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Practices Act Trade And Information And The Protection Of The Consumer. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi sur les pratiques du commerce et sur l'information et la protection du consommateur. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1991. - Trade Practices and Consumer Information and Protection Act. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re and 2 constitute the translation into the German language:
- of the Act of 11 May 2007 amending the Law of 14 July 1991 on Trade and Information and Consumer Protection (Belgian Monitor of 25 May 2007);
- Act of 15 May 2007 on consumer agreements (Belgian Monitor of 21 June 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
11. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991
über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Dieses Gesetz sieht die ausführliche Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden vor.
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Artikel 94quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 94quater - Verboten ist jede Handlung oder Unterlassung, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen - das heisst gegen die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalweien Behörden erwähnte Verordnung und gegen die ebenfalls in der oben erwähnten »
Art. 3 - Artikel 98 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 14. Juli 1994 und 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « of Ministers » und den Wörtern «, es sei denn » die Wörter « oder des Generaldirektors der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand »
2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Für die in Artikel 94quater erwähnten Handlungen kann die auf Artikel 95 beruhende Klage auf Veranlassung des für die betreffende Angelegenheit zuständigen Ministers eingereicht werden. »
Art. 4 - Artikel 101 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « auf Initiative des Ministers sein kann, kann dieser oder der von ihm in Anwendung von Artikel 113 § 1 bevollmächtigte Bedienste » durch die Wörter « gemäss Artikel 98 § 1 Absatz 1 Nrwenheffgen, kann derm
2. In Absatz 3 Buchstabe c) werden die Wörter « der Minister eine Unterlassungsklage erheben wird » durch die Wörter « eine Unterlassungsklage gemäss Artikel 98 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erhoben wird » ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"d) dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekanntgeben werden kann. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft
Mr. VERWILGHEN
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz über die Verbraucherabkommen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird ein Kapitel 7bis, das die Artikel 94quinquies bis 94decies umfasst, unter folgender Überschrift eingefügt:
« KAPITEL 7bis - Verbraucherabkommen »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 94quinquies - § 1 - Ein Verbraucherabkommen ist ein innerhalb des Verbraucherrates zwischen den Verbraucherorganisationen einerseits und den Berufsorganisationen andererseits geschlossenes Abkommen. Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen Verkäufern und Verbrauchern, was Waren oder Dienstleistungen oder Kategorien von Waren oder Dienstleistungen betrifft.
Verbraucherabkommen können Verbrauchern vorgeschlagene allgemeine Vertragsbedingungen, ihnen mitgeteilte Informationen, Verkaufsförderungsweisen, Qualitäts-, Konformitäts- und Sicherheitsmerkmale der Waren und Dienstleistungen und Verfahren z
§ 2 - In Verbraucherabkommen wird ihr Anwendungsbereich, ihr Inkrafttretensdatum und ihre Dauer festgelegt.
Verbraucherabkommen finden keine Anwendung auf laufende Verträge vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen und sofern sie für die Verbraucher günstiger sind.
In den Abkommen werden die Informationsmodalitäten zu den Abkommen sowohl gegenüber den Verkäufern als auch gegenüber den Verbrauchern bestimmt.
§ 3 - In Verbraucherabkommen werden eventuelle Abänderungs- und Verlängerungsmodalitäten vorgesehen.
Es werden ebenfalls Aufkündigungsbedingungen durch die gesamten Unterzeichner oder beigetretenen Personen oder einen Teil davon und die Kündigungsfrist, die nicht weniger als Monate betragen darf, vorgesehen. »
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 94sexies - Verbraucherabkommen werden innerhalb des Verbraucherrates verhandelt und unterzeichnet.
Der Antrag, ein Abkommen zu verhandeln, wird von einem Mitglied des Verbraucherrates oder einem Regierungsmitglied eingereicht.
Wenn der Antrag einen Sektor betrifft, der im Verbraucherrat nicht vertreten ist, werden die Betriebe dieses Sektors oder ihre Vertreter eingeladen.
Das Abkommen darf nicht ohne ihre Billigung geschlossen werden.
Das Abkommen muss Gegenstand einer einstimmigen Stellungnahme des Verbraucherrates sein, sowohl für die Aufnahme der Verhandlungen als auch für den Abschluss des Abkommens.
Ein Sonderbüro wird beim Sekretariat des Verbraucherrates eingesetzt, um die Sekretariatsgeschäfte der Verbraucherabkommen wahrzunehmen und ein Register dieser Abkommen zu führen.
In einer Geschäftsordnung werden das zu befolgende Verfahren und insbesondere das erforderliche Quorum innerhalb jeder Gruppe des Verbraucherrates für die einstimmigen Beschlüsse festgelegt. Diese Geschäftsordnung muss vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt werden. »
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 94septies - In Verbraucherabkommen bestimmte allgemeine Vertragsbedingungen müssen im Voraus dem Ausschuss für widerrechtliche Klauseln zur Stellungnahme vorgelegt werden. Dieser Ausschuss muss seine Stellungnahme binnen drei Monaten abgeben. Nach Ablauf dieser Frist kann das Abkommen geschlossen werden. »
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 94octies - Verbraucherabkommen werden vom Minister der Regierung übermittelt.
Widersetzt sich kein Regierungsmitglied innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, wird das betreffende Abkommen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Widersetzt sich dagegen ein Mitglied, wird das Abkommen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ministerrates gesetzt.
In Ermangelung einer Bestätigung seitens des Ministerrates wird das betreffende Abkommen nicht wirksam.
Abänderungen, Verlängerungen und Aufkündigungen eines Verbraucherabkommens werden dem Ministerrat vorgelegt und danach im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94novies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 94novies - Unterzeichner und Personen, die einem Verbraucherabkommen beigetreten sind, achten auf die Einhaltung seiner Anwendung.
Im Abkommen wird die Art und Weise, wie Verbraucherklagen bearbeitet werden, vorgesehen.
Die Nichteinhaltung eines Verbraucherabkommens seitens eines Verkäufers wird als eine Handlung betrachtet, die im Sinne der Artikel 93 und 94 ehrlichen Handelsbräuchen zuwiderläuft. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 94decies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 94decies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf einstimmige Stellungnahme des Verbraucherrates einem ganzen Sektor die Anwendung eines Verbraucherabkommens, dessen Anwendungsbereich national ist, auferlegen. »
Art. 9 - Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
" 9. der Erlasse zur Ausführung von Artikel 94decies. »
Art. 10 - Drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird der Minister der Regierung und der Abgeordnetenkammer eine Beurteilung der Massnahmen übermitteln.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX