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An Act To Amend The Law Of 22 March 2006 On Intermediation In Banking Services And Investment Services And The Distribution Of Financial Instruments. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 22 mars 2006 relative à l'intermédiation en services bancaires et en services d'investissement et à la distribution d'instruments financiers. - Traduction allemande

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9 MAI 2007. - An Act to amend the Act of March 22, 2006 on the intermediation of banking and investment services and the distribution of financial instruments. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 9 May 2007 amending the Act of 22 March 2006 on the intermediation of banking and investment services and the distribution of financial instruments (Belgian Monitor of 15 June 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
9. MAI 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird Artikel 24ter.
Art. 3 - In Kapitel VI desselben Gesetzes wird ein neuer Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 24bis - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 5 können in Artikel 4 Nr. 2 erwähnte Vermittler sich für die Ausübung der in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d) vorgesehenen Bank- und Investmentdienstleistungsvermittlung für einen Antrag auf Eintragung März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen entscheiden. Ein Antragsteller muss in seinem Antrag vermerken, in welche Kategorie des Registers der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler er eingetragen werden möchte.
Die in Absatz 1 erwähnten Vermittler legen ihrem Eintragungsantrag eine Bescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Kapitalisierungsgeschaft, für deren Rechnung sie die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d) erwähnten Kapitalisier
Wenn ein in Absatz 1 erwähnter Vermittler bereits im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen ist, meldet er der CBFA seine gemäss Absatz 1 getroffene Wahl und fügt seiner Meldung die in Absatz 2 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 § 1 Absatz 4 des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 kann eine Kapitalisierungsgesellschaft diese Meldung für die Vermittler, die für ihre Rechnung die in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d) erwähnten Tätigkeiten ausüben, kollektiv vornehmen.
Für die Ausübung der in Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe d) erwähnten Tätigkeiten dürfen Vermittler nur in einem Register eingetragen sein.
Die Bestimmungen des in Absatz 1 erwähnten Gesetzes vom 27. März 1995 und ihre Ausführungserlasse sind mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Gesetzes auf Vermittler, die die in Absatz 1 vorgesehene Wahlmöglichkeit in Anspruch nehmen, entsprechend anwendbar. Die CBFA ist befugt, die Weise zu präzisieren, wie die Verweise im Gesetz vom 27. März 1995 auf die Tätigkeit als Versicherungsunternehmen und die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auf die Tätigkeit als Kapitalisierungsgesellschaft und die Tätigkeit als Vermittler in Kapitalisierungsgeschäften anzuwenden sind.
§ 2 - Unbeschadet der durch den Aufhebungserlass vorgesehenen Übergangsbestimmungen sind die in § 1 vorgesehenen Übergangsbestimmungen ab dem Datum der Aufhebung des Königlichen Erlasses über die Kapitalisierungsgesellschaften und spätes 31. Dezember 2009 nicht mehr wirksam. »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juli 2006 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX