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Act Of Institutional Reforms For The German-Speaking Community. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande

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31 DECEMBER 1983. - Law of institutional reforms for the German-speaking Community. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 18 January 1984), as amended successively by:
- Articles 51 and 52 of the Act of 6 July 1990 regulating the election of the Council of the German-speaking Community (Belgian Monitor of 20 July 1990);
- Act of 18 July 1990 amending the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 25 July 1990);
- Article 2 of the Law of 5 May 1993 on the International Relations of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 8 May 1993);
- Articles 106 to 122 of the ordinary law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State (Belgian Monitor of 20 July 1993);
- Article 5 of the law of 30 December 1993 amending the ordinary law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State, the Electoral Code, the law of 6 August 1931 establishing incompatibility and prohibitions concerning Ministers, former Ministers and Ministers of State, as well as members and former members of the Legislative Chambers, the law of 23 March 1989 concerning the election of the European Parliament, the law of 31 December 1983
- Act of 16 December 1996 amending the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 31 December 1996);
- Article 44 of the Act of 18 December 1998 regulating simultaneous or close elections for the Federal Legislative Chambers, the European Parliament and the Councils of Region and Community (Moniteur belge of 31 December 1998);
- Act of 4 May 1999 amending the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 29 October 1999);
- the Act of 6 May 1999 amending Article 42 of the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 28 May 1999);
- the law of 25 May 1999 amending the law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, aimed at limiting the cumulative term of membership of the Council of the German-speaking Community with other functions (Belgian Monitor of 28 July 1999);
- the Act of 22 December 2000 amending the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 19 January 2001);
- the law of 7 January 2002 amending the law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 1er February 2002);
- Article 2 of the Programme Law (II) of 24 December 2002 (Belgian Monitor of 31 December 2002);
- the Act of 5 May 2003 guaranteeing the presence of persons of different sex in the Government of the German-speaking Community (Belgian Monitor of 12 June 2003);
- the law of 3 July 2003 amending the law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, with a view to regulating the representation of the German-speaking Community by the Council of the German-speaking Community in judicial and extrajudicial acts (Belgian Monitor of 1er September 2003);
- the Act of 27 March 2006 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 77 of the Constitution to the new name of the legislative assemblies of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 11 April 2006).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service to the Deputy District Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

31. DEZEMBER 1983 - Gesetz über institutionalelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft
TITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. Sondergesetz: das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen,
2. Finanzierungsgesetz: das Sondergesetz vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen,
3. [Parlament: das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft,]
4. [Regierung]: die [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 2 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 3 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft ist zuständig für das Gebiet der Gemeinden Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith.
TITEL II - Zuständigkeiten
Art. 4 - § 1 - Die kulturellen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 59ter § 2 Nr. 1 der Verfassung bezieht, sind die in Artikel 4 des Sondergesetzes erwähnten Angelegenheiten.
§ 2 - Die personenbezogenen Angelegenheiten, auf die sich Artikel 59ter § 2 Nr. 2 der Verfassung bezieht, sind die in Artikel 5 § 1 des Sondergesetzes erwähnten Angelegenheiten.
Art. 5 - [§ 1 - Die Artikel 5 § 2, 6 § 3bis Nr. 1 und 4, [6 § 8], 6bis, 8 bis 12 und, was die Bestimmungen über den Hohen Kontrollausschus betrifft, Artikel 13 § 4, Artikel 13 § 5 sowie die Artikel [14 bis 16 und 99]
§ 2 - In Abweichung von Artikel 12 des Sondergesetzes werden sowohl die zum öffentlichen als auch die zum Privateigentum gehörenden beweglichen und unbeweglichen Güter des Staates, die ausschliesslich für das Unterrichtswesen im deutschen Sprachgebiet bestimt
[Artikel 57 §§ 4 bis 7] des Finanzierungsgesetzes (ist) auf diese Übertragungen entsprechend anwendbar.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); § 1 abgeändert durch Art. 106 Nr. 1 und 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 5 of the G. vom 30. Dezember 1993 (B.S. vom 11. Januar 1994; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 106 Nr. 3 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
TITEL III - Die Gewalten
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 - [[Das Parlament] regelt die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen. Artikel 19 § 1 Absatz 1 und § 2 des Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990) und abgeändert durch Art. 15 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 7 - Die Artikel 17, 20 und 21 des Sondergesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft anwendbar.
KAPITEL II - [Das Parlament]
[Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 16 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Abschnitt I - Zusammensetzung
Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 - § 1 - [Das Parlament] besteht aus 25 Mitgliedern.
§ 2 - [Die [Mitglieder des Parlaments] werden von den Wählern der zum deutschen Sprachgebiet gehörenden Gemeinden gewählt.]
§ 3 - [...]
§ 4 - [Den Sitzungen des Parlaments] wohnen von Rechts wegen mit beratender Stimme bei, sofern sie nicht [Mitglieder des Parlaments] sind:
1. [die im Wahlkreis Verviers gewählten Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die Mitglieder [of Wallonischen Parlaments], die ihren Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet haben und den Verfassungseid ausschlieslich oder an ersteriste Stelle in Deutsch
2. die [vom französischen Wahlkollegium] gewählten Senatoren sowie die vom Senat gewählten Senatoren, sofern sie die in Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen,
3. die im Wahldistrikt Eupen gewählten Provinzialratsmitglieder, sofern sie die in Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen,
[4. das im deutschsprachigen Wahlkreis gewählte Mitglied des Europäischen Parlaments, das seinen Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet hat.]
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 ersetzt durch Art. 51 of the G. vom 6. Juli 1990 (B.S. vom 20. Juli 1990), selbst umnummeriert zu Art. 63 durch Art. 147 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und zu Art. 69 durch Art. 17 des G. vom 18. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998), und abgeändert durch Art. 17 Nr. 2 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 aufgehoben durch Art. 52 of the G. vom 6. Juli 1990 (B.S. vom 20. Juli 1990), selbst umnummeriert zu Art. 64 durch Art. 148 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und zu Art. 70 durch Art. 18 des G. vom 18. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998); § 4 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 Buchstabe a) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 107 Nr. 1 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 Buchstabe b) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 107 Nr. 2 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 4 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996)]
Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 52 of the G. vom 6. Juli 1990 (B.S. vom 20. Juli 1990), selbst umnummeriert zu Art. 64 durch Art. 148 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und zu Art. 70 durch Art. 18 des G. vom 18. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998)]
Art. 10 - [Artikel 23] des Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar, ausser was die Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens betrifft, die [Mitglieder des Parlaments] und der [Regierung] sein dürfen.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990) und abgeändert durch Art. 108 und 122 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 18 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
[Art. 10 bis - Das Mandat als [Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] ist unvereinbar mit folgenden Ämtern oder Mandaten:
1. Mitglied der Abgeordnetenkammer,
2. Senator gemäss Artikel 53 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 der Verfassung,
3. föderaler Minister oder Staatssekretär,
4. Province governor, Vize governor oder beigeordneter Governor, Provinzgreffier,
5. Bezirkskommissar,
6. Inhaber eines Amts des gerichtlichen Standes,
7. Staatsrat, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung oder Mitglied des Auditorats, des Koordinationsbüros oder der Kanzlei des Staatsrates,
8. Richter, Referendar oder Greffier beim Schiedshof,
9. Militärperson im aktiven Dienst, mit Ausnahme der wiedereinberufen Reserveoffiziere und der Milizpflichtigen,
10. mit Ausnahme der in Artikel 10 erwähnten Personen, Personalmitglied unter der Verwaltungsaufsicht [des Parlaments] oder der Regierung oder Personalmitglied einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung unter der Verwaltungsaufsicht oder unter der Kontrolle der Regierung,
11. Mitglied des Rechnungshofes,]
[12. Mitglied der Regierung,
13. Mitglied der Wallonischen Regierung oder Mitglied der Regierung der Franzsischen Gemeinschaft.]
[Das Mandat als [Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] kann mit höchstens einem entlohnten ausführenden Mandat kumuliert werden.]
[Als entlohnte ausführende Mandate im Sinne des vorhergehenden Absatzes gelten:
1. das Mandat als Bürgermeister, Schöffe und Präsident eines Sozialhilferates, ungeachtet des damit verbundenen Einkommens,
2. jegliches Mandat in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, das als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde ausgeübt wird, sofern an dieses Mandat mehr Befugnisse geknüpft sind als die einfache Mit
3. jegliches Mandate in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, das als Vertreter des Staates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz oder einer Gemeinde ausgeübt wird, sofern das damit verbunverbdene monatliche steuerbare Bruttoeinkommen mindens 2 Dieser Betrag wird jedes Jahr der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angeglichen.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 109 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 Buchstabe a) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 10 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 Buchstabe b) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 1 Nr. 12 und 13 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 25. May 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999) und abgeändert durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 25. May 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999)
[Art. 10 ter - § 1 - Ungeachtet des Artikels 10bis Nr. 12 hört das [Mitglied des Parlaments], das zum Mitglied der Regierung gewählt worden ist, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn sein Ministeramt beendet ist.
Es wird durch das als erstes in Betracht kommende Ersatzmitglied aus der Liste ersetzt, auf der es gewählt worden ist. Ein Mitglied einer Regierung, die ihren Rücktrit angeboten hat, kann jedoch nach einer vollständigen Erneuerung des [Parlaments] sein Amt als Mitglied der Regierung mit dem Amt als [Mitglied des Parlaments] bis zu dem Zeitpunkt vereinen, wo
§ 2 - Ungeachtet des Artikels 10bis Nr. 13 hört das [Mitglied des Parlaments], das zum Mitglied der Regierung der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Regierung gewählt worden ist, sofort auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf
Es wird durch das als erstes in Betracht kommende Ersatzmitglied aus der Liste ersetzt, auf der es gewählt worden ist. Ein Mitglied einer Regierung, die ihren Rücktrit angeboten hat, kann jedoch nach einer vollständigen Erneuerung des [Parlaments] sein Amt als Mitglied dieser Regierung mit dem Amt als [Mitglied des Parlaments] bis zu dem Zeitpunkt vereinen,
§ 3 - Ungeachtet des Artikels 10bis Nr. 3 hört das [Mitglied des Parlaments], das vom König zum föderalen Minister oder Staatssekretär ernannt worden ist und diese Ernennung angenommen hat, auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf
Es wird durch das als erstes in Betracht kommende Ersatzmitglied aus der Liste ersetzt, auf der es gewählt worden ist. Ein Minister oder Staatssekretär einer Föderalregierung, die dem König ihren Rücktrit angeboten hat, kann jedoch nach einer vollständigen Erneuerung des [Parlaments] sein Amt als Minister oder Staatssekretnkär mit dem Amput als [Mitglied des Parlaments] bis
§ 4 - Das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ersatzmitglied für das [Mitglied des Parlaments] geniesst den Status eines [Mitglieds des Parlaments].
Wenn das [Mitglied des Parlaments] gemäss den in den Paragraphen 1, 2 und 3 festgelegten Regeln sein Mandat im [Parlament] wieder aufnimmt, nimmt das Ersatzmitglied die seinem ursprünglichen Rang entsprechende Stelle wieder ein.]
[Art. 10ter eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 20 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 11 - 12 - [...]
[Art. 11 und 12 aufgehoben durch Art. 52 of the G. vom 6. Juli 1990 (B.S. vom 20. Juli 1990), selbst umnummeriert zu Art. 64 durch Art. 148 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und zu Art. 70 durch Art. 18 des G. vom 18. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998)]
Art. 13 - Ehe die [Mitglieder des Parlaments] ihr Amt antreten, leisten sie folgenden Eid: "Ich schwöre, die Verfassung zu befolgen".
[Art. 13 abgeändert durch Art. 21 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 14 - [Artikel 31ter des Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft anwendbar.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 110 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Art. 14 bis - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die das [Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] als Entgelt für die Tätigkeit erhält, die es ausserhalb seines Mandats als [Mitgliedf des Parlaments] aus
Für die Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die sich aus der Ausübung eines öffentlichen Mandates, eines öffentlichen Amts oder einer öffentlichen Funktion politischer
Wird die in Absatz 1 festgelegte Höchstgrenze überschritten, wird die in Artikel 14 festgelegte Entschädigung gekürzt, ausser wen das Mandat als [Mitglied des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] mit einem Mandat als Bürgermeister, Schö In diesem Fall wird das Gehalt des Bürgermeisters, Schöffen oder Präsidenten eines Sozialhilferates gekürzt.
Wenn die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten während des parlamentarischen Mandates beginnen oder zu Ende gehen, setzt das betreffende [Mitglied des Parlaments] den [Präsidenten seiner Versammlung] davon in Kenntnis.
[Das Parlament] legt in seiner Geschäftsordnung die Modalitäten für die Ausführung der vorliegenden Bestimmungen fest.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 25. May 1999 (B.S. vom 28. Juli 1999); Abs. 1 abgeändert durch Art. 22 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 22 Nr. 2 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 22 Nr. 3 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 5 abgeändert durch Art. 22 Nr. 4 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Unterabschnitt II - Die Wahl
Art. 15 - 41 - [...]
[Art. 15 bis 41 aufgehoben durch Art. 52 des G. vom 6. Juli 1990 (B.S. vom 20. Juli 1990), selbst umnummeriert zu Art. 64 durch Art. 148 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und zu Art. 70 durch Art. 18 des G. vom 18. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998)]
Abschnitt II - Arbeitsweise
Art. 42 - [Das Parlament] tritt jedes Jahr am dritten Dienstag des Monats September von Rechts wegen zusammen, sofern [es] nicht eher von der [Regierung] einberufen worden ist.
Nach jeder Erneuerung [Parlaments] tritt [es] ferner [am vierten Dienstag nach dem Tag, an dem die Erneuerung stattgefunden hat], von Rechts wegen zusammen.
[...]
Die Sitzungsperiode [Parlaments] muss jedes Jahr mindestens vierzig Tage dauern.
[Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 23 Nr. 1 Buchstabe a) und b) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 6. May 1999 (B.S. vom 28. May 1999) und Art. 23 Nr. 2 Buchstabe a) und b) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 44 of the G. vom 18. Dezember 1998 (B.S. vom 31. Dezember 1998) und aufgehoben durch Art. 3 of the G. vom 6. May 1999 (B.S. vom 28. May 1999); neuer Absatz 3 abgeändert durch Art. 23 Nr. 3 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 43 - Die Sitzungen [Parlaments] sind öffentlich.
Jedoch schliesst [das Parlament] auf Antrag seines Präsidenten oder von drei Mitgliedern die Öffentlichkeit aus.
[Das Parlament] entscheidet anschliessend mit absoluter Mehrheit, ob die Sitzung zur Behandlung desselben Gegenstands wieder als öffentliche Sitzung aufgenommen werden soll.
[Art. 43 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 Nr. 1 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 Nr. 2 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 24 Nr. 3 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 44 - Die Artikel [31 §§ 5 und 6], 32 §§ 2 und 3, 33, [35 §§ 1 und 2, 36, [37 Absatz 2 und 3] und 38 bis [48 bis]] of the Sondergesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
Bei Stimmengleichheit bei der Wahl der Mitglieder des Präsidiums wird jedoch dem Kandidaten der Vorzug gegeben, der das Mandat [als Mitglied des Parlaments] oder des Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft am längsten ununterbrochen ausübt.
[Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch Art. 111 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993), Art. 5 of the G. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996), Art. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002) und Art. 2 of the G. vom 3. Juli 2003 (B.S. vom 1. September 2003); Abs. 2 abgeändert durch Art. 25 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 45 - [...]
[Art. 45 aufgehoben durch Art. 121 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Abschnitt III - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Dekrete
Art. 46 - [Die Dekrete des Parlaments] werden auf folgende Weise sanktioniert und ausgefertigt:
« [Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft] hat das Folgende angenommen und wir, [Regierung], sanktionieren es:
DEKRET
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. »
[Art. 46 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 bis 3 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 47 - [Die Dekrete des Parlaments] werden nach ihrer Ausfertigung im Belgischen Staatsblatt in Deutsch mit einer Übersetzung in Französisch und in Niederländisch sowie im [Memorial des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] in Deutsch veröffentlicht.
[Art. 47 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 und 2 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 48 - Die Dekrete sind ab dem zehnten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt verbindlich, es sei den, in den Dekreten ist eine andere Frist festgelegt worden.
KAPITEL III - [Die Regierung]
[Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 28 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Abschnitt I - Zusammensetzung, Arbeitsweise und Zuständigkeiten
Art. 49 - [Die Regierung besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die [vom Parlament] gemäss den in Artikel 60 des Sondergesetzes festgelegten Regeln gewählt werden.]
Die Wahlvorschläge brauchen jedoch nur [von mindestens drei Mitgliedern des Parlaments] unterschrieben zu werden.
[Wenn im Falle einer getrennten Wahl der Mitglieder der Regierung nach der Bestimmung des vorletzten Mitglieds alle Mitglieder dem gleichen Geschlecht angehören, wird die Wahl für die Bestimmung des letzten Mitglieds auf die Kandidaten bechtränkt,
[Art. 49 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002) und abgeändert durch Art. 29 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 3 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 5. May 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003)]
Art. 50 - [Die in den Artikeln 10 und 10bis und in Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die [Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] vorgesehenen Bedingungen und Unvereinbarkeiten sind auf die Mitglieder der [Regierung] anwendbar.]
Niemand darf Mitglied der [Regierung] und zugleich Mitglied der [Föderalregierung] oder Mitglied einer anderen [Regierung] sein.
[Art. 50 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996) und abgeändert durch Art. 122 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 30 of G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 51 - Die Artikel 62, [68 Absatz 1, 69 bis 73], 78, 79 §§ 1 und 3, 81 und 82 des Sondergesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft anwendbar.
[Art. 51 abgeändert durch Art. 113 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 52 - § 1 - In den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen:
1. berät die [Regierung] über alle Entwürfe von Dekreten oder Erlassen je nach Fall,
2. schlägt sie vor, zu welchem Zweck die Haushaltsmittel verwendet werden,
3. entwirft und koordiniert sie die Politik der Gemeinschaft.
§ 2 - Die Beratung in der [Regierung] ersetzt die durch ein Gesetz oder einen Königlichen Erlass vorgeschriebene Beratung im Ministerrat oder im Nationalen Ministeriellen Ausschuss jedes Malll, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die Zuständigkeit de
§ 3 - Die einem Minister durch Gesetz, durch Erlass mit Verordnungscharakter des Rates der Deutschen Kulturgemeinschaft oder durch Königlichen Erlass zugewiesen Befugnisse werden von der [Regierung] ausgeübt jedes Mal, wen es sich um eine Angele diegenheitlt
[Art. 52 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Abschnitt II - Veröffentlichung und Inkrafttreten der Erlasse
Art. 53 - Erlasse der [Regierung] werden im Belgischen Staatsblatt in Deutsch mit einer französischen und niederländischen Übersetzung veröffentlicht.
Sie werden ebenfalls im [Memorial des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft] in Deutsch veröffentlicht.
Wenn die im ersten Absatz erwähnten Erlasse jedoch nicht die Allgemeinheit der Bürger betreffen, dürfen sie auch auszugsweise veröffentlicht oder durch einen einfachen Vermerk im Belgischen Staatsblatt erwähnt werden; wen ihre Veröffentlichung keinerlei gemeinnützigen Charakter aufweist, brauchen sie nicht veröffentlicht zu werden.
Die Erlasse sind verbindlich ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, es sei denn, sie legen eine andere Frist fest.
Erlasse, die den Interessehabenden notifiziert werden, sind verbindlich ab ihrer Notifizierung oder ab ihrer Veröffentlichung, wenn diese der Notifizierung vorausgeht.
[Art. 53 Abs. 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 31 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Abschnitt III - Dienststellen
Art. 54 - [Die Artikel 87 §§ 1 bis 4, 88 §§ 1 und 2 und 89 des Sondergesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
Die Regeln, die für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der von diesen Behörden abhängenden Bediensteten sowie für die Beziehungen zu den Mitgliedern dieser Gewerkschaftsorganisationen gelten, fallen ]
[Art. 54 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); Abs. 2 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Abschnitt IV - Unterrichtspersonal
[Abschnitt IV mit Art. 54bis eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
Art. 54 bis - Im Hinblick auf die Ausübung der durch die Verfassung zugewiesen Befugnisse werden der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Personalmitglieder des in Artikel 17 der Verfassung erwähnten und vom Staat organisierten Unterrichtswesens, der Fonds und May 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen bezieht, übertragen. Artikel 91bis § 2 des Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
TITEL IV - Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften
Art. 55 - § 1 - Die Deutschsprachige Gemeinschaft kann für die Ausübung der ihr zugewiesenen Befugnisse Zusammenarbeitsabkommen oder Assoziierungsabkommen mit einer oder mehreren Gemeinschaften abschliessen.
§ 2 - [Im Parlament] wird ein Ausschuss geschaffen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit mit der Französischen Gemeinschaft und mit der Flämischen Gemeinschaft zu fördern. Dieser Ausschuss setzt sich nach dem System der verhältnismässigen Vertretung der politischen Fraktionen zusammen. Zusammen mit den in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1971 über die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der Kulturräte für die Niederländische Kulturgemeinschaft und für die Französische Kulturgemeinschaft erwähnten Ausschüssen bildet er die vereinigten Zusammenarbeitsausschüsse.
§ 3 - Es wird ein Zusammenarbeitsausschuss geschaffen, der aus acht Mitgliedern besteht, die zur Hälfte deutschsprachig und zur Hälfte französischsprachig sein müssen. Die einen werden von der [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die anderen von der [Regierung] der Französischen Gemeinschaft ernannt.
Die Entscheidungen des Ausschusses müssen mit Stimmenmehrheit und mit mindestens zwei Stimmen der deutschsprachigen Mitglieder und zwei Stimmen der französischsprachigen Mitglieder getroffen werden.
Der Ausschuss entscheidet über die Anträge auf Unterstützung kultureller Tätigkeiten, die zu Gunsten der Sprachminderheiten in den Gemeinden eingereicht werden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 und in Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten aufgeführt sind.
Der Ausschuss gewährt Subventionen zu Lasten von Haushaltsmitteln, die ihm von jedem [der beiden Gemeinschaftsparlamente] zur Verfügung gestellt werden. Die betroffene Gemeinde wird von der Entscheidung des Ausschusses in Kenntnis gesetzt.
Wird hinsichtlich einer eingereichten Akte binnen drei Monaten nach Einreichen der Akte keine Entscheidung getroffen, kann diese Akte auf Antrag einer der Parteien bei dem Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes erwähnten Konzertierungsh
[Art. 55 § 2 abgeändert durch Art. 32 Nr. 1 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 Nr. 2 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
[TITEL IVbis -- Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen
[Titel IVbis mit Art. 55bis eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
Art. 55bis - [Artikel 92bis §§ 1, 4bis, 4ter, 5 und 6 sowie Artikel 92ter des Sondergesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 55bis ersetzt durch Art. 2 § 1 of the G. vom 5. May 1993 (B.S. vom 8. May 1993)
[TITEL IV ter -- Information der Kammern und [der Gemeinschafts- und Regionalparlamente] über die Vorschläge von Rechtsnormen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
[Titel IVter mit Art. 55ter eingefügt durch Art. 2 § 2 of the G. vom 5. May 1993 (B.S. vom 8. May 1993); Überschrift von Titel IVter abgeändert durch Art. 33 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 55 ter - Artikel 92quater des Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
TITEL V - Finanzielle Mittel
Art. 56 - [Unbeschadet des Artikels 110 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Deutschsprachigen Gemeinschaft finanziert durch:
1. nichtsteuerliche Einnahmen,
[1bis [...],]
2. Mittel zu Lasten des Staatshaushalts,
3. [eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr,]
4. Anleihen.]
[Art. 56 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); einziger Absatz Nr. 1bis eingefügt durch Art. 114 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 121 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und wieder aufgenommen durch Art. 4 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
Art. 57 - [Artikel 2 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 57 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
Art. 58 - [Der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Nr. 2 vorgesehenen Mittel des Staatshaushalts für das Jahr 1989 beläuft sich auf 2.637,4 Millionen Franken.
Bis zum Haushaltsjahr 1992 einschliesslich wird dieser Betrag jährlich nach den in Artikel 13 § 2 [of Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
Für das Jahr 1989 wird ausserdem einmaliger Haushaltsmittelbetrag in Höhe von 65 Millionen Franken gewährt.]
[Art. 58 ersetzt durch Art. 115 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 58 bis - § 1 - Im Haushaltsjahr 1993 wird der im Haushaltsjahr 1992 in Anwendung von Artikel 58 gewährte Betrag nach den in Artikel 13 § 2 [of Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichis Verbrage
§ 2 - Der in Anwendung von § 1 ermittelte Betrag wird in zwei gleiche Teile aufgeteilt.
§ 3 - [Für die Haushaltsjahre 1994 bis einschliesslich 1999] wird der in Anwendung von § 2 ermittelte erste Teil von 50 % jährlich nach den Artikel 13 § 2 [des Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten der Schwankungnitsrate des durchsch
[§ 4 - Für das Haushaltsjahr 2000 wird der im vorangegangenen Haushaltsjahr in Anwendung von § 3 ermittelte Betrag nach den in Artikel 13 § 2 [of Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschniterglige
Der in Absatz 1 ermittelte Betrag wird um einen Betrag von 160 Millionen belgischen Franken erhöht, der nur Berücksichtigung findet im Verhältnis zum Anteil des in Anwendung von Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrags ansum der Gesamt
1. dem in Anwendung von Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 3 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag.]
[§ 5 - Für das Haushaltsjahr 2001 wird der im vorangegangenen Haushaltsjahr in Anwendung von § 4 Absatz 1 ermittelte Betrag nach den in Artikel 13 § 2 [of Finanzierungsgesetzes] festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchscht
Der in Absatz 1 ermittelte Betrag wird um einen Betrag von 195,6 Millionen belgischen Franken erhöht, der nach Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes nach den in Artikel 13 Mod 2 [of Finanzierungsgesetzes]
1. dem in Anwendung von § 4 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 3 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater für das Haushaltsjahr 2000 ermittelten Betrag.]
[§ 6 - [Ab dem Haushaltsjahr 2002 und bis zum Haushaltsjahr 2006 einschliesslich] wird der in Anwendung von § 5 für das Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich [nach den in Artikel 38index 3 des Finanzierungsgesetzes festgege
[§ 7 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 wird der in Anwendung von § 6 für das Haushaltsjahr 2006 ermittelte Betrag nach den in Artikel 38 § 3ter letzter Absatz des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten jährlich der Schwankungsrate
[Art. 58bis eingefügt durch Art. 116 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001) und Art. 6 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 4 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 5 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 5 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 6 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001) und abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 7 eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 58 ter - § 1 - Im Haushaltsjahr 1993 wird der in Anwendung von Artikel 58bis § 2 ermittelte zweite Teil von 50 % um 31 Millionen Franken erhöht.
§ 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 bis zum Haushaltsjahr 1999 einschliesslich wird der in Anwendung von § 1 im Haushaltsjahr 1993 ermittelte Betrag jährlich der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und einem Prozentsatz
Der im vorhergehenden Absatz in Betracht zu ziehende Prozentsatz des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts beträgt:
- im Haushaltsjahr 1994: 10%,
- im Haushaltsjahr 1995: 15%,
- im Haushaltsjahr 1996: 20%,
- im Haushaltsjahr 1997: 70%,
- im Haushaltsjahr 1998: 75%,
- im Haushaltsjahr 1999: 97.5%.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbratpreisindexes und des realen
§ 3 - [Für das Haushaltsjahr 2000 wird der in Anwendung von § 2 im vorangegangenen Haushaltsjahr ermittelte Betrag der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushal
Der in Absatz 1 ermittelte Betrag wird erhöht um die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Erhöhung von 160 Millionen belgischen Franken und dem in Anwendung von Artikel 58bis § 4 Absatz 2 bestimmten Anteil dieser Erhöhung.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbratpreisindexes und des realen ]
§ 4 - [Für das Haushaltsjahr 2001 wird der in Anwendung von § 3 Absatz 1 im vorangegangenen Haushaltsjahr ermittelte Betrag der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreal
Zwischen dem Gesamtbetrag der Erhöhung von 195,6 Millionen belgischen Franken nach Angleichung an die Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Haushaltsjahres einerseits und dem in Anwendung von Artikel 58bis § 5 Absatz Diese Differenz wird nach der Angleichung an das reale Wachstum des Bruttonationalprodukts des betreffenden Haushaltsjahres dem in Absatz 1 ermittelten Betrag hinzugefügt.
Bis zur endgültigen Festlegung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und des realen Wachstums des Bruttonationalprodukts erfolgt die Angleichung der Beträge auf der Grundlage der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbratpreisindexes und des realen
[§ 5 - [Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird der in Anwendung von § 4 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 47 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des Verbraucherpreisindexes undnational der
[...]]
[§ 6 - Liegt das arithmetische Mittel des jährlichen realen Wachstums des Bruttonationalprodukts während des Zeitraums von 1993 bis einschliesslich 2004 unter 2 %, wird der in § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelte Betrag erneut berechnet
Belusht sich die Differenz zwischen dem im vorhergehenden Absatz ermittelten Betrag und dem in § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf mehr als 0,25 % des aufgrund von § 5 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags
Beläuft sich die Differenz zwischen dem in Absatz 1 ermittelten Betrag und dem in § 5 für das Haushaltsjahr 2005 ermittelten Betrag auf weniger als 0.25% of aufgrund § 5 für das Haushaltsjahr 2004 ermittelten Betrags, wird für das Ha
[Art. 58ter eingefügt durch Art. 117 des G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001); § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001); § 5 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001); § 5 einziger Absatz (früherer Absatz 1) ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 5 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 3 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001)]
[Art. 58 quater - Für das Haushaltsjahr 1993 wird ein zusätzlicher Betrag von 25,2 Millionen Franken festgelegt.
[Ab dem Haushaltsjahr 1994 und bis zum Haushaltsjahr 2001] wird dieser zusätzliche Betrag jährlich nach den in Artikel 58ter § 3 festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes und dem realen Wachstum
[Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird der in Anwendung von Absatz 2 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel § 47 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreis
[Art. 58quater eingefügt durch Art. 118 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 58 quinquies - [§ 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2001 wird eine Koppelung an die Entwicklung der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft angehören, eingeführt.
Der Basisbetrag für die in Absatz 1 erwähnte Koppelung wird für das Haushaltsjahr 2000 auf 2.451,6 Millionen belgische Franken festgelegt.
§ 2 - [Für das Haushaltsjahr 2001 wird der in § 1 erwähnte Betrag nach den in Artikel 13 § 2 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes angeglichen.
Ab dem Haushaltsjahr 2002 wird der in Anwendung von Absatz 1 im Haushaltsjahr 2001 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreis.
§ 3 - Der in Anwendung von § 2 ermittelte Betrag wird jährlich mit einem Angleichungsfaktor multipliziert.
Dieser Angleichungsfaktor wird ermittelt durch die Berechnung des Verhältnisses zwischen:
1. einerseits dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre angehören, abzüglich 20% der Erhöhung oder gegebenenfalls zuzüglich 20% der Verringerung dieser Anzahl im Vergleich zu dem in nachstehender Nr. 2 bestimmten arithmetischen Mittel
2. und andererseits:
a) für das Haushaltsjahr 2001: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der Jahre 1995 bis einschliesslich 1999 angehören,
b) für das Haushaltsjahr 2002: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der Jahre 1996 bis einschliesslich 1999 angehören,
c) für das Haushaltsjahr 2003: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der Jahre 1997 bis einschliesslich 1999 angehören,
d) für das Haushaltsjahr 2004: dem arithmetischen Mittel der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni der Jahre 1998 bis einschliesslich 1999 angehören,
e) ab dem Haushaltsjahr 2005: der Anzahl Einwohner unter 18 Jahren, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 30. Juni 1999 angehören.
§ 4 - Für die Anwendung von [Artikel 58septies] wird die Differenz zwischen dem in Anwendung von § 3 ermittelten Betrag und dem in Anwendung § 2 ermittelten Betrag berechnet.
§ 5 - Der in § 3 erwähnte Angleichungsfaktor wird jährlich vom König nach Konzertierung mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.]]
[Art. 58quinquies eingefügt durch Art. 119 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001); § 2 ersetzt durch Art. 9 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 4 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 58 sexies - § 1 - Ab dem Haushaltsjahr 2002 werden zusätzliche Mittel gewährt.
§ 2 - Folgende Beträge werden festgelegt:
1. für das Haushaltsjahr 2002: ein Prozentsatz des Betrags von 198.314.819,82 Euro,
2. für das Haushaltsjahr 2003: ein Prozentsatz des Betrags von 148.736.114,86 Euro,
3. für das Haushaltsjahr 2004: ein Prozentsatz des Betrags von 148.736.114,86 Euro,
4. für das Haushaltsjahr 2005: ein Prozentsatz des Betrags von 371.840.287,16 Euro,
5. für das Haushaltsjahr 2006: ein Prozentsatz des Betrags von 123.946.762,39 Euro,
6. für die Haushaltsjahre 2007 bis einschliesslich 2011: ein Prozentsatz des Betrags von 24.789.352,48 Euro.
[Der in Absatz 1 erwähnte Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen einerseits der Schülerzahl in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die für das Schuljahr 2001-2002 nachlben Kriterien wie den in Artikel 39 § 2 des Finanzierungs
§ 3 - Für das Haushaltsjahr 2002 entspricht der Gesamtbetrag dem in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag.
Für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschlieslich 2006 entspricht der Gesamtbetrag dem in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag zuzüglich des in Anwendung des vorliegenden Paragraphen für das vorangegangene Haushaltsjahr
Für jedes der Haushaltsjahre 2007 bis einschlieslich 2011 entspricht der Gesamtbetrag dem in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betragten
Absents dem Haushaltsjahr
§ 4 - Die in § 1 erwähnten zusätzlichen Mittel werden wie folgt festgelegt:
1. für das Haushaltsjahr 2002: der in Anwendung von § 3 Absatz 1 ermittelte Betrag;
2. für jedes der Haushaltsjahre 2003 bis einschliesslich 2011 wird der in Anwendung von § 3 ermittelte Gesamtbetrag - nach Abzug des in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrags - jährlich mit dem in Artikel 58quinquies § 3 erwähn
Der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes ermittelte Betrag wird um den in § 2 für das betreffende Haushaltsjahr festgelegten Betrag erhöht;
3. ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der in Anwendung von § 3 ermittelte Betrag jährlich mit dem in Artikel 58quinquies § 3 erwähnten Angleichungsfaktor multipliziert.]
[Neuer Artikel 58sexies eingefügt durch Art. 10 des G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. (II) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
[Art. 58 septies] - § 1 - Für das Haushaltsjahr 1993 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 2 ermittelten ersten Teil von 50%,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 1 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag.
§ 2 - Ab dem Haushaltsjahr 1994 bis einschliesslich 1999 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 3 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 2 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag,
4. einem einmaligen, nicht erneuerbaren Betrag von 84.806.657 belgischen Franken für das Haushaltsjahr 1999.
§ 3 - Für das Haushaltsjahr 2000 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 4 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 3 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag,
4. einem einmaligen, nicht erneuerbaren Betrag von 84.806.658 belgischen Franken für das Haushaltsjahr 2000,
5. einem festen Jahresbetrag von 11,1 Millionen belgischen Franken.
§ 4 - Für das Haushaltsjahr 2001 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 5 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 4 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag,
4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag,
5. einem einmaligen, nicht erneuerbaren Betrag von 84.806.658 belgischen Franken für das Haushaltsjahr 2001,
6. einem festen Jahresbetrag von 11,1 Millionen belgischen Franken.
§ 5 - [Ab dem Haushaltsjahr 2002 bis zum Haushaltsjahr 2006 einschliesslich setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 6 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 5 ermittelten Betrag oder gegebenenfalls - für das Haushaltsjahr 2005 -dem in Anwendung von Artikel 58ter § 6 berücksichtigten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag,
4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag,
5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag,
6. einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro.]
[§ 6 - Ab dem Haushaltsjahr 2007 setzt sich der Gesamtbetrag der in Artikel 56 Punkt 2 vorgesehenen Mittel zu Lasten des Staatshaushalts aus folgenden Beträgen zusammen:
1. dem in Anwendung von Artikel 58bis § 7 ermittelten Betrag,
2. dem in Anwendung von Artikel 58ter § 5 ermittelten Betrag,
3. dem in Anwendung von Artikel 58quater ermittelten Betrag,
4. dem in Anwendung von Artikel 58quinquies § 4 ermittelten Betrag,
5. dem in Anwendung von Artikel 58sexies ermittelten Betrag,
6. einem festen Jahresbetrag von 275.161,81 Euro.]
[Früherer Artikel 58sexies eingefügt durch Art. 5 des G. vom 22. Dezember 2000 (B.S. vom 19. Januar 2001) und umnummeriert zu Art. 58ssepties durch Art. 10 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 5 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002); § 6 eingefügt durch Art. 11 Nr. 2 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 58 octies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird ein Betrag zugewiesen, der 0,8428% des in Anwendung von Artikel 62bis Absatz 1 des Finanzierungsgesetzes ermittelten Betrags entspricht.]
[Art. 58octies eingefügt durch Art. 12 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 58 novies - Der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird jährlich eine Dotation als Ausgleich für die Rundfunk- und Fernsehgebühr gewährt.
Den Basisbetrag für diese Dotation bildet der Durchschnitt des in den Haushaltsjahren 1999 bis einschliesslich 2001 in der Deutschsprachigen Gemeinschaft lokalisierten Nettoertrags aus den Rundfunk- und Fernsehgebühren, und zwarleg unter Anwendung des inikel Der Nettoertrag wird in Preisen von 2002 ausgedrückt.
Abush dem Haushaltsjahr 2003 wird der in Anwendung von Absatz 2 ermittelte Betrag jährlich nach den in Artikel 38 § 3 des Finanzierungsgesetzes festgelegten Modalitäten der Schwankungsrate des durchschnittlichen Verbraucherpreisindexes des betreffenden Ha
Die in Absatz 1 erwähnte Dotation wird aus einem Teil des Ertrags aus der Steuer der natürlichen Personen gebildet.]
[Art. 58novies eingefügt durch Art. 13 of the G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
Art. 59 - [Die Artikel 5 § 3bis, 8, 11, 53 und 68bis des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 59 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
Art. 60 - [Artikel 49 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 60 ersetzt durch Art. 12 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[Art. 60 bis - [Die Artikel 50, 51, 52 und 54 § 1 Absatz 1 und 3 und § 2 und Artikel 62bis Absatz 4 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]]
[Art. 60bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990) und ersetzt durch Art. 15 des G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]
[Art. 60 ter - Artikel 61 §§ 1 und 3 des Finanzierungsgesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 60ter eingefügt durch Art. 14 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
TITEL VI - Vorbeugung und Beilegung von Konflikten
KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte
Art. 61 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 62 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 63 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 64 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 65 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 66 - (Abänderungsbestimmung)
KAPITEL II - Interessenkonflikte
Art. 67 - § 1 - Ist [das Parlament] der Meinung, dass [es] durch einen in [einem anderen Gemeinschafts- oder Regionalparlament] hinterlegten Dekretentwurf oder -vorschlag oder durch einen in einer Gesetzgebenden Kammer hinterlegten Gesetzentwurf oder August 1980 zur Reform der Institutionen] erwähnten Ausschus mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen das Problem im Hinblick auf eine Konzertierung unterbreiten.
Das gleiche Verfahren ist anwendbar, wenn [ein anderes Gemeinschafts- oder Regionalparlament] oder eine Gesetzgebende Kammer der Meinung ist, dass [es] beziehungsweise sie durch einen [im Parlament] hinterlegten Dekretentwurf oder -vorsch
§ 2 - Ist die [Regierung] der Meinung, dass sie durch einen Beschlussentwurf, einen Beschluss oder das Fehlen eines Beschlusses der [Föderalregierung], einer anderen [Regierung] oder eines deren Mitglieder ernsthaft benachteili
Das gleiche Verfahren ist anwendbar, wen die [Föderalregierung] oder eine andere [Regierung] der Meinung ist, dass sie durch einen Beschlussentwurf, einen Beschluss oder das Fehlen eines Beschlusses der [Regierung] oder eines ihr
§ 3 - In den in den Paragraphen 1 und 2, [...] erwähnten Fällen nimmt der Präsident der [Regierung] mit beschliessender Stimme an den Sitzungen des Konzertierungsausschusses teil.
§ 4 - Wenn ein Verfahren in Zusammenhang mit einem Zuständigkeitskonflikt eingeleitet worden ist oder eingeleitet wird, wird jedes Verfahren zur Regelung eines Interessenkonflikts über dieselbe Angelegenheit ausgesetzt.
[Art. 67 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1, 2 und 4 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 und 3 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 3 abgeändert durch Art. 15 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990) und Art. 122 of G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
TITEL VII - Sprachengebrauch
KAPITEL I - Dienststellen [der Regierung]
[Überschrift von Kapitel I abgeändert durch Art. 35 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 68 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der [Regierung], deren Tätigkeit sich auf das deutsche Sprachgebiet oder einen Teil dieses Gebiets erstreckt, anwendbar.
[Art. 68 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
Art. 69 - § 1 - Die in Artikel 68 erwähnten Dienststellen unterliegen der Sprachenregelung, die den lokalen Dienststellen der Gemeinden des deutschen Sprachgebiets durch die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten auferlegt ist.
Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare werden jedoch in Deutsch verfasst. Gleichwohl wird dem Betreffenden, wenn er darum bittet, ein Formular in Französisch ausgehändigt.
§ 2 - In den in Artikel 68 erwähnten Dienststellen darf niemand in eine Stelle ernannt oder befördert werden, wenn er nicht über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die gemässbraikel 15 § 1 der koordintellen
§ 3 - Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne jegliche Schwierigkeit die Bestimmungen von § 1 einhalten können.
KAPITEL II - Sanktionen und Aufsicht
Art. 70 - Die Bestimmungen der Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Kapitel I erwähnten Dienststellen anwendbar.
Art. 71 - Der ständige Anwerbungssekretär allein ist dafür zuständig, die Bescheinigungen über die in Artikel 69 geforderten Sprachkenntnisse auszustellen.
KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 72 - Die Bestimmungen der Kapitel I und II treten an dem Tag in Kraft, an dem die [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Personal und die Dienststellen, auf die sich Artikel 54 bezieht, übernimmt.
[Art. 72 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
TITEL VIII - Bestimmungen zur Vermeidung jeglicher Diskriminierung aus ideologischen oder philosophischen Gründen
Art. 73 - In einer mit Gründen versehenen, [von mindestens drei Mitgliedern des Parlaments] unterzeichneten und nach der Hinterlegung des Berichts, aber vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung eingereichten Motion kann erklärt werden
[Art. 73 abgeändert durch Art. 36 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 74 - Die Motion wird einem Kollegium unterbreitet, das sich aus den Präsidenten der Abgeordnetenkammer, des Senats, [des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und des Flämischen Parlaments und dem Präsidenten des Parlaments] zusammensetzt.
In diesem Kollegium führen abwechselnd der Präsident des Senats und der Präsident der Abgeordnetenkammer den Vorsitz.
Das Kollegium befindet unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 73 über die Zulässigkeit der Motion.
Durch den Beschluss über die Zulässigkeit wird die Untersuchung der beanstandeten Bestimmungen ausgesetzt.
In diesem Fall werden der Dekretentwurf oder -vorschlag und die Motion an die Gesetzgebenden Kammern verwiesen, die über den Inhalt der Motion befinden.
[Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch Art. 37 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 75 - Die Untersuchung der in der Motion bezeichneten Bestimmungen kann [vom Parlament] erst wieder aufgenommen werden, nachdem jede der Gesetzgebenden Kammern die Motion für unbegründet erklärt hat.
[Art. 75 abgeändert durch Art. 38 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
TITEL IX - Übersetzung der Gesetze, Erlasse und Verordnungen
Art. 76 - [§ 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel ist der für das deutsche Sprachgebiet zuständige Bezirkskommissar damit beauftragt:
1. eine offizielle deutsche Übersetzung der Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Erlasse und Verordnungen zu erstellen und zu verbreiten,
2. bestehende deutsche Übersetzungen von Gesetzen, Dekreten, Ordonnanzen, Erlassen und Verordnungen zusammenzutragen, zu inventarisieren und zu verbreiten.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Bezirkskommissar wendet die von dem in Artikel 77 erwähnten Ausschuss festgelegte deutsche Rechtsterminologie an. Er kann von Drittpersonen erstellte deutsche Übersetzungen erwerben. Für die von seiner Dienststelle erbrachten Leistungen können Vergütungen erhoben werden, deren Höhe vom König festgelegt wird.
§ 3 - Die in § 1 Nr. 1 erwähnten offiziellen Übersetzungen werden vom König erlassen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.]
[Art. 76 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
Art. 77 - [§ 1 - Unter der Verantwortung des Ministers des Innern wird ein Ausschus mit der Bezeichnung « Ausschus für die deutsche Rechtsterminologie » geschaffen, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom König unter den Bewerbern
Der König regelt die Modalitäten, nach denen die Mitglieder dieses Ausschusses ernannt und vergütet werden, sowie die Arbeitsweise des Ausschusses. Er stellt dem Ausschuss die zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. Das Mandat der Mitglieder dieses Ausschusses dauert vier Jahre und ist erneuerbar.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Ausschuss ist damit beauftragt:
1. die deutsche Rechtsterminologie für das in Belgien geltende Recht festzulegen,
2. Listen von Termini und Glossare zu erstellen und zu verbreiten,
3. dem in Artikel 76 erwähnten Bezirkskommissar auf eigene Initiative oder auf dessen Anfrage hin ein Gutachten abzugeben über das Programm der in Artikel 76 § 1 erwähnten offiziellen Übersetzungen und den Erwerb der in Artikel 76 § 2
4. den betroffenen Einrichtungen und Behörden zu empfehlen, in Texten, die in ihre Zuständigkeit fallen, jegliche als zweckmässig erachtete Änderung in der Terminology oder Formulierung aufzunehmen.]
[Art. 77 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
TITEL X - Schlussbestimmungen
Art. 78 - [Das Parlament] gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab über jegliche Abänderung der auf das deutsche Sprachgebiet anwendbaren Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter, die den Sprachengebrat für Verwaltungsangelegen [Es] gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab über jegliche Abänderung des vorliegenden Gesetzes und der sich darauf beziehenden Erlasse mit Verordnungscharakter. Die Minister legen [dem Parlament] zu diesem Zweck alle diesbezüglichen Gesetzesvorentwürfe und Entwürfe von Erlassen mit Verordnungscharakter vor. Der Präsident einer der Gesetzgebenden Kammern oder ein Minister legt [dem Parlament] zu diesem Zweck alle diesbezüglichen Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge zu Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen vor. Wird binnen sechzig Tagen ab dem Tagen, an dem [das Parlament] mit dem Antrag befasst wurde, keine Stellungnahme abgeben, kommt dies einer günstigen Stellungnahme gleich.]
[Art. 78 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990) und abgeändert durch Art. 39 Buchstabe a) bis e) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 79 - [Das Parlament] kann über die in Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 1963 über den Sprachengebrauch im Unterrichtswesen vorgesehenen Angelegenheiten erst entscheiden, nachdem [es] die Stellungnahme der Direktoren der Unterrichtsanstalten sowie der eventuell an diesen Unterrichtguntsanstalten bestehenden Eltern
Diese Stellungnahmen sind dem [Beschluss des Parlaments] beizufügen.
Wird von den Direktoren und Vereinigungen binnen neunzig Tagen nach dem Tagen, an dem sie befasst worden sind, keine Stellungnahme abgeben, kommt dies einer günstigen Stellungnahme gleich.
[Art. 79 Abs. 1 abgeändert durch Art. 40 Buchstabe a) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 Buchstabe b) des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 80 - (Abänderungsbestimmung)
Art. 81 - Vorbehaltlich des Artikels 52 §§ 2 und 3 üben die Behörden, die durch die Gesetze und Verordnungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen, mit Befugnissen betraut worden sind, hat
[Art. 81 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993) und Art. 41 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
[Art. 82 - Artikel 46 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 82 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[Art. 83 - Durch einen im Ministerrat beratenen, mit dem Einverständnis der [Regierung] der Deutschsprachigen Gemeinschaft ergangenen Erlass kann der König die aufgrund von Artikel 59ter der Verfassung erlassenen Gesetzesbestimmungen ganz oder teilweise.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und, im Allgemeinen, die Präsentation der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise, die in den zu koordinierenden Bestimmungen enthalten sein können, ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um sie miteinander in Einklang zu bringen und ihre Terminology zu vereinheitlichen, ohne dass fatherurch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze beeinträchtigt werden dürfen.
Die koordinierten Bestimmungen erhalten folgende Überschrift: « Gesetz über die Deutschsprachige Gemeinschaft, koordiniert am ... ». ]
[Art. 83 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); Abs. 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[TITEL XI - Aufhebungsbestimmungen]
[Unterteilung Titel XI eingefügt durch Art. 20 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[Art. 84 - Die Artikel 1 bis 15 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen werden aufgehoben, ausser wenn sie für die Zahlung der vom Staat am 31. Dezember 1988 geschuldeten Erstattungen erforderlich sind.]
[Art. 84 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[TITEL XII - Übergangsbestimmungen]
[Unterteilung Titel XII eingefügt durch Art. 22 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[Art. 85 - Artikel 96 of the Sondergesetzes ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 85 eingefügt durch Art. 23 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[Art. 86 - § 1 - Die Artikel 71, 73 §§ 2, 3 und 4, 75 §§ 1 und 2 und 77 des Finanzierungsgesetzes sind auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.
§ 2 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes übernimmt die Deutschsprachige Gemeinschaft die Verbindlichkeiten des Fonds für Schulgebäude des Staates und des Fonds für Schulgebäude der Provinzen und Gemeinden, sofern sie sich auf die Deutschsprachige Gemehenft
[Art. 86 eingefügt durch Art. 24 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990)
[Art. 87 - § 1 - Beschlüsse, die die [Föderalbehörde] zwischen dem 1. und dem 17. Januar 1989 in Angelegenheiten gefasst hat, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch die Verfassung oder aufgrund derselben zugewiesen worden sind, gelten als von den Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen.
§ 2 - Beschlüsse, die die [Föderalbehörde] zwischen dem 1. Januar 1989 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 18. Juli 1990] in Angelegenheiten gefasst hat, die der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch vorliegendes Gesetz [sic, zu lesen ist: durch das Gesetz vom 18. Juli 1990] zugewiesen worden sind, gelten als von den Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen.]
[Art. 87 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); § 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Art. 88 - § 1 - Die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund des vorliegenden Gesetzes im Jahr 1989 übertragenen Mittel werden um den Betrag der Ausgaben gekürzt, die [Föderalbehörde] aufgrund der Gesetze zur Bereitstellung provisorischer Ja Mittel für d
§ 2 - Die der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufgrund des vorliegenden Gesetzes im Jahr 1989 übertragenen Mittel werden um den Betrag der Ausgaben gekürzt, die in Anwendung von Artikel 87 § 2 getätigt worden sind, ausser wen es sich um Ausgaben handelt Der König legt diese Kürzungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Konzertierung mit der [Regierung] fest.]
[Art. 88 eingefügt durch Art. 26 of the G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990); § 1 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993); § 2 abgeändert durch Art. 122 of the G. vom 16. Juli 1993 (B.S. vom 20. Juli 1993)
[Art. 89 - Artikel 88 § 3bis Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen ist auf die Deutschsprachige Gemeinschaft entsprechend anwendbar.]
[Art. 89 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 1. Februar 2002)]