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Law On The Suppression Of Counterfeiting And Piracy Of Intellectual Property Rights. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande

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15 MAI 2007. - Law on the Suppression of Violation and Piracy of Intellectual Property Rights. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 15 May 2007 on the suppression of counterfeiting and piracy of intellectual property rights (Moniteur belge of 18 July 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen unter:
1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 of Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte verletzen,
2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 of Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978.
Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden
Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finan
Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert beziehungsweise dem statistischen
Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 erwähnten Sicherheit.
Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen
Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 of the Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.
Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR.
§ 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen verdoppelt.
§ 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen vorgesehenen Verfahren
Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die Waren beim Zollt hat, des Eigentümers, Besitzers oder Empf
§ 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren vernichten, die im Verdacht stehen Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig
Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und von Einkünften aus diesen investierten Vorteen
KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen Eigentumsrechten
Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder
1. in Sachen Marken
(a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006,
b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke,
2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate
(a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente,
b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,
c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel,
3. in Sachen Sortenschutzrecht
(a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. May 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten,
b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz,
4. in Sachen Geschmacksmusterrecht
(a) in Artikel 3.16 of the Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006,
b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die Erzielung eines wirtschaftlichen
§ 2 - Paragraph 1 of the vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht anwendbar:
1. in Sachen Marken
a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 of the Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind,
2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate
(a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser Richtlinien ausgeführt werden,
3. in Sachen Sortenschutzrecht
a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. May 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind,
4. in Sachen Geschmacksmusterrecht
a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind.
Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatent
Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder
- entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit vorerwähnte Rechte wirksam
- oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber keinerlei amtliche, national oder international Anerkennung oder Sicherheit verfünishn, indem er Vertrauen, Unken
Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichtindereinhaltung dung
Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse.
Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient haben oder dazu bestimmt waren, selbst wen diese Sachen
Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen
§ 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und Gestand
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers und gegebenenfalls durch deren Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit anwendbar.
Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden Absatzes einen Anspruch auf diese Warener
Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat.
In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen.
Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs.
Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräft
§ 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen Eigentumsrechts
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt.
Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig
Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigke
Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren
Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 bestellte Bedienste dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können.
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung
Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Der Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln 8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt.
Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt.
Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung angebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, ausser wen zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.
§ 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für Überlassung und Vernichtung der Waren fest.
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Bestimmungen von Kapitel III
Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern sind ermächti
Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes gegebenenfalls in Beändig
1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, Transportmitteln, Nebengebäuden und und zu jedem anderen Ort, zu dem sie für die Erfüll
Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der antragstellende Bedienste den Befehl dazu erteilt, an einen Ort gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann dies alles auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde.
Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten d
Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen schriftlich bestätigt werden,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften undhr
a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres Auftrags nützlich ist,
(b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen,
c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und wennn schwerwiegende Indizien für die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere
d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden erforderlich sinden, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen,
e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestim
3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte und andere Gegenstände, die mögligeh
In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten zugelassen.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen Sachverständigen fest.
§ 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die erwähnt sind:
(a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte,
(b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht,
c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. May 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht.
§ 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bisum Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen Befugnisse.
Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, Gebrauch machen.
Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend anwendbar.
Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern.
KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie
Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten gewährleisten.
Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine wirksame und koordinierte Anwendung des vorzegliden
Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in Anwend
Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von:
1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen,
2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger Tätigkeiten betreffen,
3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentum
§ 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes zuständig sind.
Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden.
Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den Bestimmungenden Gesetzes
Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem Amt für geistiges Eigenthniens
Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte Beschwerde informieren.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage
Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. May 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. »
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht
Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlass
Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. May 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen Niederlassung anordnen. »
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. May 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht
Art. 32 - In Artikel 10 of the Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. May 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
< = > = > = >
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt.
§ 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, anordnen. »
Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986,
2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihr
3. Artikel 4 of the Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet in Brüssel am 19. März 1962.
KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König festgelegten Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft
Mr. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX