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Law On Mandatory Health Care And Benefits, Insurance Co-Ordinated On 14 July 1994. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1994. - Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on July 14, 1994. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 8 are the German translation:
- the Royal Decree of 20 March 2008 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 18 April 2008);
- the Royal Decree of 13 April 2008 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 7 May 2008);
- the Royal Decree of 14 April 2008 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 9 May 2008);
- title Ier and title VI, chapter Ier of the programme law of 8 June 2008 (Moniteur belge of 16 June 2008);
- title IV, chapter III of the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 16 June 2008);
Articles 96 to 99, 112, 116 to 127 of the Act of 24 July 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 7 August 2008);
- the Royal Decree of 12 August 2008 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 29 August 2008);
- of the Royal Decree of 21 August 2008 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 12 September 2008).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. MÄRZ 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Aufgrund of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 16. April 1997, 30. Juni 1999, 8. Juni 2000, 11. Dezember 2001, 16. Juli 2002, 3. Dezember 2002, 28. September 2003, 22. Dezember 2003, 18. Februar 2004, 25. April 2004, 13. Dezember 2005, 15. September 2006, 21. Dezember 2006, 19. März 2007 und 7. Juni 2007, und des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 28. Februar 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 5. März 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. May 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Juli 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.060/1 des Staatsrates vom 14. Februar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 7 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2001, 25. April 2004 und 7. Juni 2007, werden die Wörter "in den Artikeln 22 I, 32 und 33" durch die Wörter "in den Artikeln 22 I, 24bis, 32 und 33" ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 19. März 2008 zur Abänderung der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. März 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Aufgrund of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 16. April 1997, 30. Juni 1999, 8. Juni 2000, 11. Dezember 2001, 16. Juli 2002, 3. Dezember 2002, 28. September 2003, 22.Dezember 2003, 18. Februar 2004, 25. April 2004, 13. Dezember 2005, 15. September 2006, 21. Dezember 2006, 19. März 2007 und 7. Juni 2007, und des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 16. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. May 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Juli 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.099/1 des Staatsrates vom 28. Februar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 5 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"5. Leistungen, die unter folgenden Kodenummern erwähnt sind:
4710, 471030, 471391, 471413, 471516, 471575, 471730
476254, 476276, 476291, 476313, 476615, 476630, 477116, 477131, 477234, 477315, 477330, 477352, 47737411, 477433, 477470, 477492, 477514 und 477536, die in Artikel 20 der vorerwähnten Anlage aufgenommen sind".
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 13. April 2008 zur Abänderung von Artikel 20 § 1 Buchstabe c) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
14. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Aufgrund of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 16. April 1997, 30. Juni 1999, 8. Juni 2000, 11. Dezember 2001, 16. Juli 2002, 3. Dezember 2002, 28. September 2003, 22. Dezember 2003, 18. Februar 2004, 25. April 2004, 13. Dezember 2005, 15. September 2006, 21. Dezember 2006, 19. März 2007 und 7. Juni 2007, und des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 7. May 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. Juni 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Juli 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.100/1 des Staatsrates vom 28. Februar 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 3 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"3. Leistungen, die unter folgenden Kodenummern erwähnt sind:
2550, 258732, 248710, 248791, 248835
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...)
TITEL VI - Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Beiträge und Beteiligungen am Umsatz von Fertigarzneimitteln
Art. 45 - Artikel 191 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 15octies Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "September 2006" durch die Wörter "September eines bestimmten Jahres", die Wörter "kann das Institut einen Betrag, der dieser Überschreitung entspricht, gemäss den vom König bestimmten Modalitäten dem Vorschuchth September" durch die Wörter "1. März' ersetzt.
2. Nummer 15octies Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Die Einnahmen aus einer solchen Wiederherstellung werden in die Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Jahres aufgenommen, während dessen die entsprechende Entnahme erfolgt ist."
3. Nummer 15octies Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der König bestimmt jährlich entsprechend dem eventuell entnommenen Betrag den Prozentsatz des in Anwendung der Bestimmungen von Nr. 15novies Absatz 4 angebenen Umsatzes des Vorjahres, der von den Antragstellern im Hinblick auf die Wieder Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen, gemäss welchen Modalitäten die erstattungsfähigen Fertigarzneimittel, die gemäss Artikel 37 § 3 erstattet werden, für den Umsatz berücksichtigt wer
4. In Nr. 15novies Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung -" durch die Wörter "und/oder" ersetzt.
5. In Nr. 15novies Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007, werden im letzten Satz die Wörter "1. Juni 2008" durch die Wörter "1. Oktober 2008" ersetzt.
6. In Nr. 15novies Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007, werden im letzten Satz die Wörter "7,73 Prozent" durch die Wörter "7,97 Prozent" ersetzt.
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 46 - Artikel 195 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden der erste und der zweite Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, Für 2004 auf 802.661.000 EUR, Für 2005 auf 832.359.000 EUR, Für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR und für 2008 auf 929.160.000 EUR festgelegt. Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR und für 2008 auf 15.
2. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt:
"Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf welche Weise der Betrag unter die Landesverbände aufgeteilt wird."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Institutionellen Reformen
J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte
Frau M. ARENA
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN

Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL IV - Volksgesundheit
(...)
KAPITEL III - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Medizinischer Sauerstoff
Art. 26 - In Artikel 35bis § 16 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Sätze "Spätestens am 31. Dezember 2007 bestätigt der König die List of am 1. Januar 2008 erstattungsfähigen medizinischen Sauerstoffs und der erstattungsfähigen medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstofftherapie verwendet werden. Der König kann diese List ab dem 1. Januar 2008 abändern." durch die Sätze "Der König bestätigt an einem zu bestimmenden Datum die List of erstattungsfähigen medizinischen Sauerstoffs und der erstattungsfähigen medizinischen Hilfsmittel, die im Rahmen der Sauerstoffthe Ab diesem Datum kann der König diese Liste abändern."
Abschnitt 2 - Abänderung der Artikel 35bis § 10, 73 und 146bis § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1994
Art. 27 - Artikel 35bis § 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter ", die spezifischen Erstattungsbedingungen unterliegen," aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister bestimmt entweder auf Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln oder nachdem er die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen eingeholt hat, auf eigene Initiative die therapeutichen Klassen odergarn
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 28 - Artikel 73 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005 und die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "eingesetzt durch Königlichen Erlass vom 6. Dezember 1994" durch die Wörter "eingesetzt aufgrund von Artikel 19" ersetzt.
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"§ 3 - Die Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung und die in § 2 Absatz 1 erwähnten Indikatoren werden auf eigene Initiative vom Nationalen Rat für Qualitätsförderung definiert.
Die in § 2 Absatz 2 erwähnten Empfehlungen, die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln festlegt, werden auf ihren Antrag hin oder auf Ersuchen des Ministers innerhalb der von Arthm festgelegten Fristen von einer dreigliedrigen Arbeitsgruppe vorgeschlage Die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe kann nötigenfalls entsprechend der Art und der Spezifität der abzugebenden Empfehlungen angepasst werden, wobei das Prinzip der dreigliedrigen Zusammensetzung allerdings eingehalten werdens
In den von der dreigliedrigen Arbeitsgruppe vorbereiteten Empfehlungen werden ebenfalls die Angaben vermerkt, über die der Pflegeerbringer verfügen muss, damit der Dienst für medizinische
Die Empfehlungsvorschläge dieser Arbeitsgruppe werden der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln nicht vorgelegt, wenn sie von den Mitgliedern einer der drei betreffenden Parteien einstimmig abgelehnt werden. Die Ablehnung muss mit Gründen versehen sein.
Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann den von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Vorschlag entweder annehmen oder ihn durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme ablehnen. Wird der Vorschlag abgelehnt, setzt die Kommission die Arbeitsgruppe davon in Kenntnis; diese kann einen neuen Vorschlag unterbreiten oder davon absehen.
Der Ausschuss für die Evaluation der medizinischen Praktiken im Arzneimittelbereich definiert auf eigene Initiative oder auf Vorschlag des Ministers die in § 2 Absatz 2 erwähnten Indikatoren und Schwellenwerte. "
Art. 29 - In Artikel 146bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für die Anwendung der Absätze 8 und 9 sowie der Artikel 73bis Nr. 6 und 142 § 1 Nr. 6 betrifft die Kontrolle der in Artikel 73 § 3 Absatz 3 erwähnten Angaben nur die ab dem Datum des Beginns der gründlichen Überwachung ausgestellten Verschreibungen."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN

Anlage 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL X - Volksgesundheit
(...)
KAPITEL II - Beiträge und Beteiligungen auf den Umsatz von Fertigarzneimitteln
Art. 96 - Artikel 191 Nr. 15 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 Nr. 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, wird durch die Wörter " so wie in Artikel 35bis § 9 erwähnt," ergänzt.
2. Absatz 4 Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird widerrufen.
3. In Absatz 5 erster Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "dieses Ausschlusses" durch die Wörter "dieser Ausschlüsse" ersetzt.
4. In Absatz 5 wird der zweite Satz, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, gestrichen.
5. In Absatz 6, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "Dieser Ausschluss gilt" durch die Wörter "Diese Ausschlüsse gelten" ersetzt und der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die in Absatz 4 Nr die 1 und 2 erwähnten Ausschlüsse gelten
6. In Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "oder - in Ermangelung einer solchen Verpackung -" durch die Wörter "und/oder" ersetzt.
Art. 97 - Artikel 191bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Nr. 15 bis 15decies" durch die Wörter "Nr. 15, 15quater bis 15decies" ersetzt.
2. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Der König bestimmt jedoch durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf der Grundlage der Regeln, die durch das Gemeinschaftsrecht im Bereich staatliche Beihilfen und insbesondere auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens vom 30. Dezember 2006 für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt sind, für welche Antragsteller diese Kürzung tatsächlich gilt und in welcher Weise, und zwar indem Er festlegt, welche Investitionen in den Bereichen Forschung
3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "den Gesamtbetrag" und den Wörtern "der in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen" die Wörter "für das betreffende Jahr" eingefügt und der Absatz wird durch folgende W
4. Absatz 4 wird aufgehoben.
5. Im früheren Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "in dem er eine Stellungnahme über die Übereinstimmung der Berechnung mit den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses abgibt." durchn die Wörter
6. Im früheren Absatz 6, der Absatz 5 wird, wird der erste Satz wie folgt ersetzt:
"Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kürzung wird im Laufe des Jahres nach dem Rechnungsjahr, während dessen die in Absatz 1 erwähnten Investitionen getätigt worden sind, in Form einer Erstattung eines Teils der geschgunuldeten Beiträge und Bet
7. Der Artikel wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Diese Kürzung gilt für die Beiträge und Beteiligungen, die für die Jahre 2006 bis 2011 einschliesslich geschuldet werden.
Die Gesamtheit der für ein bestimmtes Jahr in Anwendung der Artikel 191bis bis 191quater gewährten Kürzungen darf die Summe der in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen, berechnet ohne Zuschlag und Verzugszinsen, die
Art. 98 - Artikel 191ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 191ter - Antragsteller, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen als kleine Unternehmen angesehen werden können und aufgrund von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15, 15quater bis 15decies und 16bis Beiträge und Beteiligungen auf den Umsatz schulden, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzielt wird, die in der Liste der ürtungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, kommen in Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf der Grundlage der Regeln, die durch das Gemeinschaftsrecht im Bereich staatliche Beihilfen und insbesondere auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens vom 30. Dezember 2006 für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt sind, welche Investitionen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation und/oder Produktionsmöglichkeiten berücksichtigt werden und nach welchem Berechnungsmodus
Zu diesem Zweck wird auf Jahresbasis ein Pauschalbetrag festgelegt, dessen Höhe durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird und der jedes Jahr unter die Antragsteller aufgeteilt wird, die gemäss den Bestimmunk Diese Aufteilung beruht auf dem Wert der in Absatz 1 erwähnten Investitionen, die von den betreffenden Antragstellern während des Rechnungsjahres nach dem Jahr, für das die Beiträge und Beteiligungen geschuldet werden, vorgenommen werden.
Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kürzung darf die Summe - für das betreffende Jahr - der in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen, berechnet ohne Zuschlag und Verzugszinsen, nicht übersteigen.
Der Wert der in Absatz 1 erwähnten Investitionen geht aus einem Bericht hervor, den die Geschäftsführungsorgane der betreffenden Antragsteller zu diesem Zweck erstellen. Der Kommissar des betreffenden Antragstellers oder in dessen Ermangelung ein Betriebsrevisor, der von seinem Geschäftsführungsorgan bestimmt ist, erstellt einen Bericht, in dem ön die Übereinstimmung der Berechn Bestimmungen des vorerwlichhnten
Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kürzung wird im Laufe des Jahres nach dem Rechnungsjahr, während dessen die in Absatz 1 erwähnten Investitionen getätigt worden sindies, in Form einer Erstattung eines Teils der geschuldeten Beiträge und Betehr Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung sowie der damit verbundenen Fristen.
Diese Kürzung gilt für die Beiträge und Beteiligungen, die für die Jahre 2006 bis 2011 einschliesslich geschuldet werden.
Die Gesamtheit der für ein bestimmtes Jahr in Anwendung der Artikel 191bis bis 191quater gewährten Kürzungen darf die Summe der in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen, berechnet ohne Zuschlag und Verzugs Jainsen, die
Art. 99 - Artikel 191quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 191quater - Antragsteller, die aufgrund von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15, 15quater bis 15decies und 16bis Beiträge und Beteiligungen auf den Umsatz schulden, der auf dem belgischen Markt für Arzneimittel erzieltten Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Ausgaben berücksichtigt werden und gemäss welchem Berechnungsmodus und unter welchen Annahmen davon ausgegangen werden kann, dass die Ausgaben tatsächlich gesenkt Folgende Angaben müssen mindestens berücksichtigt werden: die vollständigen Personalkosten für alle Personen, die ganz oder teilweise, direkt oder indirekt, als Arbeitnehmer oder Subunternehmer beauftragt sind, Verschreiber und Apotheker zu besuchen alle Ausgaben für individual und kollektive, schriftliche und audiovisuale Mitteilungen an Verschreiber und Apotheker; alle Kosten für die Zurverfügungstellung von Arzneimittelproben an Verschreiber und für alle anderen Gegenstände, die den Verschreibern und Apothekern in gleich welcher Form zur Verfügung gestellt werden; alle Kosten zur Unterstützung sozialer und wissenschaftsbezogener Versammlungen von Verschreibern und Apothekern, Kongresse, Ausstellungen, Konferenzen und Konzertierungsversammlungen einbegriffen.
Während der Jahre nach dem ersten Jahr, für das die Kürzung des Beitrags auf den Umsatz bewilligt wird, bleibt die Kürzung des Beitrags auf den Umsatz aufrechterhalten, solange die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben den
Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kürzung beträgt 5 Prozent der Summe der in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen, berechnet ohne Zuschlag und Verzugszinsen, für das betreffende Jahr. Für die Jahre nach dem ersten Jahr, für das diese Kürzung geschuldet wird, wird dieser Prozentsatz jährlich um zusätzlich 5 Prozent erht für jede zusätzliche Kürzung
Der Prozentsatz der tatsächlichen Kürzung der in Absatz 1 erwähnten Ausgaben geht aus einem Bericht hervor, den die Geschäftsführungsorgane der betreffenden Antragsteller zu diesem Zweck erstellen. Der Kommissar des betreffenden Antragstellers oder in dessen Ermangelung ein Betriebsrevisor, der von seinem Geschäftsführungsorgan bestimmt worden ist, erstellt einen Bericht, in dem öneinstimmung der Berechnungsses mit den Bestimmunhn
Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kürzung wird im Laufe des zweiten Jahres nach dem Rechnungsjahr, in dem die in Absatz 1 erwähnten Schulden gemachtten worden sindies, in Form einer Erstattung eines Teils der geschuldeten Beiträge und Beteiligun Der König regelt das Verfahren in Bezug auf das Einreichen und Prüfen des Antrags auf Erstattung sowie der damit verbundenen Fristen.
Diese Kürzung gilt für die Beiträge und Beteiligungen, die für die Jahre 2006 bis 2011 einschliesslich geschuldet werden.
Die Gesamtheit der für ein bestimmtes Jahr in Anwendung der Artikel 191bis bis 191quater gewährten Kürzungen darf die Summe der in Absatz 1 erwähnten Beiträge und Beteiligungen, berechnet ohne Zuschlag und Verzugs Jainsen, die
(...)
KAPITEL V - Klinische Biologie und bildgebendes Diagnoseverfahren
Art. 112 - Artikel 59 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie er durch die Gesetze vom 8. August 2000, 2. Januar 2001, 19. Juli 2001, 30. Dezember 2001, 14. Januar 2002, 24. Dezember 2002 und 27. Dezember 2004 abgeändert worden ist, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Der König legt jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates und des Versicherungsausschusses" durch die Wörter "Der Allgemeine Rat legt jährlich nach Stellungnahme der
2. In Absatz 6 werden die Wörter "Der König legt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, die binnen zehn Werktagen abgegeben wird," durch die Wörter "Der Allgemeine Rat legt nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärka
(...)
KAPITEL VII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Abschluss der Rechnungen der Gesundheitspflegeversicherung
Art. 116 - Artikel 40 § 5 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird aufgehoben.
Art. 117 - Artikel 196 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 14. Januar 2002, die Königlichen Erlasse vom 10. April 2000 und 8. April 2003 und die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 1. März 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 196 - § 1 - Beim Abschluss der Rechnungen wird das in Artikel 40 § 1 erwähnte Haushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung nach Neutralisierung der in Artikel 197 § 3bis angeführten Ausgaben unter der allgemeinen Regel
Aufgrund der Einrichtung einer einheitlichen Gesundheitspflegeregelung besteht die Aufteilung zwischen der allgemeinen Regelung und der Regelung für Selbststständige ab 2008 nicht mehr.
Das Haushaltsziel pro Regelung, das man auf diese Weise erhält, wird pro Versicherungsträger auf der Grundlage des Haushaltsanteils aufgegliedert.
Der Anteil jedes Versicherungsträgers, nachstehend Haushaltsanteil genannt, ergibt sich aus der Gewichtung von zwei Verteilerschlüsseln:
1. einem ersten Verteilerschlüssel, in einem Prozentsatz ausgedrückt, bestehend aus dem Anteil der tatsächlichen Ausgaben jedes Versicherungsträgers an den jährlichen Gesamtausgaben des betreffenden Rechnungsjahres für alle Versichermäger
2. einem zweiten normativen Verteilerschlüssel, in einem Prozentsatz ausgedrückt, bestehend aus dem Anteil der normativen Ausgaben jedes Versicherungsträgers am Haushaltsziel der Regelung, mit einem Gewicht von 30 Prozent ab 2001.
Ab dem Rechnungsjahr 2006 ist der normative Verteilerschlüssel, in einem Prozentsatz ausgedrückt, für den Abschluss der Rechnungen derjenige, der für die Berechnung einer Artikel 196bis vorgesehenen endgüwentigen finanziellen Verantwort
Remarks of the International Civil Service Organization
Diese Berechnung erfolgt, indem die normativen Verteilerschlüssel nach Verhältnis der Haushaltsziele der beiden Regelungen des Jahres 2007 addiert werden.
§ 2 - Die für die Berechnung des normativen Verteilerschlüssels verwendete Methode und die Merkmale der Parameter, die mit Hilfe von Sachverständigen, die vom Rat bestimmt werden, ausgearbeitet werden müssen, werden nach Stellungnahme des Versicherungsschusses auf Der Allgemeine Rat hinterlegt diesen Vorschlag im Laufe des betreffenden Rechnungsjahres beim Minister. In Ermangelung eines Vorschlags bleiben die verwendete Methode und die verwendeten Merkmale der Parameter weiterhin anwendbar; Für die endgültige finanzielle Verantwortung der Jahre 2006 und 2007 bleiben die Methode und die Merkmale für das Jahr 2005 weiterhin anwendbar, ungeachtet der Tatsache, dass die jährlichen Ausgaben pro Regelung durch die in Artikel 196bis bestimmten geleisteten
Ab 2004 kann nur der Allgemeine Rat für die Berechnung der endgültigen finanziellen Verantwortung die Werte, die den in Absatz 1 erwähnten Parametern zugewiesen sind, und die Bezugsjahre dieser Parameter anpassen.
Unterbreitet der Allgemeine Rat keinen Vorschlag innerhalb der in Artikel 196bis Absatz 2 vorgesehenen Frist, bleiben die Werte, die den in Absatz 1 erwähnten Parametern zugewiesen sind, nach einer eventwenuellen früheren Anwendung von Absat
§ 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Allgemeinen Rates das Gewicht des normativen Verteilerschlüssels auf höchstens 40 Prozent anheben.
Im Jahr vor der Erhöhung des Gewichts des normativen Verteilerschlüssels muss der Allgemeine Rat nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Bedeutung und Auswirkung der verwendeten Parameter und die Auswirkung des normativen Verteilersf
Art. 118 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 196bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 196bis - Nach der im folgenden Absatz vorgesehenen Frist wird eine endgültige finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger festgelegt.
Für die Anwendung dieses Artikels sind unter geleisteten Ausgaben alle Ausgaben für die erbrachten Leistungen oder geschuldeten Pauschalbetrrge während eines Kalenderjahres zu verstehen, die innerhalb der in Artikel 174 § 3 vorgesehenen Fristen zur Erstatungr Im Rahmen des vorliegenden Absatzes kann der König auf Vorschlag des Allgemeinen Rates eine kürzere Frist vorsehen.
Ein geleistetes Haushaltsziel der Regelung wird im Rahmen der geleisteten Ausgaben berechnet und nachstehend geleistetes Haushaltsziel genannt. Das geleistete Haushaltsziel wird bestimmt, indem das in Artikel 196 § 1 festgelegte Haushaltsziel mit einem Anpassungskoeffizienten multipliziert wird. Für die Jahre vor 2008 geht es um die Haushaltsziele für die allgemeine Regelung und die Regelung für Selbständige.
Dieser Anpassungskoeffizient wird auf der Grundlage des Durchschnitts der drei letzten bekannten Rechnungsjahre und des Quotienten zwischen den geleisteten Ausgaben und den gebuchten Ausgaben eines Rechnungsjahres, die für den Abschluss der Rechnun Für ein bestimmtes Jahr kann der Allgemeine Rat die Zahl der berücksichtigten Rechnungsjahre erhöhen.
Dieses geleistete Haushaltsziel wird eventuell erhöht um den Betrag der Neutralisierung der in Artikel 197 § 3 vorgesehenen Ausgaben, Betrag, der beim Abschluss der Rechnungen des Rechnungsjahres berücksichtigteffhn
Ein Haushaltsanteil wird berechnet, nachstehend geleisteter Haushaltsanteil genannt, der sich aus der Gewichtung von zwei Verteilerschlüsseln ergibt:
1. einem ersten Verteilerschlüssel, in einem Prozentsatz ausgedrückt, bestehend aus dem Anteil der geleisteten Ausgaben jedes Versicherungsträgers an den geleisteten Artsamtausgaben des betreffenden Rechnungsjahres für alle Versicherungi
2. einem zweiten normativen Verteilerschlüssel, in einem Prozentsatz ausgedrückt, bestehend aus dem Anteil der normativen Ausgaben jedes Versicherungsträgers an dem geleisteten Artushaltsziel, wobei das Gewicht dem in Artikel 196 § 1 vermerkten
Das geleistete Haushaltsziel wird nach Anwendung von Absatz 5 pro Versicherungsträger aufgegliedert, entsprechend dem oben berechneten geleisteten Haushaltsanteil jedes Versicherungsträgers, und bildet, in einem Betrag ausgedrückt
Wen im Rahmen der endgültigen finanziellen Verantwortung das geleistete Haushaltsziel nach Anwendung von Absatz 5 um mehr als 2 Prozent von den geleisteten Ausgaben überschritten wird, wird der defizitäre Anteil
Es ist zu verstehen unter:
- geleisteter Überschuss: der Teil des Anteils eines Versicherungsträgers an den geleisteten Mitteln, der seine geleisteten Ausgaben übersteigt,
- geleistetes Defizit: der Teil der geleisteten Ausgaben für Gesundheitsleistungen eines Versicherungsträgers, der seinen Anteil an den geleisteten Mitteln übersteigt.
Ein Versicherungsträger, der die Berechnung seiner endgültigen finanziellen Verantwortung mit einem geleisteten Überschus abschliesst, erwirbt rechtens aufgrund der endgültigen finanziellen Verantwortung einen Teil des geleisteten Ü
Ab 2001 beträgt dieser Teil des geleisteten Überschusses 25 Prozent.
Ein Versicherungsträger, der die Berechnung der endgültigen finanziellen Verantwortung mit einem geleisteten Defizit abschliesst, muss aufgrund der endgültigen finanziellen Verantwortung einen Teil dieses geleisteten Defizits decken.
Ab 2001 beträgt dieser Teil des geleisteten Defizits 25 Prozent.
Die Ergebnisse, die sich aus der Anwendung des vorhergehenden Absatzes bei der Berechnung der endgültigen finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger ergeben, werden mit den Ergebnissen verglichen, die sich in Anwendung von Artikel 198 beim die festgestellten Differenzen werden auf Ebene des Rücklagenfonds der Versicherungsträger beim nächstfolgenden Abschluss der Rechnungen aufgenommen.
2008 werden die im vorhergehenden Absatz beschriebenen Differenzen in der allgemeinen Regelung und in der Regelung für Selbständige der Jahre vor 2008 addiert und auf Ebene des Rücklagenfonds der Versicherungsträger beimhn Abschluss der einheitlichen
Art. 119 - Artikel 197 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Das Vorhandensein von Ausgaben, die im jährlichen Globalhaushaltsziel nicht vorhergesehen sind, wird vom Allgemeinen Rat anerkannt, wenn diese Ausgaben auftreten."
2. In § 4 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5 aufgehoben.
Art. 120 - Artikel 198 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird der Satz "Dieser Teil des Überschusses beträgt:... 25 Prozent." durch folgenden Satz ersetzt: "Ab 2001 beträgt dieser Teil des Überschusses 25 Prozent."
2. In § 3 wird der Satz "Dieser Teil beträgt:... 25 Prozent." durch folgenden Satz ersetzt: "Ab 2001 beträgt dieser Teil 25 Prozent." und im letzten Satz werden die Wörter "Dieser Teil beträgt:... 75 Prozent" durch die Wörter "Ab 2001 betr
3. Paragraph 4 wird aufgehoben.
Art. 121 - Artikel 199 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 25. Januar 1999, 24. Dezember 1999, 22. Dezember 2003 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"Am 1. Januar 2008 ergibt sich der besondere Rücklagenfonds der einheitlichen Regelung aus der Summe der Ergebnisse des besonderen Rücklagenfonds der allgemeinen Regelung und der Regelung für Selbständige der vorhergehenden Jahre."
2. In § 2 wird der erste Satz wie folgt ergänzt: "nach Anwendung der in Artikel 196bis Absatz 12 und 13 beschriebenen Differenzen".
3. In § 2 Absatz 7 werden zwischen den Wörtern "durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses" und den Wörtern "und/oder durch" die Wörter ", nach Anwendung der in Artikel 196bis Absatz 12 und 13 beschriebenen
Art. 122 - Die Artikel 116 bis 121 sind das erste Mal anwendbar auf den Abschluss der Rechnungen des Jahres 2006.
KAPITEL VIII - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 123 - In das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Artikel 36duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 36duodecies - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Impulsfonds für die Allgemeinmedizin schaffen, der zur Finanzierung von Massnahmen zur Unterstützung der Allgemeinmedizin bestimmt ist; durch diese Massnahmenmedi Didiggese Massnahmen können spezifische objektive Eigenschaften der Allgemeinmediziner selber einerseits und ihrer Praxis sowie der lokalen Merkmale der Allgemeinmedizin andererseits berücksichtigen und können unter anderem die Kosten für die Ni
Die Ausgaben des Impulsfonds gehen zu Lasten des Haushalts der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Arbeitsweise des Impulsfonds fest."
Art. 124 - In Artikel 55 desselben Gesetzes wird § 4 aufgehoben.
Art. 125 - Der Königliche Erlass vom 15. September 2006 zur Schaffung eines Impulsfonds für die Allgemeinmedizin und zur Festlegung der Arbeitsweise dieses Fonds, einschliesslich der späteren Abänderungen, bleibt anwendbar bis Art zum Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der in Ausführ Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ergeht.
Art. 126 - In Artikel 37sexies of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002, 10. September 2002 und 24. Dezember 2002, die Königlichen Erlasse vom 2. Februar 2004 und 3. März 2004, die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006 und den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt:
"Als Eigenanteil wird ebenfalls der Zuschlag angesehen, der als Sicherheitsmarge zu Lasten des Begünstigten geht, so wie in Artikel 35 § 4 und in Artikel 35bis § 4 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen bestimmt, insofern es
Art. 127 - Artikel 126 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte
Frau M. ARENA
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Haushalt
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN

Anlage 7
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
12. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Aufgrund of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 23. May 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 4. Juni 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Januar 2008;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. März 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.549/1 des Staatsrates vom 29. May 2008;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 3 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 14. April 2008, wird nach der Kodenummer "257935" die Kodenummer "258694" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 12. August 2008 zur Abänderung der Artikel 11, 14 Buchstabe c), 14 Buchstabe i) und 14 Buchstabe l) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 12. August 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX

Anlage 8
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
21. AUGUST 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Aufgrund of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Artikels 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 16. April 1997, 30. Juni 1999, 29. May 2000, 8. Juni 2000, 11. Dezember 2001, 16. Juli 2002, 3. Dezember 2002, 28. September 2003, 22. Dezember 2003, 18. Februar 2004, 25. April 2004, 13. Dezember 2005, 15. September 2006, 21. Dezember 2006, 19. März 2007, 7. Juni 2007, 20. März 2008, 13. April 2008 und 14. April 2008, und des Artikels 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 23. May 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 4. Juni 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Februar 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 31. März 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 44.461/1 des Staatsrates vom 29. May 2008;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) Nr. 5 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "und" zwischen den Kodenummern "477256" und "477315" wird durch ein Komma ersetzt.
2. Nach der Kodenummer "477536" werden die Wörter "und 478015" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 12. August 2008 zur Abänderung von Artikel 20 § 1 Buchstabe g) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 21. August 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX