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An Act To Amend Sections 1231-31, 1231-41 And 1231-42 The Judicial Code And 24A Of The Act Of 24 April 2003 Reforming The Adoption In Order To Extend The Period Of Validity Of The Judgments Of Ability And Adoption Certificates. -Translation Alle

Original Language Title: Loi modifiant les articles 1231-31, 1231-41 et 1231-42 du Code judiciaire et 24bis de la loi du 24 avril 2003 réformant l'adoption afin de prolonger la durée de validité des jugements d'aptitude et les certificats en matière d'adoption. - Traduction alle

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28 OCTOBER 2008. - An Act to amend sections 1231-31, 1231-41 and 1231-42 of the Judicial Code and 24 bis of the Act of 24 April 2003 reforming the adoption in order to extend the validity of the judgments of suitability and certificates of adoption. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 28 October 2008 amending articles 1231-31, 1231-41 and 1231-42 of the Judicial Code and 24 bis of the law of 24 April 2003 reforming the adoption in order to extend the validity of judgments of aptitude and certificates of adoption (Belgian Monitor of 13 November 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. OKTOBER 2008 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-31, 1231-41 und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption im Hinblick auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsurteile und Bescheinigungen in Sachen Adoption
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen der Artikel 1231-31, 1231-41 und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 1231-31 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die Gültigkeit des Urteils über die Eignung zur Adoption endet vier Jahre nach seiner Verkündung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Binnen drei Jahren nach der Verkündung des Urteils ist zwischen den Adoptionskandidaten und einem zugelassenen Adoptionsdienst eine Vereinbarung unterzeichnet worden oder hat die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde sich mit dem Adoptionsvorhaben einver
2. Die föderale Zentralbehörde hat nach Einsichtnahme in das Nationalregister der natürlichen Personen und in das Strafregister eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass die Situation der Betreffenden keine wesentliche Änderung erfahren hat Diese Bescheinigung wird auf Ersuchen der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde frühestens zwei Monate vor Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist und spätestens am letzten Gültigkeitstag des Urteils über die Eignung zur Adoption ausgestellt
Wenn frühestens zwei Monate vor Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist unter den gleichen Bedingungen eine neue Beschergeinigung ausgestellt worden ist, wird die Gültigkeit des Urteils über die Eignung zurn bis zur Verkündung »
Art. 3 - In Artikel 1231-41 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, werden die Wörter « binnen drei Jahren ab dem Datum der Entscheidung oder der Ausstellung einer Bescheinigung » durch die Wörter « binnen den in Artikel 1231-31 erwähnten Fristen oder binnen drei Jahren ab der Ausstellin
Art. 4 - In Artikel 1231-42 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird eine Nr. 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 1/1 - gegebenenfalls eine Abschrift der in Artikel 1231-31 erwähnten Bescheinigung der föderalen Zentralbehörde sowie den Nachweis über die Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Adoptionskandidaten und einem zugelassenen
KAPITEL 3 - Abänderung von Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption
Art. 5 - Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Gültigkeit der Bescheinigung endet vier Jahre nach dem Datum ihrer Unterzeichnung unter den in Artikel 1231-31 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Bedingungen.
Die Gültigkeit der Bescheinigung wird unter den in Artikel 1231-31 Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Bedingungen bis zur Verkündung der Adoption des bereits vorgeschlagenen und angenommenen Kindes verlängert. »
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten für die seit dem 1. September 2005 erlassenen Urteile über die Eignung zur Adoption und für die in Artikel 24bis Absatz 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption erwähnten Bescheinigungen, die seit dem 1. September 2005 ausgestellt worden sind, selbst wen ihre Gültigkeit bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgelaufen ist.
Wen die Gültigkeit der in Absatz 1 erwähnten Urteile oder Bescheinigungen bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes abgelaufen ist, wird die in Artikel 1231-31 Absatz 4 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbun
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Oktober 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen
J. VANDEURZEN
Der Staatssekretär für Familienpolitik
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN