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Law Transposing Directive 2004/52/ec Of The European Parliament And Of The Council Of 29 April 2004 On The Interoperability Of Electronic Road Toll Systems In The Community. -German Translation

Original Language Title: Loi transposant la directive 2004/52/CE du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004 concernant l'interopérabilité des systèmes de télépéage routier dans la Communauté. - Traduction allemande

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21 DECEMBER 2006. - An Act to transpose Directive 2004/52/EC of the European Parliament and of the Council of 29 April 2004 on the interoperability of road telecommunication systems in the Community. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 21 December 2006 transposing the Directive 2004/52/EC of the European Parliament and of the Council of 29 April 2004 concerning the interoperability of road telecommunication systems in the Community (Belgian Monitor of 29 December 2006).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
21. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz legt die Bedingungen fest, die jedes in § 2 erwähnte und auf dem belgischen Staatsgebiet installierte elektronische Mautsystem erfüllen muss, damit seine Interoperabilität mit den auf dem Staatsgebiet der anderen Mitglied
§ 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Regionen in Sachen Gebührenerhebungen auf Infrastrukturen, Steuerwesen, öffentliche Arbeiten und Beförderungen findet vorliegendes Gesetz Anwendung auf die elektronische Erhebung aller Arten von Maut
In Abweichung von § 2 Absatz 1 findet vorliegendes Gesetz keine Anwendung auf:
- Mautsysteme ohne elektronische Einrichtungen für die Mauterhebung;
- elektronische Mautsysteme, die einen Einbau fahrzeugseitiger Geräte nicht erforderlich machen;
- kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten für ihre Anpassung an die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes ausser Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen würden.
Art. 3 - § 1 - Alle neuen elektronischen Mautsysteme, die ab dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen werden, nutzen zur Mautabwicklung eine oder mehrerere der folgenden Technik :
- Satellitenortung;
- Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm (GSM TS 03.60/23.060);
- Mikrowellentechnik (5.8 GHz).
§ 2 - Die Betreiber stellen den interessierten Nutzern nach dem in § 4 festgelegten Zeitplan Erfassungsgeräte für ihre Fahrzeuge bereit, die sich für alle in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzten elektronischen Mautsysteme, bei denen die Diese Geräte müssen zumindest interoperabel und in der Lage sein, mit allen in den Mitgliedstaaten betriebenen Systemen, bei denen eine oder mehrere der in § 1 genannten Techniken eingesetzt werden, zu kommunizieren.
§ 3 - Unbeschadet von § 1 kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch für andere Techniken geeignet sein, sofern dies nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Nutzer oder zu einer Diskriminierung einzelner Nutzer führt Gegebenenfalls kann das fahrzeugseitige Erfassungsgerät auch mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeugs verbunden werden.
§ 4 - Die Betreiber und Emittenten bieten ihren Kunden den europäischen elektronischen Mautdienst nach folgendem Zeitplan an :
- für alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3.5 Tonnen und für Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als neun Personen (Fahrer + acht Personen) zugelassen sind, spätestens drei Jahre, nachdem die Europäische Kommission die Entscheidungen ü
- für alle anderen Fahrzeugarten spätestens fünf Jahre, nachdem diese Entscheidungen getroffen worden sind.
Art. 4 - Die für den Betrieb des europäischen elektronischen Mautdienstes notwendige Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der Freiheitsrechte und Grundrechte natürlicher Personen, einschliesslich ihrer P Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation.
Art. 5 - § 1 - Der König kann bestimmen, welche Hauptmerkmale die in vorliegendem Gesetz erwähnten Systeme und fahrzeugseitigen Erfassungsgeräte aufweisen müssen und wie die Betreiber das reibungslose Funktionieren der von ihnen installierten System
§ 2 - In diesem Fall bestimmt Er die Dienststelle beziehungsweise die Dienststellen, die damit beauftragt sind, die Übereinstimmung dieser Systeme und Geräte mit den gemäss § 1 festgelegten Merkmalen zu überprüfen. Ausserdem kann Er ein Befugnisübertragungssystem vorsehen, dessen Bedingungen der Befugnisausübung Er festlegt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
Mr. VERWILGHEN
Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX