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Law On Consent To The Cooperation Agreement Of December 13, 2006, Between The Federal State, The Flemish Community, The French Community, The German-Speaking Community And The Joint Community Commission On The Organization And Financing Of

Original Language Title: Loi portant assentiment à l'accord de coopération du 13 décembre 2006 entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française, la Communauté germanophone et la Commission communautaire commune portant sur l'organisation et le financement de

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10 MAI 2007. - An Act to approve the cooperation agreement of 13 December 2006 between the Federal State, the Flemish Community, the French Community, the German-speaking Community and the Joint Community Commission on the organization and financing of the restorative offer referred to in the Act of 8 April 1965 on the protection of youth, the care of minors who have committed a qualified offence and the reparation of the damage caused by this fact. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 May 2007 enacting the cooperation agreement of 13 December 2006 between the Federal State, the Flemish Community, the French Community, the German-speaking Community and the Joint Community Commission on the organization and financing of the restorative offer referred to in the Act of 8 April 1965 on the protection of the youth, to the care of minors who have committed an act of reparation.
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. MAI 2007 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Zusammenarbeitsabkommen vom 13. Dezember 2006 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots wird gebilligt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission über die Organisation und Finanzierung des im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten Wiedergutmachungsangebots
Aufgrund der Artikel 128 § 1, 130 § 1 und 135 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 5 § 1 Ziffer II Nr. 6, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, und des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993 und 13. Juli 2001;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 63;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 4 § 2 und 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. May 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. May 2006 und 13. Juni 2006, insbesondere der Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies;
Aufgrund der am 4. April 1990 koordinierten Dekrete der Flämischen Gemeinschaft über besondere Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 21. Dezember 1990, 19. Dezember 1991, 25. Juni 1992, 4. May 1994, 15. Juli 1997 und 7. May 2004;
Aufgrund des Dekretes der Französischen Gemeinschaft vom 4. März 1991 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 16. März 1998, 6. April 1998, 30. Juni 1998, 5. May 1999, 29. März 2001, 31. März 2004, 12. May 2004 und 19. May 2004;
Aufgrund des Dekretes der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. März 1995 über die Jugendhilfe, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März 1996, 20. May 1997, 23. Oktober 2000, 3. Februar 2003 und 1. März 2004;
In der Erwägung, dass es einer Zusammenarbeit zwischen den verschieden zuständigen Behörden bedarf, um das im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnte Wiedergutmachungsangebot zu organisieren,
ist
zwischen:
1. dem Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person von Frau Laurette Onkelinx, Ministerin der Justiz,
2. der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Yves Leterme, Ministerpräsident, und in der Person von Frau Inge Vervotte, flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie,
3. der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Frau Marie Arena, Ministerpräsidentin, und in der Person von Frau Catherine Fonck, Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit,
4. der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Herrn Karl-Heinz Lambertz, Ministerpräsident, und in der Person von Herrn Bernd Gentges, Vize-Ministerpräsident und Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus,
5. dem Öffenlichen Dienst beauftragtes
auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart worden:
Artikel 1 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen bezieht sich auf die strukturelle Zusammenarbeit zwischen den Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und den von den zuständigen Behörden anerkannten Diensten, die von den Gemeins April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. May 2006 und 13. Juni 2006, erwähnten Wiedergutmachungsangebots.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Wiedergutmachungsangebot: das vom Jugendrichter, vom Jugendgericht oder vom Prokurator des Königs vorgeschlagene Angebot in Bezug auf die Vermittlung oder die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung,
2. Vermittlung: die Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, den Personen, die ihr gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, den Personen, die de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht
3. wiedergutmachungsorientierter Gruppenkonzertierung: die Konzertierung zwischen der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftatzierte Tat begangen zu haben, dem Opfer, deren sozialemfeld sowie allen nützlichen Personen, um ihnen die Möglichkeit
4. Vermittlungsdienst: der von den zuständigen Behörden anerkannte und mit der Vermittlung beauftragte Dienst, der von den Gemeinschaften organisiert wird oder die von den Gemeinschaften gestellten Bedingungen erfüllt,
5. Dienst für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung: der von den zuständigen Behörden anerkannte und mit der wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung beauftragte Dienst, der von den Gemeinschaften organisiert wird oder die von den Gemeinscha
6. betroffenen Personen: die Personen, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die Personen, die ihr gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, die Personen, die de-jure oder de-facto ihr gegenüber das Sorgerecht haben, und das Opfer.
In Anwendung der gemeinrechtlichen Bestimmungen des Zivilrechts wird das minderjährige Opfer von den Personen, die ihm gegenüber die elterliche Gewalt ausüben, beigestanden,
7. Opfer: die Person, die erklärt, moraleischen und/oder materiellen Schaden erlitten zu haben, der durch eine als Straftat qualifizierte Tat verursacht worden ist.
Art. 3 - Binnen fünfzehn Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens übermittelt der Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, dem Minister der Justiz die Der Minister einer Gemeinschaft oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der für den Jugendschutz zuständig ist, teilt dem Minister der Justiz jegliche Abänderung dieser Liste unverzüglich mit.
Die Gemeinschaften verpflichten sich, unbeschadet des Artikels 37 § 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 8. April 1965, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2006, die Gerichtsbeschlüsse, durch die ein Wiedergutmachungsangebot vorgeschlagen wird, durchzuführen, wenn die Verfahrenssprache mit der Sprache der betroffenenen Gemeinschaft übereinstimmt.
Art. 4 - Im Rahmen der vom Prokurator des Königs vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt:
1. mit den betroffen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen acht Werktagen nach Empfang der Kopie des schriftlichen Vorschlags des Prokurators des Königs dem betroffenen Dienst gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben,
2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen,
3. den Prokurator des Königs so schnell wie möglich und spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Prokurator des Königs einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält:
- entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil:
a. eine der betroffen Personen nicht erreicht werden konnte,
b. eine der betroffen Personen nicht will, dass sie beginnt,
c. die betroffen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet,
d. eine der drei in Artikel 45quater § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüll
- oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht angeben:
a. die Namen der betroffen Personen, die kontaktiert worden sind, mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt worden ist,
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden könnten, werden nicht aufgenommen,
4. binnen zwei Monaten nach ihrer Bestimmung durch den Prokurator des Königs einen kurzen Bericht über das Voranschreiten der Vermittlung an ihn zu richten, in dem angeben wird, dass die Vermittlung begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen is.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, oder dem Opfer schaden könnten, werden nicht aufgenommen,
5. wen die Vermittlung zu einem Ergebnis geführt hat, dem Prokurator des Königs die von den betroffen Personen unterzeichnete Vereinbarung zu übermitteln, damit er sie billigen kann,
6. einen Bericht über die Durchführung der Vereinbarung zu verfassen und diesen an den Prokurator des Königs zu richten.
Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt werden.
Art. 5 - § 1 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht vorgeschlagenen Vermittlung sind die Vermittlungsdienste damit beauftragt:
1. mit den betroffen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Vorschlags des Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenenen Dienst gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben,
2. sich während der gesamten Vermittlung zu vergewissern, dass die Personen, die daran teilnehmen, der Vermittlung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen,
3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht so schnell wie möglich und spätestens binnen Monatsfrist zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass die Vermittlung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält:
- entweder dass die Vermittlung nicht beginnen wird, weil:
a. eine der betroffen Personen nicht erreicht werden konnte,
b. eine der betroffen Personen nicht will, dass sie beginnt,
c. die betroffen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet,
d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten gesetzlichen Bedingungen für eine Vermittlung nicht mehr erfüll
- oder dass die Vermittlung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht angeben:
a. die Namen der betroffen Personen, die kontaktiert worden sind, mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt worden ist,
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden nicht aufgenommen,
4. die von den betroffen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt werden kann,
5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu richten, damit er von ihm beglaubigt werden kann.
Der Bericht wird mit den Personen, die über die Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, die elterliche Gewalt ausüben, und mit den Personen, die de-jure oder de-facto das Sorgerecht über sie haben, besprochen. Somit werden sie aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt werden.
§ 2 - Im Rahmen der vom Jugendrichter oder vom Jugendgericht vorgeschlagenen wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung sind die Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung damit beauftragt:
1. mit den betroffen Personen Kontakt aufzunehmen, wenn diese binnen acht Werktagen nach Empfang der Kopie des Beschlusses des Jugendrichters oder des Jugendgerichts dem betroffenenen Dienst gegenüber noch keine Initiative ergriffen haben,
2. sich während der gesamten wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung zu vergewissern, dass die Personen, die daran teilnehmen, der Konzertierung ausdrücklich und vorbehaltlos zustimmen,
3. den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu benachrichtigen, sobald sich herausstellt, dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung nicht oder nicht länger möglich ist. In diesem Fall übermittelt der Dienst dem Jugendrichter oder dem Jugendgericht einen Kurzbericht, der eine der folgenden Angaben enthält:
- entweder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung nicht beginnen wird, weil:
a. eine der betroffen Personen nicht erreicht werden konnte,
b. eine der betroffen Personen nicht will, dass sie beginnt,
c. die betroffen Personen bereits eine Vereinbarung getroffen haben oder das Opfer keinen Anspruch mehr anmeldet,
d. eine der drei in Artikel 37bis § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens erwähnten gesetzlichen Bedingungen für eine wiedzertmachungsorientierte Gruppenk
- oder dass die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu keinem Ergebnis geführt hat. In diesem Fall werden im Bericht angeben:
a. die Namen der betroffen Personen, die kontaktiert worden sind, mit der Information, dass keine Vereinbarung zwischen ihnen erzielt worden ist,
b. jegliche andere Information, deren Mitteilung von allen betroffen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet worden ist.
Informationen, die der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, schaden könnten, werden nicht aufgenommen,
4. wen die wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung zu einem Ergebnis geführt hat, die von den betroffen Personen unterzeichnete Vereinbarung an den Jugendrichter oder an das Jugendgericht zu übermitteln, damit sie von ihm beglaubigt wer Eine Absichtserklärung der Person, die im Verdacht steht, eine als Straftat qualifizierte Tat begangen zu haben, wird ebenfalls beigefügt. Darin erklärt sie, welche konkreten Schritte sie unternehmen wird, um den relationalen und materiellen Schaden und den der Gemeinschaft zugefügten Schaden wiedergutzumachen und in Zukunft weitere Taten zu vermeiden. Die Absichtserklärung wird von allen betroffen Personen mit dem Vermerk ihres Einverständnisses unterzeichnet,
5. einen Kurzbericht über die Durchführung der Vereinbarung und ihr Ergebnis zu verfassen und diesen an den Jugendrichter oder das Jugendgericht zu richten.
Der Bericht wird mit den Eltern besprochen. Somit werden sie aufgefordert, ihre Bedenken zu formulieren, die dem Bericht beigefügt werden.
Art. 6 - Der Jugendrichter, das Jugendgericht oder die Staatsanwaltschaft, je nach Fall:
1. übermittelt den Vermittlungsdiensten und den Diensten für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung die Identität der betroffen Personen beginner eine Kopie des schriftlichen Vorschlags, ein Vermittlungsverfahren oderm
2. greift nicht in die Arbeitsweise der Vermittlungsdienste und der Dienste für wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung ein und respektiert deren Unabhängigkeit,
3. verwendet bei Misslingen der Vermittlung oder der wiedergutmachungsorientierten Gruppenkonzertierung weder die Anerkennung des Tatbestands durch den Jugendlichen noch den Verlauf oder das Ergebnis der Vermittlung oder der wiedergutmachungsorientierten Gruppenk
Art. 7 - Der Minister der Justiz verpflichtet sich:
1. die vom Prokurator des Königs vorgeschlagene und von den Vermittlungsdiensten durchgeführte Vermittlung zu kofinanzieren bis zu einem jährlich indexierten Betrag von:
- 3.000.000 Euro für die Flämische Gemeinschaft,
- 2.000.000 Euro für die Französische Gemeinschaft,
- 25.000 Euro für die Deutschsprachige Gemeinschaft.
Für das Jahr 2007 wird die föderale Finanzierung im Verhältnis zu der Anzahl Monate berechnet, während deren das vorliegende Abkommen im Jahr 2007 anwendbar ist.
Die Vermittlungsdienste bemühen sich, mindestens 45 Akten pro Jahr pro VBG in Angriff zu nehmen.
Die in vorliegendem Zusammenarbeitsabkommen erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1. Januar auf der Grundlage der Entwicklung des Gesundheitsindexes des Vorjahres gemäss nachstehender Formel indexiert:
(Basisbetrag x neuer Index)/Basisindex
Der Basisindex ist der geltende Index vom Monat Dezember 2006.
Der neue Index ist der jeweils am 1. Januar des darauf folgenden Jahres geltend Index,
2. den Gemeinschaften den in Nr. 1 erwähnten indexierten Betrag spätestens am 1. März eines jeden Jahres auszuzahlen. Die Auszahlung für das Jahr 2007 erfolgt für die Französische Gemeinschaft und für die Deutschsprachige Gemeinschaft jedoch binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens. Die Auszahlung an die Flämische Gemeinschaft wird aufgegliedert in eine erste Auszahlung von zwei Dritteln des Betrags binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und in eine Auszahlung des letzten Drittels vor Ende des Jahres 2007,
3. allen Staatsanwaltschaften insgesamt 27 Kriminologen zur Verfügung zu stellen, die unter anderem damit beauftragt sind, den betroffenen Personen eine Vermittlung vorzuschlagen, die vom Vermittlungsdienst organisiert wird.
Art. 8 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird für eine Dauer von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen.
Nach dieser Periode wird vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen jährlich stillschweigend verlängert, wenn es nicht von einer der Parteien mindestens neun Monate vor Ende der laufenden Gültigkeitsperiode per Einschreiben an die anderen Parteien gekündigt Wenn das Abkommen von einer Partei oder einer der Parteien gegenüber gekündigt wird, bleibt es für die anderen Parteien des Abkommens weiterhin wirksam.
Art. 9 - Eine Evaluation of vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens durch die Parteien findet spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten statt.
Art. 10 - Die zuständigen Minister einer jeden Partei sind ermächtigt, gemeinsam in den Streitfällen zu entscheiden, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben.
Art. 11 - Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird vollständig in den drei Landessprachen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Vorliegendes Zusammenarbeitsabkommen wird wirksam am selben Tag wie die Artikel 37bis bis 37quinquies, 45quater und 52quinquies des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens, abgeändert durch die Gesetze vom 15. May 2006 und 13. Juni 2006.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2006 in 5 Originalausfertigungen in französischer und niederländischer Sprache.
Es wird eine deutsche Übersetzung des vorliegenden Abkommens erstellt.
Für den Föderalstaat:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
Y. LETERME
Die flämische Ministerin für Wohlstand, Volksgesundheit und Familie
Frau I. VERVOTTE
Für die Französische Gemeinschaft:
Die Ministerpräsidentin
Frau M. ARENA
Die Ministerin für Kinderwohlfahrt, Jugendhilfe und Gesundheit
Frau C. FONCK
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ
Der Vize-Ministerpräsident,
Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus
B. GENTGES
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission:
Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission
Ch. PICQUE
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums,
beauftragt mit der Politik des Personenbeistands und dem Öffentlichen Dienst
P. SMET
Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums, beauftragt mit der Politik des Personenbeistands,
den Finanzen, dem Haushalt und den Auswärtigen Beziehungen
Frau E. HUYTEBROECK