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An Act To Amend The Coordinated Traffic Police Laws Of March 16, 1968 And The Act Of February 22, 1965, Allowing Municipalities To Establish Applicable To Motor Vehicles Parking Charges. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant les lois coordonnées du 16 mars 1968 relatives à la police de la circulation routière et la loi du 22 février 1965 permettant aux communes d'établir des redevances de stationnement applicables aux véhicules à moteur. - Traduction allemande

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20 MARCH 2007. - An Act to amend the co-ordinated laws of 16 March 1968 relating to the traffic police and the Act of 22 February 1965 allowing municipalities to establish parking fees for motor vehicles. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 20 March 2007 amending the coordinated laws of 16 March 1968 concerning the traffic police and the Act of 22 February 1965 allowing municipalities to establish parking fees for motor vehicles (Belgian Monitor of 6 April 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Abänderung der koordinierten Gesetze vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In den am 16. März 1968 koordinierten Gesetzen über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juni 1975, 9. Juli 1976, 14. Juli 1976, 2. Juli 1981, 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli 1991, 4. August 1996, 16. März 1999, 7. Februar 2003, 5. August 2003 und 20. Juli 2005, wird ein neuer Titel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Titel IIIbis - Allgemeine Verhaltensregeln für Verkehrsteilnehmer
Art. 27bis - Es ist jedem Verkehrsteilnehmer untersagt, sich so zu verhalten, dass:
- er eine Gefahr auf öffentlicher Strasse verursacht oder verursachen kann,
- er andere Verkehrsteilnehmer behindert oder behindern kann.
Art. 27ter - Jeder Führer muss zum Führen imstande sein, die erforderlichen körperlichen Eigenschaften aufweisen und die nötige Kenntnis und Geschicklichkeit besitzen.
Er muss stets in der Lage sein, alle ihm obliegenden Fahrbewegungen auszuführen und das Fahrzeug oder die Tiere, die er führt, zu beherrschen.
Art. 27quater - § 1 - Die Führer müssen den Kategorien der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Radfahrern und Fussgängern gegenüber erhöhte Vorsicht walten lassen, insbesondere wenn es sich um Kinder, Betagte und Personen mit Behinderung handelt.
§ 2 - Jeder Verkehrsteilnehmer muss sein Verhalten der Ortsbeschaffenheit, den Hindernissen vor Ort, der Verkehrsdichte, der Sichtweite, dem Zustand der Strasse, den Witterungsverhältnissen, der Art, dem Zustand undmer
§ 3 - Der Führer muss unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit zwischen ihm und den anderen Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
§ 4 - Der Führer muss unter allen Umständen vor einem voraussehbaren Hindernis anhalten können.
Art. 27quinquies - Es ist verboten, einen Verkehrsteilnehmer, dazu zu verleiten oder ihn zu provozieren, gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse zu verstossen. »
Art. 3 - In Titel IV derselben koordinierten Gesetze wird ein Kapitel Ibis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel Ibis - Verstösse gegen die allgemeinen Verhaltensregeln
Art. 28bis - Verstösse gegen die Artikel 27bis bis 27quinquies werden mit einer Geldbusse von 10 bis zu 250 EUR geahndet. »
Art. 4 - In Artikel 29 § 2 derselben koordinierten Gesetze, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. April 2006, wird das Wort "Anlieger" durch das Wort "Inhaber eines Gemeindeparkausweises" ersetzt.
Art. 5 - Im einzigen Artikel des Gesetzes vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen, werden die Wörter « auf einem für Anlieger vorbehaltenen Parkplatz » durch die Wörter « auf Inhabern eines Gemeindeparkausweises vorbehaltenen Parkplätzen »
Art. 6 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Artikel 4, 5 und 6, fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2007.
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX