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An Act To Amend The Act Of August 14, 1986 To The Protection And Welfare Of Animals. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux. - Traduction allemande

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11 MAI 2007. - An Act to amend the Protection and Welfare of Animals Act of August 14, 1986. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 11 May 2007 amending the Act of 14 August 1986 on the protection and well-being of animals (Belgian Monitor of 4 October 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch die Gesetze vom 4. May 1995 und 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
“1. Hundezuchtstätte: eine Einrichtung, in der Hündinnen für die Zucht gehalten werden und Hunde aus eigenen Würfen oder aus Würfen anderer Zuchtstätten, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen, vermarktet werden,".
2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
“2. Katzenzuchtstätte: eine Einrichtung, in der weibliche Katzen für die Zucht gehalten werden und Katzen aus eigenen Würfen oder aus Würfen anderer Zuchtstätten, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen, vermarktet werden,".
Art. 3 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 10bis - Es ist verboten, einen Kreditvertrag im Sinne des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit im Hinblick auf den Erwerb eines Heimtiers abzuschliessen. »
Art. 4 - Artikel 12 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. May 1995, wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Um Impulsivkäufen entgegenzuwirken und die Sozialisierung von Hunden und Katzen zu fördern, ist es verboten, Katzen oder Hunde im Geschäftsraum der Tierhandelsunternehmen oder in ihren Nebengebäuden zu halten oder auszustellen. Diese Tierhandelsunternehmen können jedoch als Vermittler beim Handel mit Katzen und Hunden dienen.
Die im vorangehenden Absatz aufgeführte Bestimmung hindert die Eigentümer oder die Betreiber von Tierhandelsunternehmen jedoch nicht daran, auch eine Hundezuchtstätte oder eine Katzenzuchtstätte zu betreiben, sofern sie die vorgesehenen Bedingungen erfüllen
Der König kann die notwendigen zusätzlichen Massnahmen ergreifen. »
Art. 5 - Artikel 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, mit Ausnahme des letzten Absatzes, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. May 2007.
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX