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Act Amending Certain Aspects Of The Status Of The Members Of The Staff Of The Police And Containing Various Other Provisions Relating To Police Services. -German Translation

Original Language Title: Loi portant modification de certains aspects du statut des membres du personnel des services de police et portant diverses autres dispositions relatives aux services de police. - Traduction allemande

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3 JULY 2005. - An Act to amend certain aspects of the status of police personnel and to make various other provisions relating to police services. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 3 July 2005 amending certain aspects of the status of police personnel and other provisions relating to police services (Belgian Monitor of 29 July 2005).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie
Art. 2 - [Abänderungsbestimmung ]
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
Art. 3 - Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgende Absätze ersetzt:
« Die höheren Offiziere der lokalen Polizei werden vom König gemäss dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 121 auf eweren mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin unter den von einer Auswahlko
In Bezug auf die höheren Offiziere in den Fahndungsdiensten der lokalen Polizeikorps erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Ernennung nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof. Der Ernennung der anderen höheren Offiziere in den lokalen Polizeikorps geht eine Mitteilung der List der Bewerber um die zu besetzende Stelle an den Generalprokurator beim Appellationshof voraus. »
Art. 4 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 54 - Die nicht in Artikel 53 erwähnten Offiziere der lokalen Polizei werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.
In Bezug auf die Offiziere in den Fahndungsdiensten der lokalen Polizeikorps erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Ernennung nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof. Der Ernennung der anderen Offiziere in den lokalen Polizeikorps geht eine Mitteilung der Liste der Bewerber um die zu besetzende Stelle an den Generalprokurator beim Appellationshof voraus. »
Art. 5 - In Artikel 142sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. May 2001, werden zwischen den Wörtern "Die Grundausbildung wird" und den Wörtern "mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen" die Wörter "ausser bei frühzeitiger freiwilliger oder nicht freiwilliger Beendigung" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 252 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 138 behalten die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der lokalen Polizei überwechseln und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers, eines Gerichtspolizeioffiz »
Art. 7 - Artikel 253 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"In Abweichung von Artikel 138 behalten die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der föderalen Polizei überwechseln und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers »
KAPITEL IV - Abänderungen von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung
Personals der Polizeidienste ("RSPol"), bestätigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001
Abschnitt 1 - Abänderungen von Teil XII Titel II RSPol
Art. 8 - Artikel XII.II.20 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.9bis, 3.9ter und 3.9quater erwähnten derzeitigen Personalmitglieder haben die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers. »
Art. 9 - Artikel XII.II.28 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Unbeschadet des Absatzes 1 können die Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Anwendungsbereich von Artikel XII.II.26 fallen und die voriesem Datum den in Absatz 2 erwähnten Gehaltszuschlag für Be Auf diesen Betrag wird kein Multiplikationsfaktor angewandt. Diese Entscheidung erfolgt nach den in Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 Nr. 5 erwähnten Regeln. »
Art. 10 - [Abänderung der Tabellen B und C von Anlage 11 RSPol ]
Art. 11 - [Abänderung von Tabelle D1 von Anlage 11 RSPol ]
Abschnitt 2 - Abänderungen von Teil XII Titel IV RSPol
Art. 12 - In Artikel XII.IV.2 RSPol wird das Wort "derzeitigen" gestrichen und das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.
Art. 13 - In den RSPol wird ein Artikel XII.IV.6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.IV.6 - § 1 - Folgende Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst werden ganz von der Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst, einschlieslich der damit verbundenen Prüfungen und Ausbildungspraktika, be
1. Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernungsbedingungen für den D April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist,
2. Inhaber des Brevet eines Polizeiinspektors, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, Art und des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist.
§ 2 - Folgende Personalmitglieder werden ganz von der Grundausbildung des Offizierskaders, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen und Ausbildungspraktika, befreit:
1. Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernungsbedingungen für den D April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist,
2. ehemalige Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle M5.2 erhalten,
3. Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M6 erhalten,
4. Personalmitglieder, die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhalten.
§ 3 - Die in § 2 erwähnten Personalmitglieder sind von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung befreit.
§ 4 - Die in § 2 Nr. 3 erwähnte Befreiung gilt ab dem 1. April 2004 und die in § 3 erwähnte Befreiung ab dem 1. April 2006. »
Art. 14 - In den RSPol wird ein Artikel XII.IV.7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art XII.IV.7 - Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am Datum der Einrichtung eines lokalen Polizeikorps in einer Stelle innerhalb eines Fahndungs- und Ermittlungsdienstes der lokalen Polizei bestellt sind, erhalten auf »
Abschnitt 3 - Abänderungen von Teil XII Titel VI RSPol
Art. 15 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VI.6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VI.6bis - Die in Artikel XII.IV.6 § 1 erwähnten Personalmitglieder können sich ohne Bedingung hinsichtlich der Dauer der Anwesenheit in derzeitigen Stelle durch Mobilität um Stellen bewerlie, die Polizeihauptinspektoren offen stehen
Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Mobilität festlegen. »
Art. 16 - In Artikel XII.VI.8 RSPol werden die Wörter "in die Gehaltstabellen M6" durch die Wörter "in die Gehaltstabellen M5.2, M6" ersetzt.
Art. 17 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VI.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VI.8bis - Die in Artikel XII.IV.6 § 2 erwähnten Personalmitglieder und die Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die bereits vor dem 1. April 2001 die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, und eines Verwaltungspolizeioffiziers innehatten, sowie Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dönt, die Inhaber des Brevets eines Offndlichen April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Dunitween
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars die Gehaltstabelle O2.
Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Mobilität festlegen. »
Art. 18 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VI.9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VI.9bis - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um Stellen bewerben, die Polizeihauptkommissaren offen stehen. »
Abschnitt 4 - Abänderungen von Teil XII Titel VII RSPol
Art. 19 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. XII.VII.11bis - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 in die Gehaltstabelle M5.2 eingestuft werden und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle 2D sind, das in Artikel 110 Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, oder des Brevet eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernungsbedingungen für den D April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M5.2 in die Gehaltstabelle M7bis nach achtzehn Jahren Kaderalter imder
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. »
Art. 20 - An der Stelle des früheren Artikels XII.VII.15 § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) RSPol, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 102/2003 des Schiedshofes vom 22. Juli 2003 und dessen Berichtigungsbeschluss vom 14. Juli 2004, wird ein neuer Artikel XII.VII.15 § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) RSPol mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“(a) Inhabern des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den D
Art. 21 - Artikel XII.VII.15 RSPol wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Art. XII.VII.15 - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 5% der für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst vakanten Stellen den Mitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst vorbehalten, die erfolgreich an dieser Zulasser
1. die Inhaber des Brevets eines Polizeiinspektors sind, das im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist,
2. die Inhaber des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sind, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist,
3. die in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a) des Königlichen Erlass vom 25. Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener ander statutescher Bestimmungen in Bezg August 2001, erwähnt sind und die erfolgreich an den bei der Eisenbahnpolizei organisierten Prüfungen zur Erlangung des Dienstgrade eines Aufsichtsunterkommissars teilgenommen haben,
4. die in Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) des Königlichen Erlass vom 25. Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener ander statutescher Bestimmungen in Bezg August 2001, erwähnt sind und die erfolgreich an den bei der Schifffahrtspolizei organisierten Prüfungen zur Erlangung des Dienstgrades eines Leutnants der Schifffahrtspolizei (20E) teilgenommen haben,
5. die auf der Grundlage von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind. »
Art. 22 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.15bis - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst werden die in Artikel XII.VII.21 erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei von der in Artprikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwä »
Art. 23 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.15ter - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst werden die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.26 Absatz 2 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind April 2006 von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit.
Die Personalmitglieder, die erfolgreich an der in Absatz 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben und erfolgreich die eventuelle Grundausbildung absolviert haben, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad e »
Art. 24 - Artikel XII.VII.16 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Art. XII.VII.16 - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2001 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 25 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den in Artikel XII.IV.6 § 2 erwähnten Personalmitgliedern, die erfolgreich an dieser Zulassungsprüfung teilgen »
Art. 25 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.16bis - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader werden die in den Artikeln XII.VII.23 und XII.VII.23bis erwähnten Personalmit Arteder, die in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sindel April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung sowie von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten »
Art. 26 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.16ter - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 5 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den Artikeln XII.VII.24 und XII.VII.26 erwähnten Personalmitgliedern, die in den Dienstgrad eines Polize
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung sowie von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten
Die Personalmitglieder, die erfolgreich an der in Absatz 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben und erfolgreich die eventuelle Grundausbildung absolviert haben, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dikotgrad e »
Art. 27 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.16quater - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.25 oder XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingesetzt worden sind, Art werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizei April 2002 über die wesentlichen Elemente des statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste aufgeführten Bedingungen erfüllen. »
Art. 28 - Artikel XII.VII.17 Absatz 1 und 2 RSPol wird durch folgende Absätze ersetzt:
"In Abweichung von Artikel VII.II.6 und mit Ausnahme des in Artikel XII.VII.18 erwähnten Personalmitglieds kann der Polizeihauptinspektor, der am Datum des vorliegenden Artikels die Gehaltstabelle M5.2, M6, M7 oder Mält
Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein. Zu diesem Zweck werden alle in Absatz 1 erwhenten Personalmitglieder nach Herkunftskorps und nach den entsprechenden Dienstgraden, das hest Hauptinspektor erster Klasse, Adjutant/ Oberadjutant der Gendarmerie, Abteilungspektor April 2005 erworben haben. Zur Bestimmung dieser Reihenfolge haben Oberadjutanten der ehemaligen Gendarmerie Vorrang vor Adjutanten der ehemaligen Gendarmerie und, was die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften betrifft, Abteilungsrangpektoren, die Gehaltstaben Bei einer Bestellung in eine Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nach dem 1. April 2005 bleibt die vorerwähnte Verteilung auf das betreffende Personalmitglied anwendbar. »
Art. 29 - Artikel XII.VII.18 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 und Absatz 2, die mit Absatz 3 § 1 bilden werden, werden durch folgende Absätze ersetzt:
"§ 1 - In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der Mitglied der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalweren Polizei und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels die Gehaltstabelle M5.2, M6, M7 oderh
Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein. Zu diesem Zweck werden alle in Absatz 1 erwhenten Personalmitglieder nach Herkunftskorps und nach den entsprechenden Dienstgraden, das hest Hauptinspektor erster Klasse, Adjutant/ Oberadjutant der Gendarmerie, Abteilungspektor April 2005 erworben haben. Zur Bestimmung dieser Reihenfolge haben Oberadjutanten der ehemaligen Gendarmerie Vorrang vor Adjutanten der ehemaligen Gendarmerie und, was die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften betrifft, Abteilungsrangpektoren, die Gehaltstaben Bei einer Bestellung in eine Stelle ausserhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nach dem 1. April 2005 bleibt die vorerwähnte Verteilung auf das betreffende Personalmitglied anwendbar. »
2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt:
« § 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte proportionale Verhältnis besteht aus einem Verhältnis zwischen der Anzahl der in einen Offiziersdienstgrad ernannten und eingesetzten Personalmitglieder, die am 1. April 2001 der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei angehörten und aus der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften beziehungsweise der ehemaligen Gendarmerie kommen.
Die Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften können bis zu der auf diese Weise in Bezug auf die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften bestimmten Höchstanzahl und unter Beachtung des evolutionären proportionalen Verh
Die Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie können bis zu der auf diese Weise in Bezug auf die ehemalige Gendarmerie bestimmten Höchstanzahl und unter Beachtung des evolutionären proportionalen Verhältnisses zum Polizeikommissar ernannt werden und danach könn
§ 3 - Die Personalmitglieder, die wegen des in § 2 erwähnten erforderlichen proportionalen Verhältnisses nicht binnen den in § 1 Absatz 2 erwähnten sieben Jahren befördert werden können, werden a 2012 und spätestens bis 2015 in den Dienstgrad »
Art. 30 - In Artikel XII.VII.19 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Personalmitglieder, die für diese Beförderung in Betracht kommen, werden vorher von der Behörde hinsichtlich ihrer Absicht befragt. Die schriftliche Antwort, die sie nach einer Bedenkzeit von drei Monaten gegen Empfangsbestätigung abgeben, ist unwideruflich. Es wird davon ausgegangen, dass ein Personalmitglied definitiv auf diese Beförderungsmöglichkeit verzichtet, wenn es keine Antwort binnen der festgelegten Frist gibt. »
Art. 31 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. XII.VII.23bis - Die Personalmitglieder, die die in Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 erwähnte Anzahl ergänzen, werden in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt, solange sie Mitglied der Generaldirektion der Gerichtspolizei der
Im Übrigen wird das Status der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt. »
Art. 32 - Artikel XII.VII.25 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt:
Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VI.9, XII.VI.9bis und XII.VII.27bis in eine Stelle als höherer Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeiha
Art. 33 - In Teil XII Titel VII Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 5 - Mandate
Art. XII.VII.27bis - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um die durch Mandat zuzuteilenden Funktionen, wie in Artikel VII.III.3 erwähnt, bewerben. »
Abschnitt 5 - Abänderungen von Teil XII Titel XI RSPol
Art. 34 - In Artikel XII.XI.15 Absatz 3 RSPol werden zwischen den Wörtern "der Artikel" und den Wörtern "XII.VII.16 bis einschlieslich XII.VII.18" die Wörter "XII.VI.8bis und" eingefügt.
Art. 35 - Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 RSPol wird wie folgt ergänzt:
« 5. erhöht, für die Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Anwendungsbereich von Artikel XII.II.26 fallen, die den in Artikel XII.II.28 Absatz 2 erwähnten Gehaltszuschlag nichterhielten und die Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist diese Entscheidung binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der vorliegenden Nummer 5 im Belgischen Staatsblatt schriftlich gegen Empfangsbestätigung an das Sozialsekretariat GPI zu richten.
Bei Berücksichtigung des vorerwähnten Betrags können die Personalmitglieder jedoch endgültig und unwiderruflich bis zu ihrem eventuellen Übergang zu der Gehaltstabelle O5 oder O5ir keinen Anspruch auf die in den Artikeln XI.III.6 und XI. »
Art. 36 - In Artikel XII.XI.18 § 2 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "in Anwendung der Artikel" und den Wörtern "XII.VII.16 bis einschlieslich XII.VII.18" die Wörter "XII.VI.8bis und" eingefügt und werden die
Art. 37 - Artikel XII.XI.21 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ", das das Status eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines Gemeindepolizeikorps besass," gestrichen.
2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
Für die Personalmitglieder, die in der Gehaltstabelle M1.2 beziehungsweise M2.2, beziehungsweise M3.2, beziehungsweise M4.2 oder M5.2 beziehungsweise M7bis eingestuft sind, wird diese Zulage jedoch auf den Betrag begrenztal »
3. In § 2 werden die Wörter "Die in Artikel XII.VII.22 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders und die in § 1 erwähnten Personalmitglieder" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders
4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
Wenn der Anspruch eines Personalmitglieds auf die Zusatzzulage jedoch durch seine Bestellung in eine Stelle beim Under Cover Team der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei »
Art. 38 - Artikel XII.XI.23 § 3 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Entries »
Art. 39 - Artikel XII.XI.24 RSPol wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 in fine werden die Wörter "und e) erwähnten Diensten" durch die Wörter ", e) oder f) erwähnten Diensten, der Ermittlungsschule der föderalen Polizei" ersetzt.
2. Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt:
"f) oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, bei der Gemischten Antiterrorgruppe, beim Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschus für die Kontrolle über die Polizeidienste oder beim
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener ander Bestimmungen über die Polizeidienste
Art. 40 - Die Überschrift von Kapitel II von Titel II und die Überschrift von Abschnitt 1 dieses Kapitels des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden wie folgt ersetzt:
« KAPITEL II - Die Dienstgrade und die Titel
"Abschnitt 1 - Die Dienstgrade und die Titel des Einsatzkaders".
Art. 41 - Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
“2. Kader des Personals im mittleren Dienst:
(a) Polizeihauptinspektor/Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung/ Polizeihauptinspektor mit Spezialisierung als Polizeiassistent,
(b) Polizeihauptinspektor-Anwärter/Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung/Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Spezialisierung als Polizeiassistent,".
Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - § 1 - Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst benutzen für die Ausübung ihres Amtes und für die Dauer ihrer Bestellung in einer Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei derizet
Die ernannten und eingesetzten Polizeikommissare und die Polizeikommissare erster Klasse benutzen für die Ausübung ihres Amtes und für die Dauer ihrer Bestellung in einer Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei den Funktionstitel "
§ 2 - Auf Beschluss des Gemeinderats beziehungsweise Polizeirats benutzen die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst für die Ausübung ihres Amtes und für die Dauertit ihrer Bestellung in einer Stellend innerhalb eines Fines »
Art. 43 - In den Artikeln 12 Absatz 1 und 41 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihauptinspektor" durch die Wörter "Polizeihauptinspektor/ Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung/Polizeihauptinspektor mit Spezialisierung als Polizei
Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 135bis - In Abweichung von Artikel 3 werden die in Anlage 11 Tabelle D1 Punkt 1.3 RSPol erwähnten Polizeikommissare erster Klasse hierarchisch zwischen Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare eingestuft. »
KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen sowie Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 45 - Die gemeinsam vom Minister der Landesverteidigung und vom Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder des Ministeriums der Landesverteidigung wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über. Die gemeinsam vom Minister der Landesverteidigung und vom betreffenden Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat bestimmten Personalmitglieder des Ministeriums der Landesverteidigung wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der betreffenden lokalen Polizeizone über.
Artikel 242 Absatz 1 bis 3 oder, je nach Fall, Artikel 236 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste finden entsprechend Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder.
Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des in Absatz 1 erwähnten Übergangs. Zu diesem Zweck kann Er von Artikel 242 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 236 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes abweichen.
Art. 46 - Ab 2002 werden von dem Betrag der Kopernikus-Prämie, die bestimmten Personalmitgliedern der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei gewährt wird, 13.07 % nach den vom König festgelegten Modalitäten einbehalten.
Art. 47 - Folgende Artikel werden aufgehoben:
1. Artikel XII.VI.8 RSPol,
2. Artikel XII.VI.9 RSPol.
Art. 48 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme:
1. von Artikel 2, der mit 1. März 1999 wirksam wird,
2. der Artikel 6 bis 13, 16, 18 bis 20, 24, 28 bis 33, 35, 37 bis 39, 41, 43 und 44, die mit 1. April 2001 wirksam werden,
3. von Artikel 46, der 1. Januar 2002 wirksam wird,
4. von Artikel 5, der 1. April 2003 wirksam wird,
5. der Artikel 21, 23 und 26, die mit 1. April 2006 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX