Original Language Title: Loi sur l'accueil des demandeurs d'asile et de certaines autres catégories d'étrangers

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12 JANVIER 2007. - Act respecting the reception of asylum seekers and certain other categories of foreigners



German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 12 January 2007 on the reception of asylum seekers and certain other categories of foreigners (Belgian Monitor of 7 May 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
12. JANUAR 2007 - Gesetz über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
BUCH I - BEGRIFFBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ANWENDUNGSBEREICH
TITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
In diesem Gesetz wird die Richtlinie 2003/9/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten teilweise umgesetzt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Asylsuchenden: Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben, damit ihnen entweder die Eigenschaft als Flüchtling anerkannt oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird,
2. Aufnahmebegünstigten: in Nr. 1 erwähnte Asylsuchende und alle Ausländer, auf die vorliegendes Gesetz durch eine seiner Bestimmungen anwendbar ist,
3. Minderjährigen: Personen unter achtzehn Jahren,
4. unbegleiteten Minderjährigen: Personen unter achtzehn Jahren, die zum Zeitpunkt der Einreise ins Königreich unbegleitet sind oder nach Einreise ins Königreich nicht mehr von der Person begleitet werden, die nach dem Gesetz, das gemäs Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, über sie die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt, und die sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- entweder gemäss Nr. 1 einen Asylantrag eingereicht haben
- oder die Bedingungen in Bezug auf die Einreise ins Staatsgebiet und den Aufenthalt, die in den Gesetzen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern bestimmt sind, nicht erfüll
5. Familienangehörigen: nachstehende Mitglieder der Familie eines Asylsuchenden, die sich im Zusammenhang mit dem Asylantrag auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
(i) der Ehegatte des Asylsuchenden oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylsuchenden eine dauerhafte Beziehung führt,
ii) die minderjährigen Kinder des unter Ziffer i) genannten Paares oder des Asylsuchenden, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich um eheliche oder aussereheliche geborene oder im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kinder
6. materieller Hilfe: von der Agentur oder vom Partner innerhalb einer Aufnahmestruktur gewährte Unterstützung, die insbesondere in der Unterbringung, den Mahlzeiten, der Kleidung, der medizinischen, sozialen und psychologischen Betreuung und der Gew Sie umfasst ebenfalls den Zugang zu juristischem Beistand, zu Diensten wie Dolmetscherdiensten oder Ausbildungen und zu einem Programm der freiwilligen Rückkehr,
7. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Eingliederung gehört, der für die Agentur zuständig ist,
8. Agentur: Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden,
9. Partner: von der Agentur und auf ihre Kosten beauftragte juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Aufnahmebegünstigten matrielle Hilfe gewährt,
10. Aufnahmestruktur: kollektive oder individual Struktur, in der Aufnahmebegünstigten matte Hilfe gewährt wird und die von der Agentur oder einem Partner verwaltet wird,
11. Generaldirektor: der Generaldirektor der Agentur.
TITEL II - Allgemeine Grundsätze
Art. 3 - Asylsuchende haben Anrecht auf eine Aufnahme, die ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht.
Unter Aufnahme ist die materielle Hilfe zu verstehen, die gemäss vorliegendem Gesetz gewährt wird, oder die Sozialhilfe, die gemäss dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren von öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt wird.
Art. 4 - In Beschlüssen der Agentur oder des Partners über die Gewährung einer materiellen Hilfe darf nicht berücksichtigt werden, dass ein Asylsuchender im Rahmen seines Asylverfahrens seinen Verfahrensverpflichtungen nicht nachkommt, und diese Beschlüsse
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Buch III Titel III in Bezug auf Ordnungsmassnahmen und Sanktionen kann der Anspruch auf die in vorliegendem Gesetz beschriebene matrielle Hilfe keinesfalls gestrichen werden.
TITEL III - Anwendungsbereich
KAPITEL I - Materielle Hilfe
Art. 6 - § 1 - Der Anspruch auf matrielle Hilfe gilt für Asylsuchende ab Einreichung ihres Asylantrags und während des gesamten Asylverfahrens, einschlieslich des Verfahrens der Beschwerde, die aufgrund von Artikel 39/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern beim Rat für Ausländerstreitsachen eingelegt werden kann. Der Anspruch auf matrielle Hilfe gilt ebenfalls während des Verfahrens der verwaltungsrechtlichen Kassationsbeschwerde, die aufgrund von Artikel 20 § 2 Absatz 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingelegt werden kann.
Der Anspruch auf matrielle Hilfe wird während der Fristen für die Einleitung der in vorhergehendem Absatz erwähnten Beschwerdeverfahren beibehalten.
Der Anspruch auf materielle Hilfe gilt auch für Familienmitglieder des Asylsuchenden.
§ 2 - Der Anspruch auf matrielle Hilfe gilt ebenfalls für die in Artikel 60 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Personen.
Art. 7 - Der Anspruch auf matrielle Hilfe wird verlängert, wenn ein in einer Aufnahmestruktur untergebrachter Ausländer sich in einer der folgenden Situationen befindet:
1. Der Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat negativ abgeschlossen wurden, kann aus nachgewiesenen medizinischen Gründen und auf der Grundlage eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Artikelwten Dezember 1980 der ihm notifizierten Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen nicht Folge leisten.
2. Der Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat negativ abgeschlossen wurden, kann aus Gründen höherer Gewalt, die keine medizichen Gründe sind und von den für Asyl und Migration zuständigen Behörden bestäti
3. Der Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat negativ abgeschlossen wurden, hat ein Familienmitglied oder eine Person, die nach dem Gesetz, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, über ihn die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt, das/die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt.
4. Der Ausländer, dessen Asylverfahren und Verfahren vor dem Staatsrat negativ abgeschlossen wurden, hat eine Verpflichtung zur freiwilligen Rückkehr unterzeichnet; dies gilt bis zu seiner Abreise, sofern diese Abreise sich nicht wegen seines eigenen Verhaltens verzögert.
KAPITEL II - Von öffentlichen Sozialhilfezentren gemäss dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Sozialhilfe
Art. 8 - § 1 - Sozialhilfe wird von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt, wenn die Bestimmung einer Aufnahmestruktur in Anwendung von Artikel 11 § 1 endet oder wenn einem Aufnahmebegünstigten in Anwendung von Artikel 10 Nr. 3
§ 2 - Mit Ausnahme von Buch II ist vorliegendes Gesetz auf die in § 1 erwähnte Gewährung von Sozialhilfe an Aufnahmebegünstigte nicht anwendbar.
BUCH II - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BESTIMMUNG DER FÜR DIE GEWÄHRUNG DER AUFNAHME ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
TITEL I - Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes
Art. 9 - Die in Artikel 3 erwähnte Aufnahme wird von der Aufnahmestruktur oder dem als obligatorischen Eintragungsort bestimmten öffentlichen Sozialhilfezentrum gewährt.
Art. 10 - Die Agentur bestimmt einen obligatorischen Eintragungsort für Ausländer:
1. die in das Königreich eingereist sind, ohne die in Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Bedingungen zu erfüllen, und die einen Asylantrag eingereicht haben,
2. die nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Asylantrag eingereicht haben,
3. die den Kategorien von Personen angehören, die im Rahmen von Sondermassnahmen zum zeitweiligen Schutz von Personen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt sind,
4. denen der Aufenthalt im Königreich aufgrund von Artikel 57/30 § 1 oder Artikel 57/34 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist.
Art. 11 - § 1 - In Artikel 10 Nr. 1 und 2 erwähnten Asylsuchenden wird eine Aufnahmestruktur als obligatorischer Eintragungsort zugewiesen:
1. solange der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose oder einer seiner Beauftragten keinen endgültigen Beschluss über ihren Asylantrag getroffen hat,
2. solange der Rat für Ausländerstreitsachen über die Beschwerde gegen den Beschluss des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose oder eines seiner Beauftragten keinen Beschluss getroffen hat oder bei Ausbleiben einer Beschwerde bis zum Ablhauf der Frist
Ein neuer obligatorischer Eintragungsort kann bestimmt werden, wenn der in vorhergehendem Absatz Nr. 1 und 2 erwähnte Beschluss nicht innerhalb der Frist getroffen wurde, die nach Bewertung des Verfahrens zur Prüfung von Asylanträgen dugen
In Abweichung von vorhergehendem Absatz wird die in Absatz 1 erwähnte Zuweisung jedoch für die in Artikel 10 Nr. 1 und 2 erwähnten Asylsuchenden beibehalten, denen vor Ablauf der in vorhergehendem Absatz erwähnten Frist ein Entscheid des Rates für Ausländerstreitsachen notifiziert wird, gegen den sie verwaltungsrechtliche Kassationsbeschwerde beim
§ 2 - Den in Artikel 10 Nr. 3 und 4 erwähnten Ausländern wird als obligatorischer Eintragungsort ein öffentliches Sozialhilfezentrum zugewiesen, das ihnen die Sozialhilfe gewährt, auf die sie gemäss dem Grundlagengesetz Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren Anspruch erheben können.
§ 3 - Bei der Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes achtet die Agentur darauf, dass dieser Ort im Rahmen der Anzahl verfügbarer Plätze dem Aufnahmebegünstigten angepasst ist.
Sie berücksichtigt:
1. bei der Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes in Anwendung von § 1 den Belegungsgrad der Aufnahmestrukturen,
2. bei der Bestimmung eines obligatorischen Eintragungsortes in Anwendung von § 1 Absatz 2 und § 2 eine gleichmässige Verteilung zwischen den Gemeinden aufgrund von Kriterien, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind.
Die Bewertung des angepassten Charakters dieses Ortes basiert insbesondere auf Kriterien wie familiäre Lage des Aufnahmebegünstigten, Gesundheitszustand, Kenntnisse einer der Landessprachen oder der Verfahrenssprache. In diesem Rahmen achtet die Agentur besonders auf die Lage der in Artikel 36 erwähnten Risikopersonen.
Unter besonderen Umständen kann die Agentur von den in § 1 erwähnten Bestimmungen abweichen, indem sie keinen obligatorischen Eintragungsort zuweist.
TITEL II - Änderung des obligatorischen Eintragungsortes
Art. 12 - § 1 - Asylsuchende, für die in Anwendung von Artikel 11 § 1 als obligatorischer Eintragungsort eine kollektive Aufnahmestruktur bestimmt wird und die vier Monate in dieser Struktur gewohnt haben, können beantragen, dass ihnen im Rahmen der verfä
Die Änderung des obligatorischen Eintragungsortes kann nicht beantragt werden, wenn die Frist von vier Monaten ab Notifizierung des Ablehnungsbeschlusses des Rates für Ausländerstreitsachen erreicht wird, ausser wen der bewenfende Asylsuchende verwaltungs Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat Gegenstand eines Zulässigkeitsbeschlusses ist.
§ 2 - In Anwendung von Artikel 11 § 3 Absatz 3 kann die Agentur aus eigener Initiative oder auf Antrag des Partners oder des Asylsuchenden den in Anwendung von Artikel § 11 1 bestimmten obligatorischen Eintragungsort ändern.
Wenn diese Änderung durch die Agentur aus Gründen der Einheit der Familie in Erwägung gezogen wird, ist vorab die Zustimmung des Asylsuchenden erforderlich.
Der König bestimmt das Verfahren in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Änderung.
§ 3 - Der in Anwendung von Artikel 11 § 1 bestimmte obligatorische Eintragungsort kann ebenfalls in Ausführung einer Ordnungsmassnahme gemäss Artikel 44 oder einer Sanktion gemäss Artikel 45 geändert werden.
TITEL III - Aufhebung des obligatorischen Eintragungsortes
Art. 13 - Die Agentur kann einen obligatorischen Eintragungsort, der gemäss den vorhergehenden Artikeln bestimmt wurde, unter besonderen Umständen aufheben.
Der König bestimmt das Verfahren für diese Aufhebung.
BUCH III - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEN AUFNAHMEBEGÜNSTIGTEN GEWÄHRTE MATERIELLE HILFE
TITEL I - Rechte und Pflichten der Aufnahmebegünstigten
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Information
Art. 14 - Bei der Bestimmung des obligatorischen Eintragungsortes händigt die Agentur dem Asylsuchenden eine Informationsbroschüre aus. Diese Broschüre ist insofern möglich in einer Sprache erstellt, die der Asylsuchende versteht, und beschreibt insbesondere die Rechte und Pflichten wie in vorliegendem Gesetz oder im Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnt. Ferner umfasst sie Addressn und weitere Kontaktinformationen von zuständigen Instanzen und Vereinigungen, die medizinischen, sozialen und juristischen Beistand leisten können.
Sobald der Asylsuchende in der ihm zugewiesenen Aufnahmestruktur ankommt, wird diese Information durch die in Artikel 19 erwähnte Hausordnung der Aufnahmestruktur ergänzt, die dem Asylsuchenden ausgehändigt wird.
Art. 15 - Die Agentur oder der Partner achtet darauf, dass Aufnahmebegünstigte im Rahmen der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten wie in vorliegendem Gesetz beschrieben Zugang zu sozialen Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten haben.
Die Agentur oder der Partner kann mit Diensten oder Organisationen, die in sozialer Dolmetsch- oder Übersetzungsarbeit spezialisiert sind, Abkommen schliessen.
Abschnitt II - Unterbringung
Art. 16 - Aufnahmebegünstigte werden in kollektiven oder individualn Aufnahmestrukturen untergebracht.
Art. 17 - Der König legt die Normen, denen die Aufnahmestrukturen entsprechen müssen, sowohl was Qualität als auch Infrastruktur betrifft, und die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung dieser Normen durch die Agentur fest.
Art. 18 - In Abweichung von den Artikeln 20 und 21 und den Artikeln 30 bis 35 kann ein Aufnahmebegünstigter in einer Notaufnahmestruktur untergebracht werden, wenn die normal verfügbare Aufnahmekapazität zeitweilig erschöpft ist. In diesem Fall erhält er eingeschränkte Sozialbetreuung.
Keinesfalls darf der Aufenthalt in einer solchen Struktur länger als zehn Tage dauern und die Grundbedürfnisse des Aufnahmebegünstigten werden gedeckt. Diese Bedürfnisse umfassen den gesamten erforderlichen Beistand, unter anderem Verpflegung, Unterbringung, Zugang zu Sanitäranlagen und medizinische Betreuung wie in den Artikeln 23 bis 29 beschrieben.
Art. 19 - Der König bestimmt die Vorschriften und allgemeinen Funktionsregeln, die auf Aufnahmestrukturen anwendbar sind. Ausführungsmodalitäten werden in einer Hausordnung festgelegt, die vom Minister erstellt wird. Es wird darauf geachtet, dass Aufnahmebegünstigte die Hausordnung voll und ganz erfassen.
Art. 20 - Aufnahmebegünstigte haben während ihres Aufenthalts in einer Aufnahmestruktur ein Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und ihrer Überzeugungen, ein Recht auf Teilnahme an der Organisation des gemechtinschaftlichen
Materielle Hilfe wird unter Einhaltung des Grundsatzes der Neutralität gegenüber philosophischen und religiösen Überzeugungen des Aufnahmebegünstigten innerhalb der Aufnahmestruktur organisiert.
Art. 21 - Rechtsberater von Aufnahmebegünstigten, Vertreter des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und von diesem beauftragte Nichtregierungsorganisationen erhalten Zugang zu den kollektiven Aufnahmestrukturen, um den Aufnahmebe
Der König kann diesen Zugang nur einschränken, um die Sicherheit der kollektiven Aufnahmestrukturen, der Räumlichkeiten und der Aufnahmebegünstigten zu gewährleisten.
In kollektiven Aufnahmestrukturen ist eine Räumlichkeit vorgesehen, die den vertraulichen Charakter von Gesprächen, die dort stattfinden, gewährleisten.
Abschnitt III - Beurteilung
Art. 22 - § 1 - Während dreissig Tagen nach Bestimmung des obligatorischen Eintragungsortes wird die persönliche Situation der Aufnahmebegünstigten geprüft, um zu ermitteln, ob die Aufnahme ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann der obligatorische Eintragungsort geändert werden.
§ 2 - Zu diesem Zweck wird während der Prüfung der persönlichen Situation eines Aufnahmebegünstigten insbesondere nach nicht sofort sichtbaren Zeichen einer eventuellen Verwundbarkeit gesucht, wie dies der Fall ist bei Personen, die Folterung oder and waren
§ 3 - Die Beurteilung der persönlichen Situation der Aufnahmebegünstigten wird während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmestruktur fortgesetzt.
§ 4 - Der König bestimmt die Modalitäten dieser Beurteilung.
Abschnitt IV - Medizinische, psychologische, soziale Betreuung und juristischer Beistand
Unterabschnitt 1 - Medizinische Betreuung
Art. 23 - Aufnahmebegünstigte haben Anrecht auf medizinische Betreuung, die erforderlich ist, damit sie ein menschenwürdiges Leben führen können.
Art. 24 - Unter medizinischer Betreuung versteht man medizinische Hilfe und medizinische Versorgung, ungeachtet ob sie in dem in Artikel 35 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnis aufgenommen sind oder zum täglichen Leben gehören.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einerseits die medizinische Hilfe und die medizinische Versorgung, die Aufnahmebegünstigten nicht gewährt werden, weil sie offensichtlich als nicht notwendigen sind
Art. 25 - § 1 - Die Agentur ist für die in Artikel 23 erwähnte medizinische Betreuung zugunsten der Aufnahmebegünstigten zuständig ungeachtet der Aufnahmestruktur, in die sie Art aufgenommen sind, mit Ausnahme der von einem Partner verwalteten Aufnah
§ 2 - Zu diesem Zweck gewährleistet jede Aufnahmestruktur den Aufnahmebegünstigten tatsächlichen Zugang zu medizinischer Betreuung.
§ 3 - Diese medizinische Betreuung wird unter Verantwortung eines Arztes, der seine berufliche Unabhängigkeit gegenüber dem Direktor oder dem Verantwortlichen der betreffenden Struktur behält, gewährleistet.
§ 4 - Ein Asylsuchender, der nicht in der Aufnahmestruktur wohnt, die für ihn als obligatorischer Eintragungsort bestimmt wurde, kann durch die Agentur medizinisch betreut werden.
§ 5 - Ein Aufnahmebegünstigter kann gemäss Artikel 47 bei der Agentur Beschwerde gegen einen Beschluss des Arztes der Aufnahmestruktur in Bezug auf die Erteilung von medizinischer Betreuung einreichen, die nicht als erforderlich betrachtet
Art. 26 - Die Agentur oder der Partner kann gemäss den vom König bestimmten Modalitäten Abkommen mit Pflegeanstalten schliessen, um die Bedingungen für die Erstattung der medizinischen, pharmazeutischen und anderen Kosten, die bei der Pflege von Auftighmetghen
Art. 27 - Es wird nur eine medizinische Akte fortgeschrieben und aufbewahrt, und zwar in der kollektiven Aufnahmestruktur, die als obligatorischer Eintragungsort bestimmt ist.
Bei Zuweisung eines obligatorischen Eintragungsortes gemäss Artikel 11 § 2 und bei Änderung des obligatorischen Eintragungsortes gemäss Artikel 12 wird diese Akte an den neuen Eintragungsort übermittelt.
Art. 28 - Wenn der Gesundheitszustand eines Aufnahmebegünstigten es rechtfertigt und ein entsprechendes Gutachten des behandelnden Arztes vorliegt, kann die Agentur einen obligatorischen Eintragungsort gemäss den Artikeln 12 und 13 ändern
Art. 29 - Aufnahmebegünstigte können aus Gründen der Volksgesundheit einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
Unterabschnitt II - Psychologische Betreuung
Art. 30 - Aufnahmebegünstigten wird notwendige psychologische Betreuung gewährleistet.
Zu diesem Zweck kann die Agentur oder der Partner gemäss den vom König bestimmten Modalitäten mit spezialisierten Stellen und Einrichtungen Abkommen schliessen.
Unterabschnitt III - Soziale Betreuung
Art. 31 - § 1 - Aufnahmebegünstigte haben Anrecht auf individualisierte und ständige soziale Betreuung, die während ihres gesamten Aufenthalts in der Aufnahmestruktur von einem Sozialarbeiter gewährleistet wird.
Zu diesem Zweck gewährleisten Aufnahmestrukturen den Aufnahmebegünstigten tatsächlichen Zugang zu einem Sozialdienst und weisen ihnen einen Sozialarbeiter als Kontaktperson zu.
§ 2 - Soziale Betreuung besteht unter anderem darin, Aufnahmebegünstigte zu informieren über Zugang zu und Modalitäten der materiellen Hilfe, das tägliche Leben in einer Aufnahmestruktur, Aktivitäten, zu denen sie Zugang ha Soziale Betreuung besteht ebenfalls darin, Aufnahmebegünstigte bei der Ausführung ihrer Verwaltungshandlungen zu betreuen, insbesondere bei Handlungen, die im Rahmen des Übergangs von materieller Hilfe zu Sozialhilfe vonom
§ 3 - Die Aufträge von Sozialarbeitern bestehen unter anderem darin, Aufnahmebegünstigten zu helfen, Notfallsituationen, in denen diese sich befinden, zu überwinden und zu verbessern. Zu diesem Zweck erteilen Sozialarbeiter Informationen und Ratschläge und bieten den Betreffenden soziale Betreuung, gegebenenfalls indem sie an external Dienste verweisen. Die Aufträge von Sozialarbeitern umfassen weiter die Beurteilung der spezifischen Bedürfnisse von Aufnahmebegünstigten; Vorschläge auf Änderung des obligatorischen Eintragungsortes obliegen ihnen ebenfalls.
Der König bestimmt die Qualifikation der Sozialarbeiter.
Art. 32 - Eine Sozialakte wird erstellt, zu der der betreffende Aufnahmebegünstigte Zugang hat und die vom Sozialarbeiter fortgeschrieben wird.
Wenn der obligatorische Eintragungsort gemäss Artikel 11 § 2 bestimmt oder gemäss Artikel 12 geändert worden ist, wird diese Akte an den neuen Eintragungsort übermittelt.
Eine Kopie der Sozialakte wird dem Aufnahmebegünstigten übergeben, wenn dieser darum ersucht.
Unterabschnitt IV - Juristischer Beistand
Art. 33 - Die Agentur oder der Partner achtet darauf, dass Aufnahmebegünstigte tatsächlichen Zugang zu einem erstem und zu weiterführendem rechtlichen Beistand wie in den Artikeln 508/1 bis 508/23 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt haben.
Zu diesem Zweck kann die Agentur oder der Partner mit Vereinigungen, die die Verteidigung der Rechte von Ausländern zum Ziel haben, oder mit Büros für juristischen Beistand Abkommen schliessen.
Abschnitt V - Tagesgeld und Gemeinschaftsdienste
Art. 34 - Aufnahmebegünstigte, die in einer Aufnahmestruktur wohnen, haben Anrecht auf Tagesgeld.
Die Agentur oder der Partner organisiert für die Aufnahmestrukturen die Bezahlung des Tagesgeldes, das pro Woche und pro Person festgelegt wird.
Unbeschadet der Möglichkeit für Aufnahmebegünstigte, gemäss dem Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen Freiwilligenarbeit zu verrichten, organisiert die Agentur oder der Partner ebenfalls das Verrichten von Gemeinschaftsdiensten in den kollektiven Aufnahmestrukturen durch die Aufnahmebegünstigten.
Unter Gemeinschaftsdienst ist jede Leistung zu verstehen, die in einer kollektiven Aufnahmestruktur verrichtet wird von einem Aufnahmebegünstigten zum Nutzen der Gemeinschaft der Aufnahmebegünstigten Für solche Leistungen kann Aufnahmebegünstigten eine Erhöhung ihres Tagesgeldes bewilligt werden.
Das Verrichten von Gemeinschaftsdiensten gilt nicht als Arbeitsvertrag oder Arbeitsleistung und die Bewilligung einer Erhöhung des Tagesgeldes gilt ebenfalls nicht als Entlohnung.
Die Erhöhung des Tagesgeldes des Aufnahmebegünstigten wird auf der Grundlage eines Pauschaltarifs berechnet, der durch die kollektive Aufnahmestruktur festgelegt wird und nach Art der Leistung variiert. Dieser Pauschaltarif wird vorher von der Agentur gebilligt. Die Leistungen werden von den Aufnahmebegünstigten unter Aufsicht eines Personalmitgliedes der kollektiven Aufnahmestruktur freiwillig verrichtet. Das betreffende Personalmitglied wird zu diesem Zweck von seinem Vorgesetzten beauftragt und achtet darauf, dass die Aufnahmebegünstigten gleiche Möglichkeiten erhalten, sich an den Gemeinschaftsdiensten zu beteiligen. Die Identität der betreffenden Personalmitglieder wird der Agentur mitgeteilt.
Der König legt die Höhe des Tagesgeldes und den monatlichen Höchstbetrag der Erhöhung je nach verrichteten Gemeinschaftsdiensten fest und bestimmt die Bedingungen, denen die Ausführung von Gemeinschaftsdiensten unterliegt.
Abschnitt VI - Ausbildungen
Art. 35 - Unbeschadet der Einhaltung der Regeln in Bezug auf den Zugang zu beruflichen Ausbildungen werden Aufnahmebegünstigten Kurse und Ausbildungen vorgeschlagen, die von der Aufnahmestruktur oder von Dritten organisiert werden.
KAPITEL II - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf schutzbedürftige Personen und Minderjährige
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 - Um den spezifischen Bedürfnissen von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Schwangeren, Personen mit Behinderung, Opfern von Menschen
Wen ein Aufnahmebegünstigter in einer solchen Einrichtung oder bei einer solchen Vereinigung untergebracht wird, achtet die Agentur oder der Partner darauf, dass der administrative und soziale Austausch mit dem Ort, der als obligatorischer Eintragungsort bestimt
Abschnitt II - Minderjährige
Art. 37 - Bei allen Entscheidungen in Bezug auf Minderjährige wird vorrangig das Wohl des Minderjährigen berücksichtigt.
Art. 38 - Minderjährige werden bei ihren Eltern oder der Person untergebracht, die nach dem Gesetz, das gemäss Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anwendbar ist, über sie die elterliche Gewalt oder die Vormundschaft ausübt.
Art. 39 - Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, haben Anrecht auf qualifizierte Berat
Art. 40 - Eine passende Betreuung wird unbegleiteten Minderjährigen während einer Beobachtungs- und Orientierungsphase in einem zu diesem Zweck bestimmten Zentrum zugesichert.
Der König bestimmt die Vorschriften und allgemeinen Funktionsregeln, die auf Beobachtungs- und Orientierungszentren anwendbar sind.
Art. 41 - § 1 - Ein Beobachtungs- und Orientierungszentrum nimmt in Erwartung der eventuellen Ausführung eines Abweisungsbeschlusses unbegleitete Minderjährige auf, die in Anwendung von Artikel 3 oder Artikel 52 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern nicht in das Staatsgebiet einreisen dürfen. Dieses Zentrum ist in diesem Fall mit einem bestimmten Ort im Grenzgebiet gleichgesetzt.
§ 2 - Ein Ausländer, der erklärt minderjährig zu sein und dessen Minderjährigkeit nicht in Zweifel gestellt wird, wird bei seiner Ankunft an der Grenze in einem Beobachtungs- und Orientierungszentrum aufgenommen.
Das Alter eines Ausländers, der erklärt minderjährig zu sein und in Bezug auf den die mit der Grenzkontrolle beauftragten Behörden Zweifel in Bezug auf seine Minderjährigkeit äussern, muss innerhalb dreier Werktage nachmr Wenn wegen unvorhergesehener Umstände diese Prüfung nicht innerhalb dieses Zeitraums stattfinden kann, kann diese Frist ausnahmsweise um drei Werktage verlängert werden.
§ 3 - Ein unbegleiteter Minderjähriger wird in einem Beobachtungs- und Orientierungszentrum aufgenommen innerhalb einer Frist von höchstens vierundzwanzig Stunden nach Ankunft an der Grenze, was in § 2 Absatz 1 erwähnder bei aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Umständen kann diese Frist um fünf Tage verlängert werden.
Während des in vorhergehendem Absatz erwähnten Zeitraums gilt der Minderjährige nicht als Person, der die Einreise ins Königreich erlaubt worden ist.
§ 4 - Der Beschluss in Bezug auf die Bestimmung des Alters wird dem Vormund und den für Asylangelegenheiten, Einreise ins Staatsgebiet, Aufenthalt, Niederlassung und Entfernen von Ausländern zerten Beffhörden zum gleichen Zeitpunkt
§ 5 - Wenn ein Abweisungsbeschluss nicht innerhalb der in § 3 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen ausgeführt werden kann, darf der unbegleitete Minderjährige ins Staatsgebiet einreisen.
Art. 42 - Das Personal der Aufnahmestrukturen, das mit der Aufnahme unbegleiteter Minderjährigen beauftragt ist, erhält eine entsprechende Ausbildung.
TITEL II - Übergang von materieller Hilfe zu Sozialhilfe, die von öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt wird
Art. 43 - In den in Artikel 8 § 1 erwähnten Fällen wird gemäss dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren von den öffentlichen Sozialhilfezentren Sozialhilfe gewährt.
Im Rahmen des Übergangs von materieller Hilfe zu Sozialhilfe, die von öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt wird, legt der König ungeachtet der in vorhergehendem Absatz erwähnten Situation die Bedingungen für die Fortzung der materiell
TITEL III - Ordnungsmassnahmen und Sanktionen
KAPITEL I - Ordnungsmassnahmen
Art. 44 - Um Ordnung, Sicherheit und Ruhe in einer Aufnahmestruktur zu gewährleisten und insofern erforderlich wiederherzustellen, können interne Ordnungsmassnahmen ergriffen werden.
Der König legt die Ordnungsmassnahmen fest, die einem Bewohner gegenüber ergriffen werden können, und bestimmt die anwendbaren Verfahrensregeln und die Behörden, die die Ordnungsmassnahmen ergreifen können.
KAPITEL II - Sanktionen
Art. 45 - Begeht ein Aufnahmebegünstigter einen schweren Verstoss gegen die in Artikel 19 erwähnten Vorschriften und allgemeinen Funktionsregeln, die auf Aufnahmestrukturen anwendbar sind, kann ihm eine Sanktion auferlegt werden. Bei der Wahl der Sanktion werden Art und Umfang des Verstosses und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoss begangen wurde, berücksichtigt.
Es dürfen nur folgende Sanktionen auferlegt werden:
1. formal Verwarnung mit Vermerk in der in Artikel 32 erwähnten Sozialakte,
2. zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Aktivitäten, die von der Aufnahmestruktur organisiert werden,
3. zeitweiliger Ausschluss von der Möglichkeit, entlohnte Gemeinschaftsdienste wie in Artikel 34 erwähnt auszuführen,
4. Einschränkung des Zugangs zu bestimmten Diensten,
5. Verpflichtung Aufgaben allgemeinen Interesses auszuführen, wobei die Nichtausführung oder die nicht ordnungsgemäss vorgenommene Ausführung als erneuter Verstoss betrachtet werden kann,
6. unverzügliche Überstellung des Aufnahmebegünstigten zu einer anderen Aufnahmestruktur.
Die Sanktionen werden vom Direktor oder Verantwortlichen der Aufnahmestruktur auferlegt.
Sanktionen können während ihrer Ausführung von der Behörde, die sie auferlegt hat, gemildert oder aufgehoben werden.
Der Beschluss, eine Sanktion aufzuerlegen, wird auf objektive und unparteiische Weise gefasst und muss mit Gründen versehen werden.
Auf keinen Fall darf die Ausführung einer Sanktion die vollständige Streichung der materiellen Hilfe, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährt wird, oder die Verminderung des Zugangs zu medizinischer Betreuung zur Folge haben.
Der König bestimmt die Verfahrensregeln, die auf die Behandlung von Sanktionen anwendbar sind.
KAPITEL III - Klagen und Beschwerden
Art. 46 - Aufnahmebegünstigte wenden sich an den Direktor oder Verantwortlichen der Aufnahmestruktur im Falle von Klagen über:
- Lebensumstände in der Aufnahmestruktur,
- Anwendung der in Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Hausordnung.
Wird eine Klage nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Mitteilung der Klage behandelt, kann der betreffende Aufnahmebegünstigte schriftlich Klage beim Generaldirektor der Agentur oder bei einer vom Partner bestimmten und von der Agentur zugelassenen Personin Der Generaldirektor der Agentur oder die vom Partner bestimmte Person antwortet innerhalb dreissig Tagen auf diese Klage.
Der König bestimmt die Verfahrensregeln, die auf die Behandlung der Klagen anwendbar sind.
Art. 47 - § 1 - Aufnahmebegünstigte, die in einer Aufnahmestruktur wohnen, die von der Agentur oder einem Partner verwaltet wird, können einen Antrag auf Revision von Beschlüssen, durch die ihnen eine in Artikel 45 Nr. 4, 5 oder 6 erwähn
Die Beschwerde gegen eine in Artikel 45 Nr. 4, 5 oder 6 erwähnte Sanktion wird beim Generaldirektor der Agentur, bei der vom Partner bestimmten und von der Agentur zugelassenen Person oder beim Sozialhilferat, wen es sich um eine in Artikel 64 Der Aufnahmebegünstigte lässt der Aufnahmestruktur sofort eine Kopie der Beschwerde zukommen.
Die Beschwerde muss in einer der Landessprachen oder in Englisch eingereicht werden.
Beschwerden gegen einen Beschluss in Bezug auf die medizinische Betreuung wie in Artikel 25 § 5 des vorliegenden Gesetzes erwähnt werden beim Generaldirektor der Agentur oder im Falle einer in Artikel 64 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Struktur beimferat
Der Generaldirektor, die vom Partner bestimmte Person oder der Sozialhilferat bestätigt den Beschluss, erklärt ihn für nichtig oder revidiert ihn innerhalb dreissig Tagen ab Einreichung des Revisionsantrags. Für die Beschwerde, die sich auf die medizinische Betreuung bezieht und die beim Generaldirektor der Agentur eingereicht wird, ist das vorhergehende Gutachten eines Arztes erforderlich.
Der Generaldirektor, die vom Partner bestimmte Person oder der Sozialhilferat kann den angefochtenen Beschluss während der Behandlung der Beschwerde aussetzen, wenn er/sie es für erforderlich hält.
Der Generaldirektor, die vom Partner bestimmte Person oder der Sozialhilferat hört die von der Beschwerde betroffen Personen an, wenn er/sie es für erforderlich hält.
Wen der Generaldirektor, die vom Partner bestimmte Person oder der Sozialhilferat den angefochtenen Beschluss bestätigt oder ihn revidiert oder wenwern innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Beschluss in Bezug auf die Beschwerde getroffen wirdh Zur Vermeidung des Verfalls muss diese Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses des Generaldirektors, der vom Partner bestimmten Person oder des Sozialhilferates oder ab Ablauf der vorgeschriebenen Frist eingereicht werden.
Art. 48 - Die Agentur legt dem Minister jedes Jahr einen Bericht in Bezug auf die Klagen und Beschwerden vor.
TITEL IV - Personalmitglieder der Aufnahmestrukturen
Art. 49 - Unbeschadet des Artikels 458 des Strafgesetzbuches unterliegen Personalmitglieder der Aufnahmestrukturen der Schweigepflicht. Diese gilt insbesondere für Informationen, die einem Personalmitglied der Aufnahmestruktur von einem Aufnahmebegünstigten, der in dieser Aufnahmestruktur aufgenommen wird, mitgeteilt werden, und für Initiativen, die ein Personalmitglied der Aufnahmestruk
Art. 50 - Personalmitglieder der Aufnahmestrukturen unterliegen einem Kodex der Berufspflichten, der vom Minister festgelegt wird und Teil der Arbeitsordnung ist.
Der in Absatz 1 erwähnte Kodex der Berufspflichten gewährleistet insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, des Briefwechsels der Aufnahmebegünstigten, ihrer philosophischen, religiösen oder politischen Der Kodex beinhaltet ebenfalls Regeln in Bezug auf Gegenstand und Ziele der Arbeit in der Aufnahmestruktur, Art der Beziehungen zwischen Personalmitgliedern der Aufnahmestrukturen und Aufnahmebegünstigten und Einhaltung der Schweigepfl
Art. 51 - Die Agentur oder der Partner organisiert für die Personalmitglieder der Aufnahmestrukturen eine multidisziplinäre, fortlaufende Ausbildung.
TITEL V - Eingliederung der kollektiven Aufnahmestrukturen in die lokale Umgebung und Zuschüsse für die Gemeinden
Art. 52 - Mit Ausnahme der in Artikel 64 erwähnten Strukturen organisieren kollektive Aufnahmestrukturen mit Hilfe von Zuschüssen, die von der Agentur gewährt werden, Nachbarschaftsinitiativen.
Nachbarschaftsinitiativen sind Initiativen, die die Eingliederung der kollektiven Aufnahmestruktur in die Umgebung bezwecken und ein positives Bild der Aufnahme von Asylsuchenden in der Gesellschaft schaffen sollen.
Zuschüsse werden kollektiven Aufnahmestrukturen gewährt im Hinblick auf die Verwirklichung folgender Zielsetzungen:
1. Eingliederung der kollektiven Aufnahmestruktur in ihre lokalen Umgebung,
2. Verbreitung korrekter Informationen in Bezug auf die Arbeit der kollektiven Aufnahmestruktur,
3. Förderung von Sensibilisierungsaktionen in Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden.
Diese Zuschüsse bestehen aus einem festen Betrag, der um einen Betrag erhöht wird, der auf der Grundlage der Berechnung der Anzahl Aufnahmeplätze in der kollektiven Aufnahmestruktur ermittelt wird.
Art. 53 - Der Minister gewährt Gemeinden, auf deren Gebiet eine kollektive Aufnahmestruktur gelegen ist, einen jährlichen Zuschuss.
Dieser Zuschuss bezweckt die Deckung folgender Kosten:
1. Personalkosten, die unmittelbar in Verbindung stehen mit der administrativen Verwaltung der kollektiven Aufnahmestruktur,
2. Funktionskosten, die direkt oder indirekt an administrative die Verwaltung der kollektiven Aufnahmestruktur gebunden sind; indirekte Kosten werden anhand eines Verteilerschlüssels gerechtfertigt,
3. Kosten für Initiativen der Gemeinde, die die Eingliederung der kollektiven Aufnahmestruktur in der Gemeinde fördern.
Der Minister bestimmt am Anfang des Jahres den Zuschuss, der den Gemeinden für das abgelaufene Jahr zu entrichten ist. Der Betrag des Zuschusses wird pauschal pro Jahr und pro effektiven Aufnahmeplatz bestimmt. Unter Berücksichtigung der Schwankungen der Anzahl Plätze, die während dieses Zeitraums für jede kollektive Aufnahmestruktur verfügbar sind, wird diese Anzahl am ersten Tag jedes Monats bestimmt. Vorübergehende Verringerungen aufgrund von Umbau- oder Einrichtungsarbeiten werden nicht berücksichtigt.
TITEL VI - Programm der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder ein Drittland
Art. 54 - Die Agentur achtet darauf, dass Aufnahmebegünstigte Zugang zu einem Programm der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder ein Drittland bekommen.
Dieses Programm und der Rahmen, in dem dieses Programm ausgeführt wird, werden vom König festgelegt. Es besteht unter anderem aus angepassten Ausbildungsmodulen und aus der Übernahme der Reisekosten und gegebenenfalls aus einer Betreuung bei Wiedereingliederung im Herkunftsland oder in einem Drittland.
Zu diesem Zweck kann die Agentur Abkommen mit Dritten schliessen.
BUCH IV - FÖDERALAGENTUR FÜR DIE AUFNAHME VON ASYLSUCHENDEN
TITEL I - Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 55 - Unter der Bezeichnung « Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » wird eine öffentliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen, die in Kategorie A wie im Gesetz vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnt eingestuft wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Struktur, Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Die Agentur kann zur Deckung ihres Personalbedarfs im Hinblick auf die Ausführung der Aufgaben, die der Agentur zugewiesen sind, Personal unter Arbeitsvertrag einstellen.
Art. 56 - § 1 - Die Agentur hat unter anderem als Aufgabe, Organisation, Verwaltung und Qualitätskontrolle der materiellen Hilfe, die Aufnahmebegünstigten gewährt wird, zu gewährleisten.
Sie darf in Zusammenhang mit ihren Aufträgen Zuschüsse gewähren.
§ 2 - Im Rahmen der in § 1 erwähnten Aufgaben übt die Agentur folgende Zuständigkeiten aus:
1. Gewährung von materieller Hilfe an Aufnahmebegünstigte in kollektiven Aufnahmestrukturen, die sie verwaltet,
2. Kontrolle der Ausführung der gemäss Artikel 64 mit Partnern geschlossenen Abkommen über die Gewährung von materieller Hilfe an Aufnahmebegünstigte,
3. Bestimmung, Änderung und Aufhebung des obligatorischen Eintragungsortes gemäss Buch II,
4. Organisation der Bezahlung eines Tagesgeldes und der Leistung von Gemeinschaftsdiensten gemäss Artikel 34.
Art. 57 - Gemäss Artikel 43 achtet die Agentur darauf, dass die Kontinuität der Aufnahme bei Übergang von materieller Hilfe, die einem Aufnahmebegünstigten gewährt wird, zu Sozialhilfe, die von einem öffentlichen Sozial
Art. 58 - Ferner ist die Agentur mit der Koordinierung der freiwilligen Rückkehr sowohl von Aufnahmebegünstigten als auch von anderen Ausländern beauftragt.
Art. 59 - Die Agentur ist mit der Gewährung von materieller Hilfe an unbegleitete Minderjährige im Rahmen der Beobachtungs- und Orientierungsphase beauftragt.
Art. 60 - Die Agentur ist mit der Gewährung von materieller Hilfe an Minderjährige beauftragt, die sich mit ihren Eltern illegal auf dem Staatsgebiet aufhalten und deren Bedürftigkeit von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum festgestellt wind, wen die Eltern
Diese materielle Hilfe wird in den von der Agentur verwalteten Aufnahmestrukturen gewährt.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Gewährung dieser materiellen Hilfe.
Art. 61 - Die Agentur ist für den Europäischen Flüchtlingsfonds die verantwortliche Behörde.
TITEL II - Partner und Kontrolle der Qualität der Aufnahme
Art. 62 - Die Agentur kann Partnern die Aufgabe anvertrauen, Aufnahmebegünstigten matrielle Hilfe wie in vorliegendem Gesetz vorgesehen zu gewähren. Diese Partner sind insbesondere das Belgische Rote Kreuz, andere Behörden, öffentliche Verwaltungen und Vereinigungen.
Zu diesem Zweck schliesst die Agentur Abkommen mit diesen Stellen.
Art. 63 - Wen das Abkommen wie in vorhergehendem Absatz erwähnt nicht aufgekündigt ist und vorbehaltlich ander Regelungen oder spezifischer Bestimmungen in den Abkommen, haben das Belgische Rote Kreuz oder andere Behörden Dieser Vorschuss muss spätestens am 31. März bezahlt breast.
Art. 64 - Öffentliche Sozialhilfezentren können individual oder kollektive Aufnahmestrukturen organisieren, um Aufnahmebegünstigten materielle Hilfe zu gewähren. Diese Aufnahmestrukturen, so genannte lokale Aufnahmeinitiativen, sind Gegenstand eines Abkommens zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und der Agentur.
Der König bestimmt den Rahmen für die Schaffung lokaler Aufnahmeinitiativen und die Modalitäten der Bezuschussung durch die Agentur.
Art. 65 - Die Agentur organisiert eine regelmässige Konzertierung mit den Partnern.
BUCH V - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
TITEL I - Übergangsbestimmungen
Art. 66 - Für Asylsuchende, die ihren Asylantrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig waren.
In Abweichung von Absatz 1 sind die Bestimmungen von Buch III, Titel II ausgenommen, die Bestimmungen von Buch IV und die Artikel 69 und 70 des vorliegenden Gesetzes jedoch ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes unmittelbar auf die in vorhnhergehendem Absatzer
Art. 67 - Ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nimmt die Regierung eine Beurteilung des Gesetzes vor und erstattet den Gesetzgebenden Kammern Bericht.
TITEL II - Abänderungsbestimmungen
Art. 68 - In Artikel 57 § 2 Absatz 6 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren werden die Wörter « einen Monat » durch die Wörter « die in Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern festgelegte Frist » ersetzt.
Art. 69 - Artikel 57ter Absatz 1 und 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird wie folgt ersetzt:
« Sozialhilfe ist nicht vom Zentrum zu entrichten, wenn ein Ausländer, der in Anwendung von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern angewiesen wurde, sich an einem bestimmten Ort einzutragen, materielle Hilfe im Rahmen einer Aufnahmestruktur erhält, die damit beauftra
In Abweichung von Artikel 57 § 1 kann ein Asylsuchender, für den in Anwendung von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern eine von der Agentur oder einem ihrer Partner verwaltete Aufnahmestruktur als obligatorischer Eintragungsort bestimmt wird, Sozialhilfe nurhmeser Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern. »
TITEL III - Aufhebungsbestimmungen
Art. 70 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden folgende Artikel des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001, abgeändert durch die Programmgesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2007, aufgehoben:
1. Artikel 60,
2. die Artikel 62 bis 64,
3. Artikel 65 § 3.
Art. 71 - Artikel 57ter Absatz 3 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben.
Art. 72 - Artikel 57ter 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird aufgehoben.
Art. 73 - Artikel 54 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird aufgehoben.
TITEL IV - Inkrafttreten
Art. 74 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX