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Law On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Aliens. - German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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15 DECEMBER 1980. - Law on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners. - German translation of amendments



The texts in Annexes 1 to 3, respectively, constitute the translation into the German language:
- the Act of 21 April 2007 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 26 April 2007);
- the Act of 25 April 2007 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 10 May 2007);
- the Act of 4 May 2007 amending articles 39/20, 39/79 and 39/81 of the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 10 May 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

Anlage 1
21. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung teilweise um.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - In Titel II des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Kapitel VI mit folgender Überschrift eingefügt:
"KAPITEL VI - Forscher".
Art. 4 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61/10 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. Forschern: Ausländer, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union sind, über einen geeigneten Hochschulabschluss verfügen, der im Ausstellungsland Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und von einer in Belgien zugelassen
- Forschern, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Forschungseinrichtung an eine in Belgien ansässige Forschungseinrichtung abgeordnet werden,
- Forschern, die als Studenten Forschungstätigkeiten zur Erlangung eines Doktorgrads durchführen,
2. "Forschungseinrichtungen": öffentliche oder private Einrichtungen, die Forschung betreiben,
3. « Forschung »: systematisch betriebene, schöpferische Arbeit mit dem Zweck der Erweiterung des Wissensstands, einschliesslich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, sowie der Einsatwenm Ziel,
4. "Aufnahmevereinbarungen": eine zwischen einer in Belgien zugelassenen Forschungseinrichtung und einem Forscher geschlossene Vereinbarung, in der sich der Forscher verpflichtet, ein Forschungsprojekt durchzuführen und in der sich die
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die Bedingungen für die Zulassung von Forschungseinrichtungen und die Laufzeit dieser Zulassung,
2. die Bedingungen für Erteilung, Erneuerung, Entzug und Nichterneuerung dieser Zulassung,
3. das Muster der Aufnahmevereinbarung, die zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung unterzeichnet wird,
4. die Bedingungen, unter denen eine solche Aufnahmevereinbarung unterzeichnet werden kann,
5. die Bedingungen, unter denen eine solche Aufnahmevereinbarung endet. »
Art. 5 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 61/11 - § 1 - Wird ein Antrag auf Erlaubnis zu einem Aufenthalt im Königreich von mehr als drei Monaten bei einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Ausländern eingerewillicht, die als Forscher im Rahmen einer mit einerchen 5 bis 8 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Fälle befinden und folgende Unterlagen vorlegen:
1. ein gültiges Reisedokument,
2. eine Aufnahmevereinbarung, die mit einer in Belgien zugelassenen Forschungseinrichtung unterzeichnet wurde,
3. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sie nicht an einer der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leiden,
4. wenn die Betreffenden älter als 18 Jahre sind, eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie nicht wegen gemeinrechtlicher Verbrechen oder Delikte verurteilt worden sind.
Wenn das in Absatz 1 Nr. 3 vorgesehene Attest und die in Absatz 1 Nr. 4 vorgesehene Bescheinigung nicht vorgelegt werden können, kann der Minister oder sein Beauftragter Ausländern je nach Umständen trotzdem erlauben, sich al Forsen
Ferner kann der Minister oder sein Beauftragter beschliessen zu prüfen, ob die Modalitäten, auf deren Grundlage die betreffende Aufnahmevereinbarung geschlossen worden ist, eingehalten werden.
§ 2 - Gemäss den Artikeln 9 und 9bis können Ausländer die Erlaubnis zu einem Aufenthalt in Belgien von mehr als drei Monaten beim Bürgermeister des Ortes, wo sie sich aufhalten, beantragen. »
Art. 6 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61/12 - Die Aufenthaltserlaubnis, die Forschern in Anwendung von Artikel 61/11 ausgestellt wird, ist auf die Dauer des Forschungsprojektes, die in der zwischen dem Forscher und der zugelassenen Forschungseinrichtung geschlossenen Aufnahmever
Die Bestimmungen von Artikel 13 § 1 Absatz 5 finden Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte Aufenthaltserlaubnis.
Die Eintragung ins Fremdenregister eines in Absatz 1 erwähnten Ausländers und die Ausstellung des Aufenthaltsscheins, der dies belegt, erfolgen gemäss den Bestimmungen von Artikel 12.
Verlängerung oder Erneuerung dieses Aufenthaltsscheins erfolgen gemäss Artikel 13 § 2.
Der Minister oder sein Beauftragter kann Forscher, denen der Aufenthalt im Königreich erlaubt ist, in den in Artikel 13 § 3 erwähnten Fällen anweisen das Staatsgebiet zu verlassen.
Die zugelassene Forschungseinrichtung, die eine Aufnahmevereinbarung mit einem Forscher geschlossen hat, der einen Aufenthaltsschein in Anwendung von Artikel 61/11 erhalten hat, unterrichtet den Minister oder seinen Beauftragten unverzüglich »
Art. 7 - In Titel II Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/13 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 10bis § 2 und 10ter finden Anwendung auf die in Artikel 10 § 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Familienmitglieder eines Forschers, dem in Anwendung von Artikel 61/11 der Aufenthalt erlaubt ist.
§ 2 - Die Bestimmungen von Artikel 13 § 1 Absatz 6 finden Anwendung auf die in Artikel 10 § 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Familienmitglieder eines Forschers, dem in Anwendung von Artikel 61/11 der Aufenthalt erlaubt ist.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann die in Artikel 10bis § 2 erwähnten Familienmitglieder eines Forschers, dem in Anwendung von Artikel 61/11 der Aufenthalt erlaubt ist, in den in Artikel 13 § 4 erwähnten Fällen anweisen dzusen Stagebie »
KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient unter anderem der Einfügung der Bestimmungen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Entfernen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - In das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird ein Artikel 4bis mit folgen Wodemlaut eingefügt:
Art. 4bis - § 1 - An den Aussengrenzen im Sinne der Belgien binden internationalen Abkommen über die Überschreitung der Aussengrenzen oder der europäischen Vorschriften müssen Einreise ins und Ausreise aus dem Königreich an einer erlaub
§ 2 - Ausländer sind verpflichtet, ihre Reisedokumente sowohl bei der Einreise ins als auch bei der Ausreise aus dem Königreich von sich aus vorzuzeigen.
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann Ausländer, die die in § 1 erwähnte Verpflichtung nicht erfüllen, mit einer administrativen Geldbusse von 200 EUR belegen.
Geht der Verstoss gegen die in § 1 erwähnte Verpflichtung auf eine Nachlässigkeit des Transportunternehmers zurück, haftet dieser gesamtschuldnerisch mit dem betreffenden Ausländer für die Bezahlung der auferlegten Geldbusse.
Beschlüsse, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt wird, sind ungeachtet jeglicher Beschwerde sofort vollstreckbar.
Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Bezahlung der administrativen Geldbusse, die ihren Leitern, den Mitgliedern ihres leitenden und ausführenden Personals, ihren Angestellten oder ihren Beauftragten auferlegt wird.
Die administrative Geldbusse kann durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse bezahlt werden.
§ 4 - Ausländer oder Transportunternehmer, die den Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten anfechten, reichen binnen einer Frist von einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses durch Einreichen eines Antrags Beschwerde beim Gericht Erster Instanz ein.
Wenn das Gericht Erster Instanz die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, wird der bezahlte oder hinterlegte Betrag zurückerstattet.
Das Gericht Erster Instanz muss binnen einem Monat nach Einreichen des im ersten Absatz erwähnten schriftlichen Antrags entscheiden.
Der Text des ersten Absatzes wird in den Beschluss aufgenommen, durch den die administrative Geldbusse auferlegt wird.
§ 5 - Wenn Ausländer oder Transportunternehmer es unterlassen die Geldbusse zu bezahlen, wird der Beschluss des zuständigen Beamten oder der rechtskräftige Beschluss des Gerichts Erster Instanz der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit
§ 6 - Wenn Ausländer, Transportunternehmer oder deren Vertreter den Betrag der administrativen Geldbusse bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt haben und sie binnen oben erwähnter Frist keine Beschwerde beim Gericht Erster Instanz eingereicht haben
Art. 4 - In Artikel 10 § 2 Absatz 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Buchstabe A)" gestrichen.
Art. 5 - Artikel 10bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juni 1984 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 in fine und in § 2 Absatz 1 in fine werden jeweils die Wörter « Buchstabe A) » gestrichen.
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 finden ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 10 § 1 Nr. 4 bis 6 erwähnten Familienmitglieder von Ausländern, die auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen und denen es aufgrund der
Bestassin die Familie jedoch bereits in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder wurde sie dort neu gebildet, müssen Ausländer, denen nachgekommen wird, nicht nachweisen Um diese Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Familienmitglieder eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG beziehungsweise den Aufenthaltschein, der ihnen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt »
Art. 6 - Artikel 10ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « Buchstabe A) » gestrichen.
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2 wird der Beschluss über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für die in Artikel 10bis § 3 erwähnten Familienmitglieder spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags gefasst.
Sind die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt worden oder in aussergewöhnlichen Fällen, die mit der Schwierigkeit der Prüfung des Antrags zusammenhängen, kann der Minister oder Mal Beauftragter diese Frist durch einen mit Gründen
Ist bei Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 2 verlängert wird - kein Beschluss gefasst worden, muss die Aufenthaltserlaubnis erteilhnle, sofern die erwä Andernfalls wird sie verweigert. »
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern « oder andere illegale Mittel » und den Wörtern « in Anspruch genommen hat » die Wörter « von entscheidender Bedeutung » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter « Buchstabe A) » gestrichen.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden zwischen Wörtern « oder andere illegale Mittel » und den Wörtern « in Anspruch genommen hat » die Wörter « von entscheidender Bedeutung » eingefügt.
3. In § 2 Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter « damit ihm der Aufenthalt gestattet wird, » durch die Wörter « die für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts von entscheidender Bedeutung gewesen sind, » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 12bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter "Buchstabe A)" gestrichen.
Art. 9 - Artikel 13 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter « Artikel 10bis §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 10bis §§ 1 bis 3 » ersetzt.
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 2bis - Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt von Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für unbestimmte Zeit erlaubt ist, ein Ende setzen, wennn diese falsche oder irreführende »
3. In § 3 Nr. 3 und in § 4 Nr. 5 werden die Wörter « um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten » jeweils durch die Wörter « die für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis von entscheidender Bedeutung gewesen sind » ersetzt.
Art. 10 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 15bis - § 1 - Ausländern, die keine Unionsbürger sind, die in § 3 und Artikel 14 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllen und für die fünf Jahre, die dem Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig
Ein oder mehrere Zeiträume, in denen Ausländern der Aufenthalt für bestimmte Zeit erlaubt oder gestattet war oder in denen sie gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. Oktober 1991 über die Dokumente für den Aufenthalt bestimmter Ausländer in Belgien Inhaber eines diplomatischen, konsularischen oder besonderen Personlausweises waren, fliessen nicht in die Berechnung dieses fünfjährigen Aufenthalts ein.
In Abweichung von Absatz 2 fliessen ein oder mehre Zeiträume, in denen Ausländern ein Aufenthalt für bestimmte Zeit aufgrund von Artikel 61/7 erlaubt war, vollständig und ein oder mehre Zeitrweume, in denen Ausländer
§ 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die als Flüchtling anerkannt sind oder denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist.
§ 3 - In § 1 erwähnte Ausländer müssen nachweisen, dass sie über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel für sich selbst und die Familienmitglieder zu ihren Lasten verfügen, sodas die öffentlichen Behörfko
In Absatz 1 erwähnte Existenzmittel müssen mindestens die Einkommensschwelle erreichen, unterhalb deren Sozialhilfe gewährt werden kann. Sie werden anhand ihrer Art und Regelmässigkeit beurteilt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung der in Absatz 2 festgelegten Kriterien den Mindestbetrag der erforderlichen Existenzmittel fest.
§ 4 - Abwesenheiten unterbrechen den in § 1 erwähnten Zeitraum von fünf Jahren nicht, wenn sie sechs aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb der gesamten fünfjährigen Frist insgesamt zehn Monate nicht
Diese Abwesenheitszeiträume fliessen ausserdem in die Berechnung der Frist ein."
Art. 11 - Artikel 16 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 16 - § 1 - Nicht-ansässige Ausländer, die die in Artikel 14 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen, dürfen nach Wahl einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis oder auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthals Anträge auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten als Anträge auf Niederlassungserlaubnis.
Ansässige Ausländer können jederzeit die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten beantragen.
Der König legt das Muster für den Antrag auf Niederlassungserlaubnis und für den Antrag auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten fest.
§ 2 - Anträge auf Niederlassungserlaubnis beziehungsweise auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten werden an die Gemeindeverwaltung des Wohnortes geret, die eine Empfangsbestätigung ausstellät und die
Anträgen auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind Belege für die Erfüllung der in Artikel 15bis § 3 erwähnten Bedingungen beizulegen.
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und die Folgen mangerlnder Beschlussfassung bei Ablauf der festgelegten Frist. »
Art. 12 - Artikel 17 desselben Erlasses, dessen aktueller Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Wenn Ausländern, denen die Niederlassung im Königreich erlaubt ist, gleichzeitig oder nachträglich die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wird, wird ihnen eine langfristige Aufenthaltsberecht
Zu diesem Zweck wird ihnen ein Dokument ausgehändigt, das in einer der drei Landessprachen und in Englisch verfasst ist und Informationen über ihre Rechte und Pflichten aufgrund der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen enthält.
Der König legt das Muster für die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG fest. Dieser Aufenthaltsschein ersetzt die in § 1 erwähnte Niederlassungserlaubnis und gilt als Beleg für die Eintragung in das Bevölkerungsregister.
Erkennt der Minister oder sein Beauftragter in Artikel 61/7 erwähnten Ausländern die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu, notifiziert er seinen Beschluss dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Ausländern eine l »
Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996 und 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 ist die Gültigkeitsdauer der Niederlassungserlaubnis und der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten unbegrenzt.
Der König bestimmt die Gültigkeitsdauer des Scheins zur Bestätigung der Niederlassungserlaubnis und der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG.
§ 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann beschliessen, dass Ausländer, denen die Niederlassung im Königreich aufgrund von Artikel 14 erlaubt oder die aufgrund von Artikel 15bis die Rechtsstellung eines langfristig »
Art. 14 - In Titel I Kapitel IV desselben Gesetzes wird Artikel 18bis, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, in folgender Fassung wieder aufgenommen:
« Art. 18bis - In Anwendung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verlieren Ausländer, denen im Königreich die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt worden ist, diese Rechtshnung »
Art. 15 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. May 1993 und 15. Juli 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19 - § 1 - Ausländer, die Inhaber eines gültigen belgischen Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins sind und das Land verlassen, verfügen während eines Jahres über das Recht, ins Königreich zurückzukehren.
Ausländer, die aufgrund von Artikel 15bis die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, verlieren ihr Recht auf Rückkehr in das Königreich hingegen nur, wen sie während eines Zeitraums von zwölf
Unter den Bedingungen und in den Fällen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festlegt, verlieren Ausländer, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen und sich während eines Zeitraum
Ausländer, die voraussehen, dass ihre Abwesenheit vom Königreich über die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltsscheins hinaus dauern wird, können eine vorzeitige Verlängerung oder Erneuerung ihres Scheines erhalten.
Die Erlaubnis, wieder ins Königreich einzureisen, darf ihnen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit verweigert werden oder wenn sie die an ihren Aufenthalt gestellten Bedingungen nicht einhalten.
§ 2 - In § 1 Absatz 1 erwähnten Ausländern, deren Abwesenheit vom Königreich länger als ein Jahr dauert, kann unter den Bedingungen und in den Fällen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden
In § 1 Absatz 2 erwähnte Ausländer, die ihr Rückkehrrecht verloren haben, können unter den Bedingungen und in den Fällen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, die Rechtsstellung eines langfrist
§ 3 - Der König regelt die Bedingungen für Gültigkeit und Erneuerung der Aufenthalts- und Niederlassungsscheine beziehungsweise der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG von Ausländern, die nach einer Abwesenheit ins Königreich
§ 4 - Wenn gegen Ausländer, die Inhaber einer belgischen langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG sind, von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union infolge der Verlängerung beziethalhungsweise des November 2003 betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtten Drittstaatsangehörigen ausgestellt worden ist, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ein Entfernungsbeschluss gefasst wird
Art. 16 - In Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. May 2005, werden zwischen den Wörtern « der sich im Königreich niedergelassen hat » und den Wörtern «, wenn er der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ernsthaft geschadet hat » die Wörter « oder dort die Rechtangsen
Art. 17 - In Artikel 30bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « Artikel 40 §§ 3 bis 6 » jeweils durch die Wörter « Artikel 40bis beziehungsweise 40ter » ersetzt.
Art. 18 - In Titel II desselben Gesetzes wird die Überschrift von Kapitel I durch folgende Überschrift ersetzt:
" Kapitel I - Ausländer, Unionsbürger, ihre Familienmitglieder und Ausländer, die Familienmitglieder eines Belgiers sind".
Art. 19 - Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. May 1993, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 40 - § 1 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen von Gesetzen oder europäischen Verordnungen, die Unionsbürger geltend machen könnten, sind die nachstehenden Bestimmungen auf sie anwendbar.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Unionsbürgern Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und sich im Königreich aufhalten oder sich dorthin begeben.
§ 3 - Unionsbürger haben das Recht auf Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei sie keine anderen als die in Artikel 41 Absatz 1 erwähnten Bedingungen oder Formalitäten zu erfüllen brauchen.
§ 4 - Unionsbürger haben das Recht auf Aufenthalt im Königreich für einen Zeitraum von über drei Monaten, sofern sie die in Artikel 41 Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllen und:
1. im Königreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder ins Königreich einreisen, um Arbeit zu suchen, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben eingestellt zu werden
2. oder für sich selbst über genügende Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Königreichs in Anspruch nehmen müssen, und über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken
3. oder sie bei einer organisierten, anerkannten oder subsidyierten Lehranstalt zur Absolvierung einer Ausbildung einschlieslich einer Berufsausbildwerung als Hauptzweck eingeschrieben sind, über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken
In Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnte genügende Mittel müssen mindestens die Einkommensschwelle erreichen, unterhalb deren der betreffenden Person Sozialhilfe gewährt werden kann. Bei der Beurteilung dieser Mittel werden die persönlichen Umstände des Unionsbürgers berücksichtigt, was insbesondere Art und Regelmässigkeit seines Einkommens und die Anzahl Familienmitglieder zu seinen Lasten umfasst.
Der König bestimmt die Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass Unionsbürger die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bedingung über genügende Mittel zu verfügen erfüllen. »
Art. 20 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 40bis - § 1 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen von Gesetzen oder europäischen Verordnungen, die Familienmitglieder von Unionsbürgern geltend machen könnten, sind die nachstehenden Bestimmungen auf sie anwendbar.
§ 2 - Folgende Personen werden als Familienmitglieder eines Unionsbürgers betrachtet:
1. breast Ehepartner oder der Ausländer, mit dem er eine registrierte Partnerschaft führt, die in Belgien einer Ehe gleichgesetzt ist, und der ihn begleitet oder ihm nachkommt,
2. der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger durch eine einem Gesetz entsprechend registrierte Partnerschaft verbunden ist und der ihn begleitet oder ihm nachkommt, sofern es sich um eine ordnungsgemäs nachgewiesene dauerhafte
3. seine Verwandten in absteigender Linie und diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die jünger als einundzwanzig Jahre oder zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkom
4. seine Verwandten in aufsteigender Linie oder diejenigen seines Ehepartners beziehungsweise des in Nr. 1 oder 2 erwähnten Lebenspartners, die zu ihren Lasten sind und die sie begleiten oder ihnen nachkommen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien, damit die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Beziehung zwischen den Lebenspartnern als stabil gilt. Das in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Mindestalter der beiden Lebenspartner wird auf achtzehn Jahre heruntergesetzt, wenn sie nachweisen können, dass sie vor Ankunft im Königreich des Ausländers, dem nachgekommen wird
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Fälle, in denen eine auf der Grundlage eines ausländischen Gesetzes registrierte Partnerschaft in Belgien als mit einer Ehe gleichgesetzt gilt.
§ 3 - In § 2 erwähnte Familienmitglieder, die Unionsbürger sind, haben das Recht, in Artikel 40 § 3 erwähnte Unionsbürger zu begleiten oder ihnen nachzukommen, sofern sie die in Artikel 41 Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllen. Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind, müssen die in Artikel 41 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen.
§ 4 - In § 2 erwähnte Familienmitglieder, die Unionsbürger sind, haben das Recht, in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Unionsbürger für einen Zeitraum von über drei Monaten zu begleiten oder ihnen für einumen Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind, müssen die in Artikel 41 Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllen.
In Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Unionsbürger müssen ebenfalls nachweisen, dass sie über genügende Mittel verfügen, sodas in § 2 erwähnte Familienmitglieder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfele Bei der Beurteilung dieser Mittel werden die persönlichen Umstände des Unionsbürgers berücksichtigt, was insbesondere Art und Regelmässigkeit seines Einkommens und die Anzahl Familienmitglieder zu seinen Lasten umfasst.
In Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Unionsbürger können von den in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Familienmitgliedern, von ihren Kindern oder den Kindern der in Nr. 1 und 2 erwähnten Familienmitglieder, die zu ihren Lasten sind, nur begleitet werden beziehungsweise diese Familienmitglieder können ihnen nur »
Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 40ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 40ter - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die auf Familienmitglieder von Unionsbürgern, die sie begleiten oder denen sie nachkommen, anwendbar sind, finden Anwendung auf Familienmitglieder von Belgiern, die sie begleiten oder denen sie ne
In Bezug auf die in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Verwandten in aufsteigender Linie müssen Belgier nachweisen, dass siber stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel verfügen, sodas die öffentlichen »
Art. 22 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
« Das Recht auf Einreise wird Unionsbürgern auf Vorlage eines Personalausweises beziehungsweise eines gültigen nationalen Passes zuerkannt oder wenn sie mit anderen Mitteln bestätigen lassen oder nachweisen können, dass sie das Rechtthal auf Freizügssen
In Artikel 40bis § 2 erwähnte Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind, müssen Inhaber der aufgrund von Artikel 2 erforderlichen Dokumente sein oder mit anderen Mitteln bestätigen lassen oder nachfweisen, dass Sind die betreffenden Familienmitglieder Inhaber einer Aufenthaltskarte, die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 ausgestellt worden ist, unterliegen sie nicht der Visumpflicht. »
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Sind Unionsbürger nicht im Besitz eines Personalausweises beziehungsweise eines gültigen nationalen Passes oder verfügen Familienmitglieder von Unionsbürgern, die keine Unionsbürger sind, nicht über die in Artikel 2 erwähnten Dokumente, kann der Minister oder Diese Geldbusse wird gemäss Artikel 42octies eingenommen. »
Art. 23 - Artikel 41bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 41biategoris - Unionsbürger, die für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten nach Belgien kommen und ihre Familienmitglieder, die sie begleiten oder ihnen nachkommen, und die nicht in einer Unterkunft logieren
Der König legt das Muster der Bescheinigung fest, die diese Anwesenheitserklärung belegt. Wird die Anwesenheit nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist gemeldet, kann der Minister oder sein Beauftragter eine Geldbusse von 200 EUR auferlegen. Diese Geldbusse wird gemäss Artikel 42octies eingenommen. »
Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 41ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 41ter - § 1 - Ausser in Bezug auf die in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unionsbürger kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern, das ihnen auf der Grundlage von Artikel 40 § 3 zuerkannt worden ist
§ 2 - Ausser in Bezug auf die in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Unionsbürger und ihre Familienmitglieder kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern, das ihnen auf derik »
Art. 25 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 42 - § 1 - Das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten im Königreich wird Unionsbürgern und ihren Richlienmitgliedern unter den Bedingungen und für die Dauer zuerkannt, die der König gemäss den europäisch
§ 2 - Dieses Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten der Unionsbürger wird durch eine Eintragungserklärung festgestellt. Sie werden in das Fremdenregister beziehungsweise das Bevölkerungsregister eingetragen.
§ 3 - Das Aufenthaltsrecht der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind, wird durch einen Aufenthaltsschein festgestellt. Sie werden ins Fremdenregister eingetragen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsscheins entspricht der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts des betreffenden Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachkommen, und beträgt höchstens fünf Jahre ab Ausstellungsdatum.
§ 4 - Eintragungserklärungen und Aufenthaltsscheine werden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten den europäischen Verordnungen und Richtlinien entsprechend ausgestellt.
Sie müssen spätestens bei Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach dem Einreisedatum bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes beantragt werden. Ist bei Ablauf dieses Zeitraums keine Eintragungserklärung beziehungsweise kein Aufenthaltsschein beantragt worden, kann der Minister oder sein Beauftragter eine administrative Geldbusse von 200 EUR auferlegen. Diese Geldbusse wird gemäss Artikel 42octies eingenommen. »
Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 42bis - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern ein Ende setzen, wenn diese die in Artikel 40 § 4 und in Artikel 40bis § 4 Abs Artatz 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllen oder wen siat 2 und 3 erwähnten Fällen die Sozialhilfeleistungen des Königreichs unangemessen in Anspruch nehmen. Der Minister oder sein Beauftragter kann wenn nötig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts erfüllt sind.
§ 2 - Unionsbürgern bleibt das in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehene Aufenthaltsrecht jedoch in folgenden Fällen erhalten:
1. Sie sind wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig.
2. Sie stellen sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung.
3. Sie stellen sich bei ordnungsgemäss bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf ihres auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkem In diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten.
4. Sie beginnen eine Berufsausbildung. Die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, die Betroffen haben zuvor ihren Arbeits verplatz unfreiwill »
Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 42ter - § 1 - Sofern Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst Unionsbürger sind, selbst über ein in Artikel 40 § 4 erwähntes Aufenthaltsrecht verfügen oder die in Artikel 40bis § 2 erwähnten Bedingungen erfüllen
1. Dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgrund von Artikel 42bis § 1 ein Ende gesetzt.
2. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, verlässt das Königreich.
3. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, stirbt.
4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst oder für nichtig erklärt, der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten registrierten Partnerschaft wird ein Ende gesetzt oder es gibt keine gemeinsame Niederlassung mehr.
5. Die Familienmitglieder eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 erwähnten Unionsbürgers nehmen die Sozialhilfeleistungen des Königreichs unangemessen in Anspruch.
Im Laufe des dritten Jahres ihres Aufenthalts als Familienmitglied eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unionsbürgers ist eine auf einem in Absatz 1 erwähnten Aspekt beruhende Begründung nur ausreichend, wenn dieser Aspekt durch Sachverhalte ergänzt wird, die auf eine Scheinsituation hinweisen. Dieselben Regeln gelten für Familienmitglieder der in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unionsbürger im Laufe des dritten bis zum fünften Jahr ihres Aufenthalts.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fälle finden weder Anwendung auf Kinder von Unionsbürgern, die sich im Königreich aufhalten und bei einer Lehranstalt eing eingeschrieben sind, noch auf den Elternteil, der das Sorgeld
§ 3 - Der Minister oder sein Beauftragter kann wenn nötig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts eingehalten werden. »
Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 42quater - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt der Familienmitglieder von Unionsbürgern, die selbst keine Unionsbürger sind, während der ersten zwei Jahre ihres Aufenthalts als Familienmitglied eines Unionsbürden
1. Dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgrund von Artikel 42bis § 1 ein Ende gesetzt.
2. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, verlässt das Königreich.
3. Der Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, stirbt.
4. Die Ehe mit dem Unionsbürger, den sie begleitet haben oder dem sie nachgekommen sind, wird aufgelöst oder für nichtig erklärt, der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 registrierten Partnerschaft wird ein Ende gesetzt oder es gibt keine gemeinsame Niederlassung mehr.
5. Die Familienmitglieder eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 2 beziehungsweise 3 erwähnten Unionsbürgers nehmen die Sozialhilfeleistungen des Königreichs unangemessen in Anspruch.
Im Laufe des dritten Jahres ihres Aufenthalts als Familienmitglied eines in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unionsbürgers ist eine auf einem in Absatz 1 erwähnten Aspekt beruhende Begründung nur ausreichend, wenn dieser Aspekt durch Sachverhalte ergänzt wird, die auf eine Scheinsituation hinweisen. Dieselben Regeln gelten für Familienmitglieder der in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unionsbürger im Laufe des dritten bis zum fünften Jahr ihres Aufenthalts.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fälle finden weder Anwendung auf Kinder von Unionsbürgern, die sich im Königreich aufhalten und bei einer Lehranstalt eing eingeschrieben sind, noch auf den Elternteil, der das Sorgeld
§ 3 - Der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Fall findet keine Anwendung auf Familienmitglieder, die sich mindestens ein Jahr als Familienmitglied eines Unionsbürgers im Königreich aufgehalten haben, sofern sie nachweisen
§ 4 - Unbeschadet von § 5 findet der in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Fall keine Anwendung:
1. wen die Ehe, die registrierte Partnerschaft oder die gemeinsame Niederlassung bei Beginn des Gerichtsverfahrens zur Auflösung oder zur Erklärung der Nichtigkeit der Ehe beziehungsweise bei Beendigung der registrierten Partnerschaft oder der gemevonamen
2. oder wenn dem Ehepartner oder dem Lebenspartner, der kein Unionsbürger ist, aufgrund einer Vereinbarung der Ehepartner oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers, die sich im Königreich aufhalten, übertragen wird
3. oder wenn dem Ehepartner oder dem in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten Lebenspartner, der kein Unionsbürger ist, aufgrund einer Vereinbarung der Ehepartner oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit einem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dasstigcht Umglich
4. oder wenn es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise 2 erwähnten registrierten Partnerschaft,
und sofern die betreffenden Personen nachweisen, dass sie in Belgien Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienmitglieder über genügende Mittel, wie in Artikel 40 § 4 Absatz 2 festgelegt, verfügen
§ 5 - Der Minister oder sein Beauftragter kann wenn nötig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts erfüllt sind. »
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 42quinquies - § 1 - Unbeschadet von Artikel 42sexies und sofern beim Rat für Ausländerstreitsachen kein Verfahren gemäss Artikel 39/79 anhängig ist, wird in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern das Recht auf Daueraufenthalt zuerkannt, sofern sie sie sich gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels drei Jahre lang ununterbrochen im Königreich aufgehalten haben.
Das in Absatz 1 erwähnte Recht auf Daueraufenthalt wird Familienmitgliedern von Unionsbürgern, die keine Unionsbürger sind, nur zuerkannt, sofern während dieses Zeitraums eine gemeinsame Niederlassung mit diesem Unionsbürger bestand. Diese Bedingung der gemeinsamen Niederlassung findet weder Anwendung auf Familienmitglieder, die in Artikel 42quater §§ 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllen, noch auf Familienmitglieder, denen das Aufenthaltsrecht aufgrund von Artikelat
§ 2 - Das Recht auf Daueraufenthalt wird den in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern zu den § 1 festgelegten Bedingungen zuerkannt, wobei hier allerdings ewenin Zeitraum von fünf Jahren
§ 3 - Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch einzige Abwe
§ 4 - Ist beim Rat für Ausländerstreitsachen ein Verfahren gemäss Artikel 39/79 anhängig, wird die Zuerkennung des Rechts auf Daueraufenthalt in Erwartung des Abschlusses dieses Verfahrens und des definitiven Beschlusses des Ministers oder seines Beauftragten aus
§ 5 - Auf Antrag stellt der Minister oder sein Beauftragter Unionsbürgern gemäss den vom König festgelegten Modalitäten nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Rechts auf Daueraufenthalt aus.
§ 6 - Das Recht auf Daueraufenthalt von Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, wird durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt. Sie werden in das Bevölkerungsregister eingetragen.
Diese Aufenthaltskarte wird gemäss den vom König festgelegten Modalitäten den europäischen Verordnungen und Richtlinien entsprechend ausgestellt.
Sie muss vor Ablauf der Gültigkeit des in Artikel 42 § 3 erwähnten Aufenthaltsscheins beantragt werden. Wird diese Aufenthaltskarte nicht rechtzeitig beantragt, kann der Minister oder sein Beauftragter eine administrative Geldbusse von 200 EUR auferlegen. Diese Geldbusse wird gemäss Artikel 42octies eingenommen.
§ 7 - Das einmal zuerkannte Recht auf Daueraufenthalt verfällt nur durch Abwesenheiten vom Königreich von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren. »
Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 42sexies - § 1 - In Abweichung von Artikel 42quinquies wird das Recht auf Daueraufenthalt vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von drei Jahren folgenden Kategorien der in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Arbeitnehmer oder Selbständigen zkannt
1. Arbeitnehmer oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit infolge einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, sofern:
a) sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Königreich aufgehalten haben
b) oder die bleibende Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aufgrund deren ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers des Königreichs
(c) oder ihr Ehepartner oder der in Artikel 40bis § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Lebenspartner Belgier ist,
2. Arbeitnehmer oder Selbständige, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung einer Alterspension gesetzlich vorgesehene Alter erreicht haben, oder Arbeitnehmer, die ihre abhängige Erwerbstätig
Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss festgestellt werden, in der Betroffene aus Gründen, die von seinem Willen unabhängig waren, nicht gearbeitet hat, oder krankheits- oder unfallbeden
§ 2 - Familienmitglieder der in § 1 erwähnten Unionsbürger erhalten ebenfalls das Recht auf Daueraufenthalt.
§ 3 - Ist ein in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 erwähnter Arbeitnehmer oder Selbständiger im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das Recht auf Daueraufenthalt aufgrund von 1 erworben hat, so erwerben
1. der Arbeitnehmer oder Selbständige sich zum Zeitpunkt seines Todes seit zwei Jahren ununterbrochen im Königreich aufgehalten hat
2. oder der Tod des Arbeitnehmers oder Selbständigen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. »
Art. 31 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 42septies - Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienmitglieder ein Ende setzen, wenn dieser oder diese falsche oderführende Informationen oder falsche oder gefälschte Dokumente verwendet »
Art. 32 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 42octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 42octies - § 1 - Der Beschluss zur Auferlegung der in den Artikeln 41 Absatz 4, 41bis Absatz 2, 42 § 4 Absatz 2 und 42quinquies § 6 Absatz 3 erwähnten administrativen Geldbusse ist ungeachtet jeglicher Beschwerde sofort vollstreckbar.
Die administrative Geldbusse kann durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse bezahlt werden.
§ 2 - Unionsbürger oder gegebenenfalls ihre Familienmitglieder, die den Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten anfechten, reichen zur Vermeidung des Verfalls binnen einer Frist von einem Monat nach Notifizierung des Beschlusses durch einen schmlichen Antim
Wenn das Gericht Erster Instanz die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, wird der bezahlte oder hinterlegte Betrag zurückerstattet.
Das Gericht Erster Instanz muss binnen einem Monat nach Einreichen des im ersten Absatz erwähnten schriftlichen Antrags entscheiden.
Der Text des ersten Absatzes wird in den Beschluss aufgenommen, durch den die administrative Geldbusse auferlegt wird.
§ 3 - Wenn Unionsbürger oder ihre Familienmitglieder es unterlassen die Geldbusse zu bezahlen, wird der Beschluss des zuständigen Beamten oder der rechtskräftige Beschluss des Gerichts Erster Instanz der Kataster-, Registrierungs- und Domänverwa
§ 4 - Wenn Unionsbürger, ihre Familienmitglieder oder deren Vertreter den Betrag der administrativen Geldbusse bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt haben und sie binnen oben erwähnter Frist keine Beschwerde beim Gericht Ermm
Art. 33 - Artikel 43 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter « dem EG-Ausländer » durch die Wörter « Unionsbürgern und ihren Familienmitgliedern » und die Wörter « der öffentlichen Sicherheit » durch die Wörter « der nationalen Sicherheit » erset
2. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
“2. Bei Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren und darf ausschliesslich das persönliche Verhalten des Betreffenden ausschlaggebend sein. Vorherige strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Massnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten des Betreffenden muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. »
3. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
“4. Nur Krankheiten, die auf der dem vorliegenden Gesetz beigefügten List stehen, können eine Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts rechtfertigen. Krankheiten, die nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Ankunft auf dem Staatsgebiet auftreten, können das Entfernen aus dem Staatsgebiet nicht rechtfertigen. »
4. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
" Um festzustellen, ob der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt, kann der Minister oder sein Beauftragter bei der Ausstellung der Eintragungserklärung oder bei der Aufenthaltskar
Wen ernsthafte Anhaltspunkte dies rechtfertigen, kann der Minister oder sein Beauftragter für Aufenthaltsberechtigte erforderlichenfalls binnen drei Monaten nach der Einreise eine kostenlose ärztliche Untersuchung anordnen, um feststellen »
Art. 34 - Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 45 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Artikel 42bis dürfen in Artikel 40 § 4 erwähnte Unionsbürger und ihre in Artikel 40bis § 2 erwähnten Familienmitglieder, die im Rahmen eines Aufenthalts von mindestens einem Jahr über
§ 2 - Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, denen gemäss Artikel 42quinquies beziehungsweise 42sexies das Recht auf Daueraufenthalt zuerkannt worden ist, können nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder
§ 3 - Ausser bei ernsthafter Schädigung der nationalen Sicherheit dürfen folgende Personen weder aus dem Königreich ausgewiesen noch zurückgewiesen werden:
1. Unionsbürger oder ihre Familienmitglieder, die sich in den letzten zehn Jahren im Königreich aufgehalten haben,
2. Unionsbürger oder ihre Familienmitglieder, die das Alter von achtzehn Jahren nicht erreicht haben, es sei denn, die Entfernung ist zum Wohl des minderjährigen Kindes notwendig, wie es in den anwendbaren internationalen Übereinkommen vorgesehen ist. »
Art. 36 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird zu § 1 umgegliedert.
2. Absatz 2, der zu § 2 umgegliedert wird, wird wie folgt ersetzt:
“Dem Betreffenden werden notifiziert:
1. die Verweigerung der in Artikel 42 § 2 erwähnten Eintragungserklärung beziehungsweise die Weigerung einen in Artikel 42 § 3 erwähnten Aufenthaltsschein auszustellen,
2. der Verlust des Aufenthaltsrechts aufgrund der Artikel 42bis, 42ter, 42quater beziehungsweise 42septies,
3. die Weigerung ein in Artikel 42quinquies § 5 erwähntes Dokument oder eine in Artikel 42quinquies § 6 erwähnte Aufenthaltskarte auszustellen,
4. der Verlust des Rechts auf Daueraufenthalt aufgrund von Artikel 42quinquies § 7 oder Artikel 42septies. »
3. Absatz 3 wird zu § 3 umgegliedert.
4. Absatz 4, der zu § 4 umgegliedert wird, wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Ausser in ordnungsgemäss begründeten dringenden Fällen darf diese Frist nicht unter einem Monat ab der Notifizierung liegen. »
Art. 37 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 46bis - § 1 - Unionsbürger oder ihre in Artikel 40bis § 2 erwähnten Familienmitglieder können frütens nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Ausführung des Königlichen Ausweisungserlasses oder des Ministeriellen Zurückweis
§ 2 - Spätestens sechs Monate nach Einreichung dieses Antrags muss ein entsprechender Beschluss gefasst werden.
Während der Prüfung dieses Antrags dürfen die betreffenden Ausländer weder ins Königreich einreisen noch sich dorm aufhalten. »
Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 51/3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 51/3bis - Ausländer, die einen Asylantrag einreichen, können bei ihrer Ankunft bei der in Artikel 50 erwähnten Behörde einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, womit überprüft werden soll, ob sie nicht im Bes
Die Sicherheitsdurchsuchung besteht im Abtasten des Körpers und der Kleidung des Betreffenden und in der Kontrolle seines Gepäcks. Sie darf die dazu erforderliche Zeit nicht überschreiten. Sie wird von einem Beauftragten des Ministers gleichen Geschlechts wie der Betreffende vorgenommen.
Der König bestimmt die anderen Regeln, die auf diese Sicherheitsdurchsuchung Anwendung finden. »
Art. 39 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel V mit der Überschrift « Kapitel V - Begünstigte der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eines anderen Mitgliedstaates der EuropEGäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/ November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen » eingefügt.
Art. 40 - In Titel II Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61/6 - Die durch die Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gebundenen Staaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. »
Art. 41 - In Titel II Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 61/7 - § 1 - Wenn Ausländer, die Inhaber einer gültigen langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG sind, ausgestellt von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die Erlaubnis zu einem Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten beantragen, muss diese Erlaubnis erteilt werden
1. in Belgien eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben,
2. in Belgien ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren,
3. zu sonstigen Zwecken nach Belgien kommen.
Der Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bedingung ist erbracht, wen die betreffenden Ausländer belegen, dass sie in Belgien arbeiten dürfen oder von der Arbeitserlaubnis befreit sind
Der Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingung ist erbracht, wenn sie die in den Artikeln 58 bis 60 erwähnten Bedingungen erfüllen.
Der Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Bedingung ist erbracht, wenn sie belegen, dass sie über stabile, regelmäsige und genügende Existenzmittel für sich und ihre Familienmitglieder verfügenh
Die in Absatz 1 erwähnten Regeln finden keine Anwendung, wenn sich langfristig Aufenthaltsberechtigte als Arbeitnehmer, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Dienstleistungserbringer im Rahmen
§ 2 - Anträge auf Aufenthaltserlaubnis werden gemäss den in Artikel 9 oder 9bis vorgesehenen Modalitäten eingereicht.
Beantragen Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beim Bürgermeister des Ortes, wo sie sich aufhalten, händigt dieser ihnen eine Bestätigung des Empfangs dieses Antrags aus und leitet den Antrag an den Minister oder dessen Beauftragten weiter, es sei den
§ 3 - Beschlüsse über Anträge auf Aufenthaltserlaubnis werden möglichst schnell und spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags, sofern diese im Ausland folergt, oder in dem in § 2 letzter Absatz vorgesehenen Fallum ab dem Dän
Sind die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt worden oder in aussergewöhnlichen Fällen, die mit der Schwierigkeit der Prüfung des Antrags zusammenhängen, kann der Minister oder Mal Beauftragter diese Frist durch einen mit Gründen versehencht
Ist bei Ablauf der Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags - Frist, die gegebenenfalls gemäss Absatz 2 verlängert wird - kein Beschluss gefasst worden, muss die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die in 1 §
§ 4 - Die Bestimmungen von Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 5 und § 2 sind auf die in § 1 erwähnte Aufenthaltserlaubnis anwendbar.
Die Eintragung ins Fremdenregister der in § 1 erwähnten Ausländer und die Ausstellung des Aufenthaltsscheins, der dies belegt, erfolgen gemäss den Bestimmungen von Artikel 12.
§ 5 - Der Minister oder sein Beauftragter setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem dem betreffenden Ausländer eine langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG auf der Grundlage der vorerwähnten Richtlinie 2003/109/EG
§ 6 - Die Aufenthaltserlaubnis der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Ausländer wird nach Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren nach Ausstellung des Aufenthaltscheins zu einer Aufenthaltserlaubnis für unbestimmte Zeit. »
Art. 42 - In Titel II Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" Artikel - Weist der Minister oder sein Beauftragter gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 § 2bis Ausländer, denen aufgrund von Artikel 61/7 der Aufenthalt im Königreich für bestimmte Zeit erlaubt ist, an, das Staatsgebiet zu verlassen »
Art. 43 - In Titel II Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 61/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Article 61/9 - Haben Ausländer, denen der Aufenthalt aufgrund von Artikel 61/7 § 1 erlaubt ist, die öffentliche Ordnung oder die national Sicherheit ernsthaft geschädigt, kann der Minister ihre Zurückweisung »
Art. 44 - Artikel 74/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ergänzt:
« § 5 - In § 1 erwähnte Ausländer können in jedem der folgenden Fälle einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden, womit überprüft werden soll, ob sie nicht im Besitz von Waffen oder Gegenständen sind, die gefährlich für ihre eigene kör
1. bei ihrer Ankunft an einem in § 1 erwähnten Ort,
2. nachdem sie Besuch bekommen haben,
3. vor ihrer Überstellung.
Bei ihrer Ankunft an einem in § 1 erwähnten Ort können Personen, die einen in § 1 erwähnten Ausländer besuchen, ebenfalls einer solchen Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden.
Die Sicherheitsdurchsuchung besteht im Abtasten des Körpers und der Kleidung des Betreffenden und in der Kontrolle seines Gepäcks. Sie darf die dazu erforderliche Zeit nicht überschreiten. Sie wird von einem Beauftragten des Ministers gleichen Geschlechts wie der Betreffende vorgenommen.
§ 6 - Im Rahmen der in § 3 erwähnten Überstellung eines in § 1 erwähnten Ausländers kann der Beauftragte des Ministers auf Zwangsmassnahmen zurückgreifen.
Diese Anwendung von Zwangsmassnahmen unterliegt den in Artikel 37 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt festgelegten Bedingungen.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Ausbildung im Rahmen der Anwendung von Zwangsmassnahmen seitens des Beauftragten des Ministers fest. »
Art. 45 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1987, 6. May 1993, 15. Juli 1996 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 wird der Verweis auf Artikel 41bis gestrichen und werden zwischen den Wörtern « in diesen Artikeln » und den Wörtern « oder in Artikel 2 » die Wörter «, in den Artikeln 42 § 2 und 42quinquies § 5 » eingefügt.
2. In Absatz 2 wird der Verweis auf die Artikel « 5, 12, 17 oder 41bis » durch den Verweis auf die Artikel « 5, 12, 17, 41bis, § 2 oder 42quinquies § 5 » ersetzt.
Art. 46 - Die Anlage zu demselben Gesetz wird durch die Anlage zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 47 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes finden alle seine Bestimmungen Anwendung auf Unionsbürger, ihre Familienmitglieder und Familienmitglieder eines Belgiers, wobei:
1. Aufenthaltsscheine von Unionsbürgern bis zum Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums gültig bleiben,
2. Unionsbürger und ihre Familienmitglieder und die Familienmitglieder von Belgiern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder Dezember 1980 gelten,
3. vorbehaltlich einer Scheinehe, eines Rechtsmissbrauchs oder einer anderen Form des Betrugs, die für die Zuerkennung des Aufenthaltsrechts von entscheidender Bedeutung gewesen sind, dem Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienmitglied Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, ein Ende gesetzt werden kann,
4. Ausländer, denen als Partner eines Unionsbürgers oder eines Belgiers in Anwendung der Kriterien, die im Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung bestimmt sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes der Aufenthalt für bestimmte Zeit Dezember 1980 gelten.
In der verbleibenden Zeit des Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des ersten Aufenthaltscheins an den betreffenden Ausländer kann der Minister oder sein Beauftragter dem Aufenthalt des betreffenden Ausländers aufgrund von Artikel 42ter beziehung
Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums besitzt der Partner des betreffenden Unionsbürgers oder eines Belgiers gemäss den in Artikel 42quinquies desselben Gesetzes erwähnten Bedingungen das Recht auf Daueraufenthalt.
KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 48 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt das vorliegende Gesetz an den vom König festzulegenden Daten und spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kra
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage
Krankheiten, die Volksgesundheit gefährden können:
1. quarantänepflichtige Krankheiten, die in der Internationalen Gesundheitsregelung Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation vom 25. May 1951
2. Tuberkulose der Atmungsorgane im aktiven Stadium oder mit Entwicklungstendenzen,
3. andere ansteckende oder übertragbare parasitäre Krankheiten, sofern in Belgien Bestimmungen zum Schutz der Inländer gegen diese Krankheiten bestehen.

Anlage 3
4. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 39/20, 39/79 und 39/81 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - Artikel 39/20 Absatz 2 Nr. 2 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt ersetzt:
“2. nicht Inhaber eines Diploms ist, das Zugang zu Stellen der Stufe B in den Staatsverwaltungen eröffnet, oder nicht einen solchen Beruf ausübt,".
Art. 3 - Artikel 39/79 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 3 werden die Wörter « Artikel 10bis § 2 » durch die Wörter « Artikel 10bis §§ 2 oder 3 » ersetzt.
2. Nummer 5 wird durch die Wörter « oder auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten » ergänzt.
3. In Nr. 7 werden die Wörter « eines EU-Ausländers » durch die Wörter « eines Unionsbürgers oder eines seiner in Artikel 40bis erwähnten Familienmitglieder » und die Wörter « eines EU-Studenten » durch die Wörter « eines Unionsbürgers oder
4. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:
“8. Beschluss zur Verweigerung der Anerkennung des Aufenthaltsrechts eines in Artikel 40ter erwähnten Ausländers,".
Art. 4 - Artikel 39/81 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Zahl « 39/77 » wird durch die Wörter « 39/77 § 1 Absatz 3 » ersetzt.
2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« Finden weder der Artikel 39/73 noch die in Artikel 39/68 erwähnten besonderen Verfahrensregeln Anwendung, übermittelt die Kanzlei der antragstellenden Partei in Abweichung von Absatz 1 rechtzeitig eine Abschriflegt des Schriftsatzes mit Anmerk Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen. Versäumt die Gegenpartei, den Schriftsatz mit Anmerkungen binnen der in Artikel 39/72 § 1 Absatz 1 erwähnten Frist zu übermitteln, setzt die Kanzlei die antragstellende Partei davon in Kenntnis. Die antragstellende Partei verfügt über fünfzehn Tage, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz zukommen zu lassen.
Hat die antragstellende Partei binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist keinen Replikschriftsatz eingereicht, befindet der Rat unverzüglich nach Anhörung der Parteien, die darum feersucht haben, und stellt fest, dass das erforderliche Dasselbe gilt für antragstellende Parteien, die nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung eines Aktes keinen Replikschriftsatz binnen der vorgesehenen Frist einreichen. Das Verfahren ist in dem in Artikel 39/68 erwähnten Erlass bestimmt.
Hat die antragstellende Partei binnen der vorgesehenen Frist einen Replikschriftsatz eingereicht, wird das Verfahren unbeschadet der Möglichkeit zur Anwendung der in Artikel 39/68 erwähnten besonderen Verfahrensregeln gemässs den »
KAPITEL III - Inkrafttreten
Art. 5 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels tritt das vorliegende Gesetz an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX