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Act To Amend Act Of 10 April 1995 On The Redistribution Of Work In The Public Sector. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans le secteur public. - Traduction allemande

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4 JUIN 2007. - An Act to amend the Act of 10 April 1995 on the redistribution of work in the public sector. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 4 June 2007 amending the Act of 10 April 1995 on the redistribution of work in the public sector (Belgian Monitor of 24 August 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANIZATION
4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 of the Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 27. Dezember 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Ab fünfundfünfzig Jahren haben endgültig ernannte Personalmitglieder das Recht, bis zum Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand - ob diese Versetzung in den Ruhestand vorzeitig ist oder nicht - ihr Amt im Rahmen einer Halbzeitbezusäftigung »
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
" Damit das in § 1 Absatz 1 erwähnte Recht beansprucht werden kann, muss das Personalmitglied bei dem öffentlichen Dienst, dem es untersteht, einen Antrag einreichen. »
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Das endgültig ernannte Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist der in § 1 erwähnten Arbeitsregelung ein Ende setzen, es sei dennn, dass die Behörde, der der Betroffene untersteht, auf dessenragin Ant In diesem Fall kann der Betroffene keinen neuen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit einreichen. »
Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Insofern, als die Titel II und III Bestimmungen enthalten, die anwendbar sind auf die Provinzen und Gemeinden, einschliesslich der Provinzialregien, autonomousn Provinzialregien, Gemeinderegien und autonomousn Gemeinderegien, gelten die Bestimmunfregen dieser Titel in Bezug auf die »
Art. 4 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Was die Gemeinden, einschliesslich der Gemeinderegien und autonomousn Gemeinderegien, und die Provinzen, einschliesslich der Provinzialregien und autonomen Provinzialregien, die öffentlichen Sozialhilfezentren und die öffentlichen Einrichtungen und die lichen Unter kollektivem Antrag ist ein Antrag zu verstehen, den die für die betroffene Gemeinschaft oder Region zuständige Behörde im Namen einer oder mehrerer der vorgenannten Verwaltungsbehörden stellt. »
Art. 5 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 26 - Der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister erstattet den Gesetzgebenden Kammern jedes Jahr Bericht über die Ergebnisse des vorliegenden Gesetzes. »
Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 1997 und die Königlichen Erlasse vom 3. Oktober 2003, 1. Februar 2005 und 22. Februar 2006, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Die Anträge auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, die vor dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingereicht worden sind, werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz vom 4. Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.
Die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor laufenden Regelungen des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit werden weiterhin durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, so wie sie durch das vorerwähnte Gesetz Juni 2007 abgeändert worden sind, geregelt.
In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ist die Befreiung von den Arbeitgeberbeiträgen in Bezug auf das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit und die freiwillige Vierwoche weiterhin anwendbar auf die Juni 2007 in Kraft waren, solange die Befreiung nicht Gegenstand eines in Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses gewesen ist. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE
Der Minister of Öffentlichen Dienstes
C. DUPONT
Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX