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Practices Act Trade And Information And The Protection Of The Consumer. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1991. - Trade Practices and Consumer Information and Protection Act. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 3 are the German translation:
- the Act of 3 December 2006 amending the Act of 14 July 1991 on trade practices and information and consumer protection to prohibit vendors from charging telephone calls to their post-sale services at a cost higher than that of a geographic number (Belgian Monitor of 20 December 2006);
- the Act of 3 December 2006 amending the Act of 14 July 1991 on trade practices and establishing a prohibition to increase the price of a product or service due to the refusal of the consumer to pay by bank domicile or receive invoices by e-mail (Belgian Monitor of 20 December 2006);
- the Act of 25 April 2007 amending the Act of 14 July 1991 on trade practices and information and consumer protection with regard to the tacit renewal of fixed-term contracts (Belgian Monitor of 15 May 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, um den Verkäufern zu verbieten, Telefonanrufe bei ihrem Kundendienst zu einem höheren Preis als zum Preis einer geografisch gebundenen Nummer zu fakturieren
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 94ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 94ter - Einem Verkäufer ist es untersagt, Telefonanrufe, für die der Verbraucher neben dem Anrufpreis den Gesprächsinhalt bezahlen muss, zu fakturieren, wenn diese Anrufe die Ausführung eines bereits abgeschlossenen »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
3. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher und zur Einführung eines Verbots, den Preis einer Ware oder einer Dienstleistung zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Domizilierung zu bezu be
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Oktober 1998, 7. Dezember 1998, 25. May 1999 und 1. September 2004, wird wie folgt ergänzt:
" 29. den für eine Ware oder eine Dienstleistung angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, per Domizilierung zu bezahlen,
"30. den für eine Ware oder eine Dienstleistung angekündigten Preis zu erhöhen aufgrund der Weigerung des Verbrauchers, seine Rechnungen per elektronische Post zu bekommen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, was die stillschweigende Verlängerung von befristeten Verträgen betrifft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Kapitel V des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Abschnitt 5, der Artikel 39bis umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 5 - Verlängerung des Dienstleistungsvertrags »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 39bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 39bis - § 1 - Wenn ein zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher geschlossener befristeter Dienstleistungsvertrag eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung umfasst, muss diese Klausel fettgedruckt in einem vom Text getrennten
In dieser Klausel müssen die Folgen dieser stillschweigenden Verlängerung, insbesondere die Bestimmung von § 2, das äusserste Datum, bis zu dem der Verbraucher sich der stillschweigenden Verlängerung des Vertrags widersetzen kann, und die Modalitäten dieser Notifge
§ 2 - Unbeschadet des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag kann der Verbraucher nach der stillschweigenden Verlängerung eines befristeten Dienstleistungsvertrags den Vertrag jederzeit ohne Entschädigung unter Einhaltung der im Vertrag bestimmten Kündigungsfrist aufkündigen
§ 3 - Sofern ein Gesetz keine Sonderregeln für die stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen festlegt, kann der König für Dienstleistungen oder Kategorien von Dienstleistungen, die Er bestimmt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. besondere Modalitäten für die stillschweigende Verlängerung eines Vertrags festlegen,
2. von den in den §§ 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen befreien.
§ 4 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts kann vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf bestimmte Kategorien von Produkten, die Er bestimmt, ausgedehnt werden. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX