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Law On Mutual Societies And The National Unions Of Mutual Societies. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative aux mutualités et aux unions nationales de mutualités. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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6 AOUT 1990. - Law on mutuality and national mutuality unions. - German translation of amendments



The following is the translation into the German language of title X, chapter VI of the Act of 24 July 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 7 August 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL X - Volksgesundheit
(...)
KAPITEL VI - Abänderung des Gesetzes vom 6. August 1990
über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 113 - Artikel 71quater des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 71quater - § 1 - Die von den Krankenkassen und Landesverbänden eingerichteten Dienste, die in Artikel 27bis erwähnt sind, werden von Rechts wegen ab dem 1. Januar 2008 aufgelöst.
§ 2 - Die in Artikel 2 Nr. 2 of the Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 28 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten "incurred but not recorded" Rückstellungen, die in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses am Ende des Rechnungsjahres 2007 in den in § 1 erwähnten Diensten gendbildet worden
Diese Rückstellungen dürfen beim Abschluss des Rechnungsjahres 2008 nicht mehr gebucht werden.
§ 3 - Die Rechnungen der in Artikel 27bis erwähnten Dienste, die in Anwendung von § 1 von Rechts wegen aufgelöst werden, werden am 31. Dezember 2008 endgültig abgeschlossen.
Bei diesem Abschluss werden die Leistungen, die für eine Erstattung noch berücksichtigt werden und im Januar und Februar des folgenden Rechnungsjahres bekannt sind, als Schulden gebucht.
In Abweichung von Artikel 61 § 3 of the Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 2002 zur Ausführung von Artikel 29 §§ 1 und 5 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände werden die offenstehenden Forderungen in Bezug auf Beiträge, die von den Mitgliedern für den Dienst für Gesundheitspflege "kleine Risiken" für Selbständige geschuldet werden und am 31. März 2009 noch nicht eingenommen worden sind, zu Lasten der Ergebnisrechnung des Rechnungsjahres 2008 gebucht."
Art. 114 - Artikel 71quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 3 - Die in § 2 erwähnte Aufteilung muss nach Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft bei dem betreffenden Dienst erfolgen, ohne jedoch den Zeitraum der Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1993 zu berücksichtigen."
2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"§ 4 - Diese Aufteilung erfolgt durch die Bewilligung einer Geldsumme in zwei Zahlungen:
1. Eine erste Zahlung in Höhe von 80 Prozent des Teils der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des am 31. Dezember 2007 übrigbleibenden Restvermögens, der 12.5 Prozent der Ausgaben für Leistungen des Rechnungsjahres übersteigt, erfolgt als Vorschuss auf die in § 1 erwähnte Aufteilung spätestens am 31. Dezember 2008.
2. Die zweite Zahlung, die den Saldo der Buchhaltungsrücklagen, der Rücklagenfonds und des beim endgültigen Abschlusses der Rechnungen am 31. Dezember 2008 übrigbleibenden Restvermögens betrifft, erfolgt spätestens am 31. Dezember 2009.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz kann die Generalversammlung einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, die feststellt, dass der Betrag, der in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 an bestimmte Mitglieder zu überweisen ist, bet weniger als In solchen Fällen wird der in Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 zu zahlende Betrag zu dem in Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 zu zahlenden Betrag hinzugefügt."
3. Der Artikel wird durch folgenden Paragraphen ergänzt:
"§ 5 - Die Klage auf Zahlung des individun Anteils eines Mitglieds an den Buchhaltungsrücklagen, den Rücklagenfonds und dem eventuellen Restvermögen verjährt in fünf Jahren ab dem äussersten Datum für die Ausführung der wie in §
Art. 115 - Artikel 114 Nr. 1 wird wirksam mit 27. April 2007.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend:
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte
Frau M. ARENA
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Der Staatssekretär für Haushalt
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
J. VANDEURZEN