Advanced Search

Act Establishing The Rules Of Work

Original Language Title: Loi instituant les règlements de travail

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

8 AVRIL 1965. - An Act to Establish Labour Regulations



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 8 April 1965 establishing the working regulations (Belgian Monitor of 5 May 1965), as amended from time to time by:
- the Act of 5 December 1968 on collective labour agreements and parity commissions (Belgian Monitor of 15 January 1969);
- the Act of 15 July 1970 amending the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code and other legal provisions (Belgian Monitor of 30 July 1970);
- Royal Decree 1er March 1971, bringing the text of certain legal provisions in line with the provisions of the Act of 5 December 1968 on collective labour agreements and joint commissions (Belgian Monitor of 11 March 1971);
- Royal Decree No. 15 of 23 October 1978 extending the statute of limitations of public action contained in certain social laws (Belgian Monitor of 9 November 1978);
- the law of 23 June 1981 inserting certain provisions relating to part-time work in labour legislation (Belgian Monitor of 1er September 1981;
- the law of reorganization of 22 January 1985 containing social provisions (Moniteur belge of 24 January 1985);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989);
- Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991);
- Act of 26 June 1992 on social and other provisions (Belgian Monitor of 30 June 1992);
- Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Belgian Monitor of 30 March 1994);
- the Act of 21 December 1994 on social and other provisions (Moniteur belge of 23 December 1994);
- Act of 21 March 1995 on the work of students and young workers (Belgian Monitor of 21 April 1995);
- the Act of 26 July 1996 on the promotion of employment and the prevention of competitiveness (Belgian Monitor of 1er August 1996);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- the Royal Decree of 13 February 1998 amending the Act of 8 April 1965 establishing labour regulations (Belgian Monitor of 22 April 1998);
- the Act of 7 April 1999 on the ALE Work Contract (Belgian Monitor of 20 April 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Belgian Monitor of 31 August 2000);
- the Law of 11 June 2002 on Protection against Violence and Moral or Sexual Harassment at Work (Belgian Monitor of 22 June 2002);
- the Act of 18 December 2002 amending the Act of 8 April 1965 establishing labour regulations (Belgian Monitor of 14 January 2003);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 28 December 2006).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service to the Deputy District Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
8. APRIL 1965 - Gesetz zur Einführung der Arbeitsordnungen
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden:
1. Arbeitnehmern gleichgestellt: Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Autorität einer anderen Person erbringen,
2. Arbeitgebern gleichgestellt: Personen, die in Nr. 1 erwähnte Personen beschäftigen.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf:
1. [Personalmitglieder der Landesverteidigung und Personalmitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizeikorps,]
2. Personen, die durch einen Arbeitsvertrag für Hausangestellte gebunden sind,
3. Personen, die in einem Familienbetrieb beschäftigt sind, in dem gewöhnlich nur Verwandte, Verschwägerte oder Mündel unter der ausschlieslichen Autorität des Vaters, der Mutter beziehungsweise des Vormunds arbeiten,
4. das Schifffahrtspersonal der Fischereiunternehmen und das Flugpersonal, das Arbeiten im Bereich des Lufttransports durchführt,
5. Doktoren der Medizin, Zahnärzte, Apotheker und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten,
[6. Arbeitnehmer, die im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags eingestellt sind.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 22 des G. vom 7. April 1999 (B.S. vom 20. April 1999)]
Art. 3 - Der König kann auf Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates oder, wenn es keine zuständige paritätische Kommission gibt, auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates:
1. die Bestimmungen des Gesetzes für die in Artikel 2 erwähnten Personen entweder ohne weiteres oder mittels bestimmter Anpassungen für allgemein verbindlich erklären,
2. die Personen, auf die Bestimmungen des Gesetzes anwendbar sind, entweder ohne weiteres oder unter Berücksichtigung bestimmter Modalitäten von der Anwendung dieser Bestimmungen ausschliessen.
Die paritätische Kommission oder der Nationale Arbeitsrat kann über den Vorschlag nur dann gültig beraten und beschliessen, wen die Hälfte der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und die Hälfte der Mitglieder, die die die Arbeitnehmer vertreten
Der Vorschlag muss von den anwesenden Mitgliedern einstimmig angenommen werden.
Die Vorsitzenden, Vizevorsitzenden, Berater [...] und Sekretäre sind nicht stimmberechtigt, mit Ausnahme der Vizevorsitzenden des Nationalen Arbeitsrates.
[Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 15 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
KAPITEL II - Arbeitsordnung
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 - Die in Artikel 1 erwähnten Arbeitgeber müssen eine Arbeitsordnung erstellen.
Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind durch die in der Arbeitsordnung enthaltenen Bestimmungen gebunden.
Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen darf in Einzelfällen von der Arbeitsordnung abgewichen werden. In diesem Fall muss die Abweichung schriftlich festgelegt werden.
[Die in Absatz 3 erwähnte Abweichung ist nicht anwendbar auf Personen, deren Rechtslage einseitig von der Behörde geregelt wird.]
[Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003)]
Art. 5 - Für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern und für die verschieden Abteilungen der Einrichtung dürfen gesonderte Arbeitsordnungen erstellt werden.
Abschnitt II - Inhalt
Art. 6 - [§ 1] - Die Arbeitsordnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Beginn und das Ende des regelmässigen Arbeitstages, den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten, die Tage der regelmässigen Arbeitsunterbrechung. [Für Teilzeitarbeitnehmer werden diese Angaben für jede Teilzeitarbeitsregelung getrennt aufgenommen.]
Wenn in aufeinander folgenden Schichten gearbeitet wird, werden diese Angaben für jede Schicht getrennt aufgenommen. Ausserdem werden der Zeitpunkt und die Modalitäten der Schichtwechsel angegeben.
Was die unterirdischen Arbeiten in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen betrifft, wird die Angabe von Beginn und Ende des regelmässigen Arbeitstages durch die Angabe der Uhrzeiten ersetzt, zu denen für jede Schicht die Einfahrt beginnt die Ausfahrt
[Bei Anwendung der in Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Abweichung muss die Arbeitsordnung ausserdem folgende Angaben enthalten:
a) die durchschnittliche Wochenarbeitszeit und die Anzahl Arbeitsstunden, die während [einer Bezugsperiode] zu leisten sind,
b) den Beginn und das Ende des Zeitraums, in dem die Wochenarbeitszeit durchschnittlich eingehalten werden muss,
c) den Beginn und das Ende des Arbeitstages und den Zeitpunkt und die Dauer der Ruhezeiten in den Stundenplänen, die als Alternative zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Stundenplan gelten.]
Was die Arbeitnehmer betrifft, die in den Räumen des Unternehmens nur anwesend sind, um dort Grundstoffe und alle anderen Gegenstände oder Unterlagen in Bezug auf ihre Arbeit abzuholen oder um das Produkt ihrer Arbeit oder jede ander
[Was die Arbeitnehmer betrifft, die in einem öffentlichen Dienst beschäftigt sind, der nicht unter die Anwendung von Kapitel III Abschnitt 1 und 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fällt, wird gegebenenfalls Folgendes vermerkt: die geltenden variablen Stundenpläne mit Angabe der in diesem Zusammenhang festgelegten Grenzen und Verweis auf die betreffenden Text,]
2. die Modi der Messung und Kontrolle der Arbeit zur Festlegung der Entlohnung,
3. die Modalitäten, den Zeitpunkt und den Ort der Auszahlung der Entlohnung,
4. [a) die Dauer der Kündigungsfristen oder die Modalitäten für die Festlegung der Kündigungsfristen oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
b) die schwerwiegenden Gründe, die die Beendigung des Vertrags ohne Kündigungsfrist durch die eine oder andere Partei rechtfertigen, vorbehaltlich der Ermessensbefugnis der Gerichte,]
5. die Rechte und Pflichten des Aufsichtspersonals,
6. die Strafen, die Höhe und Zweckbestimmung der Geldbussen sowie die damit geahndeten Verstösse,
7. die Beschwerdemöglichkeiten für die Arbeitnehmer, die eine Beschwerde einzureichen oder Bemerkungen und Beanstandungen in Bezug auf die ihnen zugestellten Strafen vorzubringen haben,
8. den Ort, an dem die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann,
9. den Ort, an dem sich der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet,
10. [a) die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
(b) das Datum des kollektiven Jahresurlaubs,]
11. die Namen der Mitglieder des Betriebsrates,
12. die Namen der Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze,
13. die Namen der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung,
14. die Namen sämtlicher Ärzte, die ausserhalb derjenigen benannt worden sind, die einem organisierten medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst angehören, an die sich das Opfer eines Arbeitsunfalls wenden kannmn es ausserhalb des Ge
15. die Address der Inspektionsdienste, wo die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer beauftragt sind, erreicht werden können.
[16. die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen wurden und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind.]
[§ 2 - Was die in einem öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer betrifft, kann für die Anwendung von § 1 gegebenenfalls auf die anwendbaren Text verwiesen werden.]
[Art. 6 § 1 nummeriert durch Art. 4 Nr. 2 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 5 of the G. vom 23. Juni 1981 (B.S. vom 1. September 1981); § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 4 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 80 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 197 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 10 ersetzt durch Art. 198 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 1 einziger Absatz Nr. 16 eingefügt durch Art. 199 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003)]
Art. 7 - Der König kann für alle Arbeitgeber oder bestimmte Kategorien von Arbeitgebern, für Abteilungen einer Einrichtung oder für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern vorschreiben, dass andere als die in Artikel 6 vorgesehenen Angaben aufgenommen wer
Er holt die Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission oder des betreffenden paritätischen Organs ein, das durch oder aufgrund eines Gesetzes für bestimmte Kategorien von Personen, auf die Verordnung anwendbar ist, eingerichtet worden ist.
Diese Stellungnahme wird jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben, wenn die Verordnung in die Zuständigkeit verschiedener paritätischer Kommissionen oder Organ fällt oder wen es solche Organ oder Kommissionen nicht gibt.
Die konsultierten Einrichtungen teilen ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; andernfalls werden sie übergangen.
Art. 8 - Die Arbeitsordnung musss ausserdem folgende Angaben enthalten:
1. die Bestimmungen, die aufgrund der Gesetze und Erlasse in der Arbeitsordnung enthalten sein müssen,
2. die Bestimmungen, die von den in den Gesetzen und Erlassen festgelegten allgemeinen Arbeitsbedingungen abweichen und vom Arbeitgeber aufgrund derselben Gesetze und Erlasse getroffen worden sind.
Art. 9 - Die Arbeitsordnung braucht die in vorliegendem Abschnitt vorgesehenen Angaben, die der Arbeitgeber in Anwendung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, in die individual Abrechnung eintragen muss, nicht zu enthalten.
Art. 10 - [§ 1] - Die Arbeitsordnung darf auch unbeschadet der geltenden Gesetzesbestimmungen alle anderen Bestimmungen enthalten, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern sind.
[Die Bestimmungen einer Arbeitsordnung, durch die die Beilegung individualr Streitigkeiten einem Schiedsrichter anvertraut wird, sind jedoch nichtig.]
[§ 2 - In der Arbeitsordnung können die Zeiträume vermerkt werden, in denen es erlaubt ist oder nicht, dass der Arbeitnehmer auf Antrag des Arbeitgebers Telearbeit verrichtet, wie sie in dem innerhalb des Nationalen Arbeits abgeschlossenen Juli 1978 über die Arbeitsverträge festgelegten Verordnungsbestimmungen erwähnt ist.]
[Art. 10 § 1 nummeriert durch Art. 245 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 65 of the G. vom 5. Dezember 1968 (B.S. vom 15. Januar 1969; § 2 eingefügt durch Art. 245 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Abschnitt III - Erstellung und Abänderung der Arbeitsordnung
Art. 11 - Falls es einen Betriebsrat gibt, erstellt er die Ordnung und ändert eine bestehende Ordnung ab.
Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, dem Betriebsrat Ordnungsentwürfe oder Entwürfe zur Abänderung einer bestehenden Ordnung zu unterbreiten.
Diese Entwürfe werden jedem Mitglied des Betriebsrates vom Arbeitgeber übermittelt.
Ausserdem werden sie gleichzeitig den Arbeitnehmern durch Aushang an einem sichtbaren und zugänglichen Ort im Unternehmen zur Kenntnis gebracht.
Diese Entwürfe werden durch Zutun des Vorsitzenden auf die Tagesordnung des Betriebsrates gesetzt, der sich frühestens fünfzehn Tage und spätestens dreissig Tage nach dem Tag des Aushangs versammelt.
Falls über Bestimmungen der Ordnung im Betriebsrat keine Einigung zustande gekommen ist, bringt der Vorsitzende dem König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten den diesbezüglichen Streitfall spätestens fünfzehn Tage nacham Dieser versucht, die auseinandergehenden Standpunkte binnen einer Frist von dreissig Tagen in Einklang zu bringen.
Gelingt es ihm nicht, wird der Streitfall binnen fünfzehn Tagen nach dem Nichteinigungsprotokoll vom Vorsitzenden des Betriebsrates bei der zuständigen paritätischen Kommission anhängig gemacht.
Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Einigungsversuch.
Gelingt es ihr nicht, entscheidet die paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur gültig, wenn sie mindestens 75% der von jeder Partei abgebenen Stimmen erhalten hat.
Wenn es für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission gibt, macht der für Arbeit zuständige Minister, der vom Vorsitzenden des Betriebsrates von dem Streitfall in Kenntnis gesetzt worden ist, den Streitfall beim Nationalen Arbeigitsrath
Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den Streitfall die paritätische Kommission, der die Unternehmen mit ähnlicher Tätigkeit unterstehen.
Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem Arbeitgeber und jedem Mitglied des Betriebsrates binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Sekretär notifiziert.
Die Arbeitsordnung, die auf einer Vereinbarung beruht oder die eventuell in Folge einer Entscheidung der paritätischen Kommission abgeändert worden ist, tritt fünfzehn Tage nach dem Datum der Vereinbarung oder der Entscheidung in Kran
Art. 12 - Wenn es keinen Betriebsrat gibt, wird jeder Entwurf einer Ordnung oder jeder Entwurf zur Abänderung einer bestehenden Ordnung vom Arbeitgeber erstellt, der ihn dann den Arbeitnehmern durch Aushang zur Kenntnis bringen mus
Ausserdem kann jeder Arbeitnehmer eine Abschrift des Texte dieses Entwurfs erhalten.
[Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern während einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Aushangs ein Register zur Verfügung, in das sie ihre Bemerkungen entweder individuall oder durch Zutun einer Personalvertretung oder der Gewerkschaftsvert
Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter, die im vorangehenden Absatz erwähnt sind, können auch während der gleichen Frist von fünfzehn Tagen ihre Bemerkungen durch ein ordnungsgemäss unterzeichnetes Schreiben dem vom König Ihr Name darf weder mitgeteilt noch bekannt gegeben werden.]
Nach Ablauf dieser Frist sendet der Arbeitgeber dem vorerwähnten Beamten das Register zur Einsichtnahme zu.
Wenn ihm keine Bemerkung mitgeteilt worden ist und wenn das Register keine Bemerkung enthält, tritt die neue Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung am fünfzehnten Tag nach dem Tag des Aushangs in Kraft.
Wenn ihm Bemerkungen mitgeteilt worden sind oder wenn das Register Bemerkungen der Arbeitnehmer enthält, leitet er sie binnen vier Tagen an den Arbeitgeber weiter, der die Arbeitnehmer durch Aushang davon in Kenntnis setzen wird. Dieser Beamte versucht, die auseinandergehenden Standpunkte binnen einer Frist von dreissig Tagen in Einklang zu bringen.
Gelingt es ihm, tritt die Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung am achten Tag nach dem Tag der Einigung in Kraft.
[Gelingt es ihm nicht, sendet der vom König bestimmte Beamte dem Vorsitzenden der zuständigen paritätischen Kommission sofort eine Abschrift des Nichteinigungsprotokolls zu. Für Unternehmen, die im Durchschnitt gewöhnlich weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen und keine Gewerkschaftsvertretung eingesetzt haben, vermerkt dieser Artamte, wenn der Streitfall die Anwendung der Abweichung, ikerwäh März 1971 über die Arbeit, betrifft, im Nichteinigungsprotokoll einerseits die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Einführung dieser Abweichung oder dieser Verlängerung geltend gemachten Gründe und die vom Arbeitgeber vorgebrachten Juli 1978 über die Arbeitsverträge geregelt sind, und andererseits die Bemerkungen der Arbeitnehmer, die entweder im Register der Bemerkungen aufgezenet oder ihm direkt zugesandt oder während des Einigungsversuches betrecht
Die paritätische Kommission unternimmt bei ihrer nächsten Versammlung einen letzten Einigungsversuch.
Gelingt es ihr nicht, entscheidet die paritätische Kommission über den Streitfall. Ihre Entscheidung ist nur gültig, wenn sie mindestens 75% der von jeder Partei abgebenen Stimmen erhalten hat.
[Wenn es für einen Beschäftigungszweig keine paritätische Kommission gibt, macht der vom König bestimmte Beamte den Streitfall beim Nationalen Arbeitsrat anhängig.]
Dieser bestimmt im Hinblick auf die Entscheidung über den Streitfall die paritätische Kommission, der die Unternehmen mit ähnlicher Tätigkeit unterstehen.
Die Entscheidung der paritätischen Kommission wird dem Arbeitgeber binnen acht Tagen, nachdem sie ausgesprochen wurde, vom Sekretär notifiziert.
Die Arbeitsordnung, die eventuell in Folge einer Entscheidung der paritätischen Kommission abgeändert worden ist, tritt fünfzehn Tage nach dem Datum der Entscheidung in Kraft, es sei denn, für das Inkrafttreten ist ein anderes Datum fest
[Art. 12 Abs. 3 und 4 ersetzt durch Art. 82 Nr. 1 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 9 ersetzt durch Art. 82 Nr. 2 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994); Abs. 12 ersetzt durch Art. 82 Nr. 3 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
[Art. 12bis - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die die Arbeitsordnung abändernden Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens, das zur Einführung einer Arbeitsregelung gemäss den Bestimmungen des im Nationalits Arbeitsnrat abgeschlossen März 1990 über Betreuungsmassnahmen für Schichtarbeit mit Nachtleistungen wie auch für andere Formen von Arbeit mit Nachtleistungen abgeschlossen worden ist, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei dem Dienst der
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 136 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)
[Art. 12ter - Der Arbeitgeber darf keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 20bis § 1 letzter Absatz und von Artikel 26bis § 1 Absatz 3 Bemerkungen in das
Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.
Wen der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 1 nicht entspricht oder wen kein Entlassungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der Entlohnung von sechs
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 83 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Art. 13 - Die neue Ordnung und die Abänderungen der bestehenden Ordnung werden vom Arbeitgeber datiert und unterzeichnet.
Bei Anwendung von Artikel 11 wird die Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung ebenfalls mit der Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Betriebsrates, die die Arbeitnehmer vertreten, versehen.
Die Ordnung oder die Abänderung der bestehenden Ordnung muss den Nachweis der regelmässigen Konsultierung der Arbeitnehmer enthalten.
Art. 14 - Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgeschriebenen Regeln sind nicht verbindlich:
1. bei einer zeitweiligen Abänderung der Ordnungsbestimmungen in Bezug auf Beginn und Ende des regelmässigen Arbeitstages und auf Ruhezeiten in Folge einer Abweichung von der durch die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit festgelegten allge
Der Arbeitgeber, der von der oben in Nr. 1 erwähnten Abweichung Gebrauch macht, muss die betreffenden Arbeitnehmer mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus durch Aushang einer Bekanntmachung in den Räumen der Einrichtung von der Abänderung
Die Bekanntmachung wird datiert und unterzeichnet; in der Bekanntmachung wird das Datum des Inkrafttretens der Abänderung der Regelung, auf die Bekanntmachung sich bezieht, angegeben,
2. bei einer Abänderung der Ordnungsbestimmungen in Bezug auf:
a) die Organisation des medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienstes, wo sich das Opfer eines Arbeitsunfalls behandeln lassen muss,
b) den Namen und die Address der Kasse für Familienbeihilfen, der der Arbeitgeber angeschlossen ist,
c) den Namen und die Address der Urlaubskasse, der der Arbeitgeber angeschlossen ist,
d) den Namen und die Address der Versicherungsgesellschaft oder der gemeinsamen Kasse, der Arbeitgeber für den Schadenersatz für Arbeitsunfälle angeschlossen ist,
e) die Address der Inspektionsdienste, wo die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Schutz der Arbeitnehmer beauftragt sind, erre weichtrden können,
(f) den Namen des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze,
g) die Namen der Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze,
(h) die Namen der Mitglieder des Betriebsrates,
(i) die Namen der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung,
(j) den Namen des Arztes oder der Ärzte, die mit dem medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienst beauftragt sind, wo sich das Opfer eines Arbeitsunfalls behandeln lassen muss,
k) den Namen und die Address der mit dem pharmazeutischen Dienst beauftragten Apotheker und des Krankenhauses oder der Klinik, wo sich das Opfer eines Arbeitsunfalls behandeln lassen muss, wenn sein Zustand es erfordert,
l) den Ort, an dem die Person, die in Anwendung der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung für die erste Hilfe bestellt worden ist, erreicht werden kann,
(m) den Ort, an dem sich der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebene Verbandskasten befindet,
(n) die Organisation der gemäss derselben Ordnung vorgeschriebenen medizinischen Dienste und Impfungen,
(o) die Ersatztage für Feiertage,
p) [die Dauer des Jahresurlaubs sowie die Modalitäten für die Gewährung dieses Urlaubs oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und das Datum des kollektiven Jahresurlaubs,]
[q) die Dauer der Kündigungsfristen oder die Modalitäten für die Festlegung der Kündigungsfristen oder den Verweis auf die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen,
r) die Angabe der kollektiven Arbeitsabkommen und/oder kollektiven Abkommen, die im Unternehmen abgeschlossen worden sind und auf die Arbeitsbedingungen anwendbar sind,]
[s) die Massnahmen, die zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexualer Belästigung am Arbeitsplatz im Sinne von Kapitel Vbis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit getroffen worden sind,]
[t) die Information über die Existenz einer Ausgangskontrolle im Rahmen des im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens über die Diebstahlprävention und die Ausgangskontrollen der Arbeitnehmer beim Verlassen des Unternehmens oder des Arbeits
[Art. 14 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe p) ersetzt durch Art. 200 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe q) und r) eingefügt durch Art. 201 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe s) eingefügt durch Art. 9 of the G. vom 11. Juni 2002 (B.S. vom 22. Juni 2002); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe t) eingefügt durch Art. 203 of the G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
[Art. 14bis - Wenn der Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit den normalen Stundenplan durch einen der in der Arbeitsordnung vorgesehenen alternativen Stundenpläne gemäss Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 Buchstabe c) ersetzen möchte, muss er die betreffenden Arbeitnehmerest
Diese Bekanntmachung muss so lange ausgehängt bleiben, wie der alternative Stundenplan anwendbar bleibt.
Die Bekanntmachung wird datiert und unterzeichnet; in der Bekanntmachung werden das Datum des Inkrafttretens des angegebenen Stundenplans und der Zeitraum, während dessen er angewandt wird, angegeben.
Diese Bekanntmachung muss sechs Monate nach Beendigung des Zeitraums, in dem die Wochenarbeitszeit durchschnittlich eingehalten werden muss, aufbewahrt werden.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 87 des G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985)
KAPITEL III - Bekanntmachung der Arbeitsordnung
Art. 15 - Eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, an dem die Arbeitsordnung eingesehen werden kann, muss an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden.
[Eine Bekanntmachung mit Angabe des Ortes, an dem die Text eingesehen werden können, auf die Arbeitsordnung aufgrund von Artikel 6 § 2 gegebenenfalls verweist, muss an einer sichtbaren und zugänglichen Stelle ausgehängt werden.]
Die Bekanntmachungen und Entwürfe von Ordnungen oder von Abänderungen einer bestehenden Ordnung, die in den Artikeln 11 bis [14bis] vorgesehen sind, müssen an derselben Stelle ausgehängt werden.
Jeder Arbeitnehmer muss die definitive Ordnung und ihre Abänderungen jederzeit und unmittelbar an einem leicht zugänglichen Ort einsehen können. Der Arbeitgeber händigt ihm ausserdem eine Abschrift davon aus [und, wenn der Arbeitnehmer ein Student im Sinne von Artikel 120 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist, muss der Arbeitgeber ihn eine Empfangsbestätigung unterzeichnen lassen.]
[Die in einem öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer müssen die Text, auf die Arbeitsordnung aufgrund von Artikel 6 § 2 gegebenenfalls verweist, an einem leicht zugänglichen Ort einsehen können.]
[Der Arbeitgeber bewahrt ebenfalls an jedem Ort, an dem er Arbeitnehmer beschäftigt, eine Abschrift der aktualisierten Arbeitsordnung auf. Der König kann die Modalitäten für die Einhaltung dieser Verpflichtung bestimmen.]
[Ausserdem sendet der Arbeitgeber binnen acht Tagen nach Inkrafttreten der Ordnung und ihrer Abänderungen dem König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten eine Abschrift davon zu.] [Binnen derselben Fristrifrd dem Vorstenden März 1971 über die Arbeit oder die Möglichkeit angewandt wird, die [in Artikel 26bis § 1 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder in Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehene] Bezugsperiode durch die Arbeitsordnung zu verlängern.]
[Art. 15 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003); Abs. 3 abgeändert durch Art. 88 of the G. vom 22. Januar 1985 (B.S. vom 24. Januar 1985; Abs. 4 ergänzt durch Art. 5 of the G. vom 21. März 1995 (B.S. vom 21. April 1995); neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003); Abs. 6 ersetzt durch Art. 109 of the G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992); Abs. 7 eingefügt durch Art. 109 of the G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992), ergänzt durch Art. 84 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und abgeändert durch Art. 41 des G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996)
[KAPITEL IIIbis - [Spezifische Vorschriften für die öffentlichen Dienste, auf die das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, anwendbar ist
[Kapitel IIIbis mit den Artikeln 15bis bis 15quinquies eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 22. April 1998) und ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003)]
Art. 15bis - § 1 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf die Personen, die in den öffentlichen Diensten beschäftigt sind, die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 erwähnt sind.
§ 2 - In vorliegendem Kapitel versteht man unter:
1. « dem Gesetz vom 19. Dezember 1974 »: das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
2. « dem Königlichen Erlass vom 28. September 1984 »: den Königlichen Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
3. "dem Gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste": den in Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten Ausschuss,
4. "dem zuständigen Verhandlungsausschuss": einen der in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse,
5. "dem zuständigen Konzertierungsausschuss": einen der aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 eingesetzten Konzertierungsausschüsse.
Art. 15ter - Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 gilt das nach Verhandlungen im zuständigen Verhandlungssauss erstellte Protokoll als Vorschlag der zuständigen paritätischen Kommissionen und als Stellungnahme des Nationalen Arbeits
Art. 15quater - § 1 - Zur Ausübung der in Artikel 7 Absatz 1 erwähnten Befugnis holt der König in Abweichung von Artikel 7Absatz 2 die mit Gründen versehene Stellungnahme des zuständigen Konzertierungsausschusses ein.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 7 Absatz 3 wird diese Stellungnahme jedoch vom Gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste abgegeben, wenn die Vorschriften ausschlieslich Personal betreffen, das mindestens zweiderschüssen,est
Art. 15quinquies - § 1 - Für die Anwendung von Kapitel II Abschnitt III gelten die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 und seinen Ausführungserlassen erwähnten Verhandlungs- und Konzertierungsverfahren als die Verfahren, die in den paritätischen Kommissionen und den Betriebsräten oder in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaftsvertretungen stattfinden.
Die Angelegenheiten, die den in Absatz 1 erwähnten Verhandlungs- oder Konzertierungsverfahren nicht unterliegen und in der Arbeitsordnung aufgenommen werden müssen, werden dem Konzertierungsverfahren unterworfen. Dieses Verfahren findet im zuständigen Konzertierungsausschuss statt.
§ 2 - In Ermangelung einer mit Gründen versehenen einstimmigen Stellungnahme im zuständigen Konzertierungsausschus in Bezug auf die Bestimmungen der Ordnung bringt der Vorsitzende dem vom König aufgrund von Artikel 21 bestimmten Beamten den Streitfall spze Dieser versucht, die auseinandergehenden Standpunkte binnen einer Frist von dreissig Tagen in Einklang zu bringen. Gelingt es ihm nicht, wird der Streitfall binnen fünfzehn Tagen nach dem Nichteinigungsprotokoll dem Verhandlungsverfahren unterworfen. Dieses Verfahren findet je nach Fall in einer der in Artikel 17 § 2bis und § 2ter des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 erwähnten Unterabteilungen oder im zuständigen Sektorenausschusss statt. Nachdem das Protokoll dieser Verhandlungen definitiv geworden ist, legt die Behörde die Arbeitsordnung fest oder ändert sie ab.]
[Art. 15sexies - In den in Artikel 15 Absatz 7 zweiter Satz erwähnten Fällen wird die Versendung einer Abschrift an den Vorsitzenden der paritätischen Kommission durch die Versendung einer Abschrift an den Vorsitzenden des zuständigen Verhandlungsausschusses ersetzt.]
[Art. 15sexies eingefügt durch Art. 6 of the G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003)]
[KAPITEL IIIter - Spezifische Vorschriften für die öffentlichen Dienste, auf die das Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, nicht anwendbar ist
[Kapitel IIIter mit Art. 15septies eingefügt durch Art. 7 des G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003)]
Art. 15septies - Der König bestimmt das im Rahmen des vorliegenden Gesetzes einzuhaltende Verfahren für die öffentlichen Dienste, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, fallen und die keinen Betriebsrat haben oder in diesem Rahmen kein gesetzlich geregeltes Verfa
KAPITEL IV - Strafen
Art. 16 - Nur die durch die Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen auferlegt werden.
Art. 17 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit müssen die Strafen den Personen, denen die Strafen drohen, vom Arbeitgeber oder von seinem Angestellten spätestens am ersten Werktag nach demjenigen, an dem der Verstoss festgestellt worden ist, notifiziert werden.
Vor dem Datum der nächsten Auszahlung der Entlohnung muss der Arbeitgeber die auferlegte Strafe in ein Register eintragen, in dem neben den Namen der betreffenden Arbeitnehmer das Datum, der Grund sowie die Art der Strafe und, wen
Das Register muss auf jede Aufforderung der zuständigen Beamten und Bediensteten vorgelegt werden.
Art. 18 - Wenn es sich bei der Strafe um eine Geldbusse handelt, darf der Gesamtbetrag der pro Tag auferlegten Geldbussen ein Fünftel der Tagesentlohnung nicht überschreiten.
Art. 19 - Der Ertrag der Geldbussen muss zugunsten der Arbeitnehmer verwendet werden. Dort, wo es einen Betriebsrat gibt, muss die Zweckbestimmung des Ertrags der Geldbussen nach Absprache mit dem Betriebsrat festgelegt werden.
[Art. 19bis - Die Artikel 16 bis 19 des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf öffentliche Dienste, die vorlie Inkrafttreten des vorliegenden Artikels nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fielen.]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 18. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Januar 2003)]
KAPITEL V - Überwachung
Art. 20 - Die Arbeitgeber, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen, müssen die Bestimmungen der Erlasse einhalten, die in Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ergangen sind.
Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse auf die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen ganz oder teilweise für anwendbar erklären.
Art. 21 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 204 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 22 - 24 - [...]
[Art. 22 bis 24 aufgehoben durch Art. 204 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
KAPITEL VI - Strafbestimmungen
Art. 25 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verstossen haben,
2. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten sowie die Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse organisierte Überwachung behindert haben.
[Art. 25 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 26 - Bei Rückfall im Jahr nach einer vorherigen Verurteilung kann die Strafe das Doppelte der Höchststrafe betragen.
Art. 27 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 28 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.]
[Art. 28 ersetzt durch Art. 95 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 29 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war.
[Art. 29 abgeändert durch Art. 7 of the K.E. Nr. 15 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 9. November 1978) und Art. 25 § 1 Nr. 2 of the G. vom 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)]
Art. 30 - Verstösse gegen Artikel 20 werden gemäss den Artikeln 2 bis 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ermittelt, festgestellt und geahndet.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 31 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Text mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.
Art. 32 - Das Gesetz vom 15. Juni 1896 über die Werkstattordnungen, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni 1921 und den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1952, wird aufgehoben.
Art. 33 - Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Ordnungsentwurf vorlegen und, wenn es keinen Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern diesen Entwurf du
Die Ordnung oder die Bräuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bestehen, bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Ordnung bestehen.
Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.