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Act To Amend Act Of 4 August 1996 Concerning The Welfare Of Workers During The Performance Of Their Work In Relation To Judicial Proceedings. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande

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6 FEBRUARY 2007. - An Act to amend the Act of 4 August 1996 on the welfare of workers during the performance of their work with respect to judicial proceedings. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 6 February 2007 amending the Act of 4 August 1996 on the welfare of workers during the execution of their work with regard to judicial proceedings (Belgian Monitor of 6 June 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 32decies of the Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen, und kann insbesondere die Gewnährung von Schadenersatz
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und dasswen ken In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist.
§ 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexual Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgers
Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet.
Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden.
Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt.
Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu.
Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetz wordten ist.
Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassun Dies alles erfolgt auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren Auswirkungen ein Ende gesetzt wird.
§ 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden, die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen.
Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich insbesondere auf:
1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen,
2. die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexualr Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein Ende gesetzt wird.
Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren. »
Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt:
« Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist. Dieser kann im Namen der Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der Entscheidung der »
2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt:
"Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende Verfahrensregeln:".
3. Paragraph 2 Nr. 6 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX