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Law On Insurance Against Damage Caused By Terrorism. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'assurance contre les dommages causés par le terrorisme. - Traduction allemande

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1er AVRIL 2007. - Anti-terrorism Damage Insurance Act. - German translation



The following is the translation into the German language of the law of 1er April 2007 on insurance against damage caused by terrorism (Belgian Monitor of 15 May 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter Terrorakten versteht man "im Verborgenen organisierte Aktionen oder Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, politischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen oderbo
In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahr
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen Rückkaufswert von Lebensversicherungen.
KAPITEL III - Solidaritätsregelung
Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und juristischen Person of the privaten Rechts
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, die von den in Artikel 4 erwähnilliten Teilhabern eingegangen wurden,um bis zuiner Der vorerwähnte Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ändern.
§ 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des Belgischen Staates geht.
§ 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist.
Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die keine Behörden sind
Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen finan Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind.
§ 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden oder wird sie aufgelöst, kann der König du Artrch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalit
§ 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und Modalitäten für Eintritgnit
§ 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom König gebilligt.
Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.
§ 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes.
Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versichgnierungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über
KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten
Abschnitt I - Ausschuss
Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter des für die Beschäftigung zffetändigen Ministers, einem Vertreter Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten Versicherungsausschusses.
§ 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt der König die Geschäftsordnung fest.
§ 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission.
Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses
Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person befinden.
Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht versammeln muss.
Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis übernehmen müssen.
Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden.
Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der Entschädigung.
§ 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss.
Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 § 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der Teilhaber der Person, die im Fall eines Terrove Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 erwähnten juristischen Person gemeldet werden.
Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist.
§ 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, ob der in Artikel Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach Vergütung aller anderen Schäden.
Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge eines oder mehrer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, unabhängig von der im Versicherungsvertnrifn
§ 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die Entschädigung unbeschadet von Artikel
Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, al Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als Gegenstände, die sich am selben Ort befinden.
Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. May 1999 zur Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und andere vom König zu bestimmende Risiken.
§ 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem inuz Artikel 3 erwnähnten Betwerag
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Art Anspruch auf die Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dasshnen Ent
Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den Begriff « Ereignis »
Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen.
KAPITEL V - Versicherungsverträge
Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgeschlossene Versicherungsverträge
Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt.
Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 bestimmten Terrorschäden enthalten:
1. Arbeitsunfallrisiken,
2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken,
3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen geregelte Risiken,
4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag bestimmt,
5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt sind.
Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden.
In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden Der König kann bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge andere Regeln anwendbar sind.
Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufende Versicherungsverträge
Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie. Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung ausgeschlossen bleiben.
Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese Guarantee zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren.
Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der Abänderung des Gesetzes
Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Aufhebung, um die Guarantee in Bezug auf Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der Kündigung wirksam.
KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der Entschädigungen bei Terrorschäden
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftsitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätig
Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen So kann der König diese Verpflichtungen auf einen bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird.
Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen Verpflichtungen für höchstens lifer Monate begrenzen und zeitlichel
KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang
Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des Arbeitsunfallversicherik April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vollständig entschädigt hat.
Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht werden.
KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden
Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags dä
Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zur
Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen.
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § 1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der Kommissionanz und Der für die Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § 1 erwähnten Ausss festgelegt werden, unchtd die in Artikel 8
Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel 14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht wirksam.
Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer
Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen.
Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der Staatskasse, Darlehen, Schenkungen undil »
Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
« Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die Ausführung dieses Vertrags bedingt. »
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an.
Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgeford
Dieser Fonds musss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel 19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken.
Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds festlegen. »
KAPITEL X - Inkrafttreten
Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist In jedem Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, 18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in Kraft.
KAPITEL XI - Übergangsbestimmung
Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § 2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
Mr. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX