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Coordinated Hospital Act

Original Language Title: Loi coordonnée sur les hôpitaux

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7 AOUT 1987. - Coordinated hospital law



German translation of amended provisions of 2007
The texts contained in annexes 1re to 3 are the German translation:
Title IX, Chapter II of the Law of 1er March 2007 on various provisions (III) (Moniteur belge du 14 mars 2007);
- of the Royal Decree of 19 March 2007 pursuant to Article 46 of the Law on Various Health Provisions (Belgian Monitor of 22 March 2007);
- Act of 4 June 2007 amending legislation to promote patient mobility (Belgian Monitor of 25 July 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III)
(...)
TITEL IX - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
(...)
KAPITEL II - Abänderung des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser
Art. 96 - Artikel 107 § 1 Absatz 1 of am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird durch einen Punkt e) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"e) von der Mitteilung der in Artikel 91 und in dessen Ausführungserlassen vorgesehenen Informationen an den Patienten. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. MÄRZ 2007 - Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, insbesondere des Artikels 46;
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, insbesondere des Artikels 138, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen vom 20. Dezember 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Februar 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.157/3 des Staatsrates vom 12. Februar 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 138 of am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von den vereinbarten Arten abweichen, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil »
2. Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt.
(b) Es wird ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von den vereinbarten Arten abweichen, unter der Bedingung, dass sich das von einem Elternteil »
3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:
(a) In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern « der in Artikel 90 § 2 Buchstabe c) und d) » und dem Wort « erwähnten » die Wörter « und in Artikel 90 § 2 Buchstabe a) und b) » eingefügt.
(b) Es wird ein dritter Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Wenn es sich um eine in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnte Aufnahme handelt, können jedoch Tarife angewandt werden, die von denjenigen abweichen, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der Versicher »
4. In § 6 werden die Wörter « Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 2 » durch die Wörter « Unbeschadet der Paragraphen 1 Absatz 2 Absatz 4 und 4 Absatz 3 » ersetzt.
5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 8 - Im Fall einer in Artikel 90 § 2 Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Aufnahme eines Kindes, das von einem Elternteil beglergeitet wird, wird dem vorerwähnten Elternteil gleichzeitig mit der Aufnahmeerklärung ein getrenntesku In diesem Dokument wird die Möglichkeit einer Aufnahme zu den vereinbarten Tarifen angeboten oder, wenn keine Vereinbarung in Kraft ist, zu den Tarifen, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der Versicherung.
Der begleitende Elternteil kann mittels desselben Dokuments auf diese Möglichkeit verzichten und sich ausdrücklich für ein Einzelzimmer entscheiden.
In Ermangelung dieses unterzeichneten Dokuments sind die anwendbaren Tarife in Abweichung von den Paragraphen 1 Absatz 2 und 2 Absatz 4 die vereinbarten Tarife und in Abweichung von § 4 Absatz 3 die Tarife, die als Grundlage dienen für die Berechnung der Beteiligung der »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2007.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. März 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
4. JUNI 2007 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser
Art. 2 - Artikel 87 Absatz 1 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2005, wird wie folgt ergänzt:
« Der Finanzmittelhaushalt trägt nur der Krankenhauspflege Rechnung, inner die Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, mit Ausnahme der Krankenhauspflege, die entschädigt wird im Rahmen der Europäischen Verordnung »
Art. 3 - Artikel 104ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Arttigm - § 1 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind, deren Krankenhauspflege jedoch Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artlegn
Ungeachtet jeglicher anderslautenden Klauseln ist der Preis, der fakturiert werden darf, der vom König gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 festgelegte Preis.
§ 2 - Für Patienten, die nicht an einen Versicherungsträger wie erwähnt in Artikel 104bis Absatz 1 gebunden sind und deren Krankenhauspflege keinen Anlass gibt zu einer Beteiligung in Anwendung von Artikel 100, kannn der König die Berechnung »
KAPITEL III - Beobachtungsstelle für Patientenmobilität
Art. 4 - § 1 - Beim Allgemeinen Rat des LIKIV wird eine Beobachtungsstelle für Patientenmobilität, nachstehend « Beobachtungsstelle » genannt, eingerichtet.
§ 2 - Die Beobachtungsstelle hat folgende Aufträge:
1. die Daten zu sammeln in Bezug auf die Mobilität der Patienten, genauer gesagt die Anzahl Patienten, die nicht an einen belgischen Versicherungsträger gebunden sind und in belgischen Krankenhäusern behandelt werden, die Behandlung, i die sie dort erhalten
2. ständig die Daten zu sammeln in Bezug auf die Wartezeiten für die Behandlung der Patienten, die an einen belgischen Versicherungsträger gebunden sind,
3. Abkommen mit ausländischen Pflegeversicherern zu vereinfachen, auszuhandeln und zu begleiten,
4. die notwendige Expertise zur Festlegung der Preise, die von den Krankenhäusern auf dem ausländischen Markt angeboten werden, auszuarbeiten und anzubieten,
5. die Regierung zu beraten, was die Ausweitung der Infrastruktur, die Planungspolitik und den Zustrom von Ärzten, heilhilfsberuflichem Personal und Pflegepersonal im Verhältnis zu der Anzahl Behandlungen von Patienten, die nicht an einen belgischen Versicher
Der König kann die unter Nummer 1 und 2 erwähnten Daten, die die Beobachtungsstelle sammeln muss, ausweiten.
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden, die mit der Grundlagengesetzgebung oder mit der Anwendung der Zulassungsnormen in Sachen Pflegeerbringung innerhalb und ausserhalb der Pflegeeinrichtungen beauftragt sind, periodisch die unter Nummer
Die Beobachtungsstelle teilt den zuständigen Behörden alle problematischen Situationen in Zusammenhang mit der Patientenmobilität mit und formuliert gegebenenfalls die notwendigen Empfehlungen.
§ 3 - Die Krankenhäuser teilen der Beobachtungsstelle die in § 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Daten mit.
§ 4 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bezuschussung der Beobachtungsstelle sowie die Vertretung der Gemeinschaften fest.
§ 5 - Die Beobachtungsstelle übermittelt der Regierung und den Föderalen Gesetzgebenden Kammern jährlich vor dem 1. April einen Jahresbericht.
§ 6 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung von Artikel 86 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser fest, was die Aktivitäten der Krankenhäuser betrifft für Patienten, deren Krankenhausaufenthalt nicht Anlass gibt zu einer in Artikel 100 des vorgenannten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten
Für die Anwendung von Absatz 1 kann der König insbesondere in der Bemühung um Transparenz in Sachen Patientenmobilität spezifische Bedingungen und Modalitäten festlegen, die mit den in Absatz 1 erwähnten Aktivitäten in Zusammenhang stehen.
Er legt auch die Bedingungen und Modalitäten für die Mitteilung der im vorliegenden Paragraphen erwähnten registrierten Daten durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister an die Beobachtungsstelle fest.
Art. 5 - Die Beobachtungsstelle setzt sich zusammen aus:
1. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Arbeitgeber und die repräsentativen Organisationen der Selbständigen vertreten,
2. fünf Mitgliedern, die die repräsentativen Organisationen der Arbeitnehmer vertreten,
3. fünf Mitgliedern, die die Versicherungsträger vertreten,
4. fünf Mitgliedern, die die Pflegeerbringer vertreten, von denen drei Verwalter einer Pflegeanstalt und zwei Vertreter der Ärzte sind,
5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
6. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit und Öffentliche Einrichtungen für Soziale Sicherheit,
7. einem Vertreter des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung,
8. einem Vertreter der Regional- oder Gemeinschaftsminister, die für die Volksgesundheit zuständig sind.
Der Präsident wird unter den Mitgliedern der Beobachtungsstelle bestimmt.
KAPITEL IV - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2008 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juni 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX