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Law On Mutual Societies And The National Unions Of Mutual Societies. -German Translation Of Amending Provisions For The First Half Of 2007

Original Language Title: Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives du premier semestre 2007

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6 AOUT 1990. - Law on mutuality and national mutuality unions. - German translation of amended provisions in the first half of 2007



The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- title Ier, title IV and section 52 § 3 of the Act of 26 March 2007 on various provisions for the realization of the integration of small risks in compulsory health care insurance for independent workers (Belgian Monitor of 27 April 2007);
- the Act of 11 May 2007 amending the Act of 6 August 1990 on mutualities and national mutuality unions (Belgian Monitor of 31 May 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Eingliederung
der kleinen Risiken in die Gesundheitspflegepflichtversicherung für Selbständige
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 38 - Artikel 3bis Absatz 2 of the Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die Mitgliedschaft bei den in Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt frühestens:
1. Für eine Person, die für den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse in der Eigenschaft einer Person zu Lasten angeschlossen war und sich bei einer anderen Krankenkasse als Berechtigter einträgt, am ersten Tag des Monats n
2. im Fall einer nicht in Nr. 1 erwähnten Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des In-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. »
Art. 39 - Artikel 3ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 3ter - Die Deckung für die in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienste muss gewährleistet bleiben, insofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss entrichtet:
1. in dem in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Fall bis zum Ende des Monats, in dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat,
2. Für eine in Artikel 3bis Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Person bis zum Ende des Quartals vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse. »
Art. 40 - In Artikel 27bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, werden zwischen dem Wort « werden » und den Wörtern « staatliche Subventionen bewilligt » die Wörter « bis einschliesslich zum Haushaltsjahr 2007 » eingefügt.
Art. 41 - Artikel 60 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Stellt der Rat des Kontrollamts fest, dass ein Landesverband oder eine ihm angeschlossene Krankenkasse nicht gemäss seinen beziehungsweise ihren Satzungszielen handelt oder die durch das vorliegende Gesetz oderleghn Juli 1994 oder die in Ausführung dieser Bestimmungen ergangenen Erlasse nicht einhält, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss je nach Art und Schwere des Verstosses beschliessen, eine oder mehre der nachstehend erwähnten Massnahmen zu
1. Einstellung der festgestellten strafbaren Handlung und gegebenenfalls das Inordnungbringen der Lage verlangen, und zwar innerhalb einer Frist, deren Dauer er festlegt,
2. zu Lasten des Landesverbands eine administrative Geldbusse von 100 bis 500 EUR für den erwähnten Verstoss aussprechen, es sei den, für diesen Verstoss wird in den Artikeln 60bis und 60ter eine spezifische Geldbusse vorgesehen,
3. einen Sonderkommissar ernennen,
4. die Zulassung des betreffenden Dienstes entziehen. »
Art. 42 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Eine administrative Geldbusse von 50 bis 250 EUR kann auferlegt werden:
1. pro Vorteil, der entgegen den Bestimmungen von Artikel 43quinquies bewilligt wird,
2. für jegliche Zahlung, die entgegen den Bestimmungen von Artikel 71quinquies erfolgt. »
2. Absatz 5 Nr. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
“1. bei Missachtung der Beschlüsse des Rates des Kontrollamts, durch die in Anwendung von Artikel 11 §§ 2 und 3 die Billigung von Satzungsbestimmungen oder ihren Änderungen verweigert wird, insofern der Verstoss nicht in Absatz 6 Nr. 2 erwäh".
3. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:
“9. für jegliche Verstösse gegen die Bestimmungen von Artikel 71ter. »
Art. 43 - Artikel 60ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. August 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Bewilligt der Rat des Kontrollamts in Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 einer Krankenkasse eine Frist, um eine strafbare Handlung einzustellen oder eine Lage in Ordnung zu bringen, setzt er den Landesverband, bei dem die Krankenkasset angesa Der Landesverband kann beschliessen, die Ausübung der Befugnisse der Organ der Krankenkasse auszusetzen und während eines bestimmten Zeitraums die Befugnisse an Stelle der Krankenkasse auszuüben, um die beantragte Einstellung oder Anpassung durchzuführen.
Hat die Krankenkasse oder der Landesverband nach Ablauf dieser Frist die strafbare Handlung nicht eingestellt oder die auferlegte Anpassung nicht durchgeführt, kann dem Landesverband eine administrative Geldbusse in Höhe von 12,50 bis 125 EUR pro Tag auferlegt werden »
Art. 44 - Im selben Gesetz wird Artikel 71, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 71 - Die Satzungen der Krankenkassen und Landesverbände dürfen, was die Bedingungen für die Aufnahme, den Austritt und den Ausschluss von Mitgliedern eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes betrifft, nicht mehr geändert werden, au »
Art. 45 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 71bis - In Abweichung von Artikel 15 § 3 wird davon ausgegangen, dass die Befugnis, um innerhalb eines Zeitraums zwischen zwei Generalversammlungen die Beiträge für einen in Artikel 27bis erwähnten Dienst, eingerichtet von einer Krankenkasse oder einem Landpass
Diese vom Verwaltungsrat beschlossenen Beitragsanpassungen unterliegen der Anwendung von Artikel 11.
Die Krankenkassen und Landesverbände können für den vorerwähnten Dienst jedoch keine Beitragskürzungen vornehmen.
Die Krankenkassen und Landesverbände können für diesen Dienst ebensowenig neue Kategorien von Mitgliedern einrichten, ausser wen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen dies erfordern. »
Art. 46 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 71ter - Auf Stellungnahme des Kontrollamts bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise und in welchem Masse Krankenkassen und Landesverbände die Rücklagen eines in Artikel 27bis erwähnten Diens im Rah
Krankenkassen oder Landesverbände, die im Rahmen eines vom Kontrollamt gebilligten Sanierungsplans für einen in Artikel 27bis erwähnten Dienst auf Geldmittel zurückgreifen, die diesem Dienst nicht gehören, können den Teil der Rücklage »
Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 71quater - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst.
Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in Anwendung von Absatz 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen. Der König kann auf Stellungnahme des Kontrollamts spezifische Bewertungs- und Anrechnungsregeln, die nach dem 31. Dezember 2007 auf diese Dienste anwendbar sind, sowie das Verfahren zur Billigung der abschliessenden Rechnungen dieser Dienste festlegen. »
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 71quinquies - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 46 § 4 und 48 §§ 1 und 2 Absatz 3 teilt die Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, deren beziehungsweise dessen in Artikel 27bis erwähnter Dienst freiwillig oder von Rechts wegen aufgel
Dieser Beschluss der Generalversammlung unterliegt der Anwendung der Artikel 10, 11 und 12 § 1 Absatz 3.
§ 2 - Die Aufteilung der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des eventuellen Restvermögens eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes muss unter die Personen erfolgen, die ab dem Tag, an dem vorliegende Bestimmung in Kraft
§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen.
Ist eine Person während des in § 2 erwähnten Zeitraums in aufeinanderfolgender Weise und ununterbrochen, was den Versicherungschutz betrifft, Mitglied eines solchen Dienstes in verschieden Krankenkassen oder Landesänverbden gewesen
Für die Bestimmung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Dauer der Mitgliedschaft wird für Personen, die infolge einer in Artikel 44 § 1 erwähnten Fusion Mitglieder dieses Dienstes geworden sind, der Zeitraum berücksichti
§ 4 - Diese Aufteilung besteht aus der Bewilligung einer Geldsumme in zwei Zahlungen durch die in § 1 erwähnte Krankenkasse oder den § 1 erwähnten Landesverband innerhalb der durch den König festgelegten Frist auf gleichlautende Stellunh
Eine erste Zahlung als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2008.
Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kontrollamtes die Methode zur Berechnung des vorerwähnten Vorschusses.
Die zweite Zahlung erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009. »
Art. 49 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 71sexies - Das Kontrollamt bestimmt, auf welche Weise eine Krankenkasse oder ein Landesverband:
1. ein eventuelles kumuliertes Defizit, das am Tag des endgültigen Abschlusses der Rechnungen eines in Artikel 27bis erwähnten Dienstes besteht, übernehmen muss,
2. Erträge, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes verwirklicht werden, verwenden muss,
3. die Kosten, die sich auf diesen Dienst beziehen und nach dem endgültigen Abschluss der Rechnungen dieses Dienstes getragen werden, übernehmen muss, so dass die Erstattung der Leistungen, die im Rahmen dieses Dienstes erbracht wer »
Art. 50 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 71septies - Wird die Zulassung des in Artikel 27bis erwähnten Dienstes, organisiert von einer Krankenkasse oder einem Landesverband, entzogen, findet Artikel 71quinquies Anwendung. »
(...)
TITEL VI - Inkrafttretungsbestimmungen
Art. 52 - (...)
§ 3 - Die Artikel 44, 48 und 50 des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 38 und 39 des vorliegenden Gesetzes treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 9 of the Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert:
(1) Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1bis - Eine Krankenkasse oder ein Landesverband darf einer in Artikel 32, 33 oder 86 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Person nicht verbieten, sich einem von der Krankenkasse oder dem Landesverband eingerichteten Dienst, der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) erwähnt ist, anzuschliessen, vorausgesetzt, dass:
1. diese Person sich verpflichtet, die Satzung dieser Krankenkasse oder dieses Landesverbands einzuhalten,
2. wenn der Anschluss aus einem individualn Wechsel im Sinne von Artikel 255 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des vorerwähnten am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung besteht, dieser Wechsel in Ausführung von Artikel 118 Absatz 3 dieses koordinierten Gesetzes durch den Landesverband der Krankenkasse
Darüber hinaus darf eine Krankenkasse oder ein Landesverband einer Person, die Gesetzes- oder Verordnungsbedingungen erfüllt, um Mitglied eines Dienstes "Krankenhausversicherung" zu sein, den Anschluss bei diesem Dienst nicht verweiger Der König kann das vorerwähnte Alter jedoch auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten und nach Stellungnahme des Kontrollamtes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.
Die Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer im vorhergehenden Absatz erwähnten Verweigerung eines Anschlusses ist jedoch nicht anwendbar im Falle eines Anschlusses bei einer anderen Krankenkasse, wen die Person an dem je nachhnderh
Personen, die sich bei einer Krankenkasse anschliessen, können darüber hinaus nicht verpflichtet werden, eine Wartezeit zu absolvieren, um in den Genuss eines in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienst angeschlossen waren und zu diesem Datum ihre Beiträge für diesen Dienst ordnungsgemäss entrichtet hatten, ausser wenn die Dauer des Anschlusses bei diesem Dienst kürzer istlie als die Wartezeit, die von dem Dienst, bei dem sissen In letzterem Fall wird die Dauer der Wartezeit, die sie absolvieren müssen, um die Dauer des erwähnten Anschlusses gekürzt. »
(2) Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1ter - Für die Anwendung der Paragraphen 1bis, 1quater und 1quinquies ist zu verstehen unter:
1. Dienst « Krankenhausversicherung » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei einem Krankenhausaufenthalt entweder eine Pauschalentschädigung pro Pflegetag oder eine Entschädigung
2. Dienst « Tagegeld » : der in Anwendung der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) und 7 § 2 eingerichtete Dienst, der bei Arbeitsunfähigkeit eine Leistung pro Entschädigungstag vorsieht. »
(3) Ein § 1quater mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1quater - Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste « Krankenhausversicherung » als ähnlich angesehen, wenn die Entschädigung entweder in beiden Diensten eine Pauschale ist oder in beiden Diensten von den tatsächlich getrageen
Dönnen aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehre Dienste "Krankenhausversicherung", die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, als dem Dienst ähnnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je nach In letzterem Fall ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgesehen werden kann, der Dienst, der wie der Dienst, bei dem die Person zum vorerwähnten Datum angeschlossen war, eine Beteiligung an den inge
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehre der vorerwähnten Dienste "Krankenhausversicherung" noch immer als ähnlich angesehen werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbeschluss vorgese
Können aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehrere der vorerwähnten Dienste "Krankenhausversicherung" noch immer als ähnlich angesehen werden, ist der Dienst, für den keine Wartezeit oder kein Verweigerungsbechtluss vorgese
Für die Anwendung von § 1bis Absatz 4 werden die Dienste "Tagegeld" als ähnlich angesehen, wenn eine Entschädigung für einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr entweder in beiden Diensten nicht ausgeschlossen
Dönnen aufgrund des vorhergehenden Absatzes mehre Dienste "Tagegeld", die für die Mitglieder der Krankenkasse zugänglich sind, noch immerten als dem Dienst ähnlich angesehen werden, bei dem die Person an dem je nach Fall
Bei Beanstandungen in Bezug auf den ähnlichen Charakter eines Dienstes « Krankenhausversicherung », eines Dienstes « Tagegeld » und jedes anderen in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe b) und c) und 7 § 2 erwähnten Dienstes fasst das Kont »
4) Ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1quinquies - Beim Anschluss an einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » muss ein medizinischer Fragebogen über den bestehenden Gesundheitszustand der betreffenden Person ausgefüllt werden, wen der betreffende Dienst Die betreffende Person muss den Fragebogen unterzeichnen und ihn ihrer Krankenkasse übergeben.
Das Vorhandensein bereits bestehender Krankheiten und Leiden bei der betreffenden Person, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes in dem ausgefüllten medizinischen Fragebogen angeben sind, darf nicht zu folgenden Massnahmen führen:
1. zu einer Erhöhung der Beiträge,
2. zu anderen Einschränkungen im Bereich der Beteiligungen als denjenigen, die entweder eine Beteiligung in Form einer Tagespauschale während eines begrenzten oder unbegrenzten Zeitraums vimmerorsehen, ohne dass diese Pauschale jedoch einenrag
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband sich nicht auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich fehlerhafte Angabe von Daten Bezug auf den Gesundichtheitszustand in dem in Absatz 1 erwähnten medizichen
Darüber hinaus kann eine Krankenkasse oder ein Landesverband, was einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » betrifft, sich niemals auf das unabsichtliche Verschweigen oder die unabsichtlich fehlerhafte Angabe
Die Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld », Anpassungen an den Gesundheitsindex ausgenommen, dürfen nur erhöht werden:
1. wen die reale und bedeutende Erhöhung der Kosten für die garantirten Leistungen oder die Entwicklung der zu deckenden Risiken dies erfordert,
2. oder bei bedeutenden und aussergewöhnlichen Umständen.
Die tatsächliche und bedeutende Erhöhung der Kosten für die garantrten Leistungen, die Entwicklung der zu deckenden Risiken und die bedeutenden und aussergewöhnlichen Umstände, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, werden vom Kont
Zudem dürfen die Bedingungen in Sachen Deckung der Mitglieder nur aufgrund nachhaltiger objektiver Faktoren und im Verhältnis zu diesen Faktoren, die ebenfalls der Beurteilung durch das Kontrollamt unterliegen, abgeändert werden. »
5) Ein § 1sexies mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« § 1sexies - Spätestens am 1. Oktober 2008 erfolgt unter Teilnahme des Kontrollamtes eine Evaluation in Bezug auf das prinzipielle Verbot für Krankenkassen und Landesverbände:
1. Personen, die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen erfüllen, um Mitglied der betreffenden Körperschaft zu sein, aber an einer bereits bestehenden Krankheit oder einem bereits bestehenden Leiden erkrankt sind, den Anschluss an einen Dienst
2. Für diese Personen eine Erhöhung der Beiträge oder Beschränkungen im Bereich der Beteiligungen vorzusehen, die nicht diejenigen sind, die aufgrund § 1quinquies Absatz 2 Nr. 2 zugelassen sind.
Entsprechend den Feststellungen im Rahmen der vorerwähnten Evaluation, insbesondere, was die Auswirkung dieser Verbote auf die Erhöhung der Beiträge, die zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Dienstes erforderlich sindl Dezember 2008 aufrechterhalten bleiben.
Erfolgt diese Evaluation nicht, werden § 1bis Absatz 2 und 3 und § 1quinquies Absatz 2 zum 31. Dezember 2008 aufgehoben. »
6) In § 2 werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 11 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Satzungsbestimmungen und ihre Änderungen werden vom Kontrollamt nur gebilligt, wenn:
1. sie nicht im Widerspruch zur Verfassung oder zu Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen stehen,
2. sie das finanzielle Gleichgewicht der Krankenkasse, des Landesverbands oder der betreffenden Dienste nicht gefährden,
3. im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge für einen Dienst « Krankenhausversicherung » oder « Tagegeld » im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband infolge einer in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Lage erforderlich ist, die vorgesehene Erhöhung der Beitragsmasse im Verhältnis steht zur Erhöhung der Ausgaben im betreffenden Dienst,
4. im Rahmen einer Änderung der Bedingungen für die Deckung der Mitglieder eines Dienstes "Krankenhausversicherung" oder "Tagegeld" im Sinne von Artikel 9 § 1ter, die laut Krankenkasse oder Landesverband in Artikel 9 § 1quinquies Absatz 7 »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Gegeben zu Brüssel, den 11. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX